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F 2020 14

Zg Verwaltungsgericht · 2020-05-20 · Deutsch ZG

Fürsorgerechtliche Kammer — Fürsorgerische Unterbringung — Beschwerde

Erwägungen (31 Absätze)

E. 2 Urteil F 2020 14

A.

A.________, Jg. 1964, wurde am 11. Mai 2020 von Dr. med. B.________ von der

APP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mittels fürsorgerischer Unterbringung

(FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.

B.

Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 14. Mai

2020 beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung.

C.

Am 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin per Skype angehört, soweit dies

bei ihrem pausenlosen Redeschwall überhaupt möglich war; danach wurde sie des Raums

verwiesen. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.

C.________ und Psychologin M.Sc. D.________ sowie als Gutachter Dr. med.

E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im

Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde zur Beratung

unterbrochen und danach wurde den Klinikvertreterinnen der Urteilsspruch eröffnet. Die

Eröffnung des Dispositivs an die Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gerichtsschreiber

und noch gleichentags wurde den Parteien das unbegründete Urteilsdispositiv vorab

zugestellt.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-

richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).

Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB

ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einfüh-

rungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig

ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder

wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet

wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die

Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener

Aufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Tria-

plus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständig-

keit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen

E. 2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Vor- aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständ- lich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden die Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die frei- heitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzun- gen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbrin- gung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Un- terbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere

E. 2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig, wenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwäche- zustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hin- sichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurtei- len ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be- handlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

E. 3 Urteil F 2020 14 formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) ist zu prüfen. 2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei- det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer- den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er- füllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, so- fern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person ge- gen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be- schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Deleg- ation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammen- hang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom

16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten und den Angaben der Klinikver- treterinnen wegen einer akuten Psychose mit einem Wahn in Form von Grössen-, Vergif- tungs- und Verfolgungswahn vom Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen, nachdem sie zuvor in sehr verwirrtem Zustand auf dem Polizeiposten vorgesprochen hatte. Gemäss Polizeibericht war es in der Vergangenheit bereits mehrmals vorgekommen, dass die Be- schwerdeführerin auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollte. Im Eintrittsbericht der Klinik wird das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als stark psychotisch beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei stark agitiert, logorrhoisch und schwer führbar. Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, dass sie von einer umoperierten "F.________" gesprochen habe, die ihr ihre Identität gestohlen habe, um an ihr Erbe zu gelangen. Die Beschwerde- führerin sei unter anderem der Überzeugung, dass sie adeliges Blut habe; da ihr dies nie- mand glauben wolle, verlange sie zum Beweis einen DNA-Test. Sie gebe an, als zweijäh- riges Kleinkind von einer _______ Familie aus G.________ gekidnappt worden zu sein. Ihre leiblichen Eltern seien sehr prominente Leute in G.________. Man habe ihr schon als Kind ein Gemälde von H.________ gestohlen und in I.________ habe sie ein Millionen- vermögen.

E. 3.2 An der Anhörung vom 20. Mai 2020 erklärte Assistenzärztin Dr. C.________, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Psychose wohl im Rahmen einer schizo-affektiven Störung, gegenwärtig manisch, vorliege. Inhaltlich gebe es einen Wahn, einen Grössen- wahn, einen paranoiden Wahn, einen Verfolgungs- und Vergiftungswahn. Die Sympto- matik sei ausgeprägt und ihr Gesundheitszustand habe sich seit Klinikeintritt nicht ge- ändert. Sie sei nach wie vor auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen.

E. 3.3 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerde- führerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand gewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als Diagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizo- manisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.

E. 3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung wohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unko- operative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten schliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch dieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin

E. 4 Urteil F 2020 14 Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens ab- schwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines be- sonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist des- halb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genü- genden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich er- reicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das ange- strebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverant- wortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der be- troffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).

E. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits- schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er- krankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Ver- halten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent- spricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

E. 4.1.1 Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und unmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehan- delt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zu- stand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen Fahrten gerechnet werden müsse.

E. 4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im Rahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute Suizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als hoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant, indem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand verbleibe.

E. 4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbst- gefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlas- sung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits ist die Selbstgefährdung in

E. 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher Kommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefähr- dung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).

E. 4.2.1 Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ besteht im Klinikrahmen aktuell kei- ne akute Fremdgefährdung. Allerdings fahre die Beschwerdeführerin trotz Führerausweis- entzugs in ihrem aktuellen Zustand weiterhin Auto und gefährde damit sich und andere. Offenbar habe sie auch bereits Unfälle verursacht. Die Staatsanwaltschaft K.________ habe sich auch schon gemeldet; dort gehe es soweit bekannt um SVG-Delikte. Die Beschwerdeführerin wolle in diesem Zusammenhang unbedingt ein ADHS-Attest, weil sie glaube, dann den Führerschein zurückzubekommen.

E. 4.2.2 Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge-

E. 4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer so- fortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans Steuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefähr- den würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die "F.________" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt gefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare Belastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.

E. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführe- rin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. 5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Be- schwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von Medikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be- reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh- nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgeri- sche Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der be- troffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.

E. 5 Urteil F 2020 14

E. 5.1 Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit Klinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der Klinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

E. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die 55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren in der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in der Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz auf- halten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnis- se ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu ihm hat sie der Klinik indessen verboten. Ihre finanziellen Verhältnisse scheinen eher knapp bemessen zu sein. Sie ist auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be- handlung und auch der Hausarzt weiss nichts Näheres über sie, da sie ihn lediglich für einen Sehtest aufgesucht haben soll. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz scheint zwar vorhanden zu sein, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung nicht zu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise tragfähig.

E. 5.3 Klinikärztin Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und Betreuung als notwendig. Schwer abschätzbar sei die Dauer eines solchen Aufenthalts. Sollte die Beschwerdeführerin in eine medikamentöse Behandlung einwilli- gen, sei mit mindestens fünf Wochen zu rechnen. Die medikamentöse Einstellung und Aufdosierung werde einige Zeit beanspruchen und man müsse auch schauen, wie die Pa- tientin darauf reagiere und ob Nebenwirkungen eintreten würden. Wenn die Beschwerde- führerin in ihrem aktuellen Zustand entlassen würde, wäre mit erheblichen Gefährdungs- situationen für Dritte und für die Beschwerdeführerin selbst zu rechnen und eine erneute Einweisung innert kürzester Frist sei sehr wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten sehr schnell wieder auffällig würde.

E. 5.4 Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären Betreuung und Behandlung klar gegeben. Die Dauer einer solchen sei schwierig einzu- schätzen; er rechne aber mit sechs bis acht Wochen als realistisch, sofern sich die Be- schwerdeführerin auf eine medikamentöse Behandlung einlasse. Sei dies nicht der Fall, müsse man mit Monaten rechnen. Ausserhalb der Klinik könne ihr die nötige Behandlung und Betreuung nicht erwiesen werden. Sie werde dauerhaft Medikamente benötigen, die auch in Depot-Form verabreicht werden könnten. Eine spontane Remission ohne Medika- mente sei theoretisch zwar möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht sehr wahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie wieder umtriebig und würde auffallen. Sehr wahrscheinlich würde sie rasch wieder in dieser oder einer anderen Klinik landen.

E. 5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht an- derweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegen- den psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Geset- zes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen, akut psychotischen Zustand aus der Kli- nik entlassen, würde sie innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Ent- lassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation eingestellt und die Nachbe- treuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Be- treuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige Wochen erscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung in akut psychotischem Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für die Beschwerde- führerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden.

E. 5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo- chen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ab- lauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG ZGB). 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge- richtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.

E. 6 Urteil F 2020 14 eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychi- sche Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.

E. 7 Urteil F 2020 14 einem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als er- heblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die The- rapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung unbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen, wenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer set- zen und einen Unfall verursachen würde. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden, sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar dro- hend zu beurteilen.

E. 8 Urteil F 2020 14 fährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte "F.________" antreffen oder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr soziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.

E. 9 Urteil F 2020 14

E. 10 Urteil F 2020 14

E. 11 Urteil F 2020 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 20. Mai 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann

U R T E I L vom 20. Mai 2020

[rechtskräftig]

in Sachen

A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug

Beschwerdeführerin

gegen

Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Fürsorgerische Unterbringung

F 2020 14

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Urteil F 2020 14

A.

A.________, Jg. 1964, wurde am 11. Mai 2020 von Dr. med. B.________ von der

APP Ambulante Psychiatrie & Psychotherapie, Zug, mittels fürsorgerischer Unterbringung

(FU) in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen.

B.

Gegen diese Anordnung beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 14. Mai

2020 beim Verwaltungsgericht und verlangte ihre sofortige Entlassung.

C.

Am 20. Mai 2020 wurde die Beschwerdeführerin per Skype angehört, soweit dies

bei ihrem pausenlosen Redeschwall überhaupt möglich war; danach wurde sie des Raums

verwiesen. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Assistenzärztin Dr. med.

C.________ und Psychologin M.Sc. D.________ sowie als Gutachter Dr. med.

E.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im

Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde zur Beratung

unterbrochen und danach wurde den Klinikvertreterinnen der Urteilsspruch eröffnet. Die

Eröffnung des Dispositivs an die Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gerichtsschreiber

und noch gleichentags wurde den Parteien das unbegründete Urteilsdispositiv vorab

zugestellt.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Ge-

richt anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung).

Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB

ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einfüh-

rungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig

ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder

wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet

wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die

Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige mit - soweit bekannt - abgelaufener

Aufenthaltsbewilligung. Da sie jedoch von einem im Kanton Zug tätigen Arzt in die Tria-

plus AG Klinik Zugersee eingewiesen worden ist, ist die örtliche und sachliche Zuständig-

keit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen

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Urteil F 2020 14

formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1

ZGB) ist zu prüfen.

2.

Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung lei-

det oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht wer-

den, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426

Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz

von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene

Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr er-

füllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429

Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, so-

fern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde

vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person ge-

gen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Be-

schwerdeinstanz in der Regel als Kollegium (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) bzw. als Deleg-

ation an, wobei die Anhörung auch per Skype durchgeführt werden darf (s. dazu Art. 4 ff.

der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammen-

hang mit dem Coronavirus; COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom

16. April 2020). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen

seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss

zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden

(Art. 450e Abs. 3 ZGB).

2.1

Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das

Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig

macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Vor-

aussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständ-

lich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur

zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden

die Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die frei-

heitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzun-

gen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht

werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbrin-

gung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Un-

terbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte

Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere

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Urteil F 2020 14

Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz,

Art. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die

Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges

Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens ab-

schwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene

Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen

Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Gei-

ser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz

der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines be-

sonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden

kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O.,

Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt

einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist des-

halb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genü-

genden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich er-

reicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das ange-

strebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverant-

wortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der be-

troffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und

der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur

mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).

2.2

Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig,

wenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwäche-

zustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hin-

sichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für

die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht,

wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurtei-

len ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Be-

handlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im

Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

5

Urteil F 2020 14

3.1

Die Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten und den Angaben der Klinikver-

treterinnen wegen einer akuten Psychose mit einem Wahn in Form von Grössen-, Vergif-

tungs- und Verfolgungswahn vom Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen, nachdem sie

zuvor in sehr verwirrtem Zustand auf dem Polizeiposten vorgesprochen hatte. Gemäss

Polizeibericht war es in der Vergangenheit bereits mehrmals vorgekommen, dass die Be-

schwerdeführerin auf dem Polizeiposten Anzeige erstatten wollte. Im Eintrittsbericht der

Klinik wird das Zustandsbild der Beschwerdeführerin als stark psychotisch beschrieben.

Die Beschwerdeführerin sei stark agitiert, logorrhoisch und schwer führbar. Sodann ist

dem Bericht zu entnehmen, dass sie von einer umoperierten "F.________" gesprochen

habe, die ihr ihre Identität gestohlen habe, um an ihr Erbe zu gelangen. Die Beschwerde-

führerin sei unter anderem der Überzeugung, dass sie adeliges Blut habe; da ihr dies nie-

mand glauben wolle, verlange sie zum Beweis einen DNA-Test. Sie gebe an, als zweijäh-

riges Kleinkind von einer _______ Familie aus G.________ gekidnappt worden zu sein.

Ihre leiblichen Eltern seien sehr prominente Leute in G.________. Man habe ihr schon als

Kind ein Gemälde von H.________ gestohlen und in I.________ habe sie ein Millionen-

vermögen.

3.2

An der Anhörung vom 20. Mai 2020 erklärte Assistenzärztin Dr. C.________, dass

bei der Beschwerdeführerin eine akute Psychose wohl im Rahmen einer schizo-affektiven

Störung, gegenwärtig manisch, vorliege. Inhaltlich gebe es einen Wahn, einen Grössen-

wahn, einen paranoiden Wahn, einen Verfolgungs- und Vergiftungswahn. Die Sympto-

matik sei ausgeprägt und ihr Gesundheitszustand habe sich seit Klinikeintritt nicht ge-

ändert. Sie sei nach wie vor auch nicht bereit, Medikamente einzunehmen.

3.3

Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Beschwerde-

führerin bei Klinikeintritt offensichtlich in einem akut psychotischen, wahnhaften Zustand

gewesen sei und dass sich dieser Zustand seither nicht wesentlich verändert habe. Als

Diagnose gehe er von einer Misch-Psychose aus; im Augenblick liege ein schizo-

manisches Zustandsbild, eine schizo-affektive Störung vor.

3.4

Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben

steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung

wohl in Form einer schizo-affektiven Störung leidet. Das bizarre, logorrhoische und unko-

operative Verhalten der Beschwerdeführerin verunmöglichten eine Anhörung und führten

schliesslich sogar dazu, dass die Beschwerdeführerin weggewiesen werden musste. Auch

dieses Verhalten lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass bei der Beschwerdeführerin

6

Urteil F 2020 14

eine gravierende psychische Erkrankung vorliegt. Damit ist die erste Voraussetzung für

eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.

4.

Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychi-

sche Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem

anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.

4.1

Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach

einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheits-

schädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Er-

krankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Ver-

halten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in

einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-

spricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der

FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).

4.1.1

Klinikärztin Dr. C.________ geht bei der Beschwerdeführerin nicht von einer

akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem

weiteren Sinne von Chronifizierung und auch Verwahrlosung sei jedoch erheblich und

unmittelbar drohend. So seien etwa die Zähne der Beschwerdeführerin in einem sehr

schlechten Zustand. Zudem werde die Therapierbarkeit schlechter, je länger sie unbehan-

delt bleibe. Sie gefährde sich auch deshalb, weil sie ohne Ausweis in ihrem aktuellen Zu-

stand Auto gefahren sei und im Falle einer baldigen Entlassung mit weiteren gefährlichen

Fahrten gerechnet werden müsse.

4.1.2

Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass die Suizidalität im

Rahmen der Grunderkrankung zwar erhöht sei, dass es aber keine Hinweise auf akute

Suizidalität gebe. Die Verwahrlosungstendenz sei in ihrem aktuellen Zustand sicher als

hoch zu bewerten. Zudem sei die Dauer des psychotischen Zustands prognoserelevant,

indem die Prognose schlechter werde, je länger sie in diesem unbehandelten Zustand

verbleibe.

4.1.3

Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei

der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbst-

gefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlas-

sung als erheblich und auch drohend anzusehen. Einerseits ist die Selbstgefährdung in

7

Urteil F 2020 14

einem weiteren Sinne von Chronifizierung des Krankheitsbildes und Verwahrlosung als er-

heblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren und es ist nicht davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin adäquat für sich sorgen könnte. Andererseits würde sich die The-

rapierbarkeit und damit die Prognose verschlechtern, je länger ihre psychische Erkrankung

unbehandelt bliebe. Im Weiteren würde sie auch sich selbst in erhebliche Gefahr bringen,

wenn sie sich in ihrem aktuellen Zustand und ohne Fahrerlaubnis erneut ans Steuer set-

zen und einen Unfall verursachen würde. Schliesslich gefährdet sie auch ihr berufliches

Fortkommen und sie wird zunehmend als psychisch kranke Frau wahrgenommen werden,

sodass ihr auch eine Stigmatisierung droht. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem

weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar dro-

hend zu beurteilen.

4.2

Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib

und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen

des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen

Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung

durch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich

allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher

Kommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem

Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefähr-

dung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend

(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht

hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern

auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1

Nach Ansicht von Klinikärztin Dr. C.________ besteht im Klinikrahmen aktuell kei-

ne akute Fremdgefährdung. Allerdings fahre die Beschwerdeführerin trotz Führerausweis-

entzugs in ihrem aktuellen Zustand weiterhin Auto und gefährde damit sich und andere.

Offenbar habe sie auch bereits Unfälle verursacht. Die Staatsanwaltschaft K.________

habe sich auch schon gemeldet; dort gehe es soweit bekannt um SVG-Delikte. Die

Beschwerdeführerin wolle in diesem Zusammenhang unbedingt ein ADHS-Attest, weil sie

glaube, dann den Führerschein zurückzubekommen.

4.2.2

Doktor E.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin fremdgefährlich sei,

wenn sie in ihrem aktuellen Zustand Auto fahre; sie sei nicht fahrtüchtig. Eine Fremdge-

8

Urteil F 2020 14

fährdung mit Tätlichkeiten sei auch möglich, falls sie die besagte "F.________" antreffen

oder eine andere Person als solche verkennen würde. Zudem sei die Belastung für ihr

soziales Umfeld sehr gross, wie ihr heutiges Verhalten eindrücklich gezeigt habe.

4.2.3

In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei

der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung insofern vor, als sie sich im Falle einer so-

fortigen Entlassung trotz Führerausweisentzugs in ihrem fahruntüchtigen Zustand ans

Steuer setzen, losfahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefähr-

den würde. Sie könnte auch fremdgefährlich werden, wenn sie Personen - wie etwa die

"F.________" - erkennen oder verkennen würde, von denen sie sich schlecht behandelt

gefühlt haben könnte. Schliesslich ist sie auch für ihre Umgebung eine nicht zumutbare

Belastung. Das erhellt schon daraus, dass ihre Anhörung sich nicht durchführen liess.

4.3

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführe-

rin bestehende Selbst- und Fremdgefährdungspotential im Falle einer baldigen Entlassung

als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist.

5.

Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Be-

schwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung

auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,

beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von

Medikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage

sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Be-

reitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh-

nung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer

und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgeri-

sche Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der be-

troffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.

5.1

Nach übereinstimmender Ansicht der Klinik und des gerichtlichen Gutachters ist

die Beschwerdeführerin weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Sie hat seit

Klinikeintritt die Medikamente abgelehnt und verweigert auch jegliche Kooperation mit der

Klinik. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft

kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

9

Urteil F 2020 14

5.2

Die sozialen Begleitumstände sind - soweit überhaupt bekannt - ungünstig. Die

55 Jahre alte Beschwerdeführerin ist _______ Staatsangehörige und seit ca. zwei Jahren

in der Schweiz wohnhaft. Angeblich wohnt sie in J.________ in einem Zimmer, ist aber in

der Gemeinde nicht angemeldet. Ihr Aufenthaltsstatus ist ebenfalls ungeklärt, nachdem die

Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und unklar ist, ob sie sich weiterhin in der Schweiz auf-

halten darf. Ob sie aktuell eine Arbeitsstelle hat, ist nicht klar. Über ihre Familienverhältnis-

se ist ebenfalls nichts Näheres bekannt. Zwar hat sie offenbar einen Sohn; den Kontakt zu

ihm hat sie der Klinik indessen verboten. Ihre finanziellen Verhältnisse scheinen eher

knapp bemessen zu sein. Sie ist auch nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Be-

handlung und auch der Hausarzt weiss nichts Näheres über sie, da sie ihn lediglich für

einen Sehtest aufgesucht haben soll. Ein rudimentäres soziales Beziehungsnetz scheint

zwar vorhanden zu sein, hat aber die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung

nicht zu verhindern vermocht und ist damit auch in keiner Weise tragfähig.

5.3

Klinikärztin Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung

und Betreuung als notwendig. Schwer abschätzbar sei die Dauer eines solchen

Aufenthalts. Sollte die Beschwerdeführerin in eine medikamentöse Behandlung einwilli-

gen, sei mit mindestens fünf Wochen zu rechnen. Die medikamentöse Einstellung und

Aufdosierung werde einige Zeit beanspruchen und man müsse auch schauen, wie die Pa-

tientin darauf reagiere und ob Nebenwirkungen eintreten würden. Wenn die Beschwerde-

führerin in ihrem aktuellen Zustand entlassen würde, wäre mit erheblichen Gefährdungs-

situationen für Dritte und für die Beschwerdeführerin selbst zu rechnen und eine erneute

Einweisung innert kürzester Frist sei sehr wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin mit

ihrem Verhalten sehr schnell wieder auffällig würde.

5.4

Für Gutachter Dr. E.________ ist die Notwendigkeit einer weiteren stationären

Betreuung und Behandlung klar gegeben. Die Dauer einer solchen sei schwierig einzu-

schätzen; er rechne aber mit sechs bis acht Wochen als realistisch, sofern sich die Be-

schwerdeführerin auf eine medikamentöse Behandlung einlasse. Sei dies nicht der Fall,

müsse man mit Monaten rechnen. Ausserhalb der Klinik könne ihr die nötige Behandlung

und Betreuung nicht erwiesen werden. Sie werde dauerhaft Medikamente benötigen, die

auch in Depot-Form verabreicht werden könnten. Eine spontane Remission ohne Medika-

mente sei theoretisch zwar möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs aber nicht sehr

wahrscheinlich. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie wieder umtriebig und würde

auffallen. Sehr wahrscheinlich würde sie rasch wieder in dieser oder einer anderen Klinik

landen.

10

Urteil F 2020 14

5.5

Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist - wie erwähnt - nur

dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht an-

derweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwerwiegen-

den psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Geset-

zes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbst- und Fremdgefährdungspotential auf und ist

daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und nicht

behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen, akut psychotischen Zustand aus der Kli-

nik entlassen, würde sie innert Kürze wieder auffällig werden, was sehr schnell zu einer

weiteren Krisensituation und einer erneuten Klinikeinweisung führen dürfte. Vor einer Ent-

lassung sollte daher eine adäquate und gesicherte Medikation eingestellt und die Nachbe-

treuung sorgfältig vorbereitet und in die Wege geleitet sein. Derzeit ist eine stationäre Be-

treuung und Behandlung notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige

Wochen erscheint als verhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung

in akut psychotischem Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von

Art. 426 Abs. 1 ZGB in der akuten Phase eine geeignete Einrichtung für die Beschwerde-

führerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu

befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig

und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und

muss abgewiesen werden.

5.6

Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wo-

chen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429

Abs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen

hinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ab-

lauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren

und einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen

(§ 53 EG ZGB).

6.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Ge-

richtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwalt-

lich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.

11

Urteil F 2020 14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)

und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.

Zug, 20. Mai 2020

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am