§ 37 Gesundheitsgesetz – Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen. Wann liegt eine anfechtbare Zwangsmassnahme vor?
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme können der Patient, eine Vertrauensperson sowie der Kantonsarzt beim Verwaltungsgericht Be- schwerde führen. Die Beschwerde ist spätestens 30 Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich (§ 50bisAbs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug, GG, in der Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2001, in Kraft seit dem 17. November 2001). Im Übrigen sind die Verfahrensvor- schriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung sinngemäss anzuwen- den (§ 50bisAbs. 3 GG). Wird eine Zwangsmassnahme im Rahmen einer für- sorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet und ist gegen diese bereits eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig, so entscheidet das Ver- waltungsgericht über beide Beschwerden gleichzeitig (§ 50bisAbs. 4 GG). Die vorliegend beanstandete Medikamenteneinnahme fand am 14. Mai 2004 statt, weshalb die der Post am 14. Mai 2004 übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. Sie entspricht im Weiteren den übrigen einfachen for- mellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Als Direktbetroffene ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse ist – wie bereits erwähnt – nicht erforderlich. Da die Medikamentenverabreichung überdies im Rahmen einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung erfolgte und diesbezüglich ebenfalls eine Be- schwerde beim Verwaltungsgericht hängig ist, sind beide Beschwerden gleichzeitig zu beurteilen.
E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Medikament Zyprexa zwar selber oral eingenommen habe, dass ihr aber mit einer zwangsweisen 119
Verabreichung in Spritzenform gedroht worden sei, weshalb die Zyprexa- Einnahme als Zwangsmassnahme zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegeg- nerin bestreitet das Vorliegen einer Zwangsmassnahme, da die Beschwerde- führerin einem entsprechenden Behandlungsvertrag zugestimmt und das Medikament freiwillig eingenommen habe. Sofern es sich bei der Einnahme des Zyprexa um eine Zwangsmedikation gehandelt hat, müsste von einem schweren Eingriff in Grundrechte gespro- chen werden. Die Frage, ob es sich bei der Einnahme des Zyprexa um eine Zwangsmassnahme gehandelt hat, ist deshalb vorweg zu prüfen.
a) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin freiwillig oder unter Zwang das Zyprexa oral eingenommen hat. Freiwillig ist die Medikation, wenn die Zustimmung vom «aufgeklärten» Patienten erteilt worden ist, d.h. wenn der Patient in voller Kenntnis der Sachlage in die Behandlung eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. vorab ohne äusseren Druck von Seiten Dritter zugestimmt haben. Die Abgrenzung, ob eine Behandlung im Einverständnis oder gegen den Willen des Patienten erfolgt, kann im Einzelfall und vor allem dort, wo sich der Patient unfreiwillig in einer Klinik befindet, heikel sein. Denn einerseits soll der behandelnde Arzt den Patienten aufklären, von der Richtigkeit der vorgeschlagenen Therapie überzeugen und auch mit Nach- druck und der nötigen Klarheit auf die Folgen der Nichtvornahme der drin- gend angezeigten Behandlung hinweisen. Andererseits darf der Arzt nicht mittels Anwendung psychischen Zwangs die Einwilligung erwirken. Die Grenze ist sicher dann überschritten, wenn der Arzt dem Patienten mit phy- sischer Gewalt droht und der Patient davon ausgehen muss, dass der Arzt die Drohung auch wahr machen kann. Unterzieht sich der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs der vorgesehenen ärztlichen Behandlung, liegt darin keine Zustimmung. Die Therapie erfolgt vielmehr unter «freiwilligem Zwang» und deshalb gegen den Willen des Patienten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, 5P.366/2002, mit zahl- reichen Hinweisen).
b) Die Parteien haben an der persönlichen Befragung vom 18. Mai 2004 übereinstimmend erklärt, dass die Beschwerdeführerin im April 2004 – nach Abschluss der Behandlungsvereinbarung vom März 2004 – mit der Einnah- me des Zyprexa begonnen habe, wobei die Darstellungen bezüglich Freiwil- ligkeit des Zustandekommens dieser Behandlungsvereinbarung auseinander gehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass am 14. Mai 2004 nachmittags ein sog. Dreiergespräch stattfand, an dem die Beschwerdeführerin, Dr. med. A. und Pfleger B. teilnahmen. Im Verlaufe dieses Gesprächs nahm die Beschwerde- führerin das Medikament Zyprexa selber oral ein, nachdem ihr im Weige- rungsfall unbestrittenermassen die zwangsweise Verabreichung dieses Medi- kaments mittels Spritze in Aussicht gestellt worden war.
c) Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Einnahme des Zyprexa am
14. Mai 2004 zwar durch die Beschwerdeführerin selber erfolgte, dass sie 120
dies aber nicht freiwillig tat. Der Beschwerdeführerin wurde angedroht, dass ihr das Medikament unter Anwendung physischer Gewalt gespritzt werden würde, wenn sie es nicht selber einnähme. Nachdem die Beschwerdeführe- rin seit Monaten in der Psychiatrischen Klinik Oberwil hospitalisiert ist und sie auch bereits mehrmals hatte zwangsisoliert werden müssen, war sie sich sehr wohl im Klaren darüber, dass das Klinikpersonal die Drohung mit der Zwangsmedikation auch tatsächlich wahrmachen würde. Insofern nahm sie das Zyprexa unter «freiwilligem Zwang» ein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin vom März 2004 nichts zu ändern, denn grundsätzlich muss der Patient jedem Eingriff in seine persönliche Integrität zustimmen und er kann einen solchen Eingriff auch trotz Vereinbarung im Verlauf der Therapie wieder ablehnen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht demzufolge fest, dass es sich bei der Einnahme des Zyprexa am 14. Mai 2004 um eine Zwangsmassnahme und damit um eine Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführerin gehandelt hat. ... Verwaltungsgericht, 18. Juni 2004 F 2004/26 121
E. 2a Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin freiwillig oder unter Zwang das Zyprexa oral eingenommen hat. Freiwillig ist die Medikation, wenn die Zustimmung vom «aufgeklärten» Patienten erteilt worden ist, d.h. wenn der Patient in voller Kenntnis der Sachlage in die Behandlung eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. vorab ohne äusseren Druck von Seiten Dritter zugestimmt haben. Die Abgrenzung, ob eine Behandlung im Einverständnis oder gegen den Willen des Patienten erfolgt, kann im Einzelfall und vor allem dort, wo sich der Patient unfreiwillig in einer Klinik befindet, heikel sein. Denn einerseits soll der behandelnde Arzt den Patienten aufklären, von der Richtigkeit der vorgeschlagenen Therapie überzeugen und auch mit Nach- druck und der nötigen Klarheit auf die Folgen der Nichtvornahme der drin- gend angezeigten Behandlung hinweisen. Andererseits darf der Arzt nicht mittels Anwendung psychischen Zwangs die Einwilligung erwirken. Die Grenze ist sicher dann überschritten, wenn der Arzt dem Patienten mit phy- sischer Gewalt droht und der Patient davon ausgehen muss, dass der Arzt die Drohung auch wahr machen kann. Unterzieht sich der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs der vorgesehenen ärztlichen Behandlung, liegt darin keine Zustimmung. Die Therapie erfolgt vielmehr unter «freiwilligem Zwang» und deshalb gegen den Willen des Patienten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, 5P.366/2002, mit zahl- reichen Hinweisen).
E. 2b Die Parteien haben an der persönlichen Befragung vom 18. Mai 2004 übereinstimmend erklärt, dass die Beschwerdeführerin im April 2004 – nach Abschluss der Behandlungsvereinbarung vom März 2004 – mit der Einnah- me des Zyprexa begonnen habe, wobei die Darstellungen bezüglich Freiwil- ligkeit des Zustandekommens dieser Behandlungsvereinbarung auseinander gehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass am 14. Mai 2004 nachmittags ein sog. Dreiergespräch stattfand, an dem die Beschwerdeführerin, Dr. med. A. und Pfleger B. teilnahmen. Im Verlaufe dieses Gesprächs nahm die Beschwerde- führerin das Medikament Zyprexa selber oral ein, nachdem ihr im Weige- rungsfall unbestrittenermassen die zwangsweise Verabreichung dieses Medi- kaments mittels Spritze in Aussicht gestellt worden war.
E. 2c Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Einnahme des Zyprexa am
14. Mai 2004 zwar durch die Beschwerdeführerin selber erfolgte, dass sie 120
dies aber nicht freiwillig tat. Der Beschwerdeführerin wurde angedroht, dass ihr das Medikament unter Anwendung physischer Gewalt gespritzt werden würde, wenn sie es nicht selber einnähme. Nachdem die Beschwerdeführe- rin seit Monaten in der Psychiatrischen Klinik Oberwil hospitalisiert ist und sie auch bereits mehrmals hatte zwangsisoliert werden müssen, war sie sich sehr wohl im Klaren darüber, dass das Klinikpersonal die Drohung mit der Zwangsmedikation auch tatsächlich wahrmachen würde. Insofern nahm sie das Zyprexa unter «freiwilligem Zwang» ein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin vom März 2004 nichts zu ändern, denn grundsätzlich muss der Patient jedem Eingriff in seine persönliche Integrität zustimmen und er kann einen solchen Eingriff auch trotz Vereinbarung im Verlauf der Therapie wieder ablehnen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht demzufolge fest, dass es sich bei der Einnahme des Zyprexa am 14. Mai 2004 um eine Zwangsmassnahme und damit um eine Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführerin gehandelt hat. ... Verwaltungsgericht, 18. Juni 2004 F 2004/26 121
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügungscharakter und kann für sich allein nicht angefochten werden. An- fechtbar ist aber die allenfalls später folgende Anordnung der Zwangsbe- handlung, wobei die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsmedikation dann in diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen. Auf die vorliegende Be- schwerde gegen die Behandlung mit einem Fluanxol-Depot kann nicht ein- getreten werden, da eine solche Behandlung noch gar nicht ordnungsgemäss angeordnet worden ist. Verwaltungsgericht, 30. Juli 2004 F 2004/33 § 37 Gesundheitsgesetz – Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen. Wann liegt eine anfechtbare Zwangsmassnahme vor? Aus den Erwägungen:
1. Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme können der Patient, eine Vertrauensperson sowie der Kantonsarzt beim Verwaltungsgericht Be- schwerde führen. Die Beschwerde ist spätestens 30 Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht erforderlich (§ 50bisAbs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug, GG, in der Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2001, in Kraft seit dem 17. November 2001). Im Übrigen sind die Verfahrensvor- schriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung sinngemäss anzuwen- den (§ 50bisAbs. 3 GG). Wird eine Zwangsmassnahme im Rahmen einer für- sorgerischen Freiheitsentziehung angeordnet und ist gegen diese bereits eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hängig, so entscheidet das Ver- waltungsgericht über beide Beschwerden gleichzeitig (§ 50bisAbs. 4 GG). Die vorliegend beanstandete Medikamenteneinnahme fand am 14. Mai 2004 statt, weshalb die der Post am 14. Mai 2004 übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. Sie entspricht im Weiteren den übrigen einfachen for- mellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Als Direktbetroffene ist die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Ein ak- tuelles Rechtsschutzinteresse ist – wie bereits erwähnt – nicht erforderlich. Da die Medikamentenverabreichung überdies im Rahmen einer fürsorgeri- schen Freiheitsentziehung erfolgte und diesbezüglich ebenfalls eine Be- schwerde beim Verwaltungsgericht hängig ist, sind beide Beschwerden gleichzeitig zu beurteilen.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie das Medikament Zyprexa zwar selber oral eingenommen habe, dass ihr aber mit einer zwangsweisen 119
Verabreichung in Spritzenform gedroht worden sei, weshalb die Zyprexa- Einnahme als Zwangsmassnahme zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegeg- nerin bestreitet das Vorliegen einer Zwangsmassnahme, da die Beschwerde- führerin einem entsprechenden Behandlungsvertrag zugestimmt und das Medikament freiwillig eingenommen habe. Sofern es sich bei der Einnahme des Zyprexa um eine Zwangsmedikation gehandelt hat, müsste von einem schweren Eingriff in Grundrechte gespro- chen werden. Die Frage, ob es sich bei der Einnahme des Zyprexa um eine Zwangsmassnahme gehandelt hat, ist deshalb vorweg zu prüfen.
a) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin freiwillig oder unter Zwang das Zyprexa oral eingenommen hat. Freiwillig ist die Medikation, wenn die Zustimmung vom «aufgeklärten» Patienten erteilt worden ist, d.h. wenn der Patient in voller Kenntnis der Sachlage in die Behandlung eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. vorab ohne äusseren Druck von Seiten Dritter zugestimmt haben. Die Abgrenzung, ob eine Behandlung im Einverständnis oder gegen den Willen des Patienten erfolgt, kann im Einzelfall und vor allem dort, wo sich der Patient unfreiwillig in einer Klinik befindet, heikel sein. Denn einerseits soll der behandelnde Arzt den Patienten aufklären, von der Richtigkeit der vorgeschlagenen Therapie überzeugen und auch mit Nach- druck und der nötigen Klarheit auf die Folgen der Nichtvornahme der drin- gend angezeigten Behandlung hinweisen. Andererseits darf der Arzt nicht mittels Anwendung psychischen Zwangs die Einwilligung erwirken. Die Grenze ist sicher dann überschritten, wenn der Arzt dem Patienten mit phy- sischer Gewalt droht und der Patient davon ausgehen muss, dass der Arzt die Drohung auch wahr machen kann. Unterzieht sich der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs der vorgesehenen ärztlichen Behandlung, liegt darin keine Zustimmung. Die Therapie erfolgt vielmehr unter «freiwilligem Zwang» und deshalb gegen den Willen des Patienten (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, 5P.366/2002, mit zahl- reichen Hinweisen).
b) Die Parteien haben an der persönlichen Befragung vom 18. Mai 2004 übereinstimmend erklärt, dass die Beschwerdeführerin im April 2004 – nach Abschluss der Behandlungsvereinbarung vom März 2004 – mit der Einnah- me des Zyprexa begonnen habe, wobei die Darstellungen bezüglich Freiwil- ligkeit des Zustandekommens dieser Behandlungsvereinbarung auseinander gehen. Ebenfalls unbestritten ist, dass am 14. Mai 2004 nachmittags ein sog. Dreiergespräch stattfand, an dem die Beschwerdeführerin, Dr. med. A. und Pfleger B. teilnahmen. Im Verlaufe dieses Gesprächs nahm die Beschwerde- führerin das Medikament Zyprexa selber oral ein, nachdem ihr im Weige- rungsfall unbestrittenermassen die zwangsweise Verabreichung dieses Medi- kaments mittels Spritze in Aussicht gestellt worden war.
c) Bei dieser Sachlage steht fest, dass die Einnahme des Zyprexa am
14. Mai 2004 zwar durch die Beschwerdeführerin selber erfolgte, dass sie 120
dies aber nicht freiwillig tat. Der Beschwerdeführerin wurde angedroht, dass ihr das Medikament unter Anwendung physischer Gewalt gespritzt werden würde, wenn sie es nicht selber einnähme. Nachdem die Beschwerdeführe- rin seit Monaten in der Psychiatrischen Klinik Oberwil hospitalisiert ist und sie auch bereits mehrmals hatte zwangsisoliert werden müssen, war sie sich sehr wohl im Klaren darüber, dass das Klinikpersonal die Drohung mit der Zwangsmedikation auch tatsächlich wahrmachen würde. Insofern nahm sie das Zyprexa unter «freiwilligem Zwang» ein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin vom März 2004 nichts zu ändern, denn grundsätzlich muss der Patient jedem Eingriff in seine persönliche Integrität zustimmen und er kann einen solchen Eingriff auch trotz Vereinbarung im Verlauf der Therapie wieder ablehnen. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht demzufolge fest, dass es sich bei der Einnahme des Zyprexa am 14. Mai 2004 um eine Zwangsmassnahme und damit um eine Einschränkung der Grundrechte der Beschwerdeführerin gehandelt hat. ... Verwaltungsgericht, 18. Juni 2004 F 2004/26 121