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A 2025 26

Zg Verwaltungsgericht · 2025-11-20 · Deutsch ZG

Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Steuererlass) | Steuererlass

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Urteil A 2025 26 A. A.a Die A.________ AG reichte für die Steuerperiode 2019 (wie bereits für die Vorpe- rioden seit dem Jahr 2014) trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, weshalb sie am

17. Juni 2021 nach Ermessen veranlagt und gebüsst wurde (StV-act. 1 f.). Die Forderung, bestehend primär aus Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in Höhe von Fr. 12'800.25 und einer Busse von Fr. 10'000.–, wurde betrieben (StV-act. 3), ein Teilausstand begli- chen und für den Restbetrag am 13. Januar 2023 durch das Betreibungsamt B.________ ein Verlustschein ausgestellt (StV-act. 4). Im Februar 2025 wurde die Forderung erneut betrieben; die Gläubigerin leistete ab Juni 2025 monatliche Zahlungen von Fr. 1'500.–. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 war noch ein Ausstand von Fr. 9'986.45 offen (StV-act. 5). A.b Ein Erlassgesuch bzw. Gesuch um Rückkauf des Verlustscheins vom 11. Sep- tember 2025 lehnte die Steuerverwaltung am 9. Oktober 2025 ab (Rek-act. 1). Dabei machte sie insbesondere Erlassunwürdigkeit geltend, da die Steuerpflichtige seit Jahren und auch für die fragliche Steuerperiode nach Ermessen habe eingeschätzt werden müs- sen. Der Ausstand auf ihrem Steuerkonto sei denn auch zu einem grossen Teil auf eine Ordnungsbusse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten zurückzuführen. B. Hiergegen rekurrierte die Steuerpflichtige am 15. Oktober 2025 an das Verwal- tungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung des Einzelfalles an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Es sei ein Teilsteuererlass oder der Rückkauf des Verlustscheins zu bewilligen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 schloss die Steuerverwaltung auf Ab- weisung des Rekurses (act. 3). Hierauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen (vgl. act. 4).

E. 2.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG).

E. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer juristischen Person vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist. Absatz 2 der Bestimmung präzisiert, dass als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen ein Kapitalverlust gilt oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass kann – so Art. 4 Abs. 3 EV DBG weiter – gewährt werden im selben prozentua- len Umfang, in welchem Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen und andere Gläu- biger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten; dies sofern damit die dauerhaf- te Sanierung der wirtschaftlichen Lage erreicht werden kann. Abgelehnt wird ein Steuerer- lass hingegen gemäss Abs. 4 der Bestimmung, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüt- tungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Ei- genkapital ausgestattet war.

E. 2.3 Vorliegend legte die A.________ AG ihre genaue finanzielle Lage im Erlassge- such nicht offen; seit 2014 reichte sie keine Steuererklärungen ein, was überhaupt zu den zahlreichen Ermessensveranlagungen und zuletzt auch zu einer hohen Busse geführt hat. Es wird auch im Rekurs an das Verwaltungsgericht weder geltend gemacht noch belegt, dass Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen würden; ebenfalls ist nicht bekannt, ob die Gesellschaft mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war und ob sie allenfalls ihren Anteilsinhabern geldwerte Vorteile gewährt hat. Bei selbstverschuldeter Intranspa- renz bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der personellen Verflechtungen mit dem ei- genen Aktionariat kommt ein Steuererlass unter gar keinem Titel in Frage; es fehlt bereits jede Basis, um die dafür zu erfüllenden Kriterien prüfen zu können, weshalb es auch of- fensichtlich nicht in Frage kommt, die Sache "zur Neubeurteilung des Einzelfalles" an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Er- lassentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Oktober 2025 zu bestätigen. Diese kann der Rekurrentin selbstredend auch weiterhin Ratenzahlungen zubilligen und bei Einhaltung der vereinbarten Abzahlungstranchen auf weitere Vollstreckungshandlungen verzichten (vgl. StV-act. 7), was aber nicht Gegenstand des Erlassverfahrens ist, genauso wenig wie ein allfälliger Rückkauf des bestehenden Verlustscheins. Weiterungen zu diesem Anliegen erübrigen sich demnach.

E. 3 Urteil A 2025 26 Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer- erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Mit dem Rekurs können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverlet- zungen gerügt werden, wobei das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 9. Oktober 2025 wurde am 15. Oktober 2025 der Post übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den formellen Anfor- derungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein- zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der Steuern 2019 zu Recht abgelehnt hat.

E. 4 Urteil A 2025 26

E. 5 Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuerer- lass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässi- gen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner be- troffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vor- schrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

E. 6 Urteil A 2025 26

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 300.– auferlegt (Rechnungsstel- lung folgt nach Rechtskraft des Urteils).
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie im Dispositiv – zum Vollzug von dessen Ziff. 2 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 20. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Steuererlass) A 2025 26

2 Urteil A 2025 26 A. A.a Die A.________ AG reichte für die Steuerperiode 2019 (wie bereits für die Vorpe- rioden seit dem Jahr 2014) trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, weshalb sie am

17. Juni 2021 nach Ermessen veranlagt und gebüsst wurde (StV-act. 1 f.). Die Forderung, bestehend primär aus Kantons- und Gemeindesteuern 2019 in Höhe von Fr. 12'800.25 und einer Busse von Fr. 10'000.–, wurde betrieben (StV-act. 3), ein Teilausstand begli- chen und für den Restbetrag am 13. Januar 2023 durch das Betreibungsamt B.________ ein Verlustschein ausgestellt (StV-act. 4). Im Februar 2025 wurde die Forderung erneut betrieben; die Gläubigerin leistete ab Juni 2025 monatliche Zahlungen von Fr. 1'500.–. Mit Datum vom 21. Oktober 2025 war noch ein Ausstand von Fr. 9'986.45 offen (StV-act. 5). A.b Ein Erlassgesuch bzw. Gesuch um Rückkauf des Verlustscheins vom 11. Sep- tember 2025 lehnte die Steuerverwaltung am 9. Oktober 2025 ab (Rek-act. 1). Dabei machte sie insbesondere Erlassunwürdigkeit geltend, da die Steuerpflichtige seit Jahren und auch für die fragliche Steuerperiode nach Ermessen habe eingeschätzt werden müs- sen. Der Ausstand auf ihrem Steuerkonto sei denn auch zu einem grossen Teil auf eine Ordnungsbusse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten zurückzuführen. B. Hiergegen rekurrierte die Steuerpflichtige am 15. Oktober 2025 an das Verwal- tungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung des Einzelfalles an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Es sei ein Teilsteuererlass oder der Rückkauf des Verlustscheins zu bewilligen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 schloss die Steuerverwaltung auf Ab- weisung des Rekurses (act. 3). Hierauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen (vgl. act. 4).

3 Urteil A 2025 26 Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer- erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Mit dem Rekurs können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverlet- zungen gerügt werden, wobei das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 9. Oktober 2025 wurde am 15. Oktober 2025 der Post übergeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Rekursschrift lassen sich Antrag und Begründung entnehmen, womit den formellen Anfor- derungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein- zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrentin um Erlass der Steuern 2019 zu Recht abgelehnt hat. 2.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern Anwendung. Der Steuererlass dient der Vermeidung einer grossen Härte, nicht hingegen der Revision der Veranlagung. Das Erlassverfahren ersetzt auch nicht das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG).

4 Urteil A 2025 26 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer juristischen Person vor, wenn diese sanierungsbedürftig ist. Absatz 2 der Bestimmung präzisiert, dass als Ursache für eine Notlage bei juristischen Personen ein Kapitalverlust gilt oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass kann – so Art. 4 Abs. 3 EV DBG weiter – gewährt werden im selben prozentua- len Umfang, in welchem Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen und andere Gläu- biger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten; dies sofern damit die dauerhaf- te Sanierung der wirtschaftlichen Lage erreicht werden kann. Abgelehnt wird ein Steuerer- lass hingegen gemäss Abs. 4 der Bestimmung, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüt- tungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausreichendem Ei- genkapital ausgestattet war. 2.3 Vorliegend legte die A.________ AG ihre genaue finanzielle Lage im Erlassge- such nicht offen; seit 2014 reichte sie keine Steuererklärungen ein, was überhaupt zu den zahlreichen Ermessensveranlagungen und zuletzt auch zu einer hohen Busse geführt hat. Es wird auch im Rekurs an das Verwaltungsgericht weder geltend gemacht noch belegt, dass Anteilsinhaber Sanierungsleistungen erbringen würden; ebenfalls ist nicht bekannt, ob die Gesellschaft mit ausreichendem Eigenkapital ausgestattet war und ob sie allenfalls ihren Anteilsinhabern geldwerte Vorteile gewährt hat. Bei selbstverschuldeter Intranspa- renz bezüglich der wirtschaftlichen Lage und der personellen Verflechtungen mit dem ei- genen Aktionariat kommt ein Steuererlass unter gar keinem Titel in Frage; es fehlt bereits jede Basis, um die dafür zu erfüllenden Kriterien prüfen zu können, weshalb es auch of- fensichtlich nicht in Frage kommt, die Sache "zur Neubeurteilung des Einzelfalles" an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Er- lassentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Oktober 2025 zu bestätigen. Diese kann der Rekurrentin selbstredend auch weiterhin Ratenzahlungen zubilligen und bei Einhaltung der vereinbarten Abzahlungstranchen auf weitere Vollstreckungshandlungen verzichten (vgl. StV-act. 7), was aber nicht Gegenstand des Erlassverfahrens ist, genauso wenig wie ein allfälliger Rückkauf des bestehenden Verlustscheins. Weiterungen zu diesem Anliegen erübrigen sich demnach.

5 Urteil A 2025 26 4. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (analog Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG). Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der ge- suchstellenden Person jedoch eine Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (analog Art. 167d Abs. 3 zweiter Satz DBG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EV DBG). Ein solch offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch liegt hier vor, sind an einen Steuererlass bei juristischen Personen einerseits und bei Bussen anderseits doch jeweils besonders hohe Anforderun- gen zu stellen und hat die Rekurrentin vorliegend in keiner Art und Weise dargelegt, inwie- fern sie diese erhöhten Anforderungen erfüllt. Sie begnügt sich damit, den Erlassentscheid der Steuerverwaltung als willkürlich zu rügen, ohne ihre finanzielle Lage offenzulegen und ihr Argument des angeblichen "Härtefalls" auch nur ansatzweise zu belegen. Der Rekur- rentin wird deshalb eine Spruchgebühr von Fr. 300.– auferlegt. Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und sie zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 5. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist, ausser es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuerer- lass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässi- gen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner be- troffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vor- schrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

6 Urteil A 2025 26 Demnach erkennt die Einzelrichterin: __________________________________ 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 300.– auferlegt (Rechnungsstel- lung folgt nach Rechtskraft des Urteils). 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie im Dispositiv – zum Vollzug von dessen Ziff. 2 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 20. November 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin versandt am