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A 2025 7

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-19 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern 2023 / direkte Bundessteuer 2023 — Rekurs

Sachverhalt

von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

4 Urteil A 2025 7 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige zu Recht besteuert hat oder ob der Einspracheentscheid (wie von der Rekurrentin behaup- tet) nichtig ist. 4. Die Vorinstanz begründet den Einspracheentscheid (StV-act. 5) im Wesentlichen damit, dass sich die Steuererhebungskompetenz der Kantone aus Art. 3 BV und diejenige des Bundes aus Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 BV ergibt. 5. Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom

8. Februar 2023 E. 2.2.3). 6. Der grösste Teil des Rekurses besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen (so etwa: angebliche Um- wandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse;

5 Urteil A 2025 7 Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen oder Verwendung falscher Namen). Auf all dies ist mangels fehlender juristischer Relevanz nicht einzugehen (vgl. hierzu auch E. 5 vorne). Dem Rekurs lässt sich folglich nicht einmal ansatzweise eine Rüge entnehmen, die eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich darlegen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 7. Nachfolgend soll im Sinne eines obiter dictum (insbesondere um die Akzeptanz des Urteils bei der Rechtsunterworfenen zu erhöhen) auf die (juristisch irrelevanten) Vor- bringen der Rekurrentin (in der gebotenen Kürze) eingegangen werden. Die Rekurrentin verwendet verschiedene wissenschaftlich unlautere Vorgehensweisen, deren Unredlichkeit eigentlich auch für juristische Laien offensichtlich sein sollte; auf diese wird nachfolgend eingegangen. Alle im Folgenden erwähnten Internetressourcen wurden am Tag der Urteilsfällung letztmals besucht. 7.1 Die Rekurrentin scheint insbesondere die Frage umzutreiben, ob der Kanton Zug, die Steuerverwaltung sowie das Verwaltungsgericht ihr gegenüber "handelsrechtlich" (Re- kurs, S. 1) tätig seien. Die Rekurrentin hat diesen Verdacht, weil ein privates ausländisches "Handelsregister" dies so festhält (Rekurs, S. 2 sowie Rekurs-Beilagen 5–7). Die Rekurrentin anerkennt, dass – sofern der Kanton Zug und seine Organe (vgl. zum Be- griff: BGer 2C_874/2022 vom 25. September 2024 E. 1.3.2) – hoheitlich handeln, die Steuererhebungskompetenz gegeben ist (Rekurs, S. 3, Ziff. 1). Im Folgenden soll (so nachvollziehbar und in so einfachen Worten wie nur möglich) darge- legt werden, weshalb der Kanton Zug und seine Organe hoheitlich handeln und nie in pri- vate Unternehmungen umgewandelt wurden. Zuerst ist auf Art. 8 ZGB hinzuweisen, welcher festhält, dass derjenige, der aus einer Tat- sache Rechte ableitet, diese Tatsache zu belegen hat. Sofern die Rekurrentin anerkennt, dass der Kanton Zug in der Vergangenheit einmal eine öffentlich-rechtliche Gebietskör- perschaft war, müsste die Rekurrentin die Umwandlung in ein Unternehmen belegen. Eine solche Umwandlung könnte nur gemäss Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spal-

6 Urteil A 2025 7 tung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG, SR 221.301]) vonstattengehen und müsste wie erwähnt gemäss Art. 8 ZGB durch die Rekurrentin nachvollziehbar (wissen- schaftlich: reproduzierbar) belegt werden. Art. 1 Abs. 3 FusG hält fest, was folgt: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzun- gen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträ- gern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermö- gensübertragungen beteiligen können." Der Begriff "Institute des öffentlichen Rechts" umfasst Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden nicht. Denn Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestal- tet sind oder nicht". Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregis- ter eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG). Die Botschaft zum Fusionsgesetz (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Instituten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Gesetz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffent- lichen Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von sei- nem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Perso- nenvereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Rechtsträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentli- chen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentli- chen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organisatorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kri- terium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als ju-

7 Urteil A 2025 7 ristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusionsgesetz vorgesehenen Vorgang teilnehmen. Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privat- wirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweize- rischen Handelsregister eingetragen sein müssten. Selbst wenn die Auffassung der Rekurrentin korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wäre, dann wäre die Rekurrentin für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Sie müsste belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss Fusionsge- setz erfolgt sind. Sie müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen können, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist. Auch eine Anwendung von Art. 9 Abs. 1 ZGB führt zu keinem anderen Ergebnis, denn "öf- fentliche Register (…) erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, so- lange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist." Damit sind ausschliesslich öffentliche Register, wie etwa das Handelsregister oder das Grundbuch gemeint, bei wel- chen vor der Eintragung sichergestellt wird, dass die eingetragenen Tatsachen belegbar sind. Aus diesem Grund ist das fehlerhafte ausländische Register unbeachtlich. Der Kan- ton Zug sowie seine Organe können also bereits durch die Tatsache, dass sie nicht im schweizerischen Handelsregister (https://zefix.ch/de/search/entity/welcome) eingetragen sind, belegen, dass sie keine privatrechtlichen Unternehmen sind.

Die Argumentation der Rekurrentin ist auch wissenschaftlich unredlich. Mit denselben Me- thoden, welche die Rekurrentin verwendet (nämlich dem Verwenden nicht einschlägiger und inhaltlich falscher Quellen), könnte mit Fug und Recht behauptet werden, dass die herrschende Lehre überzeugt sei, dass Phlogiston bei allen brennbaren Körpern bei der Verbrennung entweicht sowie bei Erwärmung in sie eindringt. Diese Aussage ist belegbar, sofern man nur Quellen von 1659 bis 1775 verwendet, sobald jedoch aktuelle und akkura- te Quellen verwendet werden, ist diese Behauptung gleich falsch wie diejenigen der Re- kurrentin (vgl. hierzu: Károly Simonyi: Kulturgeschichte der Physik. Harri Deutsch, Thun, Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3-8171-1379-X, S. 239.; Reiner Ruffing: Kleines Lexikon wis- senschaftlicher Irrtümer. Gütersloher Verlagshaus, 2011, ISBN 978-3-579-06566-3, S. 123–125).

8 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Organe des Kantons Zug keine Bestätigungen ausstellen müssen, da sich der Beweis bereits aus dem öffentlichen Register (hier: schweizerisches Handelsregister) ergibt. Zudem wäre es an der Rekurren- tin nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Verdacht hegt, dass der Kanton Zug ihr gegenüber nicht hoheitlich auftritt. 7.2 Schliesslich scheint die Rekurrentin fälschlicherweise davon auszugehen, dass es eine korrekte Adressierung gibt, und dass das Nichteinhalten derselben zur Nichtigkeit führt. Diesbezüglich ist zuerst wieder auf Art. 8 ZGB hinzuweisen: Es wäre an der Rekur- rentin diese Behauptung nachvollziehbar (d.h. reproduzierbar) zu begründen und zu bele- gen. Gerne weist das Gericht darauf hin, dass diese Ansicht falsch ist, weshalb sie sich auch nicht belegen lässt. Was sich hingegen belegen lässt, ist, dass es ganz viele Erlasse gibt, die das Gegenteil nahelegen (wie etwa: RHG, AWG oder ZStV): Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Erlasse ei- nen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwendbar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erb- recht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenverkehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden. - Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Vereinfa- chung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) des Aus- tauschs von Personendaten zwischen den Registern. - Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Regelung von Ausweisen. - Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Perso- nenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlas- se nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder wel-

9 Urteil A 2025 7 che Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könnten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register. 7.3 Endlich verweist die Rekurrentin auf eine obskure Webseite (www.rechtsbankrott.ch) von juristischen Laien, die von Fehlern nur so gespickt ist, wie etwa: - "die Diktatur aufzudecken" Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass die Schweiz keine Dik- tatur ist; denn sonst müssten sich Gerichte nicht mit Fällen wie dem vorliegenden beschäf- tigen, sondern könnten die Rekurrentin einfach per Gerichtsbeschluss enteignen und/oder den Eigentümer ins Gefängnis schicken. - "Die Gemeinden wurden der Souveränität beraubt und die Führungsstruktur in ein sogenanntes CEO-Modell gewandelt. So ist nicht mehr die Gemeinde als solche die höchste Instanz, sondern es ist das Top-down-Modell in Verwendung. Oberhalb der Gemeinde ist jedoch keine Haftung mehr gegeben, sondern es sind nur noch Berater, welche keine Haftung übernehmen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass dies unzutreffend ist; denn es gibt sowohl auf kantonaler Ebene eine Haftung (Gesetz über die Verantwortlich- keit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]) als auch auf Bundesebene (Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]). - "Nur so können wir im zweiten Schritt die Organisatoren des Verbrechens gegen die Menschlichkeit angehen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass es eine demokratisch legitimierte Definition des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" gibt und dass diese Definition nicht beliebig von Einzelnen neu definiert werden kann. Eine Aufzählung der Straftatbestände, welche als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen, findet sich für die Schweiz in Art. 264 StGB. Umwandlungen von Gemeinden "in ein CEO-Modell" (was auch immer damit gemeint sein mag) sind dort nicht zu finden.

10 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend ist der Rekurs unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

11 Urteil A 2025 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Die Vorinstanz begründet den Einspracheentscheid (StV-act. 5) im Wesentlichen damit, dass sich die Steuererhebungskompetenz der Kantone aus Art. 3 BV und diejenige des Bundes aus Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 BV ergibt.

E. 5 Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom

E. 8 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Organe des Kantons Zug keine Bestätigungen ausstellen müssen, da sich der Beweis bereits aus dem öffentlichen Register (hier: schweizerisches Handelsregister) ergibt. Zudem wäre es an der Rekurren- tin nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Verdacht hegt, dass der Kanton Zug ihr gegenüber nicht hoheitlich auftritt. 7.2 Schliesslich scheint die Rekurrentin fälschlicherweise davon auszugehen, dass es eine korrekte Adressierung gibt, und dass das Nichteinhalten derselben zur Nichtigkeit führt. Diesbezüglich ist zuerst wieder auf Art. 8 ZGB hinzuweisen: Es wäre an der Rekur- rentin diese Behauptung nachvollziehbar (d.h. reproduzierbar) zu begründen und zu bele- gen. Gerne weist das Gericht darauf hin, dass diese Ansicht falsch ist, weshalb sie sich auch nicht belegen lässt. Was sich hingegen belegen lässt, ist, dass es ganz viele Erlasse gibt, die das Gegenteil nahelegen (wie etwa: RHG, AWG oder ZStV): Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Erlasse ei- nen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwendbar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erb- recht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenverkehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden. - Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Vereinfa- chung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) des Aus- tauschs von Personendaten zwischen den Registern. - Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Regelung von Ausweisen. - Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Perso- nenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlas- se nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder wel-

E. 9 Urteil A 2025 7 che Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könnten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register. 7.3 Endlich verweist die Rekurrentin auf eine obskure Webseite (www.rechtsbankrott.ch) von juristischen Laien, die von Fehlern nur so gespickt ist, wie etwa: - "die Diktatur aufzudecken" Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass die Schweiz keine Dik- tatur ist; denn sonst müssten sich Gerichte nicht mit Fällen wie dem vorliegenden beschäf- tigen, sondern könnten die Rekurrentin einfach per Gerichtsbeschluss enteignen und/oder den Eigentümer ins Gefängnis schicken. - "Die Gemeinden wurden der Souveränität beraubt und die Führungsstruktur in ein sogenanntes CEO-Modell gewandelt. So ist nicht mehr die Gemeinde als solche die höchste Instanz, sondern es ist das Top-down-Modell in Verwendung. Oberhalb der Gemeinde ist jedoch keine Haftung mehr gegeben, sondern es sind nur noch Berater, welche keine Haftung übernehmen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass dies unzutreffend ist; denn es gibt sowohl auf kantonaler Ebene eine Haftung (Gesetz über die Verantwortlich- keit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]) als auch auf Bundesebene (Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]). - "Nur so können wir im zweiten Schritt die Organisatoren des Verbrechens gegen die Menschlichkeit angehen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass es eine demokratisch legitimierte Definition des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" gibt und dass diese Definition nicht beliebig von Einzelnen neu definiert werden kann. Eine Aufzählung der Straftatbestände, welche als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen, findet sich für die Schweiz in Art. 264 StGB. Umwandlungen von Gemeinden "in ein CEO-Modell" (was auch immer damit gemeint sein mag) sind dort nicht zu finden.

E. 10 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend ist der Rekurs unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

E. 11 Urteil A 2025 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2023) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2023) werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 2. Juli 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ SA Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 / direkte Bundessteuer 2023 A 2025 7

2 Urteil A 2025 7 A. Mit Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2025 (eine für die kantonalen Steu- ern und eine für die direkte Bundessteuer) wurde die Steuerpflichtige für die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 sowie die direkte Bundessteuer 2023 veranlagt (StV-act. 2). B. Mit Einsprache vom 1. Februar 2025 (StV-act. 3) wandte sich die Steuerpflichtige an die Steuerverwaltung und stellte im Wesentlichen den Antrag, dass die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vom 9. Januar 2025 festzustellen sei.

Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2025 (StV-act. 5) wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. C. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 22. April 2025 gelangte die Steuerpflichtige ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom

19. März 2025 aufzuheben sei (act. 1). D. Mit Verfügung vom 23. April 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kosten- vorschuss über Fr. 2'000.. Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 4). E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 sandte die Rekursgegnerin die sachbezüglichen Akten ohne Vernehmlassung in nummerierter Form ans Verwaltungsgericht (act. 5).

F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2025 machte die Rekurrentin von ihrem Replik- recht Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, dass "die Steuerverwaltung uns gegenü- ber beharrlich das Prinzip der Omertà – also des mafiösen Schweigens – anwendet (...). Wie Sie erkennen, verlangen wir ja noch nicht mal einen Beweis, sondern nur eine ver- bindliche Selbstaussage der Steuerverwaltung [dass sie rein staatlich-hoheitlich handelt]"; (act. 6).

3 Urteil A 2025 7 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflich- tige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurs- kommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 162.1]) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten, die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.2 Der Rekurs erfüllt die formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

4 Urteil A 2025 7 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung die Steuerpflichtige zu Recht besteuert hat oder ob der Einspracheentscheid (wie von der Rekurrentin behaup- tet) nichtig ist. 4. Die Vorinstanz begründet den Einspracheentscheid (StV-act. 5) im Wesentlichen damit, dass sich die Steuererhebungskompetenz der Kantone aus Art. 3 BV und diejenige des Bundes aus Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 128 BV ergibt. 5. Zur Steuererhebungskompetenz des Bundes, des Kantons Zug und seiner Ge- meinden kann auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen verwiesen werden: Artikel 3, 42 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 lit. a und 129 BV, das DBG, das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie die Verfassung des Kantons Zug (KV; BGS 111.1; vgl. etwa: § 1, 15 und 74 KV), das StG so- wie die dazu erlassenen Verordnungen. Es handelt sich mithin auf allen Ebenen um öf- fentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, welche kraft Verfassung und Gesetz zur Steu- ererhebung befugt sind (vgl. hierzu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz. 7). Steuern bilden heute die wichtigste Einnahmequelle des Staates und stellen gewisser- massen den Lebensnerv jedes Gemeinwesens dar. Die Steuererhebungskompetenz kann auch als Rückgrat des Föderalismus betrachtet werden, denn "the power to tax is the power to govern" (Reich, a.a.O., § 1 Rz. 14). Dass die Schweizerische Eidgenossenschaft sämtliche Voraussetzungen eines souveränen Staates im Sinne der Völkerrechtstheorie und der allgemeinen Staatslehre erfüllt (sog. Dreielementenlehre von Georg Jellinek: Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt; vgl. hierzu etwa Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 6. Aufl. 2020, Rz. 27 ff.), ist offenkundig. Die Schweizerische Eidgenossen- schaft ist mithin ein Subjekt des Völkerrechts. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht bereits mehrfach festgestellt, dass die Argumenta- tion einer Umwandlung der Gemeinwesen in gewinnorientierte Unternehmen völlig abwe- gig sei und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfe (so etwa: BGer 9C_72/2023 vom

8. Februar 2023 E. 2.2.3). 6. Der grösste Teil des Rekurses besteht aus Behauptungen und Forderungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer und ähnlicher Bewegungen (so etwa: angebliche Um- wandlung staatlicher Institutionen in Kapitalgesellschaften und daraus abgeleitete fehlende Legitimation derselben; Aufforderung zum Nachweis hoheitlicher Handlungsbefugnisse;

5 Urteil A 2025 7 Ankündigung von Pönalen und Aufstellung von Vertragsbedingungen oder Verwendung falscher Namen). Auf all dies ist mangels fehlender juristischer Relevanz nicht einzugehen (vgl. hierzu auch E. 5 vorne). Dem Rekurs lässt sich folglich nicht einmal ansatzweise eine Rüge entnehmen, die eine Rechtsverletzung rechtsgenüglich darlegen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 7. Nachfolgend soll im Sinne eines obiter dictum (insbesondere um die Akzeptanz des Urteils bei der Rechtsunterworfenen zu erhöhen) auf die (juristisch irrelevanten) Vor- bringen der Rekurrentin (in der gebotenen Kürze) eingegangen werden. Die Rekurrentin verwendet verschiedene wissenschaftlich unlautere Vorgehensweisen, deren Unredlichkeit eigentlich auch für juristische Laien offensichtlich sein sollte; auf diese wird nachfolgend eingegangen. Alle im Folgenden erwähnten Internetressourcen wurden am Tag der Urteilsfällung letztmals besucht. 7.1 Die Rekurrentin scheint insbesondere die Frage umzutreiben, ob der Kanton Zug, die Steuerverwaltung sowie das Verwaltungsgericht ihr gegenüber "handelsrechtlich" (Re- kurs, S. 1) tätig seien. Die Rekurrentin hat diesen Verdacht, weil ein privates ausländisches "Handelsregister" dies so festhält (Rekurs, S. 2 sowie Rekurs-Beilagen 5–7). Die Rekurrentin anerkennt, dass – sofern der Kanton Zug und seine Organe (vgl. zum Be- griff: BGer 2C_874/2022 vom 25. September 2024 E. 1.3.2) – hoheitlich handeln, die Steuererhebungskompetenz gegeben ist (Rekurs, S. 3, Ziff. 1). Im Folgenden soll (so nachvollziehbar und in so einfachen Worten wie nur möglich) darge- legt werden, weshalb der Kanton Zug und seine Organe hoheitlich handeln und nie in pri- vate Unternehmungen umgewandelt wurden. Zuerst ist auf Art. 8 ZGB hinzuweisen, welcher festhält, dass derjenige, der aus einer Tat- sache Rechte ableitet, diese Tatsache zu belegen hat. Sofern die Rekurrentin anerkennt, dass der Kanton Zug in der Vergangenheit einmal eine öffentlich-rechtliche Gebietskör- perschaft war, müsste die Rekurrentin die Umwandlung in ein Unternehmen belegen. Eine solche Umwandlung könnte nur gemäss Fusionsgesetz (Bundesgesetz über Fusion, Spal-

6 Urteil A 2025 7 tung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG, SR 221.301]) vonstattengehen und müsste wie erwähnt gemäss Art. 8 ZGB durch die Rekurrentin nachvollziehbar (wissen- schaftlich: reproduzierbar) belegt werden. Art. 1 Abs. 3 FusG hält fest, was folgt: "Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzun- gen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträ- gern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermö- gensübertragungen beteiligen können." Der Begriff "Institute des öffentlichen Rechts" umfasst Gebietskörperschaften wie Bund, Kantone oder Gemeinden nicht. Denn Art. 2 lit. d FusG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Institute des öffentlichen Rechts"; diese lautet: "im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestal- tet sind oder nicht". Die grammatikalische Auslegung ergibt also, dass nur im (schweizerischen) Handelsregis- ter eingetragene Institute sich in privatwirtschaftliche Unternehmungen umwandeln können (Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 lit. d FusG). Die Botschaft zum Fusionsgesetz (BBl 2000 4389) führt dazu aus, was folgt: Wie bereits erwähnt (s. Ziff. 1.3.2.5), regelt der Entwurf zum Fusionsgesetz auch die Umwandlung von Instituten des öffentlichen Rechts in privatrechtliche Rechtsträger (Art. 99 ff.). Da weder das Gesetz noch die Lehre eine einheitliche Terminologie für die Rechtsformen des öffent- lichen Rechts verwendet, muss das Fusionsgesetz bestimmen, welche von ihnen von sei- nem Geltungsbereich erfasst sind. Die Legaldefinition in Buchstabe d wurde absichtlich sehr weit gehalten. Sie umfasst die Gesamtheit der Institute des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob es sich um eine Perso- nenvereinigung (Körperschaft) oder um ein Zweckvermögen (Anstalt) handelt. Um als Rechtsträger im Sinne des Fusionsgesetzes zu gelten, müssen Einrichtungen des öffentli- chen Rechts einzig im Handelsregister eingetragen und organisatorisch verselbstständigt sein. Dieses Kriterium wurde gewählt, da es einem Institut nur möglich ist, an einer Fusion oder einer Umwandlung teilzunehmen, wenn es von der Gebietskörperschaft des öffentli- chen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde), der es zugehört, abgetrennt werden kann. Die organisatorische Unabhängigkeit deckt sich in dieser Hinsicht nicht unbedingt mit dem Kri- terium der Rechtspersönlichkeit. Ein Institut des öffentlichen Rechts, das zwar nicht als ju-

7 Urteil A 2025 7 ristische Person ausgestaltet, aber organisatorisch verselbstständigt ist, kann an einem im Fusionsgesetz vorgesehenen Vorgang teilnehmen. Die historische Auslegung ergibt also, dass Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (wie Bund, Kantone und Gemeinden) gemäss Fusionsgesetz eben gerade nicht in privat- wirtschaftliche Unternehmungen umgewandelt werden können, weil sie dazu im schweize- rischen Handelsregister eingetragen sein müssten. Selbst wenn die Auffassung der Rekurrentin korrekt wäre und der Bund oder der Kanton Zug (heimlich) in eine privatwirtschaftliche Unternehmung umgewandelt worden wäre, dann wäre die Rekurrentin für diese Behauptung beweispflichtig (vgl. Art. 8 ZGB). Sie müsste belegen können, dass die notwendigen Umwandlungsschritte gemäss Fusionsge- setz erfolgt sind. Sie müsste also zumindest ein Inventar gemäss Art. 100 Abs. 2 FusG vorlegen können, da dieses bei Umwandlungen zwingend zu erstellen ist. Auch eine Anwendung von Art. 9 Abs. 1 ZGB führt zu keinem anderen Ergebnis, denn "öf- fentliche Register (…) erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, so- lange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist." Damit sind ausschliesslich öffentliche Register, wie etwa das Handelsregister oder das Grundbuch gemeint, bei wel- chen vor der Eintragung sichergestellt wird, dass die eingetragenen Tatsachen belegbar sind. Aus diesem Grund ist das fehlerhafte ausländische Register unbeachtlich. Der Kan- ton Zug sowie seine Organe können also bereits durch die Tatsache, dass sie nicht im schweizerischen Handelsregister (https://zefix.ch/de/search/entity/welcome) eingetragen sind, belegen, dass sie keine privatrechtlichen Unternehmen sind.

Die Argumentation der Rekurrentin ist auch wissenschaftlich unredlich. Mit denselben Me- thoden, welche die Rekurrentin verwendet (nämlich dem Verwenden nicht einschlägiger und inhaltlich falscher Quellen), könnte mit Fug und Recht behauptet werden, dass die herrschende Lehre überzeugt sei, dass Phlogiston bei allen brennbaren Körpern bei der Verbrennung entweicht sowie bei Erwärmung in sie eindringt. Diese Aussage ist belegbar, sofern man nur Quellen von 1659 bis 1775 verwendet, sobald jedoch aktuelle und akkura- te Quellen verwendet werden, ist diese Behauptung gleich falsch wie diejenigen der Re- kurrentin (vgl. hierzu: Károly Simonyi: Kulturgeschichte der Physik. Harri Deutsch, Thun, Frankfurt a. M. 1995, ISBN 3-8171-1379-X, S. 239.; Reiner Ruffing: Kleines Lexikon wis- senschaftlicher Irrtümer. Gütersloher Verlagshaus, 2011, ISBN 978-3-579-06566-3, S. 123–125).

8 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Organe des Kantons Zug keine Bestätigungen ausstellen müssen, da sich der Beweis bereits aus dem öffentlichen Register (hier: schweizerisches Handelsregister) ergibt. Zudem wäre es an der Rekurren- tin nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie den Verdacht hegt, dass der Kanton Zug ihr gegenüber nicht hoheitlich auftritt. 7.2 Schliesslich scheint die Rekurrentin fälschlicherweise davon auszugehen, dass es eine korrekte Adressierung gibt, und dass das Nichteinhalten derselben zur Nichtigkeit führt. Diesbezüglich ist zuerst wieder auf Art. 8 ZGB hinzuweisen: Es wäre an der Rekur- rentin diese Behauptung nachvollziehbar (d.h. reproduzierbar) zu begründen und zu bele- gen. Gerne weist das Gericht darauf hin, dass diese Ansicht falsch ist, weshalb sie sich auch nicht belegen lässt. Was sich hingegen belegen lässt, ist, dass es ganz viele Erlasse gibt, die das Gegenteil nahelegen (wie etwa: RHG, AWG oder ZStV): Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass Erlasse ei- nen gewissen Zweck verfolgen und auf einen bestimmten Bereich anwendbar sind. Auch juristische Laien kämen nicht auf die Idee, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber auf das Erb- recht oder ihrem Vermieter gegenüber auf das Strassenverkehrsgesetz zu berufen. Es leuchtet also ohne weiteres ein, dass Erlasse einen Anwendungsbereich haben. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann dieser im Zweckartikel des entsprechenden Erlasses nachgelesen werden. - Das RHG beispielsweise bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 RHG: die Vereinfa- chung a) der Harmonisierung amtlicher Personenregister sowie b) des Aus- tauschs von Personendaten zwischen den Registern. - Das AWG beispielsweise bezweckt gemäss Titel und Art. 1 AWG die Regelung von Ausweisen. - Die ZStV beispielsweise regelt das Zivilstandsregister (den Vorläufer des Perso- nenstandsregisters; vgl. Art. 39 ZGB oder Art. 6a ZStV). Es sollte auch für einen juristischen Laien ohne weiteres ersichtlich sein, dass diese Erlas- se nirgends auch nur ansatzweise regeln, wer wie angeschrieben werden muss oder wel-

9 Urteil A 2025 7 che Entscheide aufgrund falscher Adressierung ungültig sein könnten. Alle diese Erlasse regeln flagrant ausschliesslich Ausweise und Register. 7.3 Endlich verweist die Rekurrentin auf eine obskure Webseite (www.rechtsbankrott.ch) von juristischen Laien, die von Fehlern nur so gespickt ist, wie etwa: - "die Diktatur aufzudecken" Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass die Schweiz keine Dik- tatur ist; denn sonst müssten sich Gerichte nicht mit Fällen wie dem vorliegenden beschäf- tigen, sondern könnten die Rekurrentin einfach per Gerichtsbeschluss enteignen und/oder den Eigentümer ins Gefängnis schicken. - "Die Gemeinden wurden der Souveränität beraubt und die Führungsstruktur in ein sogenanntes CEO-Modell gewandelt. So ist nicht mehr die Gemeinde als solche die höchste Instanz, sondern es ist das Top-down-Modell in Verwendung. Oberhalb der Gemeinde ist jedoch keine Haftung mehr gegeben, sondern es sind nur noch Berater, welche keine Haftung übernehmen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass dies unzutreffend ist; denn es gibt sowohl auf kantonaler Ebene eine Haftung (Gesetz über die Verantwortlich- keit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11]) als auch auf Bundesebene (Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]). - "Nur so können wir im zweiten Schritt die Organisatoren des Verbrechens gegen die Menschlichkeit angehen." Es sollte auch für einen juristischen Laien offensichtlich sein, dass es eine demokratisch legitimierte Definition des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" gibt und dass diese Definition nicht beliebig von Einzelnen neu definiert werden kann. Eine Aufzählung der Straftatbestände, welche als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen, findet sich für die Schweiz in Art. 264 StGB. Umwandlungen von Gemeinden "in ein CEO-Modell" (was auch immer damit gemeint sein mag) sind dort nicht zu finden.

10 Urteil A 2025 7 Zusammenfassend ist der Rekurs unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann. 8. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts er- mittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Rekurrentin auferlegt (Basis gemäss Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

11 Urteil A 2025 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2023) und die Be- schwerde (betreffend die direkte Bundessteuer 2023) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt, die mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie im Dispositiv (zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 2. Juli 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am