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A 2022 14

Zg Verwaltungsgericht · 2022-05-05 · Deutsch ZG

Kammervorsitzende/r — Verfügung vom 5. Mai 2022 im Verfahren A 2022 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) — Beschwerde

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Urteil A 2022 14

A.

Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Zug vom 29. November

2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018

gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs vom 30. Dezember 2021 an das

Verwaltungsgericht (Verfahren A 2022 2). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurden die

Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– resp. zur Einreichung

eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert. Nachdem

A.________ und B.________ am 14. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereicht hatten, teilte ihnen das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom

28. Februar 2022 mit, dass die im Gesuch gemachten Angaben teilweise nicht belegt

seien; zur Nachreichung konkret benannter Belege wurde den Rekurrenten Frist bis 21.

März 2022 gesetzt. Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte A.________ weitere

Unterlagen ein, worauf das Verwaltungsgericht den Rekurrenten mit Schreiben vom 25.

März 2022 Frist bis 5. April 2022 setzte, um Kopien der Bankkontoauszüge sämtlicher

Bank- und Postkonten (unter vollständiger Angabe der Kontodetails inkl. IBAN) der letzten

sechs Monate einzureichen sowie ergänzende Angaben zu Einkünften zu machen. Am 5.

bzw. 7. April 2022 reichten die Rekurrenten weitere Schreiben mit Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wies der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte er

zusammengefasst aus, die Rekurrenten hätten ihre aktuelle Einkommens- und

Vermögenssituation ungenügend offengelegt, weshalb nicht abschliessend beurteilt

werden könne, ob ihnen tatsächlich die nötigen Mittel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV

i.V.m. § 27 VRG fehlten (act. 1).

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 7. Juni 2022 Beschwerde bei

der abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, wobei sie sinngemäss die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in Verfahren A 2022 2) beantragten. Zur

Begründung führten sie im Wesentlichen sinngemäss aus, sie hätten die notwendigen und

einverlangten Unterlagen eingereicht. Soweit dennoch Unterlagen fehlten, wäre dies auf

ein Missverständnis zurückzuführen (act. 2).

C.

Der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer beantragte in seiner

Stellungnahme vom 17. Juni 2022 unter Verweis auf die Verfügung vom 5. Mai 2022 die

Abweisung der Beschwerde (act. 4).

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Damit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bejaht werden kann, müssen somit zwei (materielle) Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.

E. 2.2 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit

prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine

verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulässt; es muss ersichtlich sein, wie

der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014

E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer

5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich

zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare

Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen

Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle

Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche

finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen

Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812).

Die Mitwirkungspflichten des selbständig Erwerbstätigen ist im Vergleich zu derjenigen

des unselbständig Erwerbenden noch verstärkt. Wenn der selbständig Erwerbende keine

Geschäftsbuchhaltung führt, hat er seiner Dokumentationspflicht auf andere Art und Weise

nachzukommen und seine finanziellen Verhältnisse möglichst realistisch und

nachvollziehbar aufzuzeigen. Bei der Gewichtung von Mitwirkungspflicht,

Effektivitätsgrundsatz und Gewährung des Gerichtszugangs steht der entscheidenden

Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 838 und

235).

Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich

aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet

wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2).

Sie hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene – namentlich nicht anwaltlich

vertretene – Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Die Fragepflicht soll jedoch weder die

zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch

prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021

E. 2.4; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 814).

E. 3 Urteil A 2022 14 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine Verfügung des Vorsitzenden der abgaberechtlichen Kammer vom 5. Mai 2022 angefochten. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 2 abgewiesen. Die abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, wobei rechtsprechungsgemäss der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Die Beschwerde wurde am 7. Juni 2022 und somit innert der 30-tägigen Frist bei der Post aufgegeben und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2.

E. 4 Urteil A 2022 14

E. 4.1 Im ausführlich begründeten Entscheid vom 5. Mai 2022 erwog der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführer vom Gericht am 28. Februar und am 25. März 2022 auf die Unvollständigkeit der mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren A 2022 2) eingereichten Unterlagen hingewiesen und zur Beibringung konkret benannter Belege aufgefordert worden seien. Bis zum Entscheidzeitpunkt sei die im Schreiben vom 7. April 2022 in Aussicht gestellte Saldierungsbestätigung des Kontos bei der C.________ [IBAN D.________] jedoch nicht eingereicht worden; für das Konto IBAN E.________ seien keine Kontoauszüge eingereicht worden. Betreffend "kleinere Darlehen" zur Überbrückung von Engpässen würden zudem keinerlei Belege vorliegen. Ebenso würden Belege zur "Rückzahlung der Schuld von F.________" fehlen, wobei auch nicht klar sei, wie gross diese Schuld sei und ob noch weitere Zahlungen folgten. Schliesslich seien die Angaben von A.________ zu dessen selbständiger Tätigkeit äusserst dürftig und aufgrund der fehlenden Belege zu den erhaltenen Einzahlungen sei nicht ersichtlich, wie die Gesuchsteller ihren Lebensunterhalt finanzierten.

E. 4.2 Mit der Beschwerde vom 7. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Aktenstücke ein resp. nach, nämlich die Saldierungsbestätigung der C.________ vom 28. Januar 2022 betreffend Konto IBAN D.________ (BF-act. 2) und den Kontoauszug von Monat April 2022 für das Konto IBAN E.________ (BF-act. 1). Aus letzterem sei erkennbar, dass die sich darauf befindlichen Mittel dem Arbeitgeber von B.________ gehörten. Darüber hinaus führten sie aus, dass die Darlehensverträge mit Freunden

E. 4.3 Vorab ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, wenn er ausführt, er sei seiner richterlichen Fragepflicht nachgekommen, indem er die Beschwerdeführer zwei Mal auf noch fehlende Unterlagen und unvollständige Angaben hingewiesen habe. Auch den Vorwurf der mangelhaften Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation müssen sich die Beschwerdeführer gefallen lassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beschwerdeführer zwar zu einigen Punkten des Entscheids vom 5. Mai 2022 geäussert und weitere Akten ins Recht gelegt. Zentrale Angaben und Erklärungen resp. Nachweise, anhand derer ihre finanziellen Verhältnisse hätten beurteilt werden können, sind sie jedoch schuldig geblieben. Aus den Kontobewegungen von Konto IBAN G.________, lautend auf B.________, erhellt, dass diese im Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 von ihrem Arbeitgeber H.________ pro Monat durchschnittlich abgerundet Fr. 4'690.– erhalten hat. Zur Diskrepanz zu der im Gesuch vom 14. Februar 2022 gemachten Einkommensangabe (Fr. 3'800.–) von fast Fr. 900.– haben die Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Stellung bezogen. Darüber hinaus liegen auch für die Einzahlungen im selben Zeitraum im Gesamtbetrag von Fr. 4'900.– keinerlei Belege vor. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, bei diesen Einzahlungen habe es sich um kleinere formlose Darlehen von Freunden gehandelt, müssen sie sich vorhalten lassen, dass der Verweis auf die Formlosigkeit nicht davon befreit, diese Behauptung – namentlich durch Angabe der Darlehensgeber – zu substantiieren. Dasselbe hat für die Einzahlungen auf dem Konto von A.________ zu gelten. Ebenso fehlen nach wie vor rechtsgenügliche Belege zum Darlehen an F.________ und dessen Rückzahlungsmodalitäten, weshalb auf die Parteiaussage, die Zahlung vom April 2022 sei die letzte gewesen, nicht abgestellt werden kann. Betreffend das Konto IBAN E.________ könnte ausweislich des eingereichten Kontoauszugs zwar davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Guthaben bzw. die Einzahlungen von H.________ alleine zu dessen Gunsten verwendet werden. Eine Verifizierung kann jedoch auch hier mangels genügender Belege, namentlich die verlangten Kontoauszüge der letzten sechs Monate, nicht stattfinden.

E. 5 Urteil A 2022 14 Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer Orientierungshilfe stellt das Verwaltungsgericht das Musterformular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG" zur Verfügung. Dieses enthält insbesondere die Blankotabellen resp. -felder "Einkommen (pro Monat)", "Auslagen (pro Monat)", "Vermögen (in der Schweiz und im Ausland)" sowie "Schulden"; ferner sind in der Checkliste "Beilagen" die beizubringenden Belege vermerkt. 3. Der Beschwerdegegner hat des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen. Eine (materielle) Prüfung der Mittellosigkeit sowie der (fehlenden) Aussichtslosigkeit hat nicht stattgefunden. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4.

E. 6 Urteil A 2022 14 mangels Formerfordernis nicht durchgängig schriftlich festgehalten worden seien. Die Zahlung von F.________ vom April 2022 sei die letzte gewesen. Bezüglich der selbständigen Tätigkeit von A.________ wurde auf die Transaktionen des Geschäftskontos verwiesen.

E. 7 Urteil A 2022 14 Überdies kommt A.________ seiner Dokumentationspflicht nicht nach, wenn er betreffend seine selbständige Tätigkeit pauschal auf die Transaktionen auf seinem Geschäftskonto verweist. Ausgehend von der Saldierungsbestätigung der C.________ vom 28. Januar 2022 betreffend Konto IBAN D.________ hat die Einsicht ins Handelsregister zudem ergeben, dass auch B.________ Inhaberin eines Einzelunternehmens ist: Zu I.________ haben die Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Angaben gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt haben, weshalb der Beschwerdegegner die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht einschätzen konnte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).

E. 8 Urteil A 2022 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 2 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführer haben dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren A 2022 2 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: ________
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner sowie an die Steuerverwaltung Zug und im Dispositiv an die Finanzverwaltung Zug. Zug, 7. Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 7. Juli 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Vorsitzender der abgaberechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 5. Mai 2022 im Verfahren A 2022 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) A 2022 14

2 Urteil A 2022 14 A. Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung Zug vom 29. November 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs vom 30. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht (Verfahren A 2022 2). Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurden die Rekurrenten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– resp. zur Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgefordert. Nachdem A.________ und B.________ am 14. Februar 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatten, teilte ihnen das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom

28. Februar 2022 mit, dass die im Gesuch gemachten Angaben teilweise nicht belegt seien; zur Nachreichung konkret benannter Belege wurde den Rekurrenten Frist bis 21. März 2022 gesetzt. Mit Eingabe vom 21. März 2022 reichte A.________ weitere Unterlagen ein, worauf das Verwaltungsgericht den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. März 2022 Frist bis 5. April 2022 setzte, um Kopien der Bankkontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonten (unter vollständiger Angabe der Kontodetails inkl. IBAN) der letzten sechs Monate einzureichen sowie ergänzende Angaben zu Einkünften zu machen. Am 5. bzw. 7. April 2022 reichten die Rekurrenten weitere Schreiben mit Beilagen ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wies der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Rekurrenten hätten ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ungenügend offengelegt, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob ihnen tatsächlich die nötigen Mittel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. § 27 VRG fehlten (act. 1). B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 7. Juni 2022 Beschwerde bei der abgaberechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, wobei sie sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (in Verfahren A 2022 2) beantragten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen sinngemäss aus, sie hätten die notwendigen und einverlangten Unterlagen eingereicht. Soweit dennoch Unterlagen fehlten, wäre dies auf ein Missverständnis zurückzuführen (act. 2). C. Der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer beantragte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2022 unter Verweis auf die Verfügung vom 5. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).

3 Urteil A 2022 14 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine Verfügung des Vorsitzenden der abgaberechtlichen Kammer vom 5. Mai 2022 angefochten. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 2 abgewiesen. Die abgaberechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, wobei rechtsprechungsgemäss der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Die Beschwerde wurde am 7. Juni 2022 und somit innert der 30-tägigen Frist bei der Post aufgegeben und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Damit ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bejaht werden kann, müssen somit zwei (materielle) Voraussetzungen erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit.

4 Urteil A 2022 14 2.2 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine verlässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulässt; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812). Die Mitwirkungspflichten des selbständig Erwerbstätigen ist im Vergleich zu derjenigen des unselbständig Erwerbenden noch verstärkt. Wenn der selbständig Erwerbende keine Geschäftsbuchhaltung führt, hat er seiner Dokumentationspflicht auf andere Art und Weise nachzukommen und seine finanziellen Verhältnisse möglichst realistisch und nachvollziehbar aufzuzeigen. Bei der Gewichtung von Mitwirkungspflicht, Effektivitätsgrundsatz und Gewährung des Gerichtszugangs steht der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum offen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 838 und 235). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Sie hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene – namentlich nicht anwaltlich vertretene – Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Die Fragepflicht soll jedoch weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 814).

5 Urteil A 2022 14 Vor diesem Hintergrund und im Sinne einer Orientierungshilfe stellt das Verwaltungsgericht das Musterformular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27 VRG" zur Verfügung. Dieses enthält insbesondere die Blankotabellen resp. -felder "Einkommen (pro Monat)", "Auslagen (pro Monat)", "Vermögen (in der Schweiz und im Ausland)" sowie "Schulden"; ferner sind in der Checkliste "Beilagen" die beizubringenden Belege vermerkt. 3. Der Beschwerdegegner hat des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels genügender Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen. Eine (materielle) Prüfung der Mittellosigkeit sowie der (fehlenden) Aussichtslosigkeit hat nicht stattgefunden. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Im ausführlich begründeten Entscheid vom 5. Mai 2022 erwog der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführer vom Gericht am 28. Februar und am 25. März 2022 auf die Unvollständigkeit der mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für das Verfahren A 2022 2) eingereichten Unterlagen hingewiesen und zur Beibringung konkret benannter Belege aufgefordert worden seien. Bis zum Entscheidzeitpunkt sei die im Schreiben vom 7. April 2022 in Aussicht gestellte Saldierungsbestätigung des Kontos bei der C.________ [IBAN D.________] jedoch nicht eingereicht worden; für das Konto IBAN E.________ seien keine Kontoauszüge eingereicht worden. Betreffend "kleinere Darlehen" zur Überbrückung von Engpässen würden zudem keinerlei Belege vorliegen. Ebenso würden Belege zur "Rückzahlung der Schuld von F.________" fehlen, wobei auch nicht klar sei, wie gross diese Schuld sei und ob noch weitere Zahlungen folgten. Schliesslich seien die Angaben von A.________ zu dessen selbständiger Tätigkeit äusserst dürftig und aufgrund der fehlenden Belege zu den erhaltenen Einzahlungen sei nicht ersichtlich, wie die Gesuchsteller ihren Lebensunterhalt finanzierten. 4.2 Mit der Beschwerde vom 7. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführer zwei weitere Aktenstücke ein resp. nach, nämlich die Saldierungsbestätigung der C.________ vom 28. Januar 2022 betreffend Konto IBAN D.________ (BF-act. 2) und den Kontoauszug von Monat April 2022 für das Konto IBAN E.________ (BF-act. 1). Aus letzterem sei erkennbar, dass die sich darauf befindlichen Mittel dem Arbeitgeber von B.________ gehörten. Darüber hinaus führten sie aus, dass die Darlehensverträge mit Freunden

6 Urteil A 2022 14 mangels Formerfordernis nicht durchgängig schriftlich festgehalten worden seien. Die Zahlung von F.________ vom April 2022 sei die letzte gewesen. Bezüglich der selbständigen Tätigkeit von A.________ wurde auf die Transaktionen des Geschäftskontos verwiesen. 4.3 Vorab ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, wenn er ausführt, er sei seiner richterlichen Fragepflicht nachgekommen, indem er die Beschwerdeführer zwei Mal auf noch fehlende Unterlagen und unvollständige Angaben hingewiesen habe. Auch den Vorwurf der mangelhaften Offenlegung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation müssen sich die Beschwerdeführer gefallen lassen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben sich die Beschwerdeführer zwar zu einigen Punkten des Entscheids vom 5. Mai 2022 geäussert und weitere Akten ins Recht gelegt. Zentrale Angaben und Erklärungen resp. Nachweise, anhand derer ihre finanziellen Verhältnisse hätten beurteilt werden können, sind sie jedoch schuldig geblieben. Aus den Kontobewegungen von Konto IBAN G.________, lautend auf B.________, erhellt, dass diese im Zeitraum September 2021 bis Februar 2022 von ihrem Arbeitgeber H.________ pro Monat durchschnittlich abgerundet Fr. 4'690.– erhalten hat. Zur Diskrepanz zu der im Gesuch vom 14. Februar 2022 gemachten Einkommensangabe (Fr. 3'800.–) von fast Fr. 900.– haben die Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Stellung bezogen. Darüber hinaus liegen auch für die Einzahlungen im selben Zeitraum im Gesamtbetrag von Fr. 4'900.– keinerlei Belege vor. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, bei diesen Einzahlungen habe es sich um kleinere formlose Darlehen von Freunden gehandelt, müssen sie sich vorhalten lassen, dass der Verweis auf die Formlosigkeit nicht davon befreit, diese Behauptung – namentlich durch Angabe der Darlehensgeber – zu substantiieren. Dasselbe hat für die Einzahlungen auf dem Konto von A.________ zu gelten. Ebenso fehlen nach wie vor rechtsgenügliche Belege zum Darlehen an F.________ und dessen Rückzahlungsmodalitäten, weshalb auf die Parteiaussage, die Zahlung vom April 2022 sei die letzte gewesen, nicht abgestellt werden kann. Betreffend das Konto IBAN E.________ könnte ausweislich des eingereichten Kontoauszugs zwar davon ausgegangen werden, dass das entsprechende Guthaben bzw. die Einzahlungen von H.________ alleine zu dessen Gunsten verwendet werden. Eine Verifizierung kann jedoch auch hier mangels genügender Belege, namentlich die verlangten Kontoauszüge der letzten sechs Monate, nicht stattfinden.

7 Urteil A 2022 14 Überdies kommt A.________ seiner Dokumentationspflicht nicht nach, wenn er betreffend seine selbständige Tätigkeit pauschal auf die Transaktionen auf seinem Geschäftskonto verweist. Ausgehend von der Saldierungsbestätigung der C.________ vom 28. Januar 2022 betreffend Konto IBAN D.________ hat die Einsicht ins Handelsregister zudem ergeben, dass auch B.________ Inhaberin eines Einzelunternehmens ist: Zu I.________ haben die Beschwerdeführer ebenfalls keinerlei Angaben gemacht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt haben, weshalb der Beschwerdegegner die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht einschätzen konnte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurecht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).

8 Urteil A 2022 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A 2022 2 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu bezahlen, ansonsten das Verfahren A 2022 2 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kostenvorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: ________ 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Beschwerdegegner sowie an die Steuerverwaltung Zug und im Dispositiv an die Finanzverwaltung Zug. Zug, 7. Juli 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am