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A 2022 23

Zg Verwaltungsgericht · 2023-08-16 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2017 (Revisionsverfahren) — Rekurs

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Mahnung per Einschrieben unter Androhung der Betreibung (StV-act. 7; zugestellt am

12. Januar 2021 am Postschalter, Empfangsperson: "C.________" [StV-act. 8]). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2021 hob die Steuerverwaltung die separaten Jahressteu- ern 2017 (Sondersteuern auf die getätigten Vorbezüge) von Amtes wegen revisionsweise auf und buchte die dafür entrichteten Steuerbetreffnisse auf das ordentliche Steuerkonto von A.________ um (StV-act. 5). Da der Steuerpflichtige keine Zahlungen für die gemahnten Steuern 2017 leistete, leitete die Steuerverwaltung schliesslich die Betreibung ein; die Zahlungsbefehle des zuständi- gen Betreibungsamtes konnten am 16. Februar 2021 an C.________ (Vermerk: "Voll- macht") zugestellt werden; Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben (StV-act. 9). Mit Schreiben vom 13. April 2022 ersuchte A.________ um Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2017, er sei seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen situativ eingeschränkt und diverse Postumleitungen hätten zu Problemen geführt (StV-act. 10). Die Steuerverwaltung gelangte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2022 an den Steuer-

E. 3 Urteil A 2022 23 pflichtigen und erklärte, dass ein Revisionsbegehren 90 Tage nach Entdeckung des Revi- sionsgrundes eingereicht werden müsse. Diese Frist habe spätestens mit der Zustellung der Zahlungsbefehle zu laufen begonnen und sei spätestens Ende Mai 2021 abgelaufen. Grundsätzlich könne auf sein Revisionsbegehren somit nicht mehr eingetreten werden. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen darum, ein Arztzeugnis betreffend die Periode vom Juni 2020 bis heute vorzulegen, woraus ersichtlich werde, dass es ihm persönlich nicht möglich gewesen sei, während dieser Frist auf Schreiben der Steuerverwaltung zu reagieren resp. seine Stellvertretung C.________ zu instruieren. Ein solches Arztzeugnis würde bei der Beurteilung des Revisionsgesuches berücksichtigt (StV-act. 11). Mit E-Mail vom 7. Juni 2022 sandte A.________ der Steuerverwaltung ein ärztliches Zeugnis, welches lediglich bestätigte, dass er seit 10. Juni 2020 bei Dr. med. D.________ in Behandlung sei (StV-act. 12). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 informierte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen darüber, dass das eingereichte Arztzeugnis zu allgemein gehalten sei und deshalb nicht genüge; die Verwaltung setzte ihm daher eine Nachfrist bis zum 10. Juli 2022 (StV-act. 13). Nachdem die Steuerverwaltung A.________ am 5. Juli 2022 mahnte und ihm erneut eine Nachfrist bis zum 20. Juli 2022 setzte (StV- act. 14), liess er durch C.________ am 19. Juli 2022 per E-Mail ein Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 18. Juli 2022 einreichen. Dieses Zeugnis hält fest, dass sich der Steuerpflichtige seit 17. Dezember 2019 wegen Hypertonie in Behandlung befinde (StV- act. 15). Mit Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022 wies die Steuerverwaltung das Revisi- onsbegehren des Steuerpflichtigen ab, da keine Fristwiederherstellung gewährt werden könne und die Revisionsfrist abgelaufen sei (StV-act. 16). Dagegen liess der Steuerpflich- tige, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Einsprache erheben (StV- act. 17). Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Sep- tember 2022 ab (Rek-act. 1). B. Dagegen liess der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 28. Oktober 2022 Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und be- antragen, es sei der "Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022" aufzuheben und die Steuern 2012 (recte: 2017) seien neu zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 forderte das Verwaltungsgericht den Rekur- renten auf, bis zum 2. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 2). Nachdem der Rekurrent eine Fristerstreckung beantragt hatte (act. 3), reichte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4), welches durch den

E. 4 Urteil A 2022 23 Vorsitzenden der abgaberechtlichen Kammer mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab- gewiesen wurde (act. 5). Dagegen liess der Rekurrent Beschwerde gemäss § 9 Abs. 3 GO VG bei der abgaberechtlichen Kammer führen, welche mit Urteil vom 4. März 2023 abge- wiesen wurde (Verfahren A 2023 2). In der Folge leistete der Rekurrent den verlangten Kostenvorschuss (act. 8). D. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 die Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; im Übrigen sei der Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung vom 27. September 2022 zu bestätigen; unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten (act. 10). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfü- gung oder den früheren Entscheid ergriffen werden (§ 142 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]; Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gegen Einspracheentscheide betreffend die Gemeinde- und Kantons- steuern kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwal- tungsgericht erheben (§ 136 Abs. 1 StG). Gegen Einspracheentscheide betreffend die di- rekte Bundessteuer kann gestützt auf Art. 140 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kanto- nale Rekursbehörde im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundes- steuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vor- schriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gegen einen Entscheid über die Fristwiederherstellung bestehen die gleichen

E. 4.1 Vorliegend wurde gegenüber der Steuerverwaltung – wenn überhaupt – sinn- gemäss nur um die Wiederherstellung der Revisionsfrist ersucht, womit auch nur diese vom Streitgegenstand umfasst ist (vgl. hierzu StV-act. 10 und insb. StV-act. 17 S. 3, worin sich der Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen argumentativ bloss auf die Revisionsfrist bezieht und ein Arztzeugnis vor dem 16. Februar 2021 gar für unnötig hält; zur Frage, wann die strittige Revisionsfrist ausgelöst wurde vgl. nachfolgende E. 5). Ausführungen zur Einsprachefrist können damit unterbleiben; obschon die nachfolgenden Ausführungen ohnehin auf beide Rechtsmittelfristen zutreffen. Als (sinngemässen) Fristwiederherstel- lungsgrund lässt der Rekurrent in der Rekursschrift anführen, er leide an "Hypertonie, eine Art Depression" (act. 1 S. 3).

E. 4.2 Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär, Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechts- mittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG; § 118 Abs. 2 StG). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxis- gemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisre- gel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Pra- xis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016 vom

18. April 2016 E. 2.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög- licht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer

E. 4.3 In seiner Eingabe vom 13. April 2022 an die Steuerverwaltung führte der Rekur- rent aus, dass er seit Jahren "situativ" eingeschränkt sei und daher entsprechend Hilfe von vertrauten Personen suche. Dabei wies er darauf hin, dass er nach dem Ferienaufenthalt seines Arztes ein Arztzeugnis nachreichen könne (StV-act. 10). Dem in der Folge einge- reichten Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 7. Juni 2022 lässt sich einzig entnehmen, dass der Rekurrent seit 10. Juni 2020 in ärztlicher Behandlung sei (StV-act. 12 S. 2). Im Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 19. Juli 2022 – eingereicht bei der Steuerverwaltung durch C.________ – wird sodann festgehalten, dass der Rekurrent seit dem 17. Dezember 2019 wegen Hypertonie in ärztlicher Behandlung sei (StV-act. 15 S. 2). C.________ führt in ihrer Begleit-E-Mail dazu aus, dass der Steuerpflichtige seit etwa 20 Jahren (unbehan- delt) an Hypertonie leide, was zu Unruhe, Angststörungen und Nervosität führen könne und es dem Rekurrenten unmöglich mache, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (StV- act. 15). Mit diesen Belegen ist die rechtsprechungsgemäss geforderte Schwere der Krankheit, damit diese als Fristwiederherstellungsgrund gelten könnte, offenkundig nicht ausgewie- sen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. act. 10 S. 5 f.), dass mit den eingereichten Arztzeugnissen nicht erstellt ist, dass der Rekurrent durch seine Erkrankung (Bluthoch- druck) am rechtzeitigen Handeln gehindert wurde bzw. keine Drittperson mit den notwen- digen Schritten hätte betrauen können (wie er dies etwa exemplarisch bei der Einreichung des zweiten Arztzeugnisses getan hatte). Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung, lassen sich den aufgelegten Arztzeugnissen (des Allgemeinmediziners Dr. D.________) keine entnehmen; ferner müsste auch diesbezüglich die geforderte Schwere ausgewiesen sein. Eine Fristwiederherstellung fällt daher ausser Betracht. 5. Damit gilt es zu prüfen, ob die Steuerverwaltung das Revisionsbegehren des Re- kurrenten zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Urteil A 2022 23 Rechtsmittel wie gegen die Sache selbst (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommen- tar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 41). 1.2 Das Verwaltungsgericht ist nach dem Gesagten sachlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen am 29. Sep- tember 2022 zugestellt. Die Rekursschrift wurde am 28. Oktober 2022 der Post überge- ben, womit die jeweilige 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel umfasst. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 27. Sep- tember 2022, welcher den Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit der anwaltlich vertretene Rekurrent die Aufhebung des "Revisions- entscheids vom 22. Juli 2022" verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Immerhin ergibt sich aber aus der Rekursschrift, dass auch der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 mitangefochten ist. Den übrigen formellen Anforderungen ist sodann genüge getan, wes- halb der Rekurs insoweit zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begeh- ren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.

E. 5.1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn er- hebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

E. 5.2 Dass die Veranlagungsverfügungen vom 15. September 2020 dem Rekurrenten zugestellt worden waren und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. 1 S. 2: "Gemäss dem üblichen Lauf der Dinge war dem wohl so."). Wenn der Rekurrent diese wegen "Chaos im Briefkasten" und einer "Verket- tung unglücklicher Umstände" nicht zur Kenntnis genommen hatte, ist dies hinsichtlich der gültigen Eröffnung dieser Verfügungen unbehilflich. Die Zustellung von Verfügungen ist zwar eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre der Verfügung ist daher nicht erforderlich (Zwei- fel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 21).

E. 5.3 Wie die Steuerverwaltung richtig ausführt, begann die Revisionsfrist vorliegend (al- ler-)spätestens am 17. Februar 2021, am Tag nach der Zustellung der Zahlungsbefehle vom 16. Februar 2021, zu laufen und endete damit spätestens am Montag, 17. Mai 2021. Das Revisionsgesuch vom 13. April 2022 erfolgte folglich eindeutig verspätet. Soweit der Steuerpflichtige die Zustellung an C.________ in Frage stellt oder Fehler ihrer- seits anführt, ist er nicht zu hören. Die steuerpflichtige Person haftet für Hilfspersonen gleich wie für Vertreter, d.h. das Verhalten dieser Hilfspersonen wird der steuerpflichtigen Person selber zugerechnet, ohne dass sich diese dadurch entlasten könnte, dass sie die Hilfsperson richtig ausgewählt, instruiert und überwacht habe (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 117 N 8 mit weiteren Hinweisen). Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Rekurrent – gemäss seiner Aussage – keine spezielle Veranlagung erwartet und die Zahlungsbefehle betreffend die Steuer 2017 einer nicht näher bezeichneten "anderen Steuer" zugeordnet habe (vgl. StV-act. 17 S. 3) bzw. will er diese gemäss seiner Darstel- lung in der Rekursschrift nun nicht erhalten haben (vgl. act. 1 S. 3). Es ist vorliegend

E. 5.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung da- von ausgegangen ist, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen bei der Einreichung des Revi- sionsgesuches vom 13. April 2022 bereits verstrichen war (vgl. hierzu auch die eingehen- den Ausführungen der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 27. September 2022 E. 2.1 [Rek-act. 1]).

E. 5.6 Ohnehin wird aus den vorstehenden Ausführungen offenkundig, dass der Steuer- pflichtige die Nachweise über eine (angebliche) selbständige Erwerbstätigkeit bei zumut- barer Sorgfalt bereits im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren hätte ein- bringen können. Eine Revision fällt damit so oder anders ausser Betracht. 6. Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Rekurs damit als unbegründet, dementsprechend ist er vollumfänglich abzuweisen. 7.

E. 6 Urteil A 2022 23 3. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Revisionsfrist zu Recht nicht wiederhergestellt und infolgedessen das Revisionsgesuch abgewiesen hat. 4.

E. 7 Urteil A 2022 23 vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.4; 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; 6B_1086/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 144 DBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Interesse der Parteien an der Beurteilung der An- gelegenheit. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kos- ten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert in Steuer- sachen Fr. 2'000.– beträgt).

E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Per- son ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 8 Urteil A 2022 23 oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Ver- fahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfü- gung oder den Entscheid beeinflusst hat (§ 139 Abs. 1 StG; Art. 147 Abs. 1 DBG). Die Re- vision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 140 Abs. 1 StG; Art. 148 DBG).

E. 9 Urteil A 2022 23 rechtsgenüglich erstellt, dass dem Rekurrenten (bzw. seiner Hilfsperson) die Mahnungen vom 4. Januar 2021 (StV-act. 7 f.) sowie die Zahlungsbefehle vom 12. Februar 2021 (StV- act. 9) zugestellt wurden. Rechtsprechungsgemäss gilt die natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte – bei Unmöglichkeit der direkten Übergabe – den "Avis" ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115). Sodann ist im Sinne einer natürlichen Vermutung auch davon auszugehen, dass die Schweizerische Post eingeschriebene Sendungen nur an berechtigte Personen aushändigt (BGer 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.2.4). Dem Rekurrenten gelingt es nicht, die zur Wiederlegung dieser natürlichen Vermutung erforderlichen Zweifel aufkommen zu lassen bzw. den Gegenbeweis zu erbrin- gen (vgl. hierzu etwa: BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Ge- genteil, vielmehr lassen sich den Akten zahlreiche Indizien entnehmen, welche dafür spre- chen, dass es sich bei C.________ um eine für die Zustellung berechtigte Person handel- te: Auf den Zahlungsbefehlen ist vermerkt, dass C.________ über eine Vollmacht verfügte (StV-act. 9). Weiter wurde die Privat- und Geschäftspost an einem Ort zusammengefasst (vgl. StV-act. 10), wobei C.________ – gemäss Ausführungen des Rekurrenten – immer- hin für die Geschäftspost zuständig war, sie also offenkundig auch Zugang zur privaten Post des Steuerpflichtigen hatte. Hinzu kommt, dass es auch C.________ war, welche sich bei der Post über die Probleme bei der Umleitung der privaten Post des Rekurrenten beschwerte (StV-act. 10 S. 9 und 10), womit sie bezüglich der Entgegennahme und Bear- beitung der privaten Post des Steuerpflichtigen zumindest über eine (interne) Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht verfügt haben dürfte (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR; BGE 141 III 289 E. 4). Und schliesslich trat sie in der vorliegenden Angelegenheit auch gegenüber der Steuerverwaltung in Erscheinung, etwa als sie das zweite Arztzeugnis für den Steuer- pflichtigen einreichte. Mit dem Argument, wonach die Post ihm aufgrund angeblicher Fehler diverse Schreiben der Steuerverwaltung nicht habe zustellen können, dringt der Rekurrent ebenfalls nicht durch. Erteilt die rechtsunterworfene Person der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so hat sie etwaige Fehlleistungen, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (BGer 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3; 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen).

E. 10 Urteil A 2022 23

E. 11 Urteil A 2022 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 16. August 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent vertreten durch RA Dr. B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2017 (Revisionsverfahren) A 2022 23 2 Urteil A 2022 23 A. A.________, geb. _______ 1963, tätigte während des Jahres 2017 mehrere Vor- bezüge aus Vorsorgeeinrichtungen zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätig- keit. Auf diese Kapitalleistungen über insgesamt Fr. _______ erhob die Steuerverwaltung des Kantons Zug am 17. Mai 2017 Sondersteuern (StV-act. 1). Diese Verfügungen er- wuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Januar 2019 ging die Steuererklärung 2017 des Steuerpflichtigen (für natürliche Personen) bei der Einwohnergemeinde Zug ein (StV-act. 2; der Steuerpflichtige war im Steuerjahr 2017 noch in Zug wohnhaft). Im Rah- men der Prüfung der Steuererklärung 2017 verlangte der zuständige Bücherexperte mit Schreiben vom 3. Juni 2020 von A.________ Nachweise bezüglich Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da in der eingereichten Steuererklärung nichts im Zusam- menhang mit einer selbständigen Tätigkeit deklariert worden sei (StV-act. 3 S. 1 f.; Erinne- rung vom 17. Juli 2020 [StV-act. 3 S. 3]; letzte Mahnung vom 19. August 2020 [StV-act. 3 S. 4]). Mangels Vorlage entsprechender Nachweise veranlagte die Steuerverwaltung die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2017 am 15. September 2020 unter Hinzurechnung der getätigten Vorbezüge zum steuerbaren Einkommen (StV- act. 4). Auch diese Veranlagungsverfügungen blieben unangefochten. Am 16. November 2020 mahnte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen erstmalig zur Bezahlung der veranlagten Steuern 2017 (StV-act. 6). Am 4. Januar 2021 folgte die

2. Mahnung per Einschrieben unter Androhung der Betreibung (StV-act. 7; zugestellt am

12. Januar 2021 am Postschalter, Empfangsperson: "C.________" [StV-act. 8]). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2021 hob die Steuerverwaltung die separaten Jahressteu- ern 2017 (Sondersteuern auf die getätigten Vorbezüge) von Amtes wegen revisionsweise auf und buchte die dafür entrichteten Steuerbetreffnisse auf das ordentliche Steuerkonto von A.________ um (StV-act. 5). Da der Steuerpflichtige keine Zahlungen für die gemahnten Steuern 2017 leistete, leitete die Steuerverwaltung schliesslich die Betreibung ein; die Zahlungsbefehle des zuständi- gen Betreibungsamtes konnten am 16. Februar 2021 an C.________ (Vermerk: "Voll- macht") zugestellt werden; Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben (StV-act. 9). Mit Schreiben vom 13. April 2022 ersuchte A.________ um Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen 2017, er sei seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen situativ eingeschränkt und diverse Postumleitungen hätten zu Problemen geführt (StV-act. 10). Die Steuerverwaltung gelangte daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2022 an den Steuer- 3 Urteil A 2022 23 pflichtigen und erklärte, dass ein Revisionsbegehren 90 Tage nach Entdeckung des Revi- sionsgrundes eingereicht werden müsse. Diese Frist habe spätestens mit der Zustellung der Zahlungsbefehle zu laufen begonnen und sei spätestens Ende Mai 2021 abgelaufen. Grundsätzlich könne auf sein Revisionsbegehren somit nicht mehr eingetreten werden. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen darum, ein Arztzeugnis betreffend die Periode vom Juni 2020 bis heute vorzulegen, woraus ersichtlich werde, dass es ihm persönlich nicht möglich gewesen sei, während dieser Frist auf Schreiben der Steuerverwaltung zu reagieren resp. seine Stellvertretung C.________ zu instruieren. Ein solches Arztzeugnis würde bei der Beurteilung des Revisionsgesuches berücksichtigt (StV-act. 11). Mit E-Mail vom 7. Juni 2022 sandte A.________ der Steuerverwaltung ein ärztliches Zeugnis, welches lediglich bestätigte, dass er seit 10. Juni 2020 bei Dr. med. D.________ in Behandlung sei (StV-act. 12). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 informierte die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen darüber, dass das eingereichte Arztzeugnis zu allgemein gehalten sei und deshalb nicht genüge; die Verwaltung setzte ihm daher eine Nachfrist bis zum 10. Juli 2022 (StV-act. 13). Nachdem die Steuerverwaltung A.________ am 5. Juli 2022 mahnte und ihm erneut eine Nachfrist bis zum 20. Juli 2022 setzte (StV- act. 14), liess er durch C.________ am 19. Juli 2022 per E-Mail ein Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 18. Juli 2022 einreichen. Dieses Zeugnis hält fest, dass sich der Steuerpflichtige seit 17. Dezember 2019 wegen Hypertonie in Behandlung befinde (StV- act. 15). Mit Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022 wies die Steuerverwaltung das Revisi- onsbegehren des Steuerpflichtigen ab, da keine Fristwiederherstellung gewährt werden könne und die Revisionsfrist abgelaufen sei (StV-act. 16). Dagegen liess der Steuerpflich- tige, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Einsprache erheben (StV- act. 17). Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Sep- tember 2022 ab (Rek-act. 1). B. Dagegen liess der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 28. Oktober 2022 Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und be- antragen, es sei der "Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022" aufzuheben und die Steuern 2012 (recte: 2017) seien neu zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1). C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 forderte das Verwaltungsgericht den Rekur- renten auf, bis zum 2. Dezember 2022 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 2). Nachdem der Rekurrent eine Fristerstreckung beantragt hatte (act. 3), reichte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4), welches durch den 4 Urteil A 2022 23 Vorsitzenden der abgaberechtlichen Kammer mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab- gewiesen wurde (act. 5). Dagegen liess der Rekurrent Beschwerde gemäss § 9 Abs. 3 GO VG bei der abgaberechtlichen Kammer führen, welche mit Urteil vom 4. März 2023 abge- wiesen wurde (Verfahren A 2023 2). In der Folge leistete der Rekurrent den verlangten Kostenvorschuss (act. 8). D. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2023 die Ab- weisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; im Übrigen sei der Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung vom 27. September 2022 zu bestätigen; unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten (act. 10). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfü- gung oder den früheren Entscheid ergriffen werden (§ 142 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; BGS 632.1]; Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gegen Einspracheentscheide betreffend die Gemeinde- und Kantons- steuern kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwal- tungsgericht erheben (§ 136 Abs. 1 StG). Gegen Einspracheentscheide betreffend die di- rekte Bundessteuer kann gestützt auf Art. 140 Abs. 1 DBG innert 30 Tagen bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kanto- nale Rekursbehörde im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundes- steuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vor- schriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gegen einen Entscheid über die Fristwiederherstellung bestehen die gleichen 5 Urteil A 2022 23 Rechtsmittel wie gegen die Sache selbst (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommen- tar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 41). 1.2 Das Verwaltungsgericht ist nach dem Gesagten sachlich zuständig. Der angefoch- tene Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen am 29. Sep- tember 2022 zugestellt. Die Rekursschrift wurde am 28. Oktober 2022 der Post überge- ben, womit die jeweilige 30-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. der Rekurs (be- züglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel umfasst. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid vom 27. Sep- tember 2022, welcher den Revisionsentscheid vom 22. Juli 2022 ersetzt (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1). Soweit der anwaltlich vertretene Rekurrent die Aufhebung des "Revisions- entscheids vom 22. Juli 2022" verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Immerhin ergibt sich aber aus der Rekursschrift, dass auch der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 mitangefochten ist. Den übrigen formellen Anforderungen ist sodann genüge getan, wes- halb der Rekurs insoweit zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begeh- ren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. 6 Urteil A 2022 23 3. Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Revisionsfrist zu Recht nicht wiederhergestellt und infolgedessen das Revisionsgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Vorliegend wurde gegenüber der Steuerverwaltung – wenn überhaupt – sinn- gemäss nur um die Wiederherstellung der Revisionsfrist ersucht, womit auch nur diese vom Streitgegenstand umfasst ist (vgl. hierzu StV-act. 10 und insb. StV-act. 17 S. 3, worin sich der Rechtsvertreter des Steuerpflichtigen argumentativ bloss auf die Revisionsfrist bezieht und ein Arztzeugnis vor dem 16. Februar 2021 gar für unnötig hält; zur Frage, wann die strittige Revisionsfrist ausgelöst wurde vgl. nachfolgende E. 5). Ausführungen zur Einsprachefrist können damit unterbleiben; obschon die nachfolgenden Ausführungen ohnehin auf beide Rechtsmittelfristen zutreffen. Als (sinngemässen) Fristwiederherstel- lungsgrund lässt der Rekurrent in der Rekursschrift anführen, er leide an "Hypertonie, eine Art Depression" (act. 1 S. 3). 4.2 Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär, Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechts- mittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG; § 118 Abs. 2 StG). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxis- gemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisre- gel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Pra- xis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016 vom

18. April 2016 E. 2.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög- licht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer 7 Urteil A 2022 23 vollständigen Arbeitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (BGer 5A_280/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.4; 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; 6B_1086/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3; 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2). 4.3 In seiner Eingabe vom 13. April 2022 an die Steuerverwaltung führte der Rekur- rent aus, dass er seit Jahren "situativ" eingeschränkt sei und daher entsprechend Hilfe von vertrauten Personen suche. Dabei wies er darauf hin, dass er nach dem Ferienaufenthalt seines Arztes ein Arztzeugnis nachreichen könne (StV-act. 10). Dem in der Folge einge- reichten Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 7. Juni 2022 lässt sich einzig entnehmen, dass der Rekurrent seit 10. Juni 2020 in ärztlicher Behandlung sei (StV-act. 12 S. 2). Im Arztzeugnis von Dr. D.________ vom 19. Juli 2022 – eingereicht bei der Steuerverwaltung durch C.________ – wird sodann festgehalten, dass der Rekurrent seit dem 17. Dezember 2019 wegen Hypertonie in ärztlicher Behandlung sei (StV-act. 15 S. 2). C.________ führt in ihrer Begleit-E-Mail dazu aus, dass der Steuerpflichtige seit etwa 20 Jahren (unbehan- delt) an Hypertonie leide, was zu Unruhe, Angststörungen und Nervosität führen könne und es dem Rekurrenten unmöglich mache, alltägliche Aufgaben zu bewältigen (StV- act. 15). Mit diesen Belegen ist die rechtsprechungsgemäss geforderte Schwere der Krankheit, damit diese als Fristwiederherstellungsgrund gelten könnte, offenkundig nicht ausgewie- sen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. act. 10 S. 5 f.), dass mit den eingereichten Arztzeugnissen nicht erstellt ist, dass der Rekurrent durch seine Erkrankung (Bluthoch- druck) am rechtzeitigen Handeln gehindert wurde bzw. keine Drittperson mit den notwen- digen Schritten hätte betrauen können (wie er dies etwa exemplarisch bei der Einreichung des zweiten Arztzeugnisses getan hatte). Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung, lassen sich den aufgelegten Arztzeugnissen (des Allgemeinmediziners Dr. D.________) keine entnehmen; ferner müsste auch diesbezüglich die geforderte Schwere ausgewiesen sein. Eine Fristwiederherstellung fällt daher ausser Betracht. 5. Damit gilt es zu prüfen, ob die Steuerverwaltung das Revisionsbegehren des Re- kurrenten zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn er- hebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren 8 Urteil A 2022 23 oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Ver- fahrensgrundsätze verletzt hat oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfü- gung oder den Entscheid beeinflusst hat (§ 139 Abs. 1 StG; Art. 147 Abs. 1 DBG). Die Re- vision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 140 Abs. 1 StG; Art. 148 DBG). 5.2 Dass die Veranlagungsverfügungen vom 15. September 2020 dem Rekurrenten zugestellt worden waren und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, ist grundsätzlich unbestritten (vgl. act. 1 S. 2: "Gemäss dem üblichen Lauf der Dinge war dem wohl so."). Wenn der Rekurrent diese wegen "Chaos im Briefkasten" und einer "Verket- tung unglücklicher Umstände" nicht zur Kenntnis genommen hatte, ist dies hinsichtlich der gültigen Eröffnung dieser Verfügungen unbehilflich. Die Zustellung von Verfügungen ist zwar eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre der Verfügung ist daher nicht erforderlich (Zwei- fel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 21). 5.3 Wie die Steuerverwaltung richtig ausführt, begann die Revisionsfrist vorliegend (al- ler-)spätestens am 17. Februar 2021, am Tag nach der Zustellung der Zahlungsbefehle vom 16. Februar 2021, zu laufen und endete damit spätestens am Montag, 17. Mai 2021. Das Revisionsgesuch vom 13. April 2022 erfolgte folglich eindeutig verspätet. Soweit der Steuerpflichtige die Zustellung an C.________ in Frage stellt oder Fehler ihrer- seits anführt, ist er nicht zu hören. Die steuerpflichtige Person haftet für Hilfspersonen gleich wie für Vertreter, d.h. das Verhalten dieser Hilfspersonen wird der steuerpflichtigen Person selber zugerechnet, ohne dass sich diese dadurch entlasten könnte, dass sie die Hilfsperson richtig ausgewählt, instruiert und überwacht habe (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 117 N 8 mit weiteren Hinweisen). Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Rekurrent – gemäss seiner Aussage – keine spezielle Veranlagung erwartet und die Zahlungsbefehle betreffend die Steuer 2017 einer nicht näher bezeichneten "anderen Steuer" zugeordnet habe (vgl. StV-act. 17 S. 3) bzw. will er diese gemäss seiner Darstel- lung in der Rekursschrift nun nicht erhalten haben (vgl. act. 1 S. 3). Es ist vorliegend 9 Urteil A 2022 23 rechtsgenüglich erstellt, dass dem Rekurrenten (bzw. seiner Hilfsperson) die Mahnungen vom 4. Januar 2021 (StV-act. 7 f.) sowie die Zahlungsbefehle vom 12. Februar 2021 (StV- act. 9) zugestellt wurden. Rechtsprechungsgemäss gilt die natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte – bei Unmöglichkeit der direkten Übergabe – den "Avis" ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115). Sodann ist im Sinne einer natürlichen Vermutung auch davon auszugehen, dass die Schweizerische Post eingeschriebene Sendungen nur an berechtigte Personen aushändigt (BGer 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.2.4). Dem Rekurrenten gelingt es nicht, die zur Wiederlegung dieser natürlichen Vermutung erforderlichen Zweifel aufkommen zu lassen bzw. den Gegenbeweis zu erbrin- gen (vgl. hierzu etwa: BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Ge- genteil, vielmehr lassen sich den Akten zahlreiche Indizien entnehmen, welche dafür spre- chen, dass es sich bei C.________ um eine für die Zustellung berechtigte Person handel- te: Auf den Zahlungsbefehlen ist vermerkt, dass C.________ über eine Vollmacht verfügte (StV-act. 9). Weiter wurde die Privat- und Geschäftspost an einem Ort zusammengefasst (vgl. StV-act. 10), wobei C.________ – gemäss Ausführungen des Rekurrenten – immer- hin für die Geschäftspost zuständig war, sie also offenkundig auch Zugang zur privaten Post des Steuerpflichtigen hatte. Hinzu kommt, dass es auch C.________ war, welche sich bei der Post über die Probleme bei der Umleitung der privaten Post des Rekurrenten beschwerte (StV-act. 10 S. 9 und 10), womit sie bezüglich der Entgegennahme und Bear- beitung der privaten Post des Steuerpflichtigen zumindest über eine (interne) Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht verfügt haben dürfte (vgl. Art. 32 Abs. 1 OR; BGE 141 III 289 E. 4). Und schliesslich trat sie in der vorliegenden Angelegenheit auch gegenüber der Steuerverwaltung in Erscheinung, etwa als sie das zweite Arztzeugnis für den Steuer- pflichtigen einreichte. Mit dem Argument, wonach die Post ihm aufgrund angeblicher Fehler diverse Schreiben der Steuerverwaltung nicht habe zustellen können, dringt der Rekurrent ebenfalls nicht durch. Erteilt die rechtsunterworfene Person der Post einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so hat sie etwaige Fehlleistungen, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (BGer 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3; 2C_272/2020 vom 23. April 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen). 10 Urteil A 2022 23 5.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung da- von ausgegangen ist, dass die Revisionsfrist von 90 Tagen bei der Einreichung des Revi- sionsgesuches vom 13. April 2022 bereits verstrichen war (vgl. hierzu auch die eingehen- den Ausführungen der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 27. September 2022 E. 2.1 [Rek-act. 1]). 5.6 Ohnehin wird aus den vorstehenden Ausführungen offenkundig, dass der Steuer- pflichtige die Nachweise über eine (angebliche) selbständige Erwerbstätigkeit bei zumut- barer Sorgfalt bereits im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren hätte ein- bringen können. Eine Revision fällt damit so oder anders ausser Betracht. 6. Zusammenfassend erweist sich der vorliegende Rekurs damit als unbegründet, dementsprechend ist er vollumfänglich abzuweisen. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (Art. 144 DBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Interesse der Parteien an der Beurteilung der An- gelegenheit. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und wird vorliegend auf Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kos- ten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12]; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG, wonach der Basiswert in Steuer- sachen Fr. 2'000.– beträgt). 7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Per- son ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 11 Urteil A 2022 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Rekurrenten (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziff. 2 (im Dispositiv) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 16. August 2023 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am