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A 2023 1

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-05 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018 - Leitentscheid — Rekurs

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil A 2023 1 A. A.a Die A.________ SA (fortan: die Steuerpflichtige) ist die in Zug domizilierte Mutter- gesellschaft der A.________-Gruppe und ihrerseits seit März 2011 eine Tochtergesell- schaft der C.________ Inc. (Kanada). Ihr Zweck besteht – gemäss Handelsregistereintrag

– in: "Handel, Beratung und Übernahme von Vertretungen im Bereich des Gesundheits- wesens. Unterstützen von Vermittlungen und Erbringen von Dienstleistungen in allen da- mit zusammenhängenden Tätigkeiten." Sie vertreibt im Wesentlichen generische und re- zeptfreie pharmazeutische Produkte in sieben Therapiegebieten und verfügt über Nieder- lassungen in mehreren Ländern, hauptsächlich in Ost- und Mitteleuropa (vgl. Einspra- cheentscheid vom 30. November 2022, StV-act. 14; ausserdem Rek-act. 2). Für das Ge- schäfts- und Steuerjahr 2018 deklarierte sie einen Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung von Fr. _______. Nach Rückfragen bei der Steuerpflichtigen insbesondere betreffend die im Jahr 2018 erzielte, negative Marge (StV-act. 3 ff.) rechnete die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügungen vom 9. September 2021 einen Betrag von Fr. 8'961'368.– auf mit dem Vermerk "Anpassung Marge gemäss TP Studie" (StV-act. 9; Aufrechnung basie- rend auf einer operativen Marge von 1.2 % anstelle der zur Anwendung gebrachten opera- tiven Marge von -21.8 %). A.b Mit Einsprache vom 7. Oktober 2021 verlangte die Steuerpflichtige, sie sei gemäss eingereichter Steuererklärung einzuschätzen, unter Verzicht auf die vorgenommene Ge- winnaufrechnung (StV-act. 10). Die Steuerverwaltung betraute die Spezialisten der ESTV mit dem Fall. Diese unterbreiteten am 14. März 2022 eine technische Analyse (StV- act. 11), wozu die Steuerpflichtige am 30. August 2022 Stellung bezog (act. 13). Mit Ein- spracheentscheid vom 30. November 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 9. September 2021 insofern gut, als sie die strit- tige Gewinnaufrechnung von Fr. 8'961'368.– auf Fr. 8'922'473.– reduzierte, d.h. der Auf- rechnung gestützt auf die Berechnungen der ESTV neu eine operative Marge in Höhe des untersten noch drittvergleichskonformen Quartils von 1.1 % statt 1.2 % zugrunde legte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (StV-act. 14). B. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 3. Januar 2023 wandte sich die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung aufzuheben und der steuerbare Gewinn gemäss eingereichter Steuererklärung festzusetzen (mit einer operativen Marge für das Steuerjahr 2018 von -21.8 %), mithin der Transferpreisgestaltung 2016–2018 mit dem Resultat einer durchschnittlichen operativen Marge von 1.2 % steuerlich die Massgeblichkeit zuzugestehen. Eventualiter sei die Ge-

E. 2.1 Das Abgaberecht knüpft grundsätzlich nach dem Massgeblichkeitsprinzip für die steuerliche Veranlagung an die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 3 DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Vorbehalten bleiben die Korrektu- ren aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Han- delsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Korrektur sieht das Steuerrecht namentlich vor bei offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b letztes Lemma DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG). Gestützt darauf hat die Steuerbehörde gegenüber dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn Gewinnaufrechnungen vorzunehmen in Höhe der Zahlungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche verdeckten Gewinnausschüt- tungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesell- schaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder in- direkt (z.B. über eine ihm nahestehende Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also inso- fern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 131 II 593 E. 5.1). Ob ei- ne verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der steuer- pflichtigen juristischen Person, wobei das sogenannte "dealing at arm's length"-Prinzip massgebend ist, also die Frage danach, ob die konkrete Gestaltung einem Drittvergleich standhält. Ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn

E. 2.2 Das schweizerische Steuerrecht kennt – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen

– keine Konzernsichtweise, sondern behandelt jede Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft als ein rechtlich selbständiges Subjekt, das die Geschäfte im Interesse der besag- ten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns oder anderer Gesellschaften zu tätigen hat. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den glei- chen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit fernstehenden Personen vereinbart wür- den. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Aktionariat) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen (vgl. etwa BGer 9C_660/2022, a.a.O., E. 4.4 mit Hinweisen ins- besondere auf BGE 140 II 88 E. 4.1). Eine geldwerte Leistung zwischen Konzerngesell- schaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis. Dabei erweisen sich Zuwendungen etwa zwischen Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnaus- schüttung an die Aktionäre der empfangenden Gesellschaft, die ihrerseits eine verdeckte Kapitaleinlage vornehmen (BGE 138 II 57 E. 4.2; BGer 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.3, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Es ist bei verdeckten Gewinnausschüttungen grundsätzlich Aufgabe der Steuer- behörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleis- tung schliessen lassen, obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis zu erbrin- gen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich standhält (BGer 2C_716/2022 vom 15. No- vember 2022 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1026/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr das nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; BGer 9C_660/2022, a.a.O., E. 4.5). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3).

E. 2.4 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der Steuerpflichtigen die für ei- ne vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1, 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und namentlich zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung mass- gebenden Umstände verpflichtet, da sie es ist, welche die Geschäftsvorfälle – im Gegen- satz zur Steuerverwaltung – aus erster Hand kennt und meist auch über die relevanten Beweismittel verfügt (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 147 II 209 E. 5.1.3; 138 II 300 E. 3.4; vgl. analog auch BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Im Rahmen der ihr ob- liegenden Untersuchungspflicht kann die Veranlagungsbehörde deshalb Auskunft über die tatsächlichen Hintergründe jeder Buchung verlangen (BGE 147 II 209 E. 5.1.1). Verletzt die Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten als Indiz gegen sie verwendet werden (zum Ganzen: BGE 148 II 285 E. 3.1.2).

E. 2.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. S. 4 des angefochtenen Ent- scheids, StV-act. 14), beruht die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwi- schen verbundenen Unternehmen auf der Prämisse, dass die Entschädigung abhängt von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten der an einer Leistungsbeziehung beteiligten Partei. Von grosser Bedeutung für den Drittvergleich sind daher die Funktions- und Risi- koanalysen. Verwendete Verrechnungspreise oder daraus resultierende Gewinne bzw. Gewinnmargen sind nur vergleichbar, wenn die ausgeübten Funktionen und die über- nommenen Risiken vergleichbar sind (Harbeke/Hug/Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, 2022, § 12 Rz. 525). Es besteht ein Konsens darüber, dass Routineunternehmen i.d.R. einen geringen, aber stabilen Gewinn erzielen sollen. Verluste sind nur in befristeten Anlaufphasen oder Krisen denkbar (vgl. dazu etwa BGer 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1). Die Margen dieser Unternehmen sollten grundsätzlich in die Interquartils-Bandbreiten aus von Datenbankanalysen abgelei- teten fremdüblichen Margen fallen (Hanken/Kleinhietpass/Lagarden, Verrechnungspreise,

3. Aufl. 2020, S. 325). Ist dies nicht der Fall, hat die Steuerverwaltung weitere Nachfor- schungen anzustellen und der Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben den Nachweis an- zutreten, dass ihr Vorgehen dennoch dem Drittvergleich standhält. Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Folgen zu tragen, d.h. konkret i.d.R. eine Korrektur zu gewärtigen z.B. auf den minimalen Quartilswert. Das diesbezügliche Vorgehen hat im Übrigen die Vorinstanz in ih- rer Erwägung 2 einlässlich dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (StV- act. 14 S. 5 ff. mit Hinweisen).

E. 3 Urteil A 2023 1 winnaufrechnung auf Fr. 8'922'473.– festzusetzen (act. 1 S. 1; entsprechend einer Auf- rechnung auf eine operative Marge von 1.1 %). Den Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2 f.). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 auf Ab- weisung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte am 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 9), unter Beilage einer "ratio analysis" betreffend die A.________ SA (ESTV-act. 1). D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 (der Steuerpflichtigen, act. 12), 30. Juni 2023 (der Steuerverwaltung, act. 14) sowie vom 15. August 2023 (der ESTV, act. 16) bezogen die Parteien und Verfahrensbeteiligten abschliessend Stellung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.2 Der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2022 wurde am 3. Januar 2023, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss § 136

E. 3.1 Unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Steuer- pflichtige zunächst als Prinzipalgesellschaft (insbesondere: mit Eigentum an IP-Rechten, die sie an ihre Tochtergesellschaften lizenzierte) fungierte, die IP-Rechte jedoch in der Folge konzernintern übertrug. Alsdann beschränkten sich ihre unternehmerischen Tätig- keiten im Jahr 2018 auf routinemässige Vertriebsaktivitäten. Im vorinstanzlichen Entscheid gelangt ebenfalls die Sachverhaltsdarstellung der Steuerpflichtigen zur Darstellung, wo- nach diese im Mai 2018 ihr gesamtes Inventar verkauft und Ende 2018 die Geschäftstätig- keit eingestellt haben will (vgl. Einspracheentscheid vom 30. November 2022, StV-act. 14 S. 2; nota bene ist von einer allfälligen Liquidation der A.________ SA auch Ende des Jahres 2024 im Handelsregister nichts zu erkennen). Einigkeit besteht sodann unter den Parteien, dass die Spannbreite der drittvergleichskonformen Margen für den Geschäftsbe- reich, in welchem die A.________ SA im Jahr 2018 tätig war, zwischen 1.1 % und 7.3 % lag (Interquartils-Bandbreite im Mehrjahresvergleich).

E. 3.2 Uneinigkeit besteht darüber, ob es steuerlich zulässig bzw. drittvergleichskonform sei, in einem Steuerjahr gezielt eine sehr tiefe (hier sogar negative) Marge festzulegen, um die von einer Gesellschaft erzielten Margen im Dreijahresdurchschnitt dem tiefsten noch als drittvergleichskonform akzeptierten Quartilswert anzunähern. Dass sie solchermassen vorgegangen ist, bestreitet die Steuerpflichtige – zu Recht – nicht. Aktenkundig gab sie selbst mit Schreiben vom 4. April 2019 gegenüber der Steuerverwaltung an, sie erachte für den fraglichen Geschäftsbereich eine Marge von zwischen 3 % bis 5 % als üblich. Am

31. Juli 2020 erklärte sie, man habe sich für das Jahr 2018 an einer drittvergleichskonfor- men Marge von 1.2 % orientiert und die Marge "im Geschäftsjahr 2018 auf einen Durch- schnitt der Jahre 2016 bis 2018 entsprechend angepasst, weil in den Vorjahren massiv zu hoch." (StV-act. 2 S. 2; 4 S. 1). 4.

E. 4 Urteil A 2023 1 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG (unter Berücksichtigung von Wochenende und Feier- tagen), der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er ent- spricht den übrigen formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) sowie auch der Kantons- und Gemeindesteuern (§ 137 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 DBG und § 137 Abs. 1 StG).

E. 4.1 Steuerverwaltung und ESTV begründen ihre Gewinnaufrechnung im Kern damit, dass die Marge von -21.8 % im Jahr 2018 einem Drittvergleich nicht standhalte. Für eine nachträgliche "Glättung" der Margen auf eine solche von durchschnittlich noch 1.2 % über die drei Jahre 2016 bis 2018 bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere verweisen sie

E. 4.2 Die Steuerpflichtige bestreitet nicht, dass die im Jahr 2018 ausgewiesene Marge von -21.8 % – für sich genommen – einem Drittvergleich nicht standhält. Sie beruft sich darauf, die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erlaubten die Verwendung von Mehrjah- resdaten für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Daraus folgert sie, es müsse lediglich über einen Zeitraum von drei Jahren eine Rendite mindestens im unters- ten Quartilsbereich gemäss einer anerkannten Transferpreisstudie erzielt werden. In wirt- schaftlicher Hinsicht verweist sie darauf, es hätten in gewissen Märkten die Transferpreise nur mit Verzögerung angepasst werden können, wodurch sich Verzerrungen ergeben hät- ten. Ausserdem beruft sie sich darauf, sie hätte im Jahr 2018 viele grössere Produkte mit einer Haltbarkeitsdauer von drei Jahren verkauft; einige der Produkte seien zyklisch und es dauere in bestimmten Märkten bis zu 28 Monate, den Bestand zu verkaufen. Schliess- lich ist sie der Auffassung, das sogenannte Totalgewinnprinzip habe dem Periodizitäts- prinzip grundsätzlich vorzugehen (act. 1 S. 4 ff., act. 12). 5.

E. 5 Urteil A 2023 1 unübliche Rechtsgeschäfte vollzogen werden (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Roh- ner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 58 N. 129, 138).

E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die massgeblichen rechnerischen Grundlagen, insbesondere bezüglich der heranzuziehenden Drittvergleichsmarge, vorliegend nicht be- stritten sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich demnach. Es kann auf die Ausführungen von Steuerverwaltung und ESTV sowie auch auf die von der Steuerpflichtigen eingereichte Transferpreisstudie (Rek-act. 3) verwiesen werden.

E. 5.2 Die Steuerpflichtige reduzierte offenbar in den Jahren 2016 und 2017 schrittweise ihre Tätigkeiten und Funktionen, bis sie ihre Aktivitäten – nach eigenem Bekunden – schliesslich im Jahre 2018 gänzlich einstellte zugunsten einer Konzentration bei anderen Konzerngesellschaften. Eine Mehrjahresbetrachtung der konkreten Erträge der Jahre 2016 bis und mit 2018 scheidet aber zum vornherein aus, wenn und soweit die Tätigkeit in

E. 5.3 Darüber hinaus wäre aber auch – bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit – die Beru- fung auf den Mehrjahresdurchschnitt der realisierten Erträge nicht statthaft, um damit die Festlegung der gruppeninternen Verrechnungspreise dergestalt festzusetzen, dass damit im Durchschnitt stets eine Marge am untersten Ende der akzeptierten, einem Drittvergleich standhaltenden, Bandbreite resultierte: Solches zuzulassen widerspräche dem Grundan- liegen des Verrechnungspreisrechts, das gerade darauf abzielt, dass jede Unternehmens- einheit besteuert werden soll entsprechend der wirtschaftlichen Substanz, die sie in der Wertschöpfungskette beisteuert, und zwar jedes Jahr aufs Neue. Insbesondere räumt – in den zutreffenden Worten der ESTV – "die Anwendung von Verrechnungspreismethoden den Steuerpflichtigen kein Recht ein, unter Missachtung des Periodizitätsprinzips eigen- mächtig wahlweise in einzelnen Steuerperioden Anpassungen ihres steuerbaren Gewinns vorzunehmen, um geltend gemachte Überbesteuerungen in anderen Steuerperioden nachträglich zu kompensieren" (act. 9 S. 3). Es ist mit Blick auf das im Schweizer Steuer- recht geltende Periodizitätsprinzip unzulässig, nachträgliche Margenglättungen vorzuneh- men unter Einbezug von Vorjahren, in denen ebenfalls bereits (höhere) drittvergleichskon- forme Margen erzielt wurden (vgl. im Detail auch die technische Analyse der ESTV, StV- act. 11 S. 11). Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass "zivilrechtliche Forderungen mit einer Frist von fünf Jahren nachträglich eingefordert werden (absolute Verjährungsfrist zehn Jahre)", wie dies die Rekurrentin beschwerdeweise vorträgt (act. 1 S. 3), erschliesst sich nicht, zumal ihre Ausführungen zu ihrem Geschäftsgang im Jahr 2018 sich nach wie vor in Allgemeinplätzen erschöpfen, ohne konkrete, nachvollziehbare Erklärung für den massiven Einbruch der Marge im Jahr 2018. Dies bestärkt wiederum den Schluss, dass letztere gezielt aus steuerlichen Überlegungen reduziert wurde. Zu keinem anderen Resul- tat führt, dass offenbar gewisse verwandte Dienstleistungserbringer – gemäss einer im Auftrag der Muttergesellschaft der Steuerpflichtigen durch D.________ erarbeiteten Trans- ferpreisstudie (Rek-act. 3 S. 3 f.) – ihrerseits behaupteterweise drittvergleichskonforme Margen erzielten, vermag dies doch nicht zu erklären, weshalb die Steuerpflichtige die entsprechenden Leistungen überhaupt noch bezog, wenn sich ihre Geschäftstätigkeit auf

E. 5.4 Damit legt die Steuerpflichtige auch keine ausserordentlichen Umstände dar, die ihr plötzlich deutlich negatives Ergebnis zu erklären und als drittvergleichskonform zu rechtfertigen vermöchten. Die negative Marge ist nicht mit einer Abwicklung und Einstel- lung der Aktivitäten im Jahr 2018 erklärt, ebenso wenig wie mit Besonderheiten der ost- europäischen Märkten (vgl. im Detail hierzu die Auseinandersetzung der ESTV mit Stel- lungnahme vom 15. August 2024, act. 16 S. 3). Aus dem Gesagten folgt, dass die über- höhten Einkaufspreise und in der Saldobilanz verbuchten "transfer price adjustments" (vgl. StV-act. 4, S. 15 der Saldobilanz) bei verbundenen Gesellschaften so anzupassen sind, dass die Steuerpflichtige jedenfalls eine minimale fremdübliche operative Zielmarge erreicht. Dies führt zur von der Steuerverwaltung vorgenommenen Gewinnaufrechnung in Höhe von Fr. 8'922'473.–, welche denn auch betragsmässig von der Steuerpflichtigen nicht beanstandet wird. Mit der Aufrechnung lediglich auf den untersten noch drittver- gleichskonformen Quartilswert wird der wirtschaftlichen Freiheit der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, der es grundsätzlich freisteht, eine operative Zielmarge festzulegen, die so lange auch steuerlich anzuerkennen ist, als die gewählte Marge dem Drittvergleich standhält. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und richtet sich nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit sehr hohem Streitwert und entsprechend hohem Streitinteresse. Mit Blick auf die indes nicht besonders komplexe Rechtsfrage, die es im vorliegenden Verfahren zu beantworten galt, sowie den damit zusammenhängenden Zeitaufwand für das Gericht rechtfertigt es sich dennoch, lediglich den üblichen Kostenrahmen auszuschöpfen, und nicht, über diesen hinauszugehen. Die Spruchgebühr ist mithin auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Diese ist der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– zu verrechnen. Der Mehrbetrag von Fr. 10'000.– ist ihr zurückzuerstatten.

E. 6 Urteil A 2023 1

E. 7 Urteil A 2023 1 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht bei der A.________ SA mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 einen Gewinn von Fr. 8'922'473.– aufgerechnet hat, entsprechend einer Marge von 1.1 % anstatt der handelsrechtlich aus- gewiesenen Marge von -21.8 %.

E. 8 Urteil A 2023 1 auf das in Art. 58 DBG (bzw. § 59 StG) statuierte Periodizitätsprinzip. Mehrjahresdaten seien zwar – nicht zuletzt mit Blick auf die höhere Datenqualität – beizuziehen bei der Vergleichbarkeitsanalyse. Bezüglich der Ergebnisse erfolge jedoch keine Durchschnittsbe- trachtung in dem Sinne, dass es einem Unternehmen offenstehe, seine Ergebnisse nachträglich in der Mehrjahresbetrachtung künstlich nach unten zu korrigieren. Dies gelte umso mehr, wenn die Verrechnungspreise vergangener Jahre im Veranlagungsverfahren thematisiert und für drittvergleichskonform befunden worden seien (vgl. insbes. act. 5, 9, 14, 16).

E. 9 Urteil A 2023 1 den Jahren 2016 und 2017 (noch) weiter ging als diejenige im Jahr 2018 (vgl. dahinge- hend auch die Stellungnahme der ESTV vom 15. August 2023, act. 16 S. 4). Darauf las- sen die Äusserungen der Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung schliessen, worin diese insbesondere wiederholt von einer graduellen Reduktion sprach und bis und mit dem Jahr 2017 denn auch noch Margen von ca. 3 % bis 5 % ausdrücklich als ihrer Tätigkeit und ihrem Risikoprofil angemessen bezeichnete (vgl. StV-act. 2, 5 ff.; 10 S. 2; sowie vorstehend E. 3.2).

E. 10 Urteil A 2023 1 ein Minimum an Aktivität während nur noch weniger Monate des Jahres beschränkte und weshalb bezüglich der bezogenen Leistungen zudem nachträglich verschiedene "transfer price adjustments" zu ihren Lasten verbucht wurden (zur Betrachtung aus dem Blickwinkel der Steuerpflichtigen vgl. bereits oben E. 2.1).

E. 11 Urteil A 2023 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018) und die Be- schwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2018) werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 15'000.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 10'000.– wird ihr der Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von des- sen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 5. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ SA Rekurrentin vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin weiter verfahrensbeteiligt: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018 A 2023 1

2 Urteil A 2023 1 A. A.a Die A.________ SA (fortan: die Steuerpflichtige) ist die in Zug domizilierte Mutter- gesellschaft der A.________-Gruppe und ihrerseits seit März 2011 eine Tochtergesell- schaft der C.________ Inc. (Kanada). Ihr Zweck besteht – gemäss Handelsregistereintrag

– in: "Handel, Beratung und Übernahme von Vertretungen im Bereich des Gesundheits- wesens. Unterstützen von Vermittlungen und Erbringen von Dienstleistungen in allen da- mit zusammenhängenden Tätigkeiten." Sie vertreibt im Wesentlichen generische und re- zeptfreie pharmazeutische Produkte in sieben Therapiegebieten und verfügt über Nieder- lassungen in mehreren Ländern, hauptsächlich in Ost- und Mitteleuropa (vgl. Einspra- cheentscheid vom 30. November 2022, StV-act. 14; ausserdem Rek-act. 2). Für das Ge- schäfts- und Steuerjahr 2018 deklarierte sie einen Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung von Fr. _______. Nach Rückfragen bei der Steuerpflichtigen insbesondere betreffend die im Jahr 2018 erzielte, negative Marge (StV-act. 3 ff.) rechnete die Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügungen vom 9. September 2021 einen Betrag von Fr. 8'961'368.– auf mit dem Vermerk "Anpassung Marge gemäss TP Studie" (StV-act. 9; Aufrechnung basie- rend auf einer operativen Marge von 1.2 % anstelle der zur Anwendung gebrachten opera- tiven Marge von -21.8 %). A.b Mit Einsprache vom 7. Oktober 2021 verlangte die Steuerpflichtige, sie sei gemäss eingereichter Steuererklärung einzuschätzen, unter Verzicht auf die vorgenommene Ge- winnaufrechnung (StV-act. 10). Die Steuerverwaltung betraute die Spezialisten der ESTV mit dem Fall. Diese unterbreiteten am 14. März 2022 eine technische Analyse (StV- act. 11), wozu die Steuerpflichtige am 30. August 2022 Stellung bezog (act. 13). Mit Ein- spracheentscheid vom 30. November 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 9. September 2021 insofern gut, als sie die strit- tige Gewinnaufrechnung von Fr. 8'961'368.– auf Fr. 8'922'473.– reduzierte, d.h. der Auf- rechnung gestützt auf die Berechnungen der ESTV neu eine operative Marge in Höhe des untersten noch drittvergleichskonformen Quartils von 1.1 % statt 1.2 % zugrunde legte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (StV-act. 14). B. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 3. Januar 2023 wandte sich die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung aufzuheben und der steuerbare Gewinn gemäss eingereichter Steuererklärung festzusetzen (mit einer operativen Marge für das Steuerjahr 2018 von -21.8 %), mithin der Transferpreisgestaltung 2016–2018 mit dem Resultat einer durchschnittlichen operativen Marge von 1.2 % steuerlich die Massgeblichkeit zuzugestehen. Eventualiter sei die Ge-

3 Urteil A 2023 1 winnaufrechnung auf Fr. 8'922'473.– festzusetzen (act. 1 S. 1; entsprechend einer Auf- rechnung auf eine operative Marge von 1.1 %). Den Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– bezahlte sie fristgerecht (act. 2 f.). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 auf Ab- weisung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragte am 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 9), unter Beilage einer "ratio analysis" betreffend die A.________ SA (ESTV-act. 1). D. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 (der Steuerpflichtigen, act. 12), 30. Juni 2023 (der Steuerverwaltung, act. 14) sowie vom 15. August 2023 (der ESTV, act. 16) bezogen die Parteien und Verfahrensbeteiligten abschliessend Stellung. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann die Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.2 Der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. No- vember 2022 wurde am 3. Januar 2023, mithin innert der 30-tägigen Frist gemäss § 136

4 Urteil A 2023 1 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG (unter Berücksichtigung von Wochenende und Feier- tagen), der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er ent- spricht den übrigen formellen Anforderungen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulati- onsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) sowie auch der Kantons- und Gemeindesteuern (§ 137 Abs. 2 StG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 DBG und § 137 Abs. 1 StG). 2.1 Das Abgaberecht knüpft grundsätzlich nach dem Massgeblichkeitsprinzip für die steuerliche Veranlagung an die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung an (Art. 58 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 3 DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Vorbehalten bleiben die Korrektu- ren aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Han- delsrecht abweicht (BGE 147 II 209 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Eine solche Korrektur sieht das Steuerrecht namentlich vor bei offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b letztes Lemma DBG; § 59 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG). Gestützt darauf hat die Steuerbehörde gegenüber dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn Gewinnaufrechnungen vorzunehmen in Höhe der Zahlungen der Gesellschaft an Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche verdeckten Gewinnausschüt- tungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesell- schaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder in- direkt (z.B. über eine ihm nahestehende Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also inso- fern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. etwa BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 131 II 593 E. 5.1). Ob ei- ne verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der steuer- pflichtigen juristischen Person, wobei das sogenannte "dealing at arm's length"-Prinzip massgebend ist, also die Frage danach, ob die konkrete Gestaltung einem Drittvergleich standhält. Ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn

5 Urteil A 2023 1 unübliche Rechtsgeschäfte vollzogen werden (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Roh- ner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 58 N. 129, 138). 2.2 Das schweizerische Steuerrecht kennt – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen

– keine Konzernsichtweise, sondern behandelt jede Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft als ein rechtlich selbständiges Subjekt, das die Geschäfte im Interesse der besag- ten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns oder anderer Gesellschaften zu tätigen hat. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den glei- chen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit fernstehenden Personen vereinbart wür- den. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Aktionariat) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen (vgl. etwa BGer 9C_660/2022, a.a.O., E. 4.4 mit Hinweisen ins- besondere auf BGE 140 II 88 E. 4.1). Eine geldwerte Leistung zwischen Konzerngesell- schaften fusst regelmässig auf dem gemeinsamen Beteiligungsverhältnis. Dabei erweisen sich Zuwendungen etwa zwischen Schwestergesellschaften als verdeckte Gewinnaus- schüttung an die Aktionäre der empfangenden Gesellschaft, die ihrerseits eine verdeckte Kapitaleinlage vornehmen (BGE 138 II 57 E. 4.2; BGer 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.3, je mit Hinweisen). 2.3 Es ist bei verdeckten Gewinnausschüttungen grundsätzlich Aufgabe der Steuer- behörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleis- tung schliessen lassen, obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Nachweis zu erbrin- gen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich standhält (BGer 2C_716/2022 vom 15. No- vember 2022 E. 6.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1026/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 7.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr das nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (vgl. BGE 140 II 88 E. 7; BGer 9C_660/2022, a.a.O., E. 4.5). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente (vgl. BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3).

6 Urteil A 2023 1 2.4 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der Steuerpflichtigen die für ei- ne vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 123 Abs. 1, 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung und namentlich zur umfassenden Auskunftserteilung über die für die Besteuerung mass- gebenden Umstände verpflichtet, da sie es ist, welche die Geschäftsvorfälle – im Gegen- satz zur Steuerverwaltung – aus erster Hand kennt und meist auch über die relevanten Beweismittel verfügt (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 147 II 209 E. 5.1.3; 138 II 300 E. 3.4; vgl. analog auch BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 5.2.4.1). Im Rahmen der ihr ob- liegenden Untersuchungspflicht kann die Veranlagungsbehörde deshalb Auskunft über die tatsächlichen Hintergründe jeder Buchung verlangen (BGE 147 II 209 E. 5.1.1). Verletzt die Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten als Indiz gegen sie verwendet werden (zum Ganzen: BGE 148 II 285 E. 3.1.2). 2.5 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. S. 4 des angefochtenen Ent- scheids, StV-act. 14), beruht die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zwi- schen verbundenen Unternehmen auf der Prämisse, dass die Entschädigung abhängt von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten der an einer Leistungsbeziehung beteiligten Partei. Von grosser Bedeutung für den Drittvergleich sind daher die Funktions- und Risi- koanalysen. Verwendete Verrechnungspreise oder daraus resultierende Gewinne bzw. Gewinnmargen sind nur vergleichbar, wenn die ausgeübten Funktionen und die über- nommenen Risiken vergleichbar sind (Harbeke/Hug/Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, 2022, § 12 Rz. 525). Es besteht ein Konsens darüber, dass Routineunternehmen i.d.R. einen geringen, aber stabilen Gewinn erzielen sollen. Verluste sind nur in befristeten Anlaufphasen oder Krisen denkbar (vgl. dazu etwa BGer 2C_495/2017, 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 12.1). Die Margen dieser Unternehmen sollten grundsätzlich in die Interquartils-Bandbreiten aus von Datenbankanalysen abgelei- teten fremdüblichen Margen fallen (Hanken/Kleinhietpass/Lagarden, Verrechnungspreise,

3. Aufl. 2020, S. 325). Ist dies nicht der Fall, hat die Steuerverwaltung weitere Nachfor- schungen anzustellen und der Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben den Nachweis an- zutreten, dass ihr Vorgehen dennoch dem Drittvergleich standhält. Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Folgen zu tragen, d.h. konkret i.d.R. eine Korrektur zu gewärtigen z.B. auf den minimalen Quartilswert. Das diesbezügliche Vorgehen hat im Übrigen die Vorinstanz in ih- rer Erwägung 2 einlässlich dargelegt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (StV- act. 14 S. 5 ff. mit Hinweisen).

7 Urteil A 2023 1 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung zu Recht bei der A.________ SA mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 einen Gewinn von Fr. 8'922'473.– aufgerechnet hat, entsprechend einer Marge von 1.1 % anstatt der handelsrechtlich aus- gewiesenen Marge von -21.8 %. 3.1 Unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Steuer- pflichtige zunächst als Prinzipalgesellschaft (insbesondere: mit Eigentum an IP-Rechten, die sie an ihre Tochtergesellschaften lizenzierte) fungierte, die IP-Rechte jedoch in der Folge konzernintern übertrug. Alsdann beschränkten sich ihre unternehmerischen Tätig- keiten im Jahr 2018 auf routinemässige Vertriebsaktivitäten. Im vorinstanzlichen Entscheid gelangt ebenfalls die Sachverhaltsdarstellung der Steuerpflichtigen zur Darstellung, wo- nach diese im Mai 2018 ihr gesamtes Inventar verkauft und Ende 2018 die Geschäftstätig- keit eingestellt haben will (vgl. Einspracheentscheid vom 30. November 2022, StV-act. 14 S. 2; nota bene ist von einer allfälligen Liquidation der A.________ SA auch Ende des Jahres 2024 im Handelsregister nichts zu erkennen). Einigkeit besteht sodann unter den Parteien, dass die Spannbreite der drittvergleichskonformen Margen für den Geschäftsbe- reich, in welchem die A.________ SA im Jahr 2018 tätig war, zwischen 1.1 % und 7.3 % lag (Interquartils-Bandbreite im Mehrjahresvergleich). 3.2 Uneinigkeit besteht darüber, ob es steuerlich zulässig bzw. drittvergleichskonform sei, in einem Steuerjahr gezielt eine sehr tiefe (hier sogar negative) Marge festzulegen, um die von einer Gesellschaft erzielten Margen im Dreijahresdurchschnitt dem tiefsten noch als drittvergleichskonform akzeptierten Quartilswert anzunähern. Dass sie solchermassen vorgegangen ist, bestreitet die Steuerpflichtige – zu Recht – nicht. Aktenkundig gab sie selbst mit Schreiben vom 4. April 2019 gegenüber der Steuerverwaltung an, sie erachte für den fraglichen Geschäftsbereich eine Marge von zwischen 3 % bis 5 % als üblich. Am

31. Juli 2020 erklärte sie, man habe sich für das Jahr 2018 an einer drittvergleichskonfor- men Marge von 1.2 % orientiert und die Marge "im Geschäftsjahr 2018 auf einen Durch- schnitt der Jahre 2016 bis 2018 entsprechend angepasst, weil in den Vorjahren massiv zu hoch." (StV-act. 2 S. 2; 4 S. 1). 4. 4.1 Steuerverwaltung und ESTV begründen ihre Gewinnaufrechnung im Kern damit, dass die Marge von -21.8 % im Jahr 2018 einem Drittvergleich nicht standhalte. Für eine nachträgliche "Glättung" der Margen auf eine solche von durchschnittlich noch 1.2 % über die drei Jahre 2016 bis 2018 bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere verweisen sie

8 Urteil A 2023 1 auf das in Art. 58 DBG (bzw. § 59 StG) statuierte Periodizitätsprinzip. Mehrjahresdaten seien zwar – nicht zuletzt mit Blick auf die höhere Datenqualität – beizuziehen bei der Vergleichbarkeitsanalyse. Bezüglich der Ergebnisse erfolge jedoch keine Durchschnittsbe- trachtung in dem Sinne, dass es einem Unternehmen offenstehe, seine Ergebnisse nachträglich in der Mehrjahresbetrachtung künstlich nach unten zu korrigieren. Dies gelte umso mehr, wenn die Verrechnungspreise vergangener Jahre im Veranlagungsverfahren thematisiert und für drittvergleichskonform befunden worden seien (vgl. insbes. act. 5, 9, 14, 16). 4.2 Die Steuerpflichtige bestreitet nicht, dass die im Jahr 2018 ausgewiesene Marge von -21.8 % – für sich genommen – einem Drittvergleich nicht standhält. Sie beruft sich darauf, die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien erlaubten die Verwendung von Mehrjah- resdaten für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Daraus folgert sie, es müsse lediglich über einen Zeitraum von drei Jahren eine Rendite mindestens im unters- ten Quartilsbereich gemäss einer anerkannten Transferpreisstudie erzielt werden. In wirt- schaftlicher Hinsicht verweist sie darauf, es hätten in gewissen Märkten die Transferpreise nur mit Verzögerung angepasst werden können, wodurch sich Verzerrungen ergeben hät- ten. Ausserdem beruft sie sich darauf, sie hätte im Jahr 2018 viele grössere Produkte mit einer Haltbarkeitsdauer von drei Jahren verkauft; einige der Produkte seien zyklisch und es dauere in bestimmten Märkten bis zu 28 Monate, den Bestand zu verkaufen. Schliess- lich ist sie der Auffassung, das sogenannte Totalgewinnprinzip habe dem Periodizitäts- prinzip grundsätzlich vorzugehen (act. 1 S. 4 ff., act. 12). 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die massgeblichen rechnerischen Grundlagen, insbesondere bezüglich der heranzuziehenden Drittvergleichsmarge, vorliegend nicht be- stritten sind und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich demnach. Es kann auf die Ausführungen von Steuerverwaltung und ESTV sowie auch auf die von der Steuerpflichtigen eingereichte Transferpreisstudie (Rek-act. 3) verwiesen werden. 5.2 Die Steuerpflichtige reduzierte offenbar in den Jahren 2016 und 2017 schrittweise ihre Tätigkeiten und Funktionen, bis sie ihre Aktivitäten – nach eigenem Bekunden – schliesslich im Jahre 2018 gänzlich einstellte zugunsten einer Konzentration bei anderen Konzerngesellschaften. Eine Mehrjahresbetrachtung der konkreten Erträge der Jahre 2016 bis und mit 2018 scheidet aber zum vornherein aus, wenn und soweit die Tätigkeit in

9 Urteil A 2023 1 den Jahren 2016 und 2017 (noch) weiter ging als diejenige im Jahr 2018 (vgl. dahinge- hend auch die Stellungnahme der ESTV vom 15. August 2023, act. 16 S. 4). Darauf las- sen die Äusserungen der Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung schliessen, worin diese insbesondere wiederholt von einer graduellen Reduktion sprach und bis und mit dem Jahr 2017 denn auch noch Margen von ca. 3 % bis 5 % ausdrücklich als ihrer Tätigkeit und ihrem Risikoprofil angemessen bezeichnete (vgl. StV-act. 2, 5 ff.; 10 S. 2; sowie vorstehend E. 3.2). 5.3 Darüber hinaus wäre aber auch – bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit – die Beru- fung auf den Mehrjahresdurchschnitt der realisierten Erträge nicht statthaft, um damit die Festlegung der gruppeninternen Verrechnungspreise dergestalt festzusetzen, dass damit im Durchschnitt stets eine Marge am untersten Ende der akzeptierten, einem Drittvergleich standhaltenden, Bandbreite resultierte: Solches zuzulassen widerspräche dem Grundan- liegen des Verrechnungspreisrechts, das gerade darauf abzielt, dass jede Unternehmens- einheit besteuert werden soll entsprechend der wirtschaftlichen Substanz, die sie in der Wertschöpfungskette beisteuert, und zwar jedes Jahr aufs Neue. Insbesondere räumt – in den zutreffenden Worten der ESTV – "die Anwendung von Verrechnungspreismethoden den Steuerpflichtigen kein Recht ein, unter Missachtung des Periodizitätsprinzips eigen- mächtig wahlweise in einzelnen Steuerperioden Anpassungen ihres steuerbaren Gewinns vorzunehmen, um geltend gemachte Überbesteuerungen in anderen Steuerperioden nachträglich zu kompensieren" (act. 9 S. 3). Es ist mit Blick auf das im Schweizer Steuer- recht geltende Periodizitätsprinzip unzulässig, nachträgliche Margenglättungen vorzuneh- men unter Einbezug von Vorjahren, in denen ebenfalls bereits (höhere) drittvergleichskon- forme Margen erzielt wurden (vgl. im Detail auch die technische Analyse der ESTV, StV- act. 11 S. 11). Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass "zivilrechtliche Forderungen mit einer Frist von fünf Jahren nachträglich eingefordert werden (absolute Verjährungsfrist zehn Jahre)", wie dies die Rekurrentin beschwerdeweise vorträgt (act. 1 S. 3), erschliesst sich nicht, zumal ihre Ausführungen zu ihrem Geschäftsgang im Jahr 2018 sich nach wie vor in Allgemeinplätzen erschöpfen, ohne konkrete, nachvollziehbare Erklärung für den massiven Einbruch der Marge im Jahr 2018. Dies bestärkt wiederum den Schluss, dass letztere gezielt aus steuerlichen Überlegungen reduziert wurde. Zu keinem anderen Resul- tat führt, dass offenbar gewisse verwandte Dienstleistungserbringer – gemäss einer im Auftrag der Muttergesellschaft der Steuerpflichtigen durch D.________ erarbeiteten Trans- ferpreisstudie (Rek-act. 3 S. 3 f.) – ihrerseits behaupteterweise drittvergleichskonforme Margen erzielten, vermag dies doch nicht zu erklären, weshalb die Steuerpflichtige die entsprechenden Leistungen überhaupt noch bezog, wenn sich ihre Geschäftstätigkeit auf

10 Urteil A 2023 1 ein Minimum an Aktivität während nur noch weniger Monate des Jahres beschränkte und weshalb bezüglich der bezogenen Leistungen zudem nachträglich verschiedene "transfer price adjustments" zu ihren Lasten verbucht wurden (zur Betrachtung aus dem Blickwinkel der Steuerpflichtigen vgl. bereits oben E. 2.1). 5.4 Damit legt die Steuerpflichtige auch keine ausserordentlichen Umstände dar, die ihr plötzlich deutlich negatives Ergebnis zu erklären und als drittvergleichskonform zu rechtfertigen vermöchten. Die negative Marge ist nicht mit einer Abwicklung und Einstel- lung der Aktivitäten im Jahr 2018 erklärt, ebenso wenig wie mit Besonderheiten der ost- europäischen Märkten (vgl. im Detail hierzu die Auseinandersetzung der ESTV mit Stel- lungnahme vom 15. August 2024, act. 16 S. 3). Aus dem Gesagten folgt, dass die über- höhten Einkaufspreise und in der Saldobilanz verbuchten "transfer price adjustments" (vgl. StV-act. 4, S. 15 der Saldobilanz) bei verbundenen Gesellschaften so anzupassen sind, dass die Steuerpflichtige jedenfalls eine minimale fremdübliche operative Zielmarge erreicht. Dies führt zur von der Steuerverwaltung vorgenommenen Gewinnaufrechnung in Höhe von Fr. 8'922'473.–, welche denn auch betragsmässig von der Steuerpflichtigen nicht beanstandet wird. Mit der Aufrechnung lediglich auf den untersten noch drittver- gleichskonformen Quartilswert wird der wirtschaftlichen Freiheit der Steuerpflichtigen Rechnung getragen, der es grundsätzlich freisteht, eine operative Zielmarge festzulegen, die so lange auch steuerlich anzuerkennen ist, als die gewählte Marge dem Drittvergleich standhält. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und richtet sich nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit sehr hohem Streitwert und entsprechend hohem Streitinteresse. Mit Blick auf die indes nicht besonders komplexe Rechtsfrage, die es im vorliegenden Verfahren zu beantworten galt, sowie den damit zusammenhängenden Zeitaufwand für das Gericht rechtfertigt es sich dennoch, lediglich den üblichen Kostenrahmen auszuschöpfen, und nicht, über diesen hinauszugehen. Die Spruchgebühr ist mithin auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Diese ist der Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– zu verrechnen. Der Mehrbetrag von Fr. 10'000.– ist ihr zurückzuerstatten.

11 Urteil A 2023 1 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018) und die Be- schwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2018) werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 15'000.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 10'000.– wird ihr der Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von des- sen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Dezember 2024 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am