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F 2003 / 2

Verwaltungsgericht — F 2003 / 2

Zg Verwaltungsgericht · 2003-02-21 · Deutsch ZG

Art. 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde gegen Einweisung bzw. Zurückbehaltung; örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs (Art. 397d ZGB). Zuständig für die Beurteilung einer Be- schwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich als einzige kantonale Instanz zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung zuständig.

E. 2 Zu prüfen ist im Weiteren die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

a) Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Obwalden. Die Anord- nung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolgte in Luzern durch Dr. Z., der den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Oberwil im Kan- ton Zug einwies. Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde schliesslich durch Dr. med. Y., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil, abgewiesen. 131

b) Gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB ist für den Entscheid über eine fürsorge- rische Freiheitsentziehung eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig. Das Gesetz regelt in Art. 397b ZGB die Zuständigkeit für die Anordnung und für die Aufhebung der Massnahme (nicht jedoch für die gerichtliche Beurteilung, welche in die Kompetenz der Kantone fällt). Das ZGB legt dabei nur den Rahmen fest und belässt den Kantonen grosse Freiheit. Von Bundesrechts wegen ist für die Anordnung der FFE eine vormundschaftliche Behörde zuständig, d.h. je nach Kanton die Vormundschaftsbehörde oder die (eine) Aufsichtsbehörde am Wohnsitz sowie zusätzlich bei Gefahr im Verzug die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Der Kanton kann für zwei Fallgruppen weitere Behörden oder andere geeignete Stellen für zustän- dig erklären: erstens für alle Fälle, da Gefahr im Verzug liegt, und zweitens, unabhängig von dieser Voraussetzung, für die Einweisung von psychisch Kranken (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,

12. A., Zürich 2002, S. 515). Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten Anstalt entscheidet im Kanton Zug gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom 28. Januar 1982 (EG FFE) die zu- ständige Vormundschaftsbehörde. Zuständige Vormundschaftsbehörden sind für an ihrem Heimatort wohnende Gemeindebürger der Bürgerrat der Heimatgemeinde und für alle übrigen Einwohner der Gemeinderat der Wohngemeinde (§ 1 Abs. 2 EG FFE). Vormundschaftsbehörde des Aufent- haltsortes im Sinne von Art. 397b Abs. 1 ZGB ist der Gemeinderat der be- treffenden Einwohnergemeinde (§ 1 Abs. 3 EG FFE). Wenn Gefahr im Ver- zuge liegt, kann jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzt, die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EG FFE). Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wo- chen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung unverzüglich zu benachrichtigen; sie entscheidet in diesem Falle über die Massnahme. Hat die eingewiesene oder zurückbehaltene Person gegen den ärztlichen Einweisungs- oder Zurückbehaltungsentscheid das Verwaltungsgericht ange- rufen, so entscheidet dieses nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde über die Massnahme. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die spätere Entlassung und Betreuung bleibt davon unberührt (§ 2 Abs. 2 EG FFE).

c) Die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung gegen einen Einweisungs- oder Rückbehalteentscheid regelt das ZGB nicht. Die Kantone sind damit frei, im innerkantonalen Bereich das Gericht am Sitz der einwei- senden Behörde oder Stelle, jenes am Wohnsitz der betroffenen Person oder jenes am Ort der Anstalt als zuständig zu erklären (BGE 122 I 22 ff.). Inter- kantonal muss allerdings subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl posi- 132

tive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst. Von daher drängt sich die wohnörtliche Zuständigkeit für die ordentliche Einweisung und jene am Ort der verfügenden Behörde oder Stelle bei Dringlichkeit auf. Diese Zuständigkeiten gelten von Bundesrechts wegen, wenn im interkanto- nalen Verhältnis ein Kompetenzkonflikt auftritt (Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, N 9 zu Art. 397d ZGB). Die örtliche Zuständigkeit für das An- fechten einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen; dies gilt auch dann, wenn der Freiheit- sentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen ange- ordnet wird (Spirig, Zürcher Kommentar, N 125 zu Art. 397e ZGB mit zahl- reichen Hinweisen). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit des Richters an den Wohnsitz des Betroffenen im interkantonalen Verhältnis er- gibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass ein kantonaler Gesetzgeber nicht befugt ist, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzu- setzen (vgl. dazu BGE 122 I 25 E. 2b/cc).

d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unbe- strittenermassen im Kanton Obwalden und diese Tatsache hat zur Folge, dass die gerichtliche Anfechtung des negativen Entlassungsentscheides der Psy- chiatrischen Klinik Oberwil bzw. von Dr. Y. beim dafür im interkantonalen Verhältnis örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden einzureichen und auch von diesem Gericht zu entscheiden ist. Dies rechtfer- tigt sich umso mehr, als es sich vorliegend nicht um die gerichtliche Überprü- fung einer Einweisung bei Gefahr im Verzug handelt, sondern vielmehr um Überprüfung des Entscheids der Anstalt um Entlassung im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB. Diese Überprüfungskompetenz fällt aber offensichtlich dem Wohnsitzrichter zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kann auf die Beschwerde mithin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Eine Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erübrigt sich, da dieses selbst sich bereits als unzuständig erachtet hat. Anders zu entscheiden würde verschiedene negative und unbefriedigende Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst ist das Verwaltungsgericht gemäss § 2 Abs. 2 EG FFE verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde anzuhören, wenn die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen dauert. Nach Auskunft des behandelnden Klinikarztes Dr. B. gegenüber dem Ver- waltungsgericht des Kantons Obwalden beträgt die mutmassliche Dauer des Klinikaufenthalts beim Zustandsbild des Beschwerdeführers etwa zwei bis drei Monate. Dies würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug die zuständige Vormundschaftsbehörde ins Verfahren einbeziehen müsste; die für den Beschwerdeführer zuständige Vormundschaftsbehörde wäre aber zweifellos der Gemeinderat A., nachdem offensichtlich keine Ge- fahr im Verzug vorliegt, die eine andere Zuständigkeit – in casu diejenige des Stadtrates Zug – begründen könnte. Ebenfalls stellte sich die Frage nach der für die Entlassung zuständigen Behörde im Falle eines für den Beschwerde- führer negativen Gerichtsentscheides. Schliesslich ist auch darauf hinzuwei- 133

sen, dass die Psychiatrische Klinik Oberwil aufgrund eines Konkordates der Kantone Uri, Schwyz und Zug geführt wird. Der Kanton Zug hat zudem nebst anderen Kantonen vertraglich in der Psychiatrischen Klinik Littenheid (Kanton Thurgau) eine Anzahl Betten reserviert. Das Verwaltungsgericht nimmt in konstanter Praxis keine gerichtlichen Beurteilungen von Patienten mit Wohnsitz in den Konkordatskantonen vor (wobei diese Praxis – soweit ersichtlich – auch von den anderen Konkordatskantonen geübt wird), wohl aber bei notfallmässiger Einweisung oder Zurückbehaltung von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug in der Klinik Littenheid. Die Anhörung der Betroffenen findet jeweils kurzfristig in den entsprechenden Anstalten statt, so dass ein rasches Verfahren im Sinne von Art. 397f Abs. 1 ZGB gewährlei- stet ist und den Betroffenen lange umständliche Wege erspart bleiben. Diese Praxis hat sich bewährt. Eine andere Praxis müsste dem Grundsatz entschei- dendes Gewicht beimessen, dass eine Sofortmassnahme auch zwingend zur Zuständigkeit des Richters am gleichen Ort führe. Für eine so enge Verknüp- fung zwischen Verwaltungsentscheid und gerichtlicher Beurteilung besteht kein Grund, zumal der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nicht unbe- dingt einen anfechtbaren Entscheid voraussetzt, sondern auch dann besteht, wenn eine Person ohne Entscheid in einer Anstalt festgehalten wird oder ein Entlassungsbegehren nur konkludent abgewiesen worden ist (GVP 1993/94 S. 7 f. mit Hinweisen).

E. 2a Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Obwalden. Die Anord- nung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolgte in Luzern durch Dr. Z., der den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Oberwil im Kan- ton Zug einwies. Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde schliesslich durch Dr. med. Y., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil, abgewiesen. 131

E. 2b Gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB ist für den Entscheid über eine fürsorge-

rische Freiheitsentziehung eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz

oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am

Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig. Das Gesetz regelt in Art.

397b ZGB die Zuständigkeit für die Anordnung und für die Aufhebung der

Massnahme (nicht jedoch für die gerichtliche Beurteilung, welche in die

Kompetenz der Kantone fällt). Das ZGB legt dabei nur den Rahmen fest und

belässt den Kantonen grosse Freiheit. Von Bundesrechts wegen ist für die

Anordnung der FFE eine vormundschaftliche Behörde zuständig, d.h. je

nach Kanton die Vormundschaftsbehörde oder die (eine) Aufsichtsbehörde

am Wohnsitz sowie zusätzlich bei Gefahr im Verzug die vormundschaftliche

Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Der Kanton kann für

zwei Fallgruppen weitere Behörden oder andere geeignete Stellen für zustän-

dig erklären: erstens für alle Fälle, da Gefahr im Verzug liegt, und zweitens,

unabhängig von dieser Voraussetzung, für die Einweisung von psychisch

Kranken (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,

12. A., Zürich 2002, S. 515).

Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten

Anstalt entscheidet im Kanton Zug gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(Fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom 28. Januar 1982 (EG FFE) die zu-

ständige Vormundschaftsbehörde. Zuständige Vormundschaftsbehörden

sind für an ihrem Heimatort wohnende Gemeindebürger der Bürgerrat der

Heimatgemeinde und für alle übrigen Einwohner der Gemeinderat der

Wohngemeinde (§ 1 Abs. 2 EG FFE). Vormundschaftsbehörde des Aufent-

haltsortes im Sinne von Art. 397b Abs. 1 ZGB ist der Gemeinderat der be-

treffenden Einwohnergemeinde (§ 1 Abs. 3 EG FFE). Wenn Gefahr im Ver-

zuge liegt, kann jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzt,

die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EG

FFE). Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wo-

chen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung unverzüglich

zu benachrichtigen; sie entscheidet in diesem Falle über die Massnahme.

Hat die eingewiesene oder zurückbehaltene Person gegen den ärztlichen

Einweisungs- oder Zurückbehaltungsentscheid das Verwaltungsgericht ange-

rufen, so entscheidet dieses nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde

über die Massnahme. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die

spätere Entlassung und Betreuung bleibt davon unberührt (§ 2 Abs. 2 EG

FFE).

E. 2c Die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung gegen einen Einweisungs- oder Rückbehalteentscheid regelt das ZGB nicht. Die Kantone sind damit frei, im innerkantonalen Bereich das Gericht am Sitz der einwei- senden Behörde oder Stelle, jenes am Wohnsitz der betroffenen Person oder jenes am Ort der Anstalt als zuständig zu erklären (BGE 122 I 22 ff.). Inter- kantonal muss allerdings subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl posi- 132

tive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst. Von daher drängt sich die wohnörtliche Zuständigkeit für die ordentliche Einweisung und jene am Ort der verfügenden Behörde oder Stelle bei Dringlichkeit auf. Diese Zuständigkeiten gelten von Bundesrechts wegen, wenn im interkanto- nalen Verhältnis ein Kompetenzkonflikt auftritt (Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, N 9 zu Art. 397d ZGB). Die örtliche Zuständigkeit für das An- fechten einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen; dies gilt auch dann, wenn der Freiheit- sentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen ange- ordnet wird (Spirig, Zürcher Kommentar, N 125 zu Art. 397e ZGB mit zahl- reichen Hinweisen). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit des Richters an den Wohnsitz des Betroffenen im interkantonalen Verhältnis er- gibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass ein kantonaler Gesetzgeber nicht befugt ist, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzu- setzen (vgl. dazu BGE 122 I 25 E. 2b/cc).

E. 2d Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unbe- strittenermassen im Kanton Obwalden und diese Tatsache hat zur Folge, dass die gerichtliche Anfechtung des negativen Entlassungsentscheides der Psy- chiatrischen Klinik Oberwil bzw. von Dr. Y. beim dafür im interkantonalen Verhältnis örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden einzureichen und auch von diesem Gericht zu entscheiden ist. Dies rechtfer- tigt sich umso mehr, als es sich vorliegend nicht um die gerichtliche Überprü- fung einer Einweisung bei Gefahr im Verzug handelt, sondern vielmehr um Überprüfung des Entscheids der Anstalt um Entlassung im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB. Diese Überprüfungskompetenz fällt aber offensichtlich dem Wohnsitzrichter zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kann auf die Beschwerde mithin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Eine Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erübrigt sich, da dieses selbst sich bereits als unzuständig erachtet hat. Anders zu entscheiden würde verschiedene negative und unbefriedigende Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst ist das Verwaltungsgericht gemäss § 2 Abs. 2 EG FFE verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde anzuhören, wenn die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen dauert. Nach Auskunft des behandelnden Klinikarztes Dr. B. gegenüber dem Ver- waltungsgericht des Kantons Obwalden beträgt die mutmassliche Dauer des Klinikaufenthalts beim Zustandsbild des Beschwerdeführers etwa zwei bis drei Monate. Dies würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug die zuständige Vormundschaftsbehörde ins Verfahren einbeziehen müsste; die für den Beschwerdeführer zuständige Vormundschaftsbehörde wäre aber zweifellos der Gemeinderat A., nachdem offensichtlich keine Ge- fahr im Verzug vorliegt, die eine andere Zuständigkeit – in casu diejenige des Stadtrates Zug – begründen könnte. Ebenfalls stellte sich die Frage nach der für die Entlassung zuständigen Behörde im Falle eines für den Beschwerde- führer negativen Gerichtsentscheides. Schliesslich ist auch darauf hinzuwei- 133

sen, dass die Psychiatrische Klinik Oberwil aufgrund eines Konkordates der Kantone Uri, Schwyz und Zug geführt wird. Der Kanton Zug hat zudem nebst anderen Kantonen vertraglich in der Psychiatrischen Klinik Littenheid (Kanton Thurgau) eine Anzahl Betten reserviert. Das Verwaltungsgericht nimmt in konstanter Praxis keine gerichtlichen Beurteilungen von Patienten mit Wohnsitz in den Konkordatskantonen vor (wobei diese Praxis – soweit ersichtlich – auch von den anderen Konkordatskantonen geübt wird), wohl aber bei notfallmässiger Einweisung oder Zurückbehaltung von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug in der Klinik Littenheid. Die Anhörung der Betroffenen findet jeweils kurzfristig in den entsprechenden Anstalten statt, so dass ein rasches Verfahren im Sinne von Art. 397f Abs. 1 ZGB gewährlei- stet ist und den Betroffenen lange umständliche Wege erspart bleiben. Diese Praxis hat sich bewährt. Eine andere Praxis müsste dem Grundsatz entschei- dendes Gewicht beimessen, dass eine Sofortmassnahme auch zwingend zur Zuständigkeit des Richters am gleichen Ort führe. Für eine so enge Verknüp- fung zwischen Verwaltungsentscheid und gerichtlicher Beurteilung besteht kein Grund, zumal der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nicht unbe- dingt einen anfechtbaren Entscheid voraussetzt, sondern auch dann besteht, wenn eine Person ohne Entscheid in einer Anstalt festgehalten wird oder ein Entlassungsbegehren nur konkludent abgewiesen worden ist (GVP 1993/94 S. 7 f. mit Hinweisen).

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zu- ständigkeit des anzurufenden Richters im interkantonalen Verhältnis nach wohl einhelliger Literatur und Judikatur (s. Erw. 2c vorstehend) und entge- gen der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden an den Wohnsitz anknüpft und dass nur so allfällige Kompetenzkonflikte vermieden werden können. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist für das Anliegen des Beschwerdeführers auf rasche richterli- che Überprüfung seiner Beschwerde zwar hinderlich. Dies kann indes nicht vermieden werden, da das Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung sieht, die von ihm konstant angewandte und seiner Ansicht nach bundesrechts- konforme Zuständigkeitspraxis aufzugeben. Es wird dem Beschwerdeführer daher bedauerlicherweise nichts anderes übrig bleiben, als das Schweizeri- sche Bundesgericht anzurufen und dieses über den vorliegend bestehenden Kompetenzkonflikt befinden zu lassen. Verwaltungsgericht, 21. Februar 2003 134

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1998/99 bis 2001/02 aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse kein Anspruch auf eine Beteiligung an den Kosten der Zahnbehandlung besteht, ist die Be- schwerde gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug in der Hauptsache als unbegründet abzuweisen. Verwaltungsgericht, 28. November 2003 Art. 397d ZGB – Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Beschwerde gegen Ein- weisung bzw. Zurückbehaltung; örtliche Zuständigkeit im interkantonalen Ver- hältnis. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der im Kanton Obwalden wohnhafte Beschwerdeführer wurde am 1. Fe- bruar 2003 in Luzern von einem dort ansässigen Arzt zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Oberwil eingewiesen. Am 11. Februar 2003 wies der Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil ein Entlassungsgesuch ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf eine am 12. Februar 2003 dagegen eingereichte Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Aus den Erwägungen:

1. Die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich den Richter anrufen. Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs (Art. 397d ZGB). Zuständig für die Beurteilung einer Be- schwerde gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oder die Abweisung eines Entlassungsgesuchs ist das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz (§ 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, in der Fassung vom 28. Januar 1982). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich als einzige kantonale Instanz zur gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung zuständig.

2. Zu prüfen ist im Weiteren die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

a) Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Obwalden. Die Anord- nung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfolgte in Luzern durch Dr. Z., der den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Oberwil im Kan- ton Zug einwies. Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wurde schliesslich durch Dr. med. Y., Chefarzt der Psychiatrischen Klinik Oberwil, abgewiesen. 131

b) Gemäss Art. 397b Abs. 1 ZGB ist für den Entscheid über eine fürsorge- rische Freiheitsentziehung eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständig. Das Gesetz regelt in Art. 397b ZGB die Zuständigkeit für die Anordnung und für die Aufhebung der Massnahme (nicht jedoch für die gerichtliche Beurteilung, welche in die Kompetenz der Kantone fällt). Das ZGB legt dabei nur den Rahmen fest und belässt den Kantonen grosse Freiheit. Von Bundesrechts wegen ist für die Anordnung der FFE eine vormundschaftliche Behörde zuständig, d.h. je nach Kanton die Vormundschaftsbehörde oder die (eine) Aufsichtsbehörde am Wohnsitz sowie zusätzlich bei Gefahr im Verzug die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. Der Kanton kann für zwei Fallgruppen weitere Behörden oder andere geeignete Stellen für zustän- dig erklären: erstens für alle Fälle, da Gefahr im Verzug liegt, und zweitens, unabhängig von dieser Voraussetzung, für die Einweisung von psychisch Kranken (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,

12. A., Zürich 2002, S. 515). Über die Unterbringung oder die Zurückbehaltung in einer geeigneten Anstalt entscheidet im Kanton Zug gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom 28. Januar 1982 (EG FFE) die zu- ständige Vormundschaftsbehörde. Zuständige Vormundschaftsbehörden sind für an ihrem Heimatort wohnende Gemeindebürger der Bürgerrat der Heimatgemeinde und für alle übrigen Einwohner der Gemeinderat der Wohngemeinde (§ 1 Abs. 2 EG FFE). Vormundschaftsbehörde des Aufent- haltsortes im Sinne von Art. 397b Abs. 1 ZGB ist der Gemeinderat der be- treffenden Einwohnergemeinde (§ 1 Abs. 3 EG FFE). Wenn Gefahr im Ver- zuge liegt, kann jeder Arzt, der eine Bewilligung zur Berufsausübung besitzt, die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EG FFE). Dauert die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wo- chen, ist die Vormundschaftsbehörde durch die Anstaltsleitung unverzüglich zu benachrichtigen; sie entscheidet in diesem Falle über die Massnahme. Hat die eingewiesene oder zurückbehaltene Person gegen den ärztlichen Einweisungs- oder Zurückbehaltungsentscheid das Verwaltungsgericht ange- rufen, so entscheidet dieses nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde über die Massnahme. Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde für die spätere Entlassung und Betreuung bleibt davon unberührt (§ 2 Abs. 2 EG FFE).

c) Die örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung gegen einen Einweisungs- oder Rückbehalteentscheid regelt das ZGB nicht. Die Kantone sind damit frei, im innerkantonalen Bereich das Gericht am Sitz der einwei- senden Behörde oder Stelle, jenes am Wohnsitz der betroffenen Person oder jenes am Ort der Anstalt als zuständig zu erklären (BGE 122 I 22 ff.). Inter- kantonal muss allerdings subsidiär eine Ordnung bestehen, die sowohl posi- 132

tive wie auch negative Zuständigkeitskonflikte ausschliesst. Von daher drängt sich die wohnörtliche Zuständigkeit für die ordentliche Einweisung und jene am Ort der verfügenden Behörde oder Stelle bei Dringlichkeit auf. Diese Zuständigkeiten gelten von Bundesrechts wegen, wenn im interkanto- nalen Verhältnis ein Kompetenzkonflikt auftritt (Geiser, Basler Kommentar zum ZGB, N 9 zu Art. 397d ZGB). Die örtliche Zuständigkeit für das An- fechten einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich interkantonal nach dem Wohnsitz des Betroffenen; dies gilt auch dann, wenn der Freiheit- sentzug bei Gefahr von einer Stelle am Aufenthaltsort des Betroffenen ange- ordnet wird (Spirig, Zürcher Kommentar, N 125 zu Art. 397e ZGB mit zahl- reichen Hinweisen). Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit des Richters an den Wohnsitz des Betroffenen im interkantonalen Verhältnis er- gibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass ein kantonaler Gesetzgeber nicht befugt ist, eine ausserkantonale Behörde als richterliche Instanz einzu- setzen (vgl. dazu BGE 122 I 25 E. 2b/cc).

d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz unbe- strittenermassen im Kanton Obwalden und diese Tatsache hat zur Folge, dass die gerichtliche Anfechtung des negativen Entlassungsentscheides der Psy- chiatrischen Klinik Oberwil bzw. von Dr. Y. beim dafür im interkantonalen Verhältnis örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden einzureichen und auch von diesem Gericht zu entscheiden ist. Dies rechtfer- tigt sich umso mehr, als es sich vorliegend nicht um die gerichtliche Überprü- fung einer Einweisung bei Gefahr im Verzug handelt, sondern vielmehr um Überprüfung des Entscheids der Anstalt um Entlassung im Sinne von Art. 397b Abs. 3 ZGB. Diese Überprüfungskompetenz fällt aber offensichtlich dem Wohnsitzrichter zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug kann auf die Beschwerde mithin mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Eine Überweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden erübrigt sich, da dieses selbst sich bereits als unzuständig erachtet hat. Anders zu entscheiden würde verschiedene negative und unbefriedigende Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst ist das Verwaltungsgericht gemäss § 2 Abs. 2 EG FFE verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde anzuhören, wenn die Freiheitsentziehung voraussichtlich länger als vier Wochen dauert. Nach Auskunft des behandelnden Klinikarztes Dr. B. gegenüber dem Ver- waltungsgericht des Kantons Obwalden beträgt die mutmassliche Dauer des Klinikaufenthalts beim Zustandsbild des Beschwerdeführers etwa zwei bis drei Monate. Dies würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug die zuständige Vormundschaftsbehörde ins Verfahren einbeziehen müsste; die für den Beschwerdeführer zuständige Vormundschaftsbehörde wäre aber zweifellos der Gemeinderat A., nachdem offensichtlich keine Ge- fahr im Verzug vorliegt, die eine andere Zuständigkeit – in casu diejenige des Stadtrates Zug – begründen könnte. Ebenfalls stellte sich die Frage nach der für die Entlassung zuständigen Behörde im Falle eines für den Beschwerde- führer negativen Gerichtsentscheides. Schliesslich ist auch darauf hinzuwei- 133

sen, dass die Psychiatrische Klinik Oberwil aufgrund eines Konkordates der Kantone Uri, Schwyz und Zug geführt wird. Der Kanton Zug hat zudem nebst anderen Kantonen vertraglich in der Psychiatrischen Klinik Littenheid (Kanton Thurgau) eine Anzahl Betten reserviert. Das Verwaltungsgericht nimmt in konstanter Praxis keine gerichtlichen Beurteilungen von Patienten mit Wohnsitz in den Konkordatskantonen vor (wobei diese Praxis – soweit ersichtlich – auch von den anderen Konkordatskantonen geübt wird), wohl aber bei notfallmässiger Einweisung oder Zurückbehaltung von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug in der Klinik Littenheid. Die Anhörung der Betroffenen findet jeweils kurzfristig in den entsprechenden Anstalten statt, so dass ein rasches Verfahren im Sinne von Art. 397f Abs. 1 ZGB gewährlei- stet ist und den Betroffenen lange umständliche Wege erspart bleiben. Diese Praxis hat sich bewährt. Eine andere Praxis müsste dem Grundsatz entschei- dendes Gewicht beimessen, dass eine Sofortmassnahme auch zwingend zur Zuständigkeit des Richters am gleichen Ort führe. Für eine so enge Verknüp- fung zwischen Verwaltungsentscheid und gerichtlicher Beurteilung besteht kein Grund, zumal der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nicht unbe- dingt einen anfechtbaren Entscheid voraussetzt, sondern auch dann besteht, wenn eine Person ohne Entscheid in einer Anstalt festgehalten wird oder ein Entlassungsbegehren nur konkludent abgewiesen worden ist (GVP 1993/94 S. 7 f. mit Hinweisen).

3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zu- ständigkeit des anzurufenden Richters im interkantonalen Verhältnis nach wohl einhelliger Literatur und Judikatur (s. Erw. 2c vorstehend) und entge- gen der Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden an den Wohnsitz anknüpft und dass nur so allfällige Kompetenzkonflikte vermieden werden können. Der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist für das Anliegen des Beschwerdeführers auf rasche richterli- che Überprüfung seiner Beschwerde zwar hinderlich. Dies kann indes nicht vermieden werden, da das Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung sieht, die von ihm konstant angewandte und seiner Ansicht nach bundesrechts- konforme Zuständigkeitspraxis aufzugeben. Es wird dem Beschwerdeführer daher bedauerlicherweise nichts anderes übrig bleiben, als das Schweizeri- sche Bundesgericht anzurufen und dieses über den vorliegend bestehenden Kompetenzkonflikt befinden zu lassen. Verwaltungsgericht, 21. Februar 2003 134