Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde
Erwägungen (31 Absätze)
E. 2 Urteil F 2020 14
A.
A.________, Jg. 1964, wurde am 11. Mai 2020 von Dr. med. B.________ von der
APP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mittels fürsorgerischer Unterbringung
(FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.
B.
Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 14. Mai
2020 beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung.
C.
Am 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin per Skype angehört, soweit dies
bei ihrem pausenlosen Redeschwall überhaupt möglich war; danach wurde sie des Raums
verwiesen. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.
C.________ und Psychologin M.Sc. D.________ sowie als Gutachter Dr. med.
E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im
Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde zur Beratung
unterbrochen und danach wurde den Klinikvertreterinnen der Urteilsspruch eröffnet. Die
Eröffnung des Dispositivs an die Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gerichtsschreiber
und noch gleichentags wurde den Parteien das unbegründete Urteilsdispositiv vorab
zugestellt.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-
richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).
Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB
ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einfüh-
rungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig
ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder
wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet
wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die
Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener
Aufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Tria-
plus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen
E. 2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständ- lich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden die Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die frei- heitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbrin- gung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere
E. 2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig, wenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwäche- zustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hin- sichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurtei- len ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be- handlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
E. 3 Urteil F 2020 14 formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist zu prüfen. 2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er- füllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, so- fern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person ge- gen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Deleg- ation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammen- hang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom
16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten und den Angaben der Klinikver- treterinnen wegen einer akuten Psychose mit einem Wahn in Form von Grössen-, Vergif- tungs- und Verfolgungswahn vom Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen, nachdem sie zuvor in sehr verwirrtem Zustand auf dem Polizeiposten vorgesprochen hatte. Gemäss Polizeibericht war es in der Vergangenheit bereits mehrmals vorgekommen, dass die Be- schwerdeführerin auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollte. Im Eintrittsbericht der Klinik wird das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als stark psychotisch beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei stark agitiert, logorrhoisch und schwer führbar. Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie von einer umoperierten "F.________" gesprochen habe, die ihr ihre Identität gestohlen habe, um an ihr Erbe zu gelangen. Die Beschwerde- führerin sei unter anderem der Überzeugung, dass sie adeliges Blut habe; da ihr dies nie- mand glauben wolle, verlange sie zum Beweis einen DNA-Test. Sie gebe an, als zweijäh- riges Kleinkind von einer _______ Familie aus G.________ gekidnappt worden zu sein. Ihre leiblichen Eltern seien sehr prominente Leute in G.________. Man habe ihr schon als Kind ein Gemälde von H.________ gestohlen und in I.________ habe sie ein Millionen- vermögen.
E. 3.2 An der Anhörung vom 20. Mai 2020 erklärte Assistenzärztin Dr. C.________, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Psychose wohl im Rahmen einer schizo-affektiven Störung, gegenwärtig manisch, vorliege. Inhaltlich gebe es einen Wahn, einen Grössen- wahn, einen paranoiden Wahn, einen Verfolgungs- und Vergiftungswahn. Die Sympto- matik sei ausgeprägt und ihr Gesundheitszustand habe sich seit Klinikeintritt nicht ge- ändert. Sie sei nach wie vor auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen.
E. 3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerde- führerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand gewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als Diagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizo- manisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.
E. 3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung wohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unko- operative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten schliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch dieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin
E. 4 Urteil F 2020 14 Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens ab- schwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines be- sonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist des- halb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genü- genden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich er- reicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das ange- strebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverant- wortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der be- troffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Ver- halten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).
E. 4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehan- delt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zu- stand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen Fahrten gerechnet werden müsse.
E. 4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im Rahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute Suizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als hoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant, indem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand verbleibe.
E. 4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbst- gefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlas- sung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits ist die Selbstgefährdung in
E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher Kommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefähr- dung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.2.1 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ besteht im Klinikrahmen aktuell kei- ne akute Fremdgefährdung. Allerdings fahre die Beschwerdeführerin trotz Führerausweis- entzugs in ihrem aktuellen Zustand weiterhin Auto und gefährde damit sich und andere. Offenbar habe sie auch bereits Unfälle verursacht. Die Staatsanwaltschaft K.________ habe sich auch schon gemeldet; dort gehe es soweit bekannt um SVG-Delikte. Die Beschwerdeführerin wolle in diesem Zusammenhang unbedingt ein ADHS-Attest, weil sie glaube, dann den Führerschein zurückzubekommen.
E. 4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge-
E. 4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer so- fortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans Steuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefähr- den würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die "F.________" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt gefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare Belastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.
E. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführe- rin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. 5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Be- schwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von Medikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be- reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgeri- sche Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der be- troffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.
E. 5 Urteil F 2020 14
E. 5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit Klinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der Klinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die 55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren in der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in der Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz auf- halten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnis- se ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu ihm hat sie der Klinik indessen verboten. Ihre finanziellen Verhältnisse scheinen eher knapp bemessen zu sein. Sie ist auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung und auch der Hausarzt weiss nichts Näheres über sie, da sie ihn lediglich für einen Sehtest aufgesucht haben soll. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz scheint zwar vorhanden zu sein, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung nicht zu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise tragfähig.
E. 5.3 Klinikärztin Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und Betreuung als notwendig. Schwer abschätzbar sei die Dauer eines solchen Aufenthalts. Sollte die Beschwerdeführerin in eine medikamentöse Behandlung einwilli- gen, sei mit mindestens fünf Wochen zu rechnen. Die medikamentöse Einstellung und Aufdosierung werde einige Zeit beanspruchen und man müsse auch schauen, wie die Pa- tientin darauf reagiere und ob Nebenwirkungen eintreten würden. Wenn die Beschwerde- führerin in ihrem aktuellen Zustand entlassen würde, wäre mit erheblichen Gefährdungs- situationen für Dritte und für die Beschwerdeführerin selbst zu rechnen und eine erneute Einweisung innert kürzester Frist sei sehr wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten sehr schnell wieder auffällig würde.
E. 5.4 Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären Betreuung und Behandlung klar gegeben. Die Dauer einer solchen sei schwierig einzu- schätzen; er rechne aber mit sechs bis acht Wochen als realistisch, sofern sich die Be- schwerdeführerin auf eine medikamentöse Behandlung einlasse. Sei dies nicht der Fall, müsse man mit Monaten rechnen. Ausserhalb der Klinik könne ihr die nötige Behandlung und Betreuung nicht erwiesen werden. Sie werde dauerhaft Medikamente benötigen, die auch in Depot-Form verabreicht werden könnten. Eine spontane Remission ohne Medika- mente sei theoretisch zwar möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht sehr wahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie wieder umtriebig und würde auffallen. Sehr wahrscheinlich würde sie rasch wieder in dieser oder einer anderen Klinik landen.
E. 5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht an- derweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegen- den psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Geset- zes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen, akut psychotischen Zustand aus der Kli- nik entlassen, würde sie innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Ent- lassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation eingestellt und die Nachbe- treuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Be- treuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige Wochen erscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung in akut psychotischem Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für die Beschwerde- führerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden.
E. 5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo- chen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ab- lauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.
E. 6 Urteil F 2020 14 eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychi- sche Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
E. 7 Urteil F 2020 14 einem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als er- heblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die The- rapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung unbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen, wenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer set- zen und einen Unfall verursachen würde. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden, sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar dro- hend zu beurteilen.
E. 8 Urteil F 2020 14 fährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte "F.________" antreffen oder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr soziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.
E. 9 Urteil F 2020 14
E. 10 Urteil F 2020 14
E. 11 Urteil F 2020 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 20. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann
U R T E I L vom 20. Mai 2020
[rechtskräftig]
in Sachen
A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug
Beschwerdeführerin
gegen
Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug
Beschwerdegegnerin
betreffend
Fürsorgerische Unterbringung
F 2020 14
2
Urteil F 2020 14
A.
A.________, Jg. 1964, wurde am 11. Mai 2020 von Dr. med. B.________ von der
APP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mittels fürsorgerischer Unterbringung
(FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.
B.
Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 14. Mai
2020 beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung.
C.
Am 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin per Skype angehört, soweit dies
bei ihrem pausenlosen Redeschwall überhaupt möglich war; danach wurde sie des Raums
verwiesen. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.
C.________ und Psychologin M.Sc. D.________ sowie als Gutachter Dr. med.
E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im
Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde zur Beratung
unterbrochen und danach wurde den Klinikvertreterinnen der Urteilsspruch eröffnet. Die
Eröffnung des Dispositivs an die Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gerichtsschreiber
und noch gleichentags wurde den Parteien das unbegründete Urteilsdispositiv vorab
zugestellt.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-
richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).
Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB
ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einfüh-
rungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig
ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder
wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet
wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die
Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener
Aufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Tria-
plus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständig-
keit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen
3
Urteil F 2020 14
formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1
ZGB) ist zu prüfen.
2.
Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei-
det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-
den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426
Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz
von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene
Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er-
füllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429
Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, so-
fern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde
vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person ge-
gen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be-
schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Deleg-
ation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.
der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammen-
hang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom
16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen
seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss
zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden
(Art. 450e Abs. 3 ZGB).
2.1
Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das
Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig
macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Vor-
aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständ-
lich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur
zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden
die Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die frei-
heitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzun-
gen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbrin-
gung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Un-
terbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte
Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere
4
Urteil F 2020 14
Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,
Art. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die
Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges
Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens ab-
schwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene
Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen
Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz
der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines be-
sonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden
kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,
Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt
einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist des-
halb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genü-
genden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich er-
reicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das ange-
strebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverant-
wortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der be-
troffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und
der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur
mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).
2.2
Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,
wenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwäche-
zustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hin-
sichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für
die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,
wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurtei-
len ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be-
handlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im
Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.
5
Urteil F 2020 14
3.1
Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten und den Angaben der Klinikver-
treterinnen wegen einer akuten Psychose mit einem Wahn in Form von Grössen-, Vergif-
tungs- und Verfolgungswahn vom Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen, nachdem sie
zuvor in sehr verwirrtem Zustand auf dem Polizeiposten vorgesprochen hatte. Gemäss
Polizeibericht war es in der Vergangenheit bereits mehrmals vorgekommen, dass die Be-
schwerdeführerin auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollte. Im Eintrittsbericht der
Klinik wird das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als stark psychotisch beschrieben.
Die Beschwerdeführerin sei stark agitiert, logorrhoisch und schwer führbar. Sodann ist
dem Bericht zu entnehmen, dass sie von einer umoperierten "F.________" gesprochen
habe, die ihr ihre Identität gestohlen habe, um an ihr Erbe zu gelangen. Die Beschwerde-
führerin sei unter anderem der Überzeugung, dass sie adeliges Blut habe; da ihr dies nie-
mand glauben wolle, verlange sie zum Beweis einen DNA-Test. Sie gebe an, als zweijäh-
riges Kleinkind von einer _______ Familie aus G.________ gekidnappt worden zu sein.
Ihre leiblichen Eltern seien sehr prominente Leute in G.________. Man habe ihr schon als
Kind ein Gemälde von H.________ gestohlen und in I.________ habe sie ein Millionen-
vermögen.
3.2
An der Anhörung vom 20. Mai 2020 erklärte Assistenzärztin Dr. C.________, dass
bei der Beschwerdeführerin eine akute Psychose wohl im Rahmen einer schizo-affektiven
Störung, gegenwärtig manisch, vorliege. Inhaltlich gebe es einen Wahn, einen Grössen-
wahn, einen paranoiden Wahn, einen Verfolgungs- und Vergiftungswahn. Die Sympto-
matik sei ausgeprägt und ihr Gesundheitszustand habe sich seit Klinikeintritt nicht ge-
ändert. Sie sei nach wie vor auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen.
3.3
Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerde-
führerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand
gewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als
Diagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizo-
manisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.
3.4
Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben
steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung
wohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unko-
operative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten
schliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch
dieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin
6
Urteil F 2020 14
eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für
eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.
4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychi-
sche Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem
anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.
4.1
Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach
einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits-
schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er-
krankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Ver-
halten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in
einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-
spricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der
FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).
4.1.1
Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer
akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem
weiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und
unmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr
schlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehan-
delt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zu-
stand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen
Fahrten gerechnet werden müsse.
4.1.2
Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im
Rahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute
Suizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als
hoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant,
indem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand
verbleibe.
4.1.3
Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei
der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbst-
gefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlas-
sung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits ist die Selbstgefährdung in
7
Urteil F 2020 14
einem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als er-
heblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die The-
rapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung
unbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen,
wenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer set-
zen und einen Unfall verursachen würde. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches
Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden,
sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem
weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar dro-
hend zu beurteilen.
4.2
Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib
und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen
des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen
Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung
durch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich
allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher
Kommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem
Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefähr-
dung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend
(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht
hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern
auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,
a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1
Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ besteht im Klinikrahmen aktuell kei-
ne akute Fremdgefährdung. Allerdings fahre die Beschwerdeführerin trotz Führerausweis-
entzugs in ihrem aktuellen Zustand weiterhin Auto und gefährde damit sich und andere.
Offenbar habe sie auch bereits Unfälle verursacht. Die Staatsanwaltschaft K.________
habe sich auch schon gemeldet; dort gehe es soweit bekannt um SVG-Delikte. Die
Beschwerdeführerin wolle in diesem Zusammenhang unbedingt ein ADHS-Attest, weil sie
glaube, dann den Führerschein zurückzubekommen.
4.2.2
Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei,
wenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge-
8
Urteil F 2020 14
fährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte "F.________" antreffen
oder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr
soziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.
4.2.3
In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei
der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer so-
fortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans
Steuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefähr-
den würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die
"F.________" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt
gefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare
Belastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.
4.3
Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführe-
rin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung
als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.
5.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung
auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,
beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von
Medikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage
sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be-
reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh-
nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer
und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgeri-
sche Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der be-
troffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.
5.1
Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist
die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit
Klinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der
Klinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft
kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
9
Urteil F 2020 14
5.2
Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die
55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren
in der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in
der Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz auf-
halten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnis-
se ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu
ihm hat sie der Klinik indessen verboten. Ihre finanziellen Verhältnisse scheinen eher
knapp bemessen zu sein. Sie ist auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-
handlung und auch der Hausarzt weiss nichts Näheres über sie, da sie ihn lediglich für
einen Sehtest aufgesucht haben soll. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz scheint
zwar vorhanden zu sein, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung
nicht zu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise tragfähig.
5.3
Klinikärztin Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung
und Betreuung als notwendig. Schwer abschätzbar sei die Dauer eines solchen
Aufenthalts. Sollte die Beschwerdeführerin in eine medikamentöse Behandlung einwilli-
gen, sei mit mindestens fünf Wochen zu rechnen. Die medikamentöse Einstellung und
Aufdosierung werde einige Zeit beanspruchen und man müsse auch schauen, wie die Pa-
tientin darauf reagiere und ob Nebenwirkungen eintreten würden. Wenn die Beschwerde-
führerin in ihrem aktuellen Zustand entlassen würde, wäre mit erheblichen Gefährdungs-
situationen für Dritte und für die Beschwerdeführerin selbst zu rechnen und eine erneute
Einweisung innert kürzester Frist sei sehr wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin mit
ihrem Verhalten sehr schnell wieder auffällig würde.
5.4
Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären
Betreuung und Behandlung klar gegeben. Die Dauer einer solchen sei schwierig einzu-
schätzen; er rechne aber mit sechs bis acht Wochen als realistisch, sofern sich die Be-
schwerdeführerin auf eine medikamentöse Behandlung einlasse. Sei dies nicht der Fall,
müsse man mit Monaten rechnen. Ausserhalb der Klinik könne ihr die nötige Behandlung
und Betreuung nicht erwiesen werden. Sie werde dauerhaft Medikamente benötigen, die
auch in Depot-Form verabreicht werden könnten. Eine spontane Remission ohne Medika-
mente sei theoretisch zwar möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht sehr
wahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie wieder umtriebig und würde
auffallen. Sehr wahrscheinlich würde sie rasch wieder in dieser oder einer anderen Klinik
landen.
10
Urteil F 2020 14
5.5
Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur
dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht an-
derweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegen-
den psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Geset-
zes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist
daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und nicht
behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen, akut psychotischen Zustand aus der Kli-
nik entlassen, würde sie innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer
weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Ent-
lassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation eingestellt und die Nachbe-
treuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Be-
treuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige
Wochen erscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung
in akut psychotischem Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von
Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für die Beschwerde-
führerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu
befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig
und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und
muss abgewiesen werden.
5.6
Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo-
chen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429
Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen
hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ab-
lauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren
und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen
(§ 53 EG ZGB).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge-
richtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.
11
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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden.
5.
Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)
und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.
Zug, 20. Mai 2020
Im Namen der
FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER
Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am