Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen so- wie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei vorsorglichen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Örtlich zu- ständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz resp. am Aufent- haltsort des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei Entscheide der KESB vom
17. Juli 2026. Die betroffenen Kinder halten sich gegenwärtig im Kanton Zug auf, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführer waren am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt, so dass sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert sind. Da die Beschwerde innert zwei Tagen nach Erhalt eingereicht wurde, kann im Grunde offenbleiben, ob es sich vor- liegend um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen handelt (vgl. dazu E. 3 unten). Die
5 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
E. 1.3 Die Beschwerde resp. die angefochtenen Entscheide betreffen drei Geschwister, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihre Entscheide im Wesentlichen wie folgt: Die Familie habe bis 19. Juli 2026, 23:59 Uhr, die Schweiz definitiv zu verlassen. Damit könnte die be- fürchtete Ausschaffung der einzelnen Familienmitglieder und die angedrohte Administra- tivhaft durch freiwillige Ausreise ohne Weiteres verhindert werden. Die Familie könne nach Rumänien, wohin bereits der volljährige Sohn weggewiesen worden sei, zurückkehren. Dort könne sie den Schutzstatus erneuern. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2026 insbesondere festgehalten, dass die Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar sei. Vorliegend sei keine ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sozialen und psychischen Wohls der minderjährigen Kinder auszumachen. Es bestehe somit keine Gefährdung des Wohls von C.________, D.________ und E.________. Angesichts der zeitnah zu erfolgenden Aus- reise werde darauf verzichtet, dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Staatssekre- tariat für Migration und den mit der Sache befassten Gerichten im Rahmen ihrer Zustän- digkeit eine Stellungnahme oder Empfehlungen zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls abzugeben. Es sei der Kindesschutzbehörde auch nicht möglich, die Betrof- fenen in geeigneter Weise anzuhören und so kurzfristig mit dem Amt für Migration des Kantons Zug Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass der Vollzug bis zum Abschluss der kindesschutzrechtlichen Abklärung aufgeschoben werde. Der Vollzug der ausländerrechtlichen Anordnungen bzw. Entscheide über eine Aufent- haltsbewilligung würden ohnehin nicht in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fallen (BF-act. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2026 der ausländerrechtliche Status Quo der Familie für die Dauer jenes Verfahrens gesichert sei. Diese Verfügung ersetze aber weder die kin- desschutzrechtliche Abklärung noch die Anhörung der Kinder noch die beantragte Vertre-
6 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 tungsbeistandschaft. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide bestehe ungeschmälert fort. Im Gegenteil: Der einzige von der Vorinstanz an- geführte Hinderungsgrund – der Zeitdruck – sei durch die Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts dahingefallen (act. 1).
E. 3 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer be- gründen die Gefährdung einzig mit der drohenden Ausweisung resp. den entsprechenden Modalitäten und erhoffen sich durch den Erlass von Kindesschutzmassnahmen (sinn- gemäss vorsorglich, d.h. sofort, schon für die Dauer des Abklärungsverfahrens) offensicht- lich – zumindest für ihre Kinder – eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Damit dringen sie nicht durch: Der Erlass einer Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass die Massnahme überhaupt dazu taugt, der geltend gemachten Gefahr zu begegnen, und dass sie in die funktionale Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fällt. Auf einen rechtskräftigen Asyl- resp. Wegweisungsentscheid – wie er hier vorliegt – hat die Kindes- schutzbehörde jedoch keinen Einfluss und darf sich auch keinen verschaffen (BGer 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.1 und 4; so auch die Vorinstanz selber [vgl. E. 2.1 in fine]). In diesem Sinne kann eine ausländerrechtlich begründete Ausweisung a priori keine Kindeswohlgefährdung darstellen. Es geht nicht an, mittels Kindesschutzmassnahmen ei- nen endgültigen Asyl- resp. Ausweisungsentscheid auszuhebeln (BGer 5A_709/2019 vom
7. Februar 2020 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Ablehnungsgrund der KESB (für den Erlass von Massnahmen) – zeitnahe Ausreisepflicht – sei mit dem im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Regierungsrats vom 8. Juli 2026 erwirkten Verbleib dahingefallen, hilft ihnen dies nicht. Richtig ist zwar, dass sich durch die Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer vom
17. Juli 2026 (wovon die Vorinstanz im Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entschei- de notabene nichts wusste) der Aufenthalt der Familie in der Schweiz im Ergebnis verlän- gert(e). Dies ändert aber nichts am vorstehend Gesagten, zumal die Vorinstanz den Erlass von Kindesschutzmassnahmen in den angefochtenen Entscheiden mit Dispositiv-Ziffer 1 im Grunde bereits definitiv abgelehnt hat (in der Gefährdungsmeldung wurde der Erlass von Kindesschutzmassnahmen entgegen der Ansicht der Vorinstanz wohlgemerkt nicht "superprovisorisch" verlangt; dies war mangels Gegenpartei [obwohl nach Ansicht der Be- schwerdeführer wohl: das Amt für Migration des Kantons Zug] denn auch weder nötig noch möglich) und Dispositiv-Ziffer 2 so zu verstehen ist, dass das Abklärungsverfahren eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen wurde. Im Ergebnis sind die vorinstanzli-
7 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 chen Entscheide deshalb nicht zu beanstanden. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Kindseltern offensichtlich imstande sind, in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder die ge- wünschten Rechtsmittelverfahren anzustossen – insbesondere auch, was den besonderen Fall von C.________ angeht – bzw. jedenfalls soweit informiert sind, dass sie diese ggfs. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung führen können. Ob sie bzw. ihre Kinder An- spruch darauf haben, dass ihnen eine solche unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist im Rahmen des Verfahrens VGer ZG V 2026 74 durch das Sachgericht zu entscheiden. Dies kann nicht durch die KESB als Kindesschutzmassnahme verfügt und damit die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Im Ergebnis ist die Vorinstanz demnach auf das entsprechende Ansinnen zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder den unvertretenen Beschwerdeführern noch der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen. Auf das Feststellungsbegehren ist schon mangels Fest- stellungsinteresse nicht einzutreten.
8 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F 2026 34, F 2026 35 und F 2026 36 werden vereinigt.
- Die Beschwerde vom 22. Juli 2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6 Mitteilung an die Beschwerdeführer (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbe- lehrung) und an die KESB (samt Doppel der Beschwerde mit Beilagen). Zug, 29. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 29. Juli 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Präsident, Baarerstrasse 139 Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt C.________ D.________ E.________ betreffend Kindesschutzrecht F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36
2 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 A. A.a Die Beschwerdeführer und ihre fünf Kinder, darunter die minderjährigen C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend auch: Kinder), sind Staatsan- gehörige der Ukraine. Die Familie ersuchte am 9. Juli 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das Staatssekretariat für Migration lehnte die Gesuche mit Ver- fügung vom 23. Oktober 2024 unter Hinweis auf einen bestehenden Schutzstatus in Rumänien ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7355/2024 vom 7. April 2026 ab (BF-act. 6). A.b In der Folge gewährte des Amt für Migration des Kantons Zug einen Aufschub der Ausreise bis zum Ende des Schuljahres, worauf die Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) stellten. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 nahm das Amt für Migration des Kantons Zug das Gesuch nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Zug, welcher (vertreten durch die Sicherheitsdirektion) mit Verfü- gung vom 8. Juli 2026 mangels Anfechtungsobjekt nicht auf diese eintrat. Am 13. Juli 2026 setzte das Amt für Migration des Kantons Zug der Familie eine Ausreisefrist bis Sonntag,
19. Juli 2026, 23:59 Uhr, an und drohte für den Fall des Verbleibs Administrativhaft von bis zu 18 Monaten sowie nötigenfalls die gestaffelte Ausschaffung der einzelnen Familienmit- glieder an (vgl. Akten des Verfahrens VGer ZG V 2026 74). A.c Am 16. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Regie- rungsrats vom 8. Juli 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten namentlich den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Untersagung des Vollzugs der Wegweisung unter Hinweis auf eine besondere Dringlichkeit und nicht wiedergutzumachende Nachteile (vgl. Akten des Verfahrens VGer ZG V 2026 74). Glei- chentags gelangten die Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung und dem Antrag auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, wobei sie vor dem Hintergrund der drohenden Administrativhaft bzw. Ausschaffung die unverzügliche Abklärung der Gefährdung der Kinder, die Errichtung ei- ner Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung der Kindesinteressen in den ausländerrechtlichen Verfahren, die persönliche Anhörung der Kinder, eine Stellungnahme der KESB gegenüber den Migrationsbehörden sowie – dringlich – eine Kontaktaufnahme mit dem Amt für Migration des Kantons Zug vor Ablauf der Ausreisefrist beantragten (BF- act. 2).
3 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 A.d Mit drei Entscheiden vom 17. Juli 2026 (pro Kind ein Entscheid) lehnte der Präsi- dent der KESB sämtliche in der Gefährdungsmeldung gestellten Anträge ab und stellte fest, dass zurzeit keine Gründe für vorsorgliche Massnahmen bestünden (BF-act. 1). Gleichentags hiess der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwal- tungsgerichts das im Rahmen des gegen die Verfügung des Regierungsrats vom 8. Juli 2026 angehobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens gestellte Gesuch um vor- sorgliche Massnahmen einstweilen gut und wies das Amt für Migration des Kantons Zug vorläufig und vorsorglich an, bis zum definitiven Entscheid über die vorsorglichen Mass- nahmen Handlungen zum Vollzug der Wegweisung zu unterlassen (BF-act. 3). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Juli 2026 stellten die Beschwerde- führer folgende Anträge (act. 1): "1. Die Präsidialentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug vom
17. Juli 2026, Nrn. 2026/1290, 2026/1291 und 2026/1292, seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung der kindesschutzrechtlichen Abklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, unter Anweisung, die drei Kinder C.________, D.________ und E.________ vorgängig persönlich und in geeigneter Weise anzuhören (Art. 314a Abs. 1 ZGB) und das Kindeswohl je indi- viduell abzuklären. 3. Eventualiter sei für die drei Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit dem besonderen Auftrag, ihre Interessen in den hängigen und künftigen ausländer- und asylrechtlichen Verfahren zu wahren, namentlich zu prüfen und nötigenfalls durchzusetzen, dass für C.________ ein eigenständiges Gesuch nach Art. 30a VZAE im Hinblick auf den Antritt ei- ner beruflichen Grundbildung gestellt wird. 4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Verzicht auf die Anhörung der Kinder deren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 314a Abs. 1 ZGB; Art. 12 KRK). 5. Verfahrensleitend sei die Vorinstanz anzuweisen, die Abklärung unverzüglich an die Hand zu neh- men und die Anhörung der Kinder so rasch als möglich, nach Möglichkeit noch im August 2026, durchzuführen. 6. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die Familie wird seit dem
17. April 2026 nach Nothilfeansätzen unterstützt und ist mittellos (Beilage 14). 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
4 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 C. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht drei Verfahren (eines pro Kind resp. KESB-Entscheid: F 2026 34; F 2026 35; F 2026 36). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen so- wie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei vorsorglichen Massnahmen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Örtlich zu- ständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz resp. am Aufent- haltsort des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen ist gemäss Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei Entscheide der KESB vom
17. Juli 2026. Die betroffenen Kinder halten sich gegenwärtig im Kanton Zug auf, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführer waren am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt, so dass sie ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert sind. Da die Beschwerde innert zwei Tagen nach Erhalt eingereicht wurde, kann im Grunde offenbleiben, ob es sich vor- liegend um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen handelt (vgl. dazu E. 3 unten). Die
5 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.3 Die Beschwerde resp. die angefochtenen Entscheide betreffen drei Geschwister, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2. 2.1 Die Vorinstanz begründete ihre Entscheide im Wesentlichen wie folgt: Die Familie habe bis 19. Juli 2026, 23:59 Uhr, die Schweiz definitiv zu verlassen. Damit könnte die be- fürchtete Ausschaffung der einzelnen Familienmitglieder und die angedrohte Administra- tivhaft durch freiwillige Ausreise ohne Weiteres verhindert werden. Die Familie könne nach Rumänien, wohin bereits der volljährige Sohn weggewiesen worden sei, zurückkehren. Dort könne sie den Schutzstatus erneuern. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2026 insbesondere festgehalten, dass die Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar sei. Vorliegend sei keine ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sozialen und psychischen Wohls der minderjährigen Kinder auszumachen. Es bestehe somit keine Gefährdung des Wohls von C.________, D.________ und E.________. Angesichts der zeitnah zu erfolgenden Aus- reise werde darauf verzichtet, dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Staatssekre- tariat für Migration und den mit der Sache befassten Gerichten im Rahmen ihrer Zustän- digkeit eine Stellungnahme oder Empfehlungen zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls abzugeben. Es sei der Kindesschutzbehörde auch nicht möglich, die Betrof- fenen in geeigneter Weise anzuhören und so kurzfristig mit dem Amt für Migration des Kantons Zug Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dass der Vollzug bis zum Abschluss der kindesschutzrechtlichen Abklärung aufgeschoben werde. Der Vollzug der ausländerrechtlichen Anordnungen bzw. Entscheide über eine Aufent- haltsbewilligung würden ohnehin nicht in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fallen (BF-act. 1). 2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2026 der ausländerrechtliche Status Quo der Familie für die Dauer jenes Verfahrens gesichert sei. Diese Verfügung ersetze aber weder die kin- desschutzrechtliche Abklärung noch die Anhörung der Kinder noch die beantragte Vertre-
6 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 tungsbeistandschaft. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide bestehe ungeschmälert fort. Im Gegenteil: Der einzige von der Vorinstanz an- geführte Hinderungsgrund – der Zeitdruck – sei durch die Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts dahingefallen (act. 1). 3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer be- gründen die Gefährdung einzig mit der drohenden Ausweisung resp. den entsprechenden Modalitäten und erhoffen sich durch den Erlass von Kindesschutzmassnahmen (sinn- gemäss vorsorglich, d.h. sofort, schon für die Dauer des Abklärungsverfahrens) offensicht- lich – zumindest für ihre Kinder – eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Damit dringen sie nicht durch: Der Erlass einer Kindesschutzmassnahme setzt voraus, dass die Massnahme überhaupt dazu taugt, der geltend gemachten Gefahr zu begegnen, und dass sie in die funktionale Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fällt. Auf einen rechtskräftigen Asyl- resp. Wegweisungsentscheid – wie er hier vorliegt – hat die Kindes- schutzbehörde jedoch keinen Einfluss und darf sich auch keinen verschaffen (BGer 5A_618/2016 vom 26. Juni 2017 E. 2.1 und 4; so auch die Vorinstanz selber [vgl. E. 2.1 in fine]). In diesem Sinne kann eine ausländerrechtlich begründete Ausweisung a priori keine Kindeswohlgefährdung darstellen. Es geht nicht an, mittels Kindesschutzmassnahmen ei- nen endgültigen Asyl- resp. Ausweisungsentscheid auszuhebeln (BGer 5A_709/2019 vom
7. Februar 2020 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Ablehnungsgrund der KESB (für den Erlass von Massnahmen) – zeitnahe Ausreisepflicht – sei mit dem im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend die Verfügung des Regierungsrats vom 8. Juli 2026 erwirkten Verbleib dahingefallen, hilft ihnen dies nicht. Richtig ist zwar, dass sich durch die Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer vom
17. Juli 2026 (wovon die Vorinstanz im Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entschei- de notabene nichts wusste) der Aufenthalt der Familie in der Schweiz im Ergebnis verlän- gert(e). Dies ändert aber nichts am vorstehend Gesagten, zumal die Vorinstanz den Erlass von Kindesschutzmassnahmen in den angefochtenen Entscheiden mit Dispositiv-Ziffer 1 im Grunde bereits definitiv abgelehnt hat (in der Gefährdungsmeldung wurde der Erlass von Kindesschutzmassnahmen entgegen der Ansicht der Vorinstanz wohlgemerkt nicht "superprovisorisch" verlangt; dies war mangels Gegenpartei [obwohl nach Ansicht der Be- schwerdeführer wohl: das Amt für Migration des Kantons Zug] denn auch weder nötig noch möglich) und Dispositiv-Ziffer 2 so zu verstehen ist, dass das Abklärungsverfahren eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen wurde. Im Ergebnis sind die vorinstanzli-
7 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 chen Entscheide deshalb nicht zu beanstanden. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Kindseltern offensichtlich imstande sind, in Vertretung ihrer minderjährigen Kinder die ge- wünschten Rechtsmittelverfahren anzustossen – insbesondere auch, was den besonderen Fall von C.________ angeht – bzw. jedenfalls soweit informiert sind, dass sie diese ggfs. unter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung führen können. Ob sie bzw. ihre Kinder An- spruch darauf haben, dass ihnen eine solche unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist im Rahmen des Verfahrens VGer ZG V 2026 74 durch das Sachgericht zu entscheiden. Dies kann nicht durch die KESB als Kindesschutzmassnahme verfügt und damit die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Im Ergebnis ist die Vorinstanz demnach auf das entsprechende Ansinnen zu Recht nicht eingetreten. 4. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist weder den unvertretenen Beschwerdeführern noch der Be- schwerdegegnerin zuzusprechen. Auf das Feststellungsbegehren ist schon mangels Fest- stellungsinteresse nicht einzutreten.
8 Urteil F 2026 34 / F 2026 35 / F 2026 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerdeverfahren F 2026 34, F 2026 35 und F 2026 36 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde vom 22. Juli 2026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 6 Mitteilung an die Beschwerdeführer (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbe- lehrung) und an die KESB (samt Doppel der Beschwerde mit Beilagen). Zug, 29. Juli 2026 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am