Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 27 Abs. 1 VRG, § 9 GO – Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Verwaltungsgericht. Die Höhe des praxisgemäss anzurechnenden «Notgroschens» richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wies die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltli- chen Rechts beistandes mangels Bedürftigkeit ab. Die von dem nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 einge- reichte Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 ab. Gleichzeitig hiess es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gut und bestellte den Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand, den es mit Fr. 1’000.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigte. Ebenfalls am 25. Januar 2010 reichte der durch den Rechtsanwalt vertretene Be- schwerdeführer bei der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigernden Ent- scheid der Kammervorsitzenden vom 21. Januar 2010 ein. Er beantragt die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für sämtliche Verfahren, insbeson- dere die Bestellung seines neuen Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand 120
Staats- und Verwaltungsrecht in diesem Verfahren und die öffentliche Anhörung. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK. Es werde die aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Verfahrensgarantie verletzt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes vom 14. Januar 1977 (GO) obliegt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO innert 30 Tagen an das Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Haupt- sache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abweisende Verfügung der Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen Kammer vom 21. Januar 2010 angefochten. Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 die Kammervorsitzen- de für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mit- glied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (Urteil 5A_84/2008 vom 19. März 2008). Die Beschwerde ist am 25. Januar 2010 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.
E. 2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dement- sprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. Gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf begründetes Ge- such mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden. Beschwerdeverfahren betreffend eine für- sorgerische Freiheitsentziehung sind nach § 79 g VRG in der Regel kostenlos. Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren F 2010 3 hat, wobei nach dem Gesagten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie der Notwendigkeit der anwalt- lichen Vertretung kumulativ erfüllt sein müssen. 121
Staats- und Verwaltungsrecht
E. 3 Die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begrün- dung abgewiesen, dem Beschwerdeführer fehlten insgesamt nicht die nötigen Mit- tel, um neben seinem Lebensunterhalt auch für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst aufzukommen, sodass das Gesuch um Bewilligung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in jedem Fall abgewiesen werden müsse. Im Einzelnen erwog sie, der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Ein- kommen von Fr. 2’629.35 (IV-Rente und BVG-Rente), während die anrechenbaren Ausgaben Fr. 2’533.90 betrügen (Hälfte des erweiterten Grundbetrages für zwei in einer Wohngemeinschaft lebende erwachsene Personen Fr. 1’020.–; Anteil Wohnungsmiete Fr. 619.–; Krankenkassenprämien Fr. 461.90; ungedeckte Krank- heitskosten Fr. 150.–; Zahnarztkosten Fr. 200.–; AHV-Beiträge Fr. 40; Prämien für Haushaltsversicherung Fr. 43.–; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Kreisschrei- ben der Justizkommission des Obergerichts vom 10. Dezember 2009). Im Hinblick auf die anrechenbaren Ausgaben sei dabei anzumerken, dass nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts bei der Ermittlung der Prozessbedürftigkeit private Schulden ausser Acht zu lassen seien (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, U 318/06, Erw. 4.2.2, sowie vom 4. November 2004, 5P.169/2004, Erw. 4.2.1) und lediglich auf der Einkommensseite allfällige Lohnpfändungen – welche weder ausgewiesen noch geltend gemacht worden seien – zu berücksich- tigen wären, da nur diese Mittel nicht zur Begleichung der mit dem Prozess ver- bundenen Kosten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005, 5P.448/2004, Erw. 2.3). Demnach sei jedenfalls der im Berech- nungsblatt des Sozialdienstes aufgeführte Posten «Abzahlen Schulden» nicht zu berücksichtigen, zumal selbst der Beistand des Beschwerdeführers bestätige, dass es sich dabei um laufende Ausgaben im Sinne eines Polsters handle, solche Ausgaben aber bereits mit dem erweiterten Grundbetrag gedeckt seien. Weiter würden auch die im Berechnungsblatt des Sozialdienstes aufgeführten Posten «Kleider», «Steuern» und «Diverses» bereits als im Grundbetrag mit berücksichtigt gelten und im Übrigen seien allfällige Ausgaben für Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel für den nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer nicht notwendig im Sinne der Prozessbedürftigkeit. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung geltend machen könnte, wodurch sich die anrechenbaren Ausgaben sogar noch weiter verringern würden. Demnach könne dem Beschwerdeführer aber immerhin ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 100.– angerechnet werden. 122
Staats- und Verwaltungsrecht Sodann verfüge der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des Sozialdienstes X. ak- tuell über ein Vermögen von Fr. 6’256.–, womit der so genannte Notgroschen von in der Regel Fr. 5’000.– seinerseits um immerhin Fr. 1’256.– überschritten werde. Da zudem die dem Beschwerdeführer aufgrund des jährlichen Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise der Krankenkasse im Zusammenhang mit seiner aktuellen Einwei- sung in die Psychiatrische Klinik entstandenen Kosten jedenfalls bereits im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt worden seien, sei es nicht entscheidend, dass der Notgroschen von Fr. 5’000.– allenfalls durch eine in abseh- barer Zeit zu erwartende entsprechende Rechnungsstellung vorübergehend unter- schritten werden könnte. Bei einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen von Fr. 1’256.– und einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– sei ebenso wenig entscheidend, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) vorübergehend in seinen Notgroschen von Fr. 5’000.– eingreifen müss- te, zumal die Honorarrechung im Rahmen allfälliger Ratenzahlungen innert angemes- sener Frist auch ohne Eingreifen in den Notgroschen beglichen werden könnte.
E. 4 a) Umstritten ist im Wesentlichen, ob vorliegend bei einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– – und einem Ver- mögen von Fr. 6’256.– eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, was die Kammervorsitzende in Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht pra- xisgemäss anerkannten Notgroschens von Fr. 5’000.- verneint hat.
b) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechts- pflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19, H 27/05 E. 4.1.2 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, K 140/99 E. 2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Ent- 123
Staats- und Verwaltungsrecht scheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüs- se innert absehbarer Zeit zu leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444, 5A_336/2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 und 109 Ia 5 E. 3a S. 9). Nach der in GVP 2003, 214 ff. dargelegten Praxis der Justizkommission des Ober- gerichts des Kantons Zug kann einer Partei je nach den Umstanden ein sog. Not- groschen belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeit- raum gegen die üblichen Zwischenfälle des Lebens, welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpasse hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines not- wendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken. Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tausend Franken abgedeckt werden. Bei einer Familie wird ein Vermögen von Fr. 10’000.– als unantastbar betrachtet. Bei einer Einzel- person wird dieser unantastbare Betrag auf Fr. 5’000.– festgesetzt. Von diesem Richtwert wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel im Sinne einer unteren Li- mite ausgegangen. Es gibt aber Umstande, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhaltender Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hin- blick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zuge- mutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewisse Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall auch schon ein Vermögen von Fr. 20’000.– als unantastbar bezeichnet. Soweit demnach das Vermögen einer Familie den Betrag von Fr. 10’000.– bzw. das Vermö- gen einer Einzelperson den Betrag von Fr. 5’000.– übersteigt, sind stets die indivi- duellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Gesuchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige not- wendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatliche Einkommen unter dem Notbedarf liegt. Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfertigen, dem Gesuchsteller einen höheren Notgroschen zuzugestehen. Denk- bar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt wird. In ständiger Praxis stellt auch das Verwaltungsgericht auf Notgroschen in der Höhe von Fr. 5’000.- für alleinstehende Personen bzw. Fr. 10’000.- für Familien ab.
c) Der Beschwerdeführer vermöchte bei dem zweifellos als geringfügig einzu- stufenden Überschuss von Fr. 111.70 pro Monat das hier von seinem Anwalt in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) nicht innert Jahresfrist 124
Staats- und Verwaltungsrecht zu begleichen. Sein Vermögen beträgt indessen Fr. 6’256.– und liegt somit höher als der praxisgemäss anerkannte Notgroschen von Fr. 5’000.-, was im angefoch- tenen Entscheid als Grund für die Verneinung der Bedürftigkeit angeführt wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre ist bei der Festsetzung des Not- groschens den Verhältnissen des konkreten Falles wie insbesondere Alter und Gesund- heit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4, I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 154 ff). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass der Beschwer- deführer erstmals 2003 in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (damals noch Oberwil) hospitalisiert wurde. … In den folgenden Jahren kam es zu insgesamt elf Hospitalisati- onen in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, drei Hospitalisationen in der Psychiatri- schen Klinik Littenheid und zu einer Hospitalisation in der Klinik Y. Hauptdiagnose war dabei jeweils eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Am 31. De- zember 2009 trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Psychiatrische Klinik Zugersee ein; als Grund für diesen Eintritt gab er an der persönlichen Befragung an, er habe mit dem Rauchen aufhören wollen. Dem Eintrittsbericht der Klinik vom 31. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass er paranoide Gedanken angab; er höre Stimmen und im Affekt erscheine er innerlich unruhig, klagsam und affektlabil und beschreibe sozialen Rückzug. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. Frank Fischer diagnostizierte in seinem Gut achten vom 14. Januar 2010 eine chronische Schizophrenie (ICD-10: F20.0). …
d) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des prekären gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, und der Tatsache, dass er über nur knapp ausreichende Einkünfte verfügt und auch in Zukunft kaum arbeiten und Vermögen oder z.B. eine Altersvorsorge generieren kann, rechtfertigt sich die Annah- me eines höheren Notgroschens. Ohne diesen hier genau zu beziffern, kann jedenfalls von ihm nicht verlangt werden, sein bescheidenes Vermögen von Fr. 6’256.– anzugrei- fen, um seine verfassungsmässigen Rechte im Verfahren der gegen ihn ausgesproche- nen fürsorgerischen Freiheitsentziehung wahren zu können. Nachdem sein Einkom- men wie erwähnt klarerweise nicht ausreicht, um das ausgewiesene Anwaltshonorar innert Jahresfrist begleichen zu können, muss somit seine Bedürftigkeit bejaht werden. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2010 (E. 5) getan.
e) Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schon bestätigt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands erfüllt, so dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Demzufolge wird der Rechtsvertreter im Verfahren V 2010/3 in dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) entschädigt. 125
Staats- und Verwaltungsrecht
E. 4a Umstritten ist im Wesentlichen, ob vorliegend bei einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– – und einem Ver- mögen von Fr. 6’256.– eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, was die Kammervorsitzende in Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht pra- xisgemäss anerkannten Notgroschens von Fr. 5’000.- verneint hat.
E. 4b Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechts- pflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19, H 27/05 E. 4.1.2 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, K 140/99 E. 2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Ent- 123
Staats- und Verwaltungsrecht scheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüs- se innert absehbarer Zeit zu leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444, 5A_336/2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 und 109 Ia 5 E. 3a S. 9). Nach der in GVP 2003, 214 ff. dargelegten Praxis der Justizkommission des Ober- gerichts des Kantons Zug kann einer Partei je nach den Umstanden ein sog. Not- groschen belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeit- raum gegen die üblichen Zwischenfälle des Lebens, welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpasse hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines not- wendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken. Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tausend Franken abgedeckt werden. Bei einer Familie wird ein Vermögen von Fr. 10’000.– als unantastbar betrachtet. Bei einer Einzel- person wird dieser unantastbare Betrag auf Fr. 5’000.– festgesetzt. Von diesem Richtwert wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel im Sinne einer unteren Li- mite ausgegangen. Es gibt aber Umstande, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhaltender Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hin- blick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zuge- mutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewisse Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall auch schon ein Vermögen von Fr. 20’000.– als unantastbar bezeichnet. Soweit demnach das Vermögen einer Familie den Betrag von Fr. 10’000.– bzw. das Vermö- gen einer Einzelperson den Betrag von Fr. 5’000.– übersteigt, sind stets die indivi- duellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Gesuchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige not- wendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatliche Einkommen unter dem Notbedarf liegt. Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfertigen, dem Gesuchsteller einen höheren Notgroschen zuzugestehen. Denk- bar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt wird. In ständiger Praxis stellt auch das Verwaltungsgericht auf Notgroschen in der Höhe von Fr. 5’000.- für alleinstehende Personen bzw. Fr. 10’000.- für Familien ab.
E. 4c Der Beschwerdeführer vermöchte bei dem zweifellos als geringfügig einzu- stufenden Überschuss von Fr. 111.70 pro Monat das hier von seinem Anwalt in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) nicht innert Jahresfrist 124
Staats- und Verwaltungsrecht zu begleichen. Sein Vermögen beträgt indessen Fr. 6’256.– und liegt somit höher als der praxisgemäss anerkannte Notgroschen von Fr. 5’000.-, was im angefoch- tenen Entscheid als Grund für die Verneinung der Bedürftigkeit angeführt wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre ist bei der Festsetzung des Not- groschens den Verhältnissen des konkreten Falles wie insbesondere Alter und Gesund- heit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4, I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 154 ff). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass der Beschwer- deführer erstmals 2003 in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (damals noch Oberwil) hospitalisiert wurde. … In den folgenden Jahren kam es zu insgesamt elf Hospitalisati- onen in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, drei Hospitalisationen in der Psychiatri- schen Klinik Littenheid und zu einer Hospitalisation in der Klinik Y. Hauptdiagnose war dabei jeweils eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Am 31. De- zember 2009 trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Psychiatrische Klinik Zugersee ein; als Grund für diesen Eintritt gab er an der persönlichen Befragung an, er habe mit dem Rauchen aufhören wollen. Dem Eintrittsbericht der Klinik vom 31. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass er paranoide Gedanken angab; er höre Stimmen und im Affekt erscheine er innerlich unruhig, klagsam und affektlabil und beschreibe sozialen Rückzug. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. Frank Fischer diagnostizierte in seinem Gut achten vom 14. Januar 2010 eine chronische Schizophrenie (ICD-10: F20.0). …
E. 4d Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des prekären gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, und der Tatsache, dass er über nur knapp ausreichende Einkünfte verfügt und auch in Zukunft kaum arbeiten und Vermögen oder z.B. eine Altersvorsorge generieren kann, rechtfertigt sich die Annah- me eines höheren Notgroschens. Ohne diesen hier genau zu beziffern, kann jedenfalls von ihm nicht verlangt werden, sein bescheidenes Vermögen von Fr. 6’256.– anzugrei- fen, um seine verfassungsmässigen Rechte im Verfahren der gegen ihn ausgesproche- nen fürsorgerischen Freiheitsentziehung wahren zu können. Nachdem sein Einkom- men wie erwähnt klarerweise nicht ausreicht, um das ausgewiesene Anwaltshonorar innert Jahresfrist begleichen zu können, muss somit seine Bedürftigkeit bejaht werden. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2010 (E. 5) getan.
E. 4e Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schon bestätigt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands erfüllt, so dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Demzufolge wird der Rechtsvertreter im Verfahren V 2010/3 in dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) entschädigt. 125
Staats- und Verwaltungsrecht
E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt zudem die öffentliche Anhörung der Sache. Diesbezüglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entfällt, weshalb der Antrag schon von daher abzu- weisen ist (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293). Selbst wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Fälle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung überhaupt anwendbar sein und dar- aus ein allgemeiner Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fliessen sollte, er- gäben sich aus dieser Bestimmung indessen keine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege als aus dem kantonalen Prozess- recht bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unent- geltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 19 f. mit Hinweisen).
E. 6 Der Rechtsvertreter in diesem Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die in dieser Sache gemachten Erwägungen ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Er ist mit Fr. 750.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Verfahren ist gemäss § 79 g VRG kostenlos. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2010 F 2010 / 5 §§ 40, 61 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung, § 3 Abs. 4 lit. c der Delegationsverordnung des Regierungsrates; § 10 Abs. 1 und 3 VRG – Entscheide einer Direktion des Regierungsrates, die gestützt auf § 3 der Delegationsverordnung erlassen werden, können direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Eine eingeschrieben versandte Verfü- gung wird in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem Sie am Postschal- ter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt praxisgemäss die Fiktion, dass sie am letzten Tag der Abholfrist zugestellt bzw. abgeholt worden sei. Auf verspätete Beschwerdeeingaben kann nicht eingetreten werden. Aus dem Sachverhalt: X., Jahrgang 1961, wird seit Oktober 2009 von der Stadt Zug mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 stellte der Stadtrat von Zug die Sozialhilfe für X. bis auf Weiteres ein und machte die erneute Auszahlung von Sozialhilfe davon abhängig, dass X. bestimmte Auflagen umgesetzt habe. Gegen diesen Beschluss reichte X. am 30. August 2010 beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte die Wiederaufnahme der Sozialhilfe. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerde zuerst beim Sozialamt der Stadt Zug und damit bei der falschen Stelle eingereicht. Sie sei vom Sozialamt 126
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Dies führt gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG an sich zur Kostenpflicht der unterliegen- den Beschwerdeführer, wie dies der Regierungsrat beantragt hat. Das Verwal- tungsgericht kann aber in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, oder wenn es das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage rechtfertigt, die Kosten herabsetzen oder ganz erlassen. Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches öffentliches Inte- resse an der Abklärung der Frage, ob der Kantonsratsbeschluss über die Anzahl Kantonsratsmandate für die einzelnen Gemeinden die politischen Rechte der Bür- ger verletzt oder nicht. Aus diesem Grund verzichtet das Verwaltungsgericht auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens für keine der beiden Parteien. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 V 2010 / 149 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 27 Abs. 1 VRG, § 9 GO – Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Verwaltungsgericht. Die Höhe des praxisgemäss anzurech- nenden «Notgroschens» richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Ein- zelfalles. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wies die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltli- chen Rechts beistandes mangels Bedürftigkeit ab. Die von dem nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 einge- reichte Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 ab. Gleichzeitig hiess es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gut und bestellte den Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand, den es mit Fr. 1’000.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigte. Ebenfalls am 25. Januar 2010 reichte der durch den Rechtsanwalt vertretene Be- schwerdeführer bei der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigernden Ent- scheid der Kammervorsitzenden vom 21. Januar 2010 ein. Er beantragt die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für sämtliche Verfahren, insbeson- dere die Bestellung seines neuen Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand 120
Staats- und Verwaltungsrecht in diesem Verfahren und die öffentliche Anhörung. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK. Es werde die aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Verfahrensgarantie verletzt. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes vom 14. Januar 1977 (GO) obliegt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO innert 30 Tagen an das Verwal- tungsgericht Beschwerde geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Haupt- sache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abweisende Verfügung der Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen Kammer vom 21. Januar 2010 angefochten. Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 die Kammervorsitzen- de für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mit- glied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (Urteil 5A_84/2008 vom 19. März 2008). Die Beschwerde ist am 25. Januar 2010 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dement- sprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. Gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf begründetes Ge- such mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden. Beschwerdeverfahren betreffend eine für- sorgerische Freiheitsentziehung sind nach § 79 g VRG in der Regel kostenlos. Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren F 2010 3 hat, wobei nach dem Gesagten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie der Notwendigkeit der anwalt- lichen Vertretung kumulativ erfüllt sein müssen. 121
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3. Die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begrün- dung abgewiesen, dem Beschwerdeführer fehlten insgesamt nicht die nötigen Mit- tel, um neben seinem Lebensunterhalt auch für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst aufzukommen, sodass das Gesuch um Bewilligung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in jedem Fall abgewiesen werden müsse. Im Einzelnen erwog sie, der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Ein- kommen von Fr. 2’629.35 (IV-Rente und BVG-Rente), während die anrechenbaren Ausgaben Fr. 2’533.90 betrügen (Hälfte des erweiterten Grundbetrages für zwei in einer Wohngemeinschaft lebende erwachsene Personen Fr. 1’020.–; Anteil Wohnungsmiete Fr. 619.–; Krankenkassenprämien Fr. 461.90; ungedeckte Krank- heitskosten Fr. 150.–; Zahnarztkosten Fr. 200.–; AHV-Beiträge Fr. 40; Prämien für Haushaltsversicherung Fr. 43.–; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Kreisschrei- ben der Justizkommission des Obergerichts vom 10. Dezember 2009). Im Hinblick auf die anrechenbaren Ausgaben sei dabei anzumerken, dass nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts bei der Ermittlung der Prozessbedürftigkeit private Schulden ausser Acht zu lassen seien (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, U 318/06, Erw. 4.2.2, sowie vom 4. November 2004, 5P.169/2004, Erw. 4.2.1) und lediglich auf der Einkommensseite allfällige Lohnpfändungen – welche weder ausgewiesen noch geltend gemacht worden seien – zu berücksich- tigen wären, da nur diese Mittel nicht zur Begleichung der mit dem Prozess ver- bundenen Kosten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005, 5P.448/2004, Erw. 2.3). Demnach sei jedenfalls der im Berech- nungsblatt des Sozialdienstes aufgeführte Posten «Abzahlen Schulden» nicht zu berücksichtigen, zumal selbst der Beistand des Beschwerdeführers bestätige, dass es sich dabei um laufende Ausgaben im Sinne eines Polsters handle, solche Ausgaben aber bereits mit dem erweiterten Grundbetrag gedeckt seien. Weiter würden auch die im Berechnungsblatt des Sozialdienstes aufgeführten Posten «Kleider», «Steuern» und «Diverses» bereits als im Grundbetrag mit berücksichtigt gelten und im Übrigen seien allfällige Ausgaben für Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel für den nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer nicht notwendig im Sinne der Prozessbedürftigkeit. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung geltend machen könnte, wodurch sich die anrechenbaren Ausgaben sogar noch weiter verringern würden. Demnach könne dem Beschwerdeführer aber immerhin ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 100.– angerechnet werden. 122
Staats- und Verwaltungsrecht Sodann verfüge der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des Sozialdienstes X. ak- tuell über ein Vermögen von Fr. 6’256.–, womit der so genannte Notgroschen von in der Regel Fr. 5’000.– seinerseits um immerhin Fr. 1’256.– überschritten werde. Da zudem die dem Beschwerdeführer aufgrund des jährlichen Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise der Krankenkasse im Zusammenhang mit seiner aktuellen Einwei- sung in die Psychiatrische Klinik entstandenen Kosten jedenfalls bereits im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt worden seien, sei es nicht entscheidend, dass der Notgroschen von Fr. 5’000.– allenfalls durch eine in abseh- barer Zeit zu erwartende entsprechende Rechnungsstellung vorübergehend unter- schritten werden könnte. Bei einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen von Fr. 1’256.– und einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– sei ebenso wenig entscheidend, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) vorübergehend in seinen Notgroschen von Fr. 5’000.– eingreifen müss- te, zumal die Honorarrechung im Rahmen allfälliger Ratenzahlungen innert angemes- sener Frist auch ohne Eingreifen in den Notgroschen beglichen werden könnte.
4. a) Umstritten ist im Wesentlichen, ob vorliegend bei einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– – und einem Ver- mögen von Fr. 6’256.– eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, was die Kammervorsitzende in Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht pra- xisgemäss anerkannten Notgroschens von Fr. 5’000.- verneint hat.
b) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaft- lichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechts- pflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19, H 27/05 E. 4.1.2 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, K 140/99 E. 2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Ent- 123
Staats- und Verwaltungsrecht scheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüs- se innert absehbarer Zeit zu leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444, 5A_336/2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 und 109 Ia 5 E. 3a S. 9). Nach der in GVP 2003, 214 ff. dargelegten Praxis der Justizkommission des Ober- gerichts des Kantons Zug kann einer Partei je nach den Umstanden ein sog. Not- groschen belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeit- raum gegen die üblichen Zwischenfälle des Lebens, welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpasse hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines not- wendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken. Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tausend Franken abgedeckt werden. Bei einer Familie wird ein Vermögen von Fr. 10’000.– als unantastbar betrachtet. Bei einer Einzel- person wird dieser unantastbare Betrag auf Fr. 5’000.– festgesetzt. Von diesem Richtwert wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel im Sinne einer unteren Li- mite ausgegangen. Es gibt aber Umstande, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhaltender Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hin- blick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zuge- mutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewisse Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall auch schon ein Vermögen von Fr. 20’000.– als unantastbar bezeichnet. Soweit demnach das Vermögen einer Familie den Betrag von Fr. 10’000.– bzw. das Vermö- gen einer Einzelperson den Betrag von Fr. 5’000.– übersteigt, sind stets die indivi- duellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Gesuchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige not- wendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatliche Einkommen unter dem Notbedarf liegt. Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfertigen, dem Gesuchsteller einen höheren Notgroschen zuzugestehen. Denk- bar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt wird. In ständiger Praxis stellt auch das Verwaltungsgericht auf Notgroschen in der Höhe von Fr. 5’000.- für alleinstehende Personen bzw. Fr. 10’000.- für Familien ab.
c) Der Beschwerdeführer vermöchte bei dem zweifellos als geringfügig einzu- stufenden Überschuss von Fr. 111.70 pro Monat das hier von seinem Anwalt in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) nicht innert Jahresfrist 124
Staats- und Verwaltungsrecht zu begleichen. Sein Vermögen beträgt indessen Fr. 6’256.– und liegt somit höher als der praxisgemäss anerkannte Notgroschen von Fr. 5’000.-, was im angefoch- tenen Entscheid als Grund für die Verneinung der Bedürftigkeit angeführt wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre ist bei der Festsetzung des Not- groschens den Verhältnissen des konkreten Falles wie insbesondere Alter und Gesund- heit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4, I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Pro- zessführung, Bern 2001, S. 154 ff). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass der Beschwer- deführer erstmals 2003 in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (damals noch Oberwil) hospitalisiert wurde. … In den folgenden Jahren kam es zu insgesamt elf Hospitalisati- onen in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, drei Hospitalisationen in der Psychiatri- schen Klinik Littenheid und zu einer Hospitalisation in der Klinik Y. Hauptdiagnose war dabei jeweils eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Am 31. De- zember 2009 trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Psychiatrische Klinik Zugersee ein; als Grund für diesen Eintritt gab er an der persönlichen Befragung an, er habe mit dem Rauchen aufhören wollen. Dem Eintrittsbericht der Klinik vom 31. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass er paranoide Gedanken angab; er höre Stimmen und im Affekt erscheine er innerlich unruhig, klagsam und affektlabil und beschreibe sozialen Rückzug. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. Frank Fischer diagnostizierte in seinem Gut achten vom 14. Januar 2010 eine chronische Schizophrenie (ICD-10: F20.0). …
d) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des prekären gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, und der Tatsache, dass er über nur knapp ausreichende Einkünfte verfügt und auch in Zukunft kaum arbeiten und Vermögen oder z.B. eine Altersvorsorge generieren kann, rechtfertigt sich die Annah- me eines höheren Notgroschens. Ohne diesen hier genau zu beziffern, kann jedenfalls von ihm nicht verlangt werden, sein bescheidenes Vermögen von Fr. 6’256.– anzugrei- fen, um seine verfassungsmässigen Rechte im Verfahren der gegen ihn ausgesproche- nen fürsorgerischen Freiheitsentziehung wahren zu können. Nachdem sein Einkom- men wie erwähnt klarerweise nicht ausreicht, um das ausgewiesene Anwaltshonorar innert Jahresfrist begleichen zu können, muss somit seine Bedürftigkeit bejaht werden. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2010 (E. 5) getan.
e) Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schon bestätigt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands erfüllt, so dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Demzufolge wird der Rechtsvertreter im Verfahren V 2010/3 in dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) entschädigt. 125
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5. Der Beschwerdeführer verlangt zudem die öffentliche Anhörung der Sache. Diesbezüglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entfällt, weshalb der Antrag schon von daher abzu- weisen ist (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293). Selbst wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Fälle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung überhaupt anwendbar sein und dar- aus ein allgemeiner Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fliessen sollte, er- gäben sich aus dieser Bestimmung indessen keine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege als aus dem kantonalen Prozess- recht bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unent- geltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 19 f. mit Hinweisen).
6. Der Rechtsvertreter in diesem Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die in dieser Sache gemachten Erwägungen ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Er ist mit Fr. 750.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Verfahren ist gemäss § 79 g VRG kostenlos. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2010 F 2010 / 5 §§ 40, 61 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung, § 3 Abs. 4 lit. c der Delegationsverordnung des Regierungsrates; § 10 Abs. 1 und 3 VRG – Entscheide einer Direktion des Regierungsrates, die gestützt auf § 3 der Delegationsverordnung erlassen werden, können direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Eine eingeschrieben versandte Verfü- gung wird in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem Sie am Postschal- ter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt praxisgemäss die Fiktion, dass sie am letzten Tag der Abholfrist zugestellt bzw. abgeholt worden sei. Auf verspätete Beschwerdeeingaben kann nicht eingetreten werden. Aus dem Sachverhalt: X., Jahrgang 1961, wird seit Oktober 2009 von der Stadt Zug mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 stellte der Stadtrat von Zug die Sozialhilfe für X. bis auf Weiteres ein und machte die erneute Auszahlung von Sozialhilfe davon abhängig, dass X. bestimmte Auflagen umgesetzt habe. Gegen diesen Beschluss reichte X. am 30. August 2010 beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte die Wiederaufnahme der Sozialhilfe. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerde zuerst beim Sozialamt der Stadt Zug und damit bei der falschen Stelle eingereicht. Sie sei vom Sozialamt 126