Abgaberechtliche Kammer — Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2020 (Steuererlass) — Rekurs
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil A 2022 15 A. Das Ehepaar A.________ und B.________ wurde durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2020 nach Ermessen veranlagt (StV-act. 1 S. 1 und 5), da diese für die Steuerperiode 2020 auch nach zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten (vgl. StV-act. 1 S. 9). Aufgrund der nicht eingereichten Steuererklärung 2020 verfügte die Steuerverwaltung zudem eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 1'300.– (StV-act. 1 S. 9). Am 7. April 2022 (eingegangen am 11. April 2022) ersuchte A.________ bei der Steuerverwaltung um Erlass der Steuern 2020. In der Vergangenheit habe er es aus gesundheitlichen Gründen unterlassen, die Briefpost regelmässig zu öffnen und die Steuererklärung einzureichen, weswegen er und seine Ehefrau jeweils von der Steuerverwaltung eingeschätzt worden seien. Die Steuern 2020 seien definitiv veranlagt. Er verdiene rund Fr. 7'300.– netto und seine Ehefrau arbeite als Aushilfe im Stundenlohn. Die Wohnungsmiete betrage Fr. 2'700.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 900.–. Einen Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung hätten sie in der Vergangenheit keinen gehabt. Zwischenzeitlich habe er sich an den Sozialdienst der Gemeinde C.________ gewandt, um sich bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten beraten und unterstützen zu lassen. Die Steuererklärung 2021 habe er bereits eingereicht. Das errechnete steuerbare Einkommen 2021 betrage rund Fr. 50'000.– (Kantonssteuern) bzw. rund Fr. 83'000.– (Bundessteuern; StV-act. 2). Am 10. Juni 2022 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch mit der Begründung ab, dass das Ehepaar im Steuerjahr 2021 ein Reineinkommen von Fr. 97'605.– erwirtschaftet und per 31. Dezember 2021 über ein Reinvermögen von Fr. 21'937.– verfügt habe. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, betrage das monatliche Netto-Einkom- men des Ehepaares (inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation) ca. Fr. 10'500.–. Die Steuer- pflichtigen würden im ausgefüllten Erhebungsblatt selber einen Einkommensüberschuss von Fr. 4'116.– pro Monat deklarieren. Das Erlassverfahren habe zudem nicht den Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der Veranlagungsverfügungen (nach Ermessen) und der Bussenverfügung zu ermöglichen (StV-act. 5). B. Dagegen reichte A.________ am 24. Juni 2022 – in seinem und dem Namen seiner Ehefrau (nachfolgend Rekurrenten) – Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte den vollumfänglichen Erlass der Steuern 2020. Bei der Ablehnung des Steuererlassgesuches sei ihr aktuelles Einkommen einbezogen worden. Ihre
E. 3 Urteil A 2022 15 finanzielle Situation sei jedoch in den vergangenen Jahren massiv angespannt gewesen und ihre Steuern seien jeweils massiv überhöht eingeschätzt worden. Aufgrund der fehlenden Mittel hätten sie keine Rückstellungen machen bzw. Zahlungen an die Steuerverwaltung leisten können (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei den Rekurrenten keine Notlage im Sinne von § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ersichtlich sei. Nähere Ausführungen zu einer möglichen Notlage "aufgrund anderer Ursachen" im Sinne von Art. 167 Abs. 2 DBG würden sich erübrigen, da das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug eine Betreibung eingeleitet habe (und damit an seiner Forderung festhalte) und die Steuerverwaltung nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes (bzw. des Kantons und der Gemeinde) verzichten könne. Zudem liege ein Ablehnungsgrund (massgebliche Verletzung von Verfahrenspflichten) vor, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem Grund zu verneinen sei (act. 3). D. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuererlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt für die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit
E. 3.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern Anwendung. Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG), selbst wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3, 19).
E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Was unter "absehbarer Zeit" zu verstehen ist, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Praxisgemäss wird für Steuerforderungen von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgegangen, wobei für Bussen gar ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren als zumutbar angesehen wird (vgl. VGer ZG A 2021 21 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Berechnung einer Notlage ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs – mithin im Zeitpunkt des Erlassentscheides der Steuerverwaltung – (Art. 10 lit. a VO DBG), wobei auch den zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (lit. c und d); blosse Schwankungen nach unten bilden deshalb keinen Erlassgrund, wie auch ein kurzfristig höheres Einkommen einem Steuererlass nicht entgegensteht. Bei der Behandlung eines Steuer- erlassgesuchs wird aber auch die Vergangenheit berücksichtigt (lit. b): Wäre dem Gesuchsteller etwa (bei ausgewiesener Notlage im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs) im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so wird dies im Entscheid (für den Gesuchsteller negativ) berücksichtigt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b).
E. 3.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Notlage zurückzuführen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 f.).
E. 3.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der
E. 3.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d).
E. 3.4 Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d), während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e). Das Gesetz nennt in Art. 167a DBG einige Ablehnungsgründe ausdrücklich, ohne dass es sich hier aber um eine abschliessende Aufzählung handelt ("insbesondere"). Unter dem Gesichtspunkt dieser Ausschlussgründe – mithin auch als Erlassunwürdigkeit bezeichnet – werden die Ursachen, die zu einer Notlage und damit verbundenen grossen Härte geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Erlassunwürdig ist deshalb eine Person, welche sich im Vorfeld des Erlassgesuches in einer Art verhielt, welche einen
E. 4 Urteil A 2022 15 Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff "Rekurs" für beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) verwendet. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 10. Juni 2022 wurde am 24. Juni 2022 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Rekursschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrenten um Erlass der Steuern 2020 zu Recht abgelehnt hat. 3.
E. 4.1 Die offenen Steuerforderungen, um deren Erlass vorliegend ersucht wird, belaufen sich auf Fr. 7'652.90 (Kantons- und Gemeindesteuern 2020 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszins und Ordnungsbusse) und Fr. 2'990.65 (direkte Bundessteuer 2020 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren und Verzugszins), insgesamt also auf Fr. 10'643.55 (StV-act. 1 S. 11 f.; StV-act. 5 S. 1). Aus den Angaben der Rekurrenten im Erlassgesuch vom 7. April 2022 (StV-act. 2), im Erhebungsblatt vom 17. Mai 2022 (samt Beilagen; StV-act. 4 S. 2 ff.) und den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2021 (Reineinkommen 2021: 97'605.–; Reinvermögen 2021: Fr. 21'937.–; vgl. StV-act. 5 S. 2:) ergibt sich eindeutig, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt des Entscheides der Steuerverwaltung über das Erlassgesuch im Juni 2022 keine finanzielle Notlage vorlag. Die Rekurrenten weisen denn auch selbst Mehreinnahmen von Fr. 4'116.– pro Monat aus (StV-act. 4 S. 2), womit die offenen Steuerforderungen innert zweier oder weniger Monate
– mithin in "absehbarer Zeit" – bezahlt werden könnten (vgl. vorstehende E. 3.2). Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Rekurrenten seit der Einreichung des Erlassgesuches verschlechtert hätte oder in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern sollte. Solches wird von den Rekurrenten auch nicht geltend gemacht.
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrenten keine Notlage gegeben, infolgedessen spielt es letztlich auch keine Rolle, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Ursachen für die behauptete Notlage unter Art. 3 Abs. 1 EV DBG (vgl. vorstehende E. 3.3.1) oder unter Art. 3 Abs. 2 EV DBG ("andere Gründe"; vgl. vorstehende E. 3.3.2) zu subsumieren wären. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind – mangels Notlage – so oder anders nicht erfüllt.
E. 4.3 Schliesslich liegt – wie auch die Steuerverwaltung zutreffend darlegt (vgl. act. 3 S. 5) – ohnehin ein Ausschlussgrund vor, weshalb vorliegend selbst unter der (hypothetischen) Annahme einer Notlage kein Steuererlass möglich wäre. Wie sich aus der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Rekurrenten und der Steuerverwaltung ergibt (vgl. StV-act. 5 S. 2; act. 1 S. 1), haben die Rekurrenten in der Vergangenheit mehrfach nach Ermessen veranlagt werden müssen, da sie jeweils die
E. 5 Urteil A 2022 15
E. 6 Urteil A 2022 15 Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG).
E. 7 Urteil A 2022 15 nachfolgenden Steuererlass als ungerecht erscheinen liesse (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). Eine steuerpflichtige Person, die etwa ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren so schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, dass eine Beurteilung der finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, kann grundsätzlich nicht erfolgreich um Erlass ersuchen (Art. 167a lit. a DBG), wobei auch bei den sog. Ablehnungsgründen eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). In der Regel wird die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren in einem solchen Fall eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG vornehmen müssen. Naturgemäss wird diese auch bei sorgfältiger Einschätzung selten exakt mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmen. Der steuerpflichtigen Person soll es nicht ermöglicht werden, nachträglich die (durch Selbstverschulden notwendig gewordene) rechtskräftige Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen obsolet werden zu lassen, in dem ein Erlassgesuch gestellt wird (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 ff.). 4.
E. 8 Urteil A 2022 15 Das Argument, dass wegen der angespannten finanziellen Situation in der Vergangenheit
– da die Ehefrau erst seit Ende 2021 in einer festen Anstellung im Gastgewerbe tätig sei und davor als Aushilfe auf Abruf weniger verdient habe als im Gesuch angegeben und die Tochter neben dem Studium im Jahr 2020 wegen Corona kein Einkommen erzielt habe – keine Rückstellungen hätten gebildet werden können und auch noch die Steuerforderungen 2021 und 2022 zu bezahlen seien (vgl. act. 1 S. 2), verfängt vor dem Hintergrund des aktuellen monatlichen Einkommensüberschusses von mehr als 4'000.– und dem per 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Reinvermögen von Fr. 21'937.– ebenfalls nicht. Mit dem deklarierten Einkommensüberschuss dürften nebst den Steuern 2020 auch künftige Steuerforderungen in absehbarer Zeit beglichen werden können, allenfalls in Raten. Abgesehen davon, lässt sich aus den Ausführungen der Rekurrenten folgern, dass der Ehemann offenbar durchwegs bei der Einwohnergemeinde D.________ angestellt war und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'904.05 bzw. inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 7'479.40 erzielte (vgl. StV-act. 4 S. 18 ff.). Es wird jedenfalls nicht geltend gemacht, dass er arbeitslos gewesen wäre oder einen tieferen Lohn erzielt hätte. Selbst ohne jegliche Berücksichtigung eines Einkommens der Ehefrau (welches gestützt auf die Ausführungen der Rekurrenten allerdings auch in den Jahren 2020 und Anfang 2021 nicht Fr. 0.– gewesen sein dürfte) und unter Anrechnung sämtlicher geltend gemachten Ausgabepositionen von total Fr. 6'378.– (vgl. StV-act. 4 S. 2), resultieren immer noch monatliche Mehreinnahmen von Fr. 1'101.40. Es hätten folglich durchaus schon in der Vergangenheit Rückstellungen gebildet werden können.
E. 9 Urteil A 2022 15 Steuererklärungen – so auch die Steuererklärung 2020 (vgl. StV-act. 1) – nicht eingereicht hatten. Damit haben sie wiederholt massgebliche Verfahrenspflichten verletzt (vgl. hierzu vorstehende E. 3.4). Soweit die Rekurrenten geltend machen, dass sie in der Vergangenheit "jeweils massiv überhöht" eingeschätzt worden seien (act. 1 S. 2), ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren nicht ersetzt, selbst wenn die Veranlagungen offensichtlich unrichtig gewesen wären (vgl. auch vorstehende E. 3.1). Anzufügen ist, dass die Rekurrenten in diesem Zusammenhang weder Nichtigkeitsgründe bezüglich der Veranlagung der Steuerperiode 2020 nach pflichtgemässem Ermessen (oder hinsichtlich früherer Veranlagungen) geltend machen noch solche ersichtlich sind (zur Beachtung von Nichtigkeitsgründen von Amtes wegen: vgl. etwa BGer 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllen. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassentscheid der Steuerverwaltung vom 10. Juni 2022 zu bestätigen. 6. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung ist den – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 7. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist; ausser es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann,
E. 10 Urteil A 2022 15 die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
E. 11 Urteil A 2022 15
Dispositiv
- Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rekurrenten (mit ausführlichen Rechtsmittelbelehrungen), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 16. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 16. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ und B.________ Rekurrenten gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 / direkte Bundessteuer 2020 (Steuererlass) A 2022 15
2 Urteil A 2022 15 A. Das Ehepaar A.________ und B.________ wurde durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungsverfügungen vom 5. November 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer 2020 nach Ermessen veranlagt (StV-act. 1 S. 1 und 5), da diese für die Steuerperiode 2020 auch nach zweimaliger Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatten (vgl. StV-act. 1 S. 9). Aufgrund der nicht eingereichten Steuererklärung 2020 verfügte die Steuerverwaltung zudem eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 1'300.– (StV-act. 1 S. 9). Am 7. April 2022 (eingegangen am 11. April 2022) ersuchte A.________ bei der Steuerverwaltung um Erlass der Steuern 2020. In der Vergangenheit habe er es aus gesundheitlichen Gründen unterlassen, die Briefpost regelmässig zu öffnen und die Steuererklärung einzureichen, weswegen er und seine Ehefrau jeweils von der Steuerverwaltung eingeschätzt worden seien. Die Steuern 2020 seien definitiv veranlagt. Er verdiene rund Fr. 7'300.– netto und seine Ehefrau arbeite als Aushilfe im Stundenlohn. Die Wohnungsmiete betrage Fr. 2'700.– und die Krankenkassenprämien etwa Fr. 900.–. Einen Anspruch auf Krankenkassenprämienverbilligung hätten sie in der Vergangenheit keinen gehabt. Zwischenzeitlich habe er sich an den Sozialdienst der Gemeinde C.________ gewandt, um sich bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten beraten und unterstützen zu lassen. Die Steuererklärung 2021 habe er bereits eingereicht. Das errechnete steuerbare Einkommen 2021 betrage rund Fr. 50'000.– (Kantonssteuern) bzw. rund Fr. 83'000.– (Bundessteuern; StV-act. 2). Am 10. Juni 2022 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch mit der Begründung ab, dass das Ehepaar im Steuerjahr 2021 ein Reineinkommen von Fr. 97'605.– erwirtschaftet und per 31. Dezember 2021 über ein Reinvermögen von Fr. 21'937.– verfügt habe. Wie den eingereichten Unterlagen zu entnehmen sei, betrage das monatliche Netto-Einkom- men des Ehepaares (inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation) ca. Fr. 10'500.–. Die Steuer- pflichtigen würden im ausgefüllten Erhebungsblatt selber einen Einkommensüberschuss von Fr. 4'116.– pro Monat deklarieren. Das Erlassverfahren habe zudem nicht den Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der Veranlagungsverfügungen (nach Ermessen) und der Bussenverfügung zu ermöglichen (StV-act. 5). B. Dagegen reichte A.________ am 24. Juni 2022 – in seinem und dem Namen seiner Ehefrau (nachfolgend Rekurrenten) – Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte den vollumfänglichen Erlass der Steuern 2020. Bei der Ablehnung des Steuererlassgesuches sei ihr aktuelles Einkommen einbezogen worden. Ihre
3 Urteil A 2022 15 finanzielle Situation sei jedoch in den vergangenen Jahren massiv angespannt gewesen und ihre Steuern seien jeweils massiv überhöht eingeschätzt worden. Aufgrund der fehlenden Mittel hätten sie keine Rückstellungen machen bzw. Zahlungen an die Steuerverwaltung leisten können (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei den Rekurrenten keine Notlage im Sinne von § 164 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ersichtlich sei. Nähere Ausführungen zu einer möglichen Notlage "aufgrund anderer Ursachen" im Sinne von Art. 167 Abs. 2 DBG würden sich erübrigen, da das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug eine Betreibung eingeleitet habe (und damit an seiner Forderung festhalte) und die Steuerverwaltung nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes (bzw. des Kantons und der Gemeinde) verzichten könne. Zudem liege ein Ablehnungsgrund (massgebliche Verletzung von Verfahrenspflichten) vor, weshalb ein Steuererlass auch aus diesem Grund zu verneinen sei (act. 3). D. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuererlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zustellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Gleiches gilt für die Beschwerde gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 47bis Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz (VO StG; BGS 632.11) für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer. Mit dem Rekurs bzw. der Beschwerde können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverletzungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Im Folgenden wird der einfacheren Lesbarkeit halber – mit
4 Urteil A 2022 15 Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – der Begriff "Rekurs" für beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) verwendet. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 10. Juni 2022 wurde am 24. Juni 2022 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Rekursschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforderungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrenten um Erlass der Steuern 2020 zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Zuständig für den Erlassentscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist ebenfalls die kantonale Steuerverwaltung (§ 105 Abs. 1 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern Anwendung. Ein Erlassgesuch kann erst gestellt werden, wenn die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Weder kann mit dem Gesuch die Revision der Veranlagung verlangt werden noch ersetzt das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren (Art. 7 Abs. 1 EV DBG), selbst wenn die Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 167 N 3, 19).
5 Urteil A 2022 15 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Was unter "absehbarer Zeit" zu verstehen ist, kann der Verordnung nicht entnommen werden. Praxisgemäss wird für Steuerforderungen von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ausgegangen, wobei für Bussen gar ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren als zumutbar angesehen wird (vgl. VGer ZG A 2021 21 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Berechnung einer Notlage ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs – mithin im Zeitpunkt des Erlassentscheides der Steuerverwaltung – (Art. 10 lit. a VO DBG), wobei auch den zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen ist (lit. c und d); blosse Schwankungen nach unten bilden deshalb keinen Erlassgrund, wie auch ein kurzfristig höheres Einkommen einem Steuererlass nicht entgegensteht. Bei der Behandlung eines Steuer- erlassgesuchs wird aber auch die Vergangenheit berücksichtigt (lit. b): Wäre dem Gesuchsteller etwa (bei ausgewiesener Notlage im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs) im Zeitpunkt der Fälligkeit des zu erlassenden Betrags eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so wird dies im Entscheid (für den Gesuchsteller negativ) berücksichtigt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). 3.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Notlage zurückzuführen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 f.). 3.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andauernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der
6 Urteil A 2022 15 Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslosigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG). 3.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d). 3.4 Gemäss Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit. a), ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (lit. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d), während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt behandelt hat (lit. e). Das Gesetz nennt in Art. 167a DBG einige Ablehnungsgründe ausdrücklich, ohne dass es sich hier aber um eine abschliessende Aufzählung handelt ("insbesondere"). Unter dem Gesichtspunkt dieser Ausschlussgründe – mithin auch als Erlassunwürdigkeit bezeichnet – werden die Ursachen, die zu einer Notlage und damit verbundenen grossen Härte geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Erlassunwürdig ist deshalb eine Person, welche sich im Vorfeld des Erlassgesuches in einer Art verhielt, welche einen
7 Urteil A 2022 15 nachfolgenden Steuererlass als ungerecht erscheinen liesse (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). Eine steuerpflichtige Person, die etwa ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren so schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, dass eine Beurteilung der finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, kann grundsätzlich nicht erfolgreich um Erlass ersuchen (Art. 167a lit. a DBG), wobei auch bei den sog. Ablehnungsgründen eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). In der Regel wird die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren in einem solchen Fall eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG vornehmen müssen. Naturgemäss wird diese auch bei sorgfältiger Einschätzung selten exakt mit den tatsächlichen Umständen übereinstimmen. Der steuerpflichtigen Person soll es nicht ermöglicht werden, nachträglich die (durch Selbstverschulden notwendig gewordene) rechtskräftige Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen obsolet werden zu lassen, in dem ein Erlassgesuch gestellt wird (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 ff.). 4. 4.1 Die offenen Steuerforderungen, um deren Erlass vorliegend ersucht wird, belaufen sich auf Fr. 7'652.90 (Kantons- und Gemeindesteuern 2020 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren, Verzugszins und Ordnungsbusse) und Fr. 2'990.65 (direkte Bundessteuer 2020 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren und Verzugszins), insgesamt also auf Fr. 10'643.55 (StV-act. 1 S. 11 f.; StV-act. 5 S. 1). Aus den Angaben der Rekurrenten im Erlassgesuch vom 7. April 2022 (StV-act. 2), im Erhebungsblatt vom 17. Mai 2022 (samt Beilagen; StV-act. 4 S. 2 ff.) und den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2021 (Reineinkommen 2021: 97'605.–; Reinvermögen 2021: Fr. 21'937.–; vgl. StV-act. 5 S. 2:) ergibt sich eindeutig, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt des Entscheides der Steuerverwaltung über das Erlassgesuch im Juni 2022 keine finanzielle Notlage vorlag. Die Rekurrenten weisen denn auch selbst Mehreinnahmen von Fr. 4'116.– pro Monat aus (StV-act. 4 S. 2), womit die offenen Steuerforderungen innert zweier oder weniger Monate
– mithin in "absehbarer Zeit" – bezahlt werden könnten (vgl. vorstehende E. 3.2). Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Rekurrenten seit der Einreichung des Erlassgesuches verschlechtert hätte oder in absehbarer Zukunft wesentlich verschlechtern sollte. Solches wird von den Rekurrenten auch nicht geltend gemacht.
8 Urteil A 2022 15 Das Argument, dass wegen der angespannten finanziellen Situation in der Vergangenheit
– da die Ehefrau erst seit Ende 2021 in einer festen Anstellung im Gastgewerbe tätig sei und davor als Aushilfe auf Abruf weniger verdient habe als im Gesuch angegeben und die Tochter neben dem Studium im Jahr 2020 wegen Corona kein Einkommen erzielt habe – keine Rückstellungen hätten gebildet werden können und auch noch die Steuerforderungen 2021 und 2022 zu bezahlen seien (vgl. act. 1 S. 2), verfängt vor dem Hintergrund des aktuellen monatlichen Einkommensüberschusses von mehr als 4'000.– und dem per 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Reinvermögen von Fr. 21'937.– ebenfalls nicht. Mit dem deklarierten Einkommensüberschuss dürften nebst den Steuern 2020 auch künftige Steuerforderungen in absehbarer Zeit beglichen werden können, allenfalls in Raten. Abgesehen davon, lässt sich aus den Ausführungen der Rekurrenten folgern, dass der Ehemann offenbar durchwegs bei der Einwohnergemeinde D.________ angestellt war und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'904.05 bzw. inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 7'479.40 erzielte (vgl. StV-act. 4 S. 18 ff.). Es wird jedenfalls nicht geltend gemacht, dass er arbeitslos gewesen wäre oder einen tieferen Lohn erzielt hätte. Selbst ohne jegliche Berücksichtigung eines Einkommens der Ehefrau (welches gestützt auf die Ausführungen der Rekurrenten allerdings auch in den Jahren 2020 und Anfang 2021 nicht Fr. 0.– gewesen sein dürfte) und unter Anrechnung sämtlicher geltend gemachten Ausgabepositionen von total Fr. 6'378.– (vgl. StV-act. 4 S. 2), resultieren immer noch monatliche Mehreinnahmen von Fr. 1'101.40. Es hätten folglich durchaus schon in der Vergangenheit Rückstellungen gebildet werden können. 4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrenten keine Notlage gegeben, infolgedessen spielt es letztlich auch keine Rolle, ob die von den Rekurrenten geltend gemachten Ursachen für die behauptete Notlage unter Art. 3 Abs. 1 EV DBG (vgl. vorstehende E. 3.3.1) oder unter Art. 3 Abs. 2 EV DBG ("andere Gründe"; vgl. vorstehende E. 3.3.2) zu subsumieren wären. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind – mangels Notlage – so oder anders nicht erfüllt. 4.3 Schliesslich liegt – wie auch die Steuerverwaltung zutreffend darlegt (vgl. act. 3 S. 5) – ohnehin ein Ausschlussgrund vor, weshalb vorliegend selbst unter der (hypothetischen) Annahme einer Notlage kein Steuererlass möglich wäre. Wie sich aus der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Rekurrenten und der Steuerverwaltung ergibt (vgl. StV-act. 5 S. 2; act. 1 S. 1), haben die Rekurrenten in der Vergangenheit mehrfach nach Ermessen veranlagt werden müssen, da sie jeweils die
9 Urteil A 2022 15 Steuererklärungen – so auch die Steuererklärung 2020 (vgl. StV-act. 1) – nicht eingereicht hatten. Damit haben sie wiederholt massgebliche Verfahrenspflichten verletzt (vgl. hierzu vorstehende E. 3.4). Soweit die Rekurrenten geltend machen, dass sie in der Vergangenheit "jeweils massiv überhöht" eingeschätzt worden seien (act. 1 S. 2), ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren nicht ersetzt, selbst wenn die Veranlagungen offensichtlich unrichtig gewesen wären (vgl. auch vorstehende E. 3.1). Anzufügen ist, dass die Rekurrenten in diesem Zusammenhang weder Nichtigkeitsgründe bezüglich der Veranlagung der Steuerperiode 2020 nach pflichtgemässem Ermessen (oder hinsichtlich früherer Veranlagungen) geltend machen noch solche ersichtlich sind (zur Beachtung von Nichtigkeitsgründen von Amtes wegen: vgl. etwa BGer 2C_1022/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllen. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassentscheid der Steuerverwaltung vom 10. Juni 2022 zu bestätigen. 6. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (Art. 167d Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 18 EV DBG; vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten erhoben werden. Eine Parteientschädigung ist den – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Rekurrenten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 7. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist; ausser es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann,
10 Urteil A 2022 15 die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
11 Urteil A 2022 15 Demnach erkennt der Einzelrichter: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrenten (mit ausführlichen Rechtsmittelbelehrungen), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 16. Dezember 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin versandt am