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A 2021 7

Zg Verwaltungsgericht · 2022-06-15 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2018 — Rekurs

Erwägungen (37 Absätze)

E. 2 Es sei festzustellen, dass die durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug angenommene verdeckte Gewinnausschüttung und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Aufrechnung betreffend die Position "Abschreibung und Wertberichtigung Finanzanlagen" im Umfang von Fr. _______ sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer rückgängig zu machen und der steuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2018 auf Fr. _______ festzuset- zen sei. Weiter sei festzustellen, dass der satzbestimmende Reingewinn auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Fr. _______ betrage und zur Ermittlung des in Bezug auf die Kantons- und Gemein- desteuern des Kantons Zug für das Jahr 2018 steuerbaren Reingewinns die interkantonale Steueraus-

E. 3 Urteil A 2021 7 scheidung entsprechend anzupassen sei. Begründend liess sie im Wesentlichen darlegen, die Schwestergesellschaft der Rekurren- tin, die D.________ AG (heute: D.________ AG), habe am 23. Oktober 2017 einen Sanie- rungs-, Investitions-, und Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen. In Ziff. 11.5.1 dieses Vertrages sei festgehalten worden, dass ungeachtet der grundsätzlich geltenden persönli- chen Erfüllungspflicht der Parteien, an ihrer Stelle auch eine andere juristische oder natür- liche Person (nahestehende Person) die Verpflichtung gemäss Ziff. 3.1.1 des Vertrages in Form von Darlehen erfüllen könne. Im Jahr 2018 habe sodann die Rekurrentin die gemäss Ziff. 3.1.1 bestehende Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Barmitteln für das Ge- schäftsjahr 2018/2019 in der Höhe von insgesamt Fr. _______ im Umfang von Fr. _______ beglichen. Das Engagement von E.________ bei der C.________ AG habe wesentlich zur Bekanntmachung der F.________ Gruppe beigetragen und einen grossen Werbeeffekt gehabt, von welchem die gesamte F.________ Gruppe habe profitieren kön- nen. E.________ sei ab Mitte 2011 Mitglied des Verwaltungsrats und von Februar 2014 bis April 2019 Verwaltungsratspräsident der C.________ AG gewesen und habe zudem als Präsident des Verwaltungsrats der D.________ AG, der Rekurrentin sowie der G.________ AG (100%ige Muttergesellschaft der D.________ AG und der Rekurrentin; heute: G.________ AG) fungiert (act. 1 S. 3). Die F.________ Gruppe und insbesondere auch die Rekurrentin hätten in den Jahren 2018 bis 2020 diverse zusätzliche Aufträge und zusätzliche Umsätze generieren können. Gemäss aktuellem Stand betrage das Auftrags- volumen rund Fr. _______, wobei nach wie vor noch nicht alle Projekte abgeschlossen seien oder sich gar erst in der Planungsphase befänden. Der Grund, warum die Rekurren- tin die Zahlungen (in zwei Tranchen per 24. September und 22. November 2018) in einem ersten Schritt als Darlehen – und nicht direkt als Werbe- oder Sponsoringaufwand über die Erfolgsrechnung – verbucht habe, liege einzig darin, dass gemäss Sanierungs-, Investiti- ons- und Aktionärbindungsvertrag eine Darlehensgewährung (zinslos, nachrangig) vorge- sehen gewesen sei. Gemäss Ziff. 3.1.5.2 des Vertrags habe erst die Überschuldung oder Unterbilanz der C.________ AG per Ende des auf das Geschäftsjahr der Darlehensge- währung folgende Geschäftsjahr einen automatischen Verzicht auf das Darlehen zur Fol- ge. Da bereits per Ende 2018 resp. bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung voraus- sehbar gewesen sei, dass die C.________ AG auf per Ende des nächsten Geschäftsjah- res weiterhin überschuldet sein resp. eine Unterbilanz ausweisen würde, habe die Rekur- rentin das Darlehen in ihrer Jahresrechnung per 31. Dezember 2018 handelsrechtskon- form vollständig über die Erfolgsrechnung abgeschrieben (act. 1 S. 5 f.).

E. 4 Urteil A 2021 7 Zur Erzielung eines sachgerechten und drittvergleichskonformen Ergebnisses für ihr En- gagement hätte die Rekurrentin die D.________ AG (aufgrund der erzielten Werbewirkung und der zusätzlich erhaltenen Aufträge) entschädigen müssen. Es sei stossend, wenn die Rekurrentin aufgrund des Umstands, dass sie diese Entschädigung an die Schwesterge- sellschaft indirekt durch die Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Sanierungs-, In- vestitions- und Aktionärbindungsvertrag übernommen habe, steuerlich schlechter gestellt würde als bei einer direkten Verbuchung des entsprechend notwendigen Werbe- /Marketingaufwands über die Erfolgsrechnung. Das Engagement bei der C.________ AG sei bereits anfänglich mit dem Ziel eingegangen worden, durch den positiven Werbeeffekt eine Steigerung des Bekanntheitsgrads der F.________ Gruppe zu erzielen und so für die Gruppe zusätzliche Aufträge zu generieren, wozu schliesslich auch die Trikotwerbung der F.________ Gruppe beigetragen habe resp. beitrage. Die Tatsache, dass der in diesem Zusammenhang resultierende finanzielle Aufwand auf die Gesellschaften aufgeteilt werde, welche vom Engagement profitierten, sei sachgerecht und drittvergleichskonform und sei bereits im Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag in Ziff. 11.5.1 entspre- chend vorgesehen und werde durch die beiliegende Bestätigung der Konzernleitung der F.________ Gruppe sowie der involvierten Gruppengesellschaften entsprechend bestätigt (act. 1 S. 6 f.). C. Die Rekurrentin bezahlte den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'200.– am 30. April 2021 fristgerecht (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte die Steuerverwaltung des Kan- tons Zug (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Die Rekursgegnerin führte im Wesentlichen aus, die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewer- tungsgrundsätze seien grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massge- blichkeit der Handelsbilanz). Steuerrechtlich dürfe und müsse lediglich bei offenkundig, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisi- onsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz abge- wichen werden. Grundsätzlich habe sich die steuerpflichtige Person auf ihrer im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehör- den vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Insoweit greife der Grundsatz von Treu und Glauben. Seien handelsrechtswidrige Ansätze gewählt worden, sei eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (sog. Bilanzberichtigung); demgegenüber

E. 4.1 Vorab gilt es mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass das schweizerische Recht

– mit Ausnahme einzelner Bestimmungen – kein eigentliches Konzernrecht kennt und jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, wel- che die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57 E. 4.1; 110 Ib 127 E. 3, je mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Recht- sprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteili- gungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; sog. Grundsatz des "dealing at arm's length") und viertens der Charakter

E. 4.3 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuer- behörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Be- gründetheit) Komponente (BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Präzisie- rend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuer- pflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.2; 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2).

E. 4.4 Gemäss der sog. Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als steuerba- re Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den Aktionär qualifi- ziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Gesellschaft zur anderen. Auf dem gemeinsamen Be- teiligungsverhältnis fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Aktionär einerseits und als verdeckte Kapitalein- lagen des Aktionärs an die empfangende Gesellschaft andererseits zu gelten. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteils-

E. 4.5 Im Grundsatz werden bei geldwerten Leistungen (oder verdeckten Gewinnaus- schüttungen) zwei Tatbestände unterschieden: Zum einen, verdeckte Gewinnaus- schüttungen durch überhöhte Aufwendungen bzw. überhöhte Kosten und zum anderen solche durch Gewinnverzicht (Ertragsverzicht) zu Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person (mitunter auch als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet), die beide bei der Gesellschaft letztlich zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen (Brülisauer/Krummenacher, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 24 N 266; vgl. auch BGer 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.2; 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2; 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1, je mit Hinweisen). In den Bereich der geldwerten Leistung infolge Übernahme überhöhter Kosten bzw. Auf- wendungen gehören auch Geschäfte, bei denen eine Gesellschaft Aktiven zu einem über- setzten Preis (Kauf eines sogenannten "Non-Valeur") vom Anteilsinhaber oder von einer diesem nahestehenden Person erwirbt oder wenn Rechte gegenüber dem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person begründet werden, ohne dass ernstlich damit gerechnet werden kann, dass diese ihre entsprechenden Verpflichtungen der leistenden Gesellschaft gegenüber erfüllen können; letzter Kategorie zugehörig ist die Gewährung von nicht sichergestellten Darlehen, mit deren Rückzahlung nicht ernstlich gerechnet wird. In den genannten Fällen wird der Gewinnausweis der Gesellschaft nicht sofort verfälscht, sondern erst im Zeitpunkt der entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung; erst in diesem Zeitpunkt erfolgt praxisgemäss denn auch die Gewinnaufrechnung (Brülisau- er/Krummenacher, a.a.O., Art. 24 N 272 f.). Bei der Prüfung, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft dem Drittvergleich standhält, wird bei Vermögensgegenständen (wie einer Darlehensgewährung) auf deren Verkehrswert abgestellt, bei Dienstleistungen ist deren Marktwert massgebend. Bei verbundenen Unter- nehmen hat diese Beurteilung vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Gesell- schaft aus zu erfolgen. Eine Beurteilung vom Konzern aus, dem die steuerpflichtige juristi-

E. 4.6.1 Die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, be- antwortet die Betriebswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 5.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkos- ten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorien- tierten Betriebsführung zweckmässig war. Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der Aktionärin oder des Aktionärs oder einer ihr oder ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand ver- bucht werden (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.3; 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c).

E. 4.6.2 Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuer- pflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen grundsätzlich geschäftsmässig begrün- deten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben (vgl. BGE 115 Ib 111 E. 6; BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5.2). Indirekte Werbung stellt das sog. Sponsoring dar, wobei als Sponsoringobjekt häufig der Sport verwendet wird. Das Ziel des Sponsorings liegt in der Profilierung des Unterneh- mens in der Öffentlichkeit sowie in einem kommerziellen oder marketingmässigen Neben- effekt für das Unternehmen (vgl. BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5.2; vgl. auch BGer 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 5.3). Sponsoringbeiträge sind grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu anerkennen. Solche Beiträge dürfen indes einen vernünftigen Umfang nicht übersteigen. Ihr Umfang muss in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis so-

E. 4.7 Im Rahmen einer Sanierung erbringen Dritte und/oder Gesellschafter Leistungen. Dabei resultieren Sanierungserträge, welche als sog. echte oder unechte Sanierungser- träge abgegrenzt werden. Forderungsverzichte und à-fonds-perdu-Leistungen durch Dritte oder Forderungsverzichte durch Gesellschafter, die Forderungsverzichten von Dritten gleichkommen, sind sog. echte Sanierungserträge und damit gewinnsteuerwirksam. Dabei gelten alle zu Lasten des ech- ten Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen als steuerlich erfolgt. Werden Gesellschafter oder Genossenschafter sanierungsbedürftiger Kapitalgesellschaf- ten oder Genossenschaften durch Kapitalherabsetzungen betroffen oder erbringen sie à- fonds-perdu-Leistungen, entstehen ertragsneutrale, sog. unechte Sanierungserträge. Die zu Lasten von unechtem Sanierungsertrag handelsrechtlich vorgenommenen Verlustaus- buchungen sowie Abschreibungen und Rückstellungen gelten steuerlich als nicht erfolgt. Unechter Sanierungsgewinn – und damit kein steuerbarer Ertrag – ist gegeben bei Forde- rungsverzichten auf Darlehen, die Beteiligte der Gesellschaft in einem Zeitpunkt gewährt haben, in dem unabhängige Dritte wegen schlechten Geschäftsganges keine Darlehen mehr gewährt hätten, oder das Darlehen steuerlich bereits als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wurde. Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die auf den Beziehungen zum Gesellschafter beruhen, sind nicht geschäftsmässig begründet und werden zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. (zum Ganzen: Kreisschreiben

E. 4.8 Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens ver- pflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner (Schwester-)Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders ver- hält es sich dann, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrach- ten Leistung nicht beabsichtigt ist. Wird die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, dann handelt es sich bei der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss (BGE 138 II 57 E. 5 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit allenfalls simulierten Darlehen an den Beteiligungsinhaber oder an die Schwestergesellschaft erweist sich eine weitere Unterscheidung als wesentlich: Einerseits sind jene Fälle zu nennen, in denen die Rück- zahlung des Darlehens von allem Anfang an (d.h. schon bei der Gewährung des Kredits) nicht geplant ist. Andererseits ergeben sich Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungs- wille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in ei- nem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenü- ber dem Schuldner verzichtet. Bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je nachdem rechtfertigt es sich, besonders auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen und spätere Entwicklungen nur inso- weit in Betracht zu ziehen, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest ab- sehbar waren. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussage- kräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeuti- gen Beweis verdichtet haben. Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensge- währung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine vollständige Abschreibung ih- rer Forderung hin- und vornimmt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechts- geschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (Zum Ganzen: BGE 138 II 57 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

E. 5 Urteil A 2021 7 seien blosse Anpassungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt werde (sog. Bilanzänderung), nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. In der Regel ausgeschlossen seien Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgten oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vor- genommen würden (act. 5 S. 2 f.). Das schweizerische Recht kenne – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen wie etwa der Gruppenbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht – kein eigentliches Konzernsteuerrecht und behandle jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen hätten. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften seien deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere sei es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen. Entscheidend sei vorliegend, dass erstens die steuerpflichtige Gesellschaft nicht Vertragspartei gewesen sei und sie zweitens zu keinem Zeitpunkt – an- ders als ihre Schwestergesellschaft – selbst an der C.________ AG beteiligt gewesen sei. Es sei auf das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom

23. Dezember 2010 (Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) verwie- sen. Gemäss Ziff. 4.1.1.3 desselben seien Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die auf den Beziehungen zum Gesellschafter beruhen würden, nicht geschäftsmässig begründet und würden zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerech- net (vgl. auch die Ausführungen im Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 61 Ziff. 44.4). Rechtsvergleichend könne zudem auf das Verrechnungssteuerrecht verwiesen werden. Im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen gegenüber nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften wende die ESTV bei Sanierungen anstatt der sonst im Verrechnungssteu- errecht üblichen Direktbegünstigungstheorie die Dreieckstheorie an. Dies mit der aus- drücklichen Begründung, dass die Sanierung einer Gesellschaft Sache des Aktionärs sei bzw. die leistende Gesellschaft als Sanierungsinstrument vorgeschoben werde (act. 5 S. 3 f.). Daran vermöge auch die als Beilage 10 eingereichte (und von drei Verwaltungsräten der steuerpflichtigen Gesellschaft ebenfalls unterzeichnete) Bestätigung der Konzernleitung der G.________ AG vom 20. April 2021 nichts zu ändern. Denn für die Verpflichtungs-

E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin – im Gegensatz zu ihrer Schwes- tergesellschaft – mit der C.________ AG keinerlei Vertragsbeziehung hatte und auch nie an der C.________ AG beteiligt war. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass die Rekurrentin durch die übernommene Leistung in Form einer Darlehensgewährung nicht Partei des zwischen der Schwestergesellschaft und der C.________ AG geschlossenen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrags wurde. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Akten.

E. 5.2 Des Weiteren ist unbestritten und aus dem Handelsregister ersichtlich, dass E.________ sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungs-, Investitions- und Ak- tionärbindungsvertrags am 23. Oktober 2017 (Rek-act. 4) als auch im Zeitpunkt der Über- weisung der Darlehenssumme durch die Rekurrentin (in zwei Tranchen) am 24. Septem- ber und 22. November 2018 (vgl. Rek-act. 7) Verwaltungsratspräsident der C.________ AG, der Schwestergesellschaft (D.________ AG) sowie der Rekurrentin war. Bei der Rekurrentin und ihrer Schwestergesellschaft handelt es sich offensichtlich um sog. nahestehende Personen. Gleiches gilt bezüglich der Schwestergesellschaft und der C.________ AG, war die Schwestergesellschaft doch an der C.________ AG beteiligt. Aufgrund der personellen Verflechtung sämtlicher Gesellschaften (namentlich in der Per- son ihres Verwaltungsratspräsidenten) ist zudem auch im Verhältnis der Rekurrentin und der C.________ AG von insofern nahestehenden Personen auszugehen.

E. 5.3 Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Rekurrentin für die Übernahme der Ver- bindlichkeit ihrer Schwestergesellschaft (von dieser) keine Gegenleistung erhalten hat. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich vor, dass die ganze Konzerngruppe – dabei insbesonde- re sie – vom Investment ihrer Schwestergesellschaft bei der C.________ AG bzw. des persönlichen Engagements von E.________ und der daraus resultierenden medialen Wir- kung sowie des aufgebauten und gepflegten Netzwerks profitiert habe, weshalb das abge- schriebene Darlehen geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand darstelle, da bei dessen Überweisung schon klar gewesen sei, dass die C.________ AG das Darlehen nicht zurückbezahlen werde. 6.

E. 6 Urteil A 2021 7 übernahme sei die steuerpflichtige Gesellschaft in keiner Weise entschädigt worden. Sie habe damit allein im Interesse des wirtschaftlich Berechtigten gehandelt. Die Aussage, wonach schon im Herbst 2017 entschieden worden sei, dass die Verpflichtung zur Zurver- fügungstellung von Barmitteln in Zukunft (also ab Winter 2017) durch die steuerpflichtige Gesellschaft erfüllt würde, stehe zudem in teilweisem Widerspruch zur Auskunft im Veran- lagungsverfahren. Denn gemäss E-Mail vom 15. Mai 2020 (StV-act. 3) sei diese Verpflich- tung (im Umfang von Fr. _______, wie schon im Herbst/Winter 2017 im Umfang von Fr. _______) noch von der D.________ AG erfüllt worden (act. 5 S. 4). Selbst unter der hypothetischen Annahme, die Zahlungen an die C.________ AG seien aufgrund eines Sponsoringvertrages geleistet und entsprechend direkt als Aufwand ver- bucht worden, bedeute dies nicht, dass diese (vollständig) als geschäftsmässig begründe- ter Aufwand anzuerkennen wären. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Zah- lungen unter dem Titel "Sport-Sponsoring" nicht zum Gewinn der Gesellschaft hinzuge- rechnet; aber nur unter der Bedingung, dass solche Leistungen sich aus verständlichem wirtschaftlichem Geschäftsinteresse erklären liessen und sie ein vernünftiges Mass nicht überschreiten würden. Die aufgewendete Summe von Fr. _______ (innerhalb von zwei Jahren) dürfte dieses vernünftige Mass trotz hohen Umsätzen wohl übersteigen. Ein direk- ter Zusammenhang zwischen der öffentlichkeitswirksamen Werbung (z.B. in Form von Tri- kotwerbung gemäss Rek-act. 8 und 9) und der Vergabe von Aufträgen zur Betreuung grosser Immobilienprojekte (z.B. durch die H.________ Anlagestiftung, die I.________ AG, die J.________ AG oder die K.________ AG, aufgelistet in Rek-act. 5 und 6) sei nicht erkennbar und werde im Rekurs auch nur sehr pauschal geltend gemacht. Betreffend dem Projekt Überbauung L.________ der J.________ AG, mit welchem laut Darstellung der Rekurrentin ein Honorar von über Fr. _______ habe generiert werden können, bleibe an- zumerken, dass es sich beim Verwaltungsratspräsidenten der Auftraggeberin, M.________, wohl um das frühere Verwaltungsratsmitglied der steuerpflichtigen Gesell- schaft (damals noch unter der Firma "N.________ AG"; siehe früheren Handelsregister- auszug des Kantons Bern) handeln dürfte, der Kontakt müsse demzufolge schon seit Jah- ren bestanden haben. Sodann wäre aus Verrechnungspreissicht auch zu erwarten gewe- sen, dass die Verbuchung der Kosten klar und drittvergleichskonform geregelt worden wä- re. Dazu hätte ein adäquater Schlüssel und Kostenumlagevertrag erarbeitet werden müs- sen (act. 5 S. 4 f.). E. Mit Replik vom 7. Juli 2021 liess die Rekurrentin an ihren Anträgen festhalten und darlegen, die Ausführungen der Steuerverwaltung betreffend die Berücksichtigung von

E. 6.1 Da das schweizerische Recht kein eigentliches Konzernrecht kennt, sind die hier infrage stehenden Vorgänge aus der Optik der Rekurrentin als rechtlich selbständiges Ge- bilde unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen – und nicht der Interessen des Kon- zerns oder der beherrschenden Anteilsinhaber – zu würdigen (vgl. vorne E. 4.1). Wie vorstehend dargelegt, bestand zwischen der C.________ AG und der Rekurrentin nie eine vertragliche Beziehung; auch war die Rekurrentin nie an der C.________ AG betei- ligt. Die Rekurrentin selbst hat keinen "Sponsoringvertrag" geschlossen, sondern – wenn überhaupt – ihre Schwestergesellschaft. Mit der Leistung der zwischen der Schwesterge- sellschaft und der C.________ AG vereinbarten Summe im Umfang von Fr. _______ in Form einer Darlehensgewährung übernahm die Rekurrentin eine Verpflichtung, die sie selbst nicht hatte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die C.________ AG und ihre Vertrags- partner bzw. Aktionäre im Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag die Mög- lichkeit vorgesehen hatten, dass Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch durch naheste- hende Personen (oder Gesellschaften) der Vertragsparteien gültig erfüllt werden können. Die Schwestergesellschaft erlangte durch die Leistung der Rekurrentin den Vorteil, dass sie diese Verpflichtung nicht mehr zu erfüllen hatte. Dieser Vorteil – als Zuwendung bzw. geldwerte Leistung unter Schwestergesellschaften – floss unmittelbar von der Rekurrentin zu ihrer Schwestergesellschaft der D.________ AG (vgl. hierzu vorstehende E. 4.4). Un- bestrittenermassen erfolgte hierfür seitens der D.________ AG keine Gegenleistung an die Rekurrentin, insofern ist von einem Missverhältnis der Leistungen auszugehen, sodass in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung greift (vgl. vorne E. 4.3). Es ist mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass diese Zuwendung einem Drittvergleich offensichtlich nicht standhält. Die Konditionen der übernommenen Verbindlichkeit der Schwestergesellschaft – also eine zinslose Darlehensgewährung mit Rangrücktritt und eingeschränkter Rückzahlungsverpflichtung an eine bereits überschuldete Gesellschaft (vgl. Rek-act. 4 Ziff. 11.5.1 i.V.m. Ziff. 3.1.5.1) – legen den Schluss nahe, dass diese auf dem Beteiligungsverhältnis der Schwestergesellschaft an der C.________ AG und der persönlichen Verknüpfung in der Person des Verwaltungsratspräsidenten beider Gesell- schaften fussten. Der Charakter dieser Leistung war für die Organe der Rekurrentin denn auch offensichtlich erkennbar, gingen diese im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehens- summe offenbar davon aus, dass die C.________ AG per Ende des nächsten Geschäfts- jahres weiterhin eine Unterbilanz aufweisen würde, eine Rückzahlung des Darlehens also gemäss Ziff. 3.1.5.1 des Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrags nicht

E. 6.2 Abgesehen von der vorzunehmenden Beurteilung aus Sicht der Rekurrentin ver- mag diese im Übrigen auch mit Blick auf den Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbin- dungsvertrag vom 23. Oktober 2017 mit ihrer Argumentation, es handle sich beim abge- schriebenen Darlehen eigentlich um geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand, nicht durchzudringen. Auch wenn die Rekurrentin unbestrittenermassen nie Vertragspartei war, liegt der Rechtsgrund der übernommenen Verbindlichkeit in diesem Sanierungs-, In- vestitions- und Aktionärbindungsvertrag. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich etwa vor, die Zahlung in Form eines Darlehens sei aufgrund der Vorgaben im erwähnten Vertrag erfolgt. Dass vorliegend ein gewisser (indirekter) Werbeeffekt – etwa mit der Trikotwerbung (vgl. Rek-act. 8 und 9) – erzielt wurde, steht nicht in Frage. Für das Gericht erschliesst sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass hierfür der aufgelegte Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag und die darin festgelegten Leistungen die Grundlage bilden. Ziel und Inhalt des abgeschlossenen Vertrages war offensichtlich die Reorganisation und Sa- nierung der C.________ AG; Klauseln über im Gegenzug zu erbringende Werbemass- nahmen sind dem Vertrag jedenfalls keine zu entnehmen (Rek-act. 4). Die pauschale Be- gründung der Rekurrentin, die Werbewirkung sei durch das Investment ihrer Schwester- gesellschaft und im persönlichen Engagement von E.________ begründet und von Anfang an Motivation des Investments gewesen, erhellt den Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüglich. Die Beweislast betreffend die wirtschaftliche Begründetheit der erbrach- ten Leistung liegt jedoch bei der Rekurrentin (vgl. vorne E. 4.3). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb auf die in Sanierungsabsicht versprochenen Leistungen (welche vorliegend durch die Rekurrentin für ihre Schwestergesellschaft geleistet wurden) die Rechtsprechung hinsichtlich Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben (vorne E. 4.6.2), zur Anwen- dung kommen sollte. Hierbei sei ferner angemerkt, dass mit E.________ als Verwaltungs- ratspräsident der C.________ AG ohnehin Zugang zum "C.________-Netzwerk" bestan-

E. 6.3 Ferner lässt sich auch aus der Betrachtung des (Vertrags-)Verhältnisses der D.________ AG mit der C.________ AG nichts zu Gunsten der Rekurrentin ableiten. Oh- ne eine abschliessende Beurteilung des Investments der Schwestergesellschaft bei der C.________ AG vorzunehmen (etwa als simuliertes Darlehen [vgl. vorne E. 4.8]; aus Sicht der C.________ AG als unechter oder echter Sanierungsertrag [vgl. vorne E. 4.7]), ist an- zumerken, dass die Konditionen der vereinbarten Darlehensgewährung schon im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses einem Drittvergleich kaum standhalten und massgeblich in der Funktion von E.________ als Verwaltungsratspräsident beider Vertragsparteien (und damit wohl auch seinen persönlichen Interessen), der Beteiligung der D.________ AG an der C.________ AG und der damit einhergehenden Sanierungsinteressen bzw. -bestreb- ungen begründet sein dürften. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass durch die Zwischenschaltung einer Schwes- tergesellschaft bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten an eine Drittpartei nicht Zuschüsse oder Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen auf einzelne Konzerngesellschaften – welche insbesondere selbst nicht an der sanierungsbedürftigen Gesellschaft beteiligt sind – überwälzt und damit letztlich Gewinne einzelner Konzernge- sellschaften frei verteilt werden können. Daran ändert nichts, dass die zu Lasten von un- echtem Sanierungsertrag handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen steuerlich als nicht erfolgt gelten und entsprechende Aufrechnungen zur Folge haben. Gleiches gilt in Bezug auf simulierte Darlehen. Ob (und allenfalls in welchem Umfang) solche Aufrech- nungen bei der D.________ AG (mit Sitz in Bern) vorgenommen wurden, ist dem Gericht nicht bekannt und braucht vorliegend auch nicht beurteilt zu werden. Von einer "stossen- den Ungleichbehandlung" der Rekurrentin (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen in act. 1 S. 6) kann vor diesem Hintergrund aber nicht die Rede sein. 7. Zusammenfassend ist die Übernahme der Verbindlichkeit der Schwestergesell- schaft durch die Rekurrentin (ohne Gegenleistung) als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Der Rekurrentin ist es nicht gelungen, den Nachweis für die geschäftsmässi- ge Begründetheit des letztlich abgeschriebenen Darlehens zu erbringen, weshalb sie die

E. 7 Urteil A 2021 7 handelsrechtlichen Vorschriften beim Erstellen der kaufmännischen Jahresrechnung sowie die Nichtzulässigkeit von nachträglichen Änderungen der den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz könne nicht nachvollzogen werden, komme die Steuerverwaltung doch selber zum Schluss, die vorgenommenen Verbuchungen seien handelsrechtlich nicht in Frage zu stel- len (act. 7 S. 1). Der Hauptgrund resp. die Motivation des finanziellen Engagements der F.________ Gruppe bei der C.________ AG sei nicht die Sanierung der C.________ AG, sondern die daraus resultierende Werbewirkung, der Ausbau des Netzwerkes und somit die Steigerung des Bekanntheitsgrads und des Auftragsvolumens der F.________ Gruppe gewesen. Die Rekurrentin habe massgeblich vom Engagement bei der C.________ AG profitiert. Die Bestätigung der Konzernleitung (Rek-act. 10) stelle keinen Widerspruch zur früheren Kommunikation im Veranlagungsverfahren dar. Die Bestätigung sei im April 2021 ausgestellt worden, um festzuhalten, dass die Konzernleitung bereits im Herbst 2017 be- schlossen gehabt habe, dass die finanziellen Leistungen an die C.________ AG ab dem Jahr 2018 ganz oder teilweise durch die Rekurrentin übernommen werden sollten. In die- sem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Mitglieder der Konzernleitung, welche zu- gleich indirekt bedeutende Mitaktionäre der Rekurrentin seien, einem finanziellen Enga- gement bei der C.________ AG in dieser Grössenordnung ohne die Erwartung eines posi- tiven Effekts auf die Werbewirkung und das Auftragsvolumen wohl kaum zugestimmt hät- ten (act. 7 S. 1 f.). Die Rekurrentin habe in den Jahren 2018 bis 2020 ein betriebliches Ergebnis vor Finan- zerfolg und Steuern von rund Fr. _______ (nach Abschreibung Finanzanlagen im Umfang von Fr. _______), rund Fr. _______ (nach Abschreibung Finanzanlagen im Umfang von Fr. _______) und rund Fr. _______ erzielen können. Ohne die im Zusammenhang mit dem Engagement bei der C.________ AG generierten zusätzlichen Umsätze, hätten diese Zahlen kaum erreicht werden können. Die im Jahr 2018 (und im Jahr 2019) an die C.________ AG in der Form von Darlehen gewährten, handelsrechtlich korrekt verbuchten und in den Jahren 2018 und 2019 infolge Verzichts abgeschriebenen Zahlungen würden unbestrittenermassen geschäftsmässig begründeten Aufwand und keine geldwerten Leis- tungen darstellen. Weiter sei festzuhalten, dass die Rekurrentin verschiedene Aufträge aus dem C.________-Netzwerk, insbesondere aufgrund des im Zusammenhang mit dem Engagement bei der C.________ AG durch E.________ aufgebauten persönlichen Netz- werks und seiner diesbezüglichen Beziehungspflege mit den Entscheidungsträgern bei den Auftraggebern, erhalten habe. Die Aussage, dass der Kontakt mit M.________ als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG bereits seit Jahren bestanden habe, greife etwas kurz. Es sei richtig, dass M.________ in den Jahren 2006 bis 2009 Verwaltungs-

E. 8 Urteil A 2021 7 ratsmitglied der damaligen N.________ AG gewesen sei. Bei einem Auftragsvolumen von über Fr. _______ stelle sich jedoch die Frage, ob die F.________ Gruppe resp. die Rekur- rentin den Auftrag auch erhalten hätte, wenn der Kontakt zu M.________ im Jahr 2009 abgebrochen wäre und in den zehn dazwischenliegenden Jahren nicht über andere Kanäle, wie insbesondere dem Engagement bei der C.________ AG, gepflegt worden wä- re (act. 7 S. 2 f.). F. Die Rekursgegnerin hielt mit Duplik vom 22. Juli 2021 ihrerseits an ihren Anträgen fest und erklärte, es sei nochmals festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Übernahme der Verbindlichkeiten aus einem von ihrer Muttergesellschaft (recte: Schwestergesell- schaft) abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten der C.________ AG (an welcher der wirt- schaftlich Berechtigte damals beteiligt gewesen sei) als geldwerte Leistung qualifiziert werde, da dafür weder von der Muttergesellschaft (recte: Schwestergesellschaft) noch von der C.________ AG angemessene direkte Gegenleistungen vereinbart resp. erbracht worden seien. Dass einem unbeteiligten Dritten in der gleichen finanziellen Situation wie derjenigen der C.________ AG kein entsprechendes Darlehen gewährt worden wäre, sei aufgrund der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin offensichtlich und werde auch nicht bestritten. Zur Motivation des finanziellen Engagements der F.________ Gruppe bei der C.________ AG sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Steuer- recht kein eigentliches Konzernsteuerrecht kenne. Hätte die steuerpflichtige Gesellschaft einen sog. Sponsoringvertrag abgeschlossen und den entsprechenden Betrag als Werbe- und Marketingaufwand über die Erfolgsrechnung verbucht, wären die darin vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit hin zu prüfen gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Folglich seien die Ausführungen betreffend das Auftragsvolumen, das laut Rekurrentin hauptsächlich auf das Netzwerk des wirtschaftlich Berechtigten und seinem Engagement bei der C.________ AG zurückzuführen sei, nicht relevant. Es sei deshalb durchaus hinzunehmen und nicht stossend, dass die Gesellschaft für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen resp. die darauf gestützte Verbuchung ihrer Leistung unter Umständen steuerlich anders beurteilt werde. Insofern seien die in der Ver- nehmlassung enthaltenen Ausführungen zur Massgeblichkeit entgegen der Auffassung der Rekurrentin durchaus relevant (act. 9 S. 2). G. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Die ESTV liess sich während des Ver- fahrens nicht vernehmen.

E. 8.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die ge- samten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 7'200.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 9 Urteil A 2021 7 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vor- schriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abwei- chender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkei- ten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kanto- nalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erhe- ben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vor- liegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) um- fasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (frühestens zugestellt am 23. März 2021) wurde am 22. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben und gilt damit als fristgerecht eingereicht. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137

E. 10 Urteil A 2021 7 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflich- tet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffen- den erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursin- stanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen- den Begründung bestätigen kann. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin geleistete und in der Folge abgeschriebene "Darlehenszahlung" – und damit die Übernahme bzw. Leistung einer ver- traglichen Verbindlichkeit ihrer Schwestergesellschaft – an die C.________ AG zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde. 4.

E. 11 Urteil A 2021 7 dieser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom

22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3).

E. 12 Urteil A 2021 7 inhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zu- fliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen fehlt (vgl. BGE 138 II 57 E. 4.2 mit Hinweisen; 113 Ib 23 E. 3a).

E. 13 Urteil A 2021 7 sche Person angehört, ist nicht angängig (BGer 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 14 Urteil A 2021 7 wohl zur Grösse des Unternehmens als auch zu Art und Umfang des Adressatenkreises der Massnahmen stehen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Reich/Züger/Betschart, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N 35). Nicht abzugsfähig sind Sponsoringbeiträge unabhängig von ihrer Höhe, wenn sie in kei- nem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unterneh- mens stehen, sondern allein dem privaten Anliegen der Unternehmerin oder des Unter- nehmers oder – im Fall einer juristischen Person – der beteiligten Person oder einer dieser nahestehenden Person dienen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2.2; BGer 2C_485/2012, 2C_486/2012 vom 28. November 2012 E. 3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N 52).

E. 15 Urteil A 2021 7 ESTV Nr. 32 vom 23. Dezember 2010; Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 61 Ziff. 44.2; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 66 und Art. 60 N 6; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 66 N 5 ff.; vgl. auch BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2; 2C_834/2011, 2C_836/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.1 f.; StE 1990, B 72.16 Nr. 1).

E. 16 Urteil A 2021 7 5.

E. 17 Urteil A 2021 7

E. 18 Urteil A 2021 7 verlangt werden könnte (vgl. act. 1 S. 6). Das gewährte Darlehen musste in der Folge (er- wartungsgemäss) erfolgswirksam abgeschrieben werden. Hätte die Rekurrentin die Ver- pflichtung ihrer Schwestergesellschaft nicht übernommen, hätte Letztere diese Abschrei- bung vornehmen müssen, was sich entsprechend auf ihr Gewinnergebnis niedergeschla- gen hätte. Es sei vor diesem Hintergrund daran erinnert, dass es der Konzernleitung (bzw. den beherrschenden Anteilsinhabern) nicht erlaubt ist, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf die einzelnen Konzerngesellschaften zu vertei- len (vgl. vorne E. 4.1).

E. 19 Urteil A 2021 7 den hatte bzw. dieses gepflegt werden konnte. Die vorliegende Konstellation ist jedenfalls nicht mit jener zu vergleichen, wo eine steuerpflichtige Person mit dem Mitgliederbeitrag eines sog. Memberclubs Zugang zu Sponsorenvereinigungen erhält, in denen sie ge- schäftliche Beziehungen pflegen (Networking) oder Lobbyarbeit für ihre geschäftlichen Ziele betreiben kann (vgl. hierzu BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016).

E. 20 Urteil A 2021 7 steuerrechtlichen Folgen daraus zu tragen hat (vgl. vorne E. 4.3). Die Gewinnaufrechnung der Steuerverwaltung erweist sich somit als rechtens. Der vorliegende Rekurs erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 ist zu bestätigen. 8.

E. 21 Urteil A 2021 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'200.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Ivo Klingler und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 15. Juni 2022 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018 (verdeckte Gewinnausschüttung) A 2021 7

2 Urteil A 2021 7 A. Die A.________ AG (damals mit Sitz in Steinhausen, seit 16. Juli 2021 mit Sitz in Luzern) reichte im Juni 2019 die Steuererklärung (inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung) für die Steuerperiode 2018 ein und deklarierte darin einen Jahresgewinn von Fr. _______ (StV- act. 1 S. 3). Die Steuerverwaltung des Kantons Zug bat in der Folge um ergänzende Unterlagen und Angaben zu einer vorgenommenen Abschreibung bzw. Wertberichtigung (StV-act. 2 und 3). Im Anschluss daran veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Verfügungen vom 16. Juli 2020 unter Aufrechung der Position "Abschreibung und Wertberichtigung Finanzanlagen" im Umfang von Fr. _______ einen steuerbaren Gewinn von Fr. _______ (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. _______ (Kantons- und Gemeindesteu- ern). Dies mit der Begründung, dass die Schwestergesellschaft und nicht die steuerpflich- tige Gesellschaft selbst den Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag vom

23. Oktober 2017 (Rek-act. 4) abgeschlossen habe und somit eine verdeckte Gewinnaus- schüttung vorliege (vgl. die Veranlagungsverfügungen in Rek-act. 3). Dagegen erhob die A.________ AG am 17. August 2020 Einsprache. Im Wesentlichen brachte sie dabei vor, dass es sich bei der verbuchten Abschreibung und Wertberichtigung der Finanzanlage im Umfang von Fr. _______ (Darlehen an C.________ AG [nachfol- gend: C.________ AG]) um geschäftsmässig begründeten Aufwand und nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung gehandelt habe (Rek-act. 3). Die Steuerverwaltung des Kantons Zug wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. März 2021 ab (Rek-act. 1). B. Am 22. April 2021 gelangte die A.________ AG (nachfolgend: Rekurrentin) ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug und liess folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom

22. März 2021 betreffend die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug für das Jahr 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug angenommene verdeckte Gewinnausschüttung und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Aufrechnung betreffend die Position "Abschreibung und Wertberichtigung Finanzanlagen" im Umfang von Fr. _______ sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer rückgängig zu machen und der steuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer für das Jahr 2018 auf Fr. _______ festzuset- zen sei. Weiter sei festzustellen, dass der satzbestimmende Reingewinn auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Fr. _______ betrage und zur Ermittlung des in Bezug auf die Kantons- und Gemein- desteuern des Kantons Zug für das Jahr 2018 steuerbaren Reingewinns die interkantonale Steueraus-

3 Urteil A 2021 7 scheidung entsprechend anzupassen sei. Begründend liess sie im Wesentlichen darlegen, die Schwestergesellschaft der Rekurren- tin, die D.________ AG (heute: D.________ AG), habe am 23. Oktober 2017 einen Sanie- rungs-, Investitions-, und Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen. In Ziff. 11.5.1 dieses Vertrages sei festgehalten worden, dass ungeachtet der grundsätzlich geltenden persönli- chen Erfüllungspflicht der Parteien, an ihrer Stelle auch eine andere juristische oder natür- liche Person (nahestehende Person) die Verpflichtung gemäss Ziff. 3.1.1 des Vertrages in Form von Darlehen erfüllen könne. Im Jahr 2018 habe sodann die Rekurrentin die gemäss Ziff. 3.1.1 bestehende Verpflichtung zur Zurverfügungstellung von Barmitteln für das Ge- schäftsjahr 2018/2019 in der Höhe von insgesamt Fr. _______ im Umfang von Fr. _______ beglichen. Das Engagement von E.________ bei der C.________ AG habe wesentlich zur Bekanntmachung der F.________ Gruppe beigetragen und einen grossen Werbeeffekt gehabt, von welchem die gesamte F.________ Gruppe habe profitieren kön- nen. E.________ sei ab Mitte 2011 Mitglied des Verwaltungsrats und von Februar 2014 bis April 2019 Verwaltungsratspräsident der C.________ AG gewesen und habe zudem als Präsident des Verwaltungsrats der D.________ AG, der Rekurrentin sowie der G.________ AG (100%ige Muttergesellschaft der D.________ AG und der Rekurrentin; heute: G.________ AG) fungiert (act. 1 S. 3). Die F.________ Gruppe und insbesondere auch die Rekurrentin hätten in den Jahren 2018 bis 2020 diverse zusätzliche Aufträge und zusätzliche Umsätze generieren können. Gemäss aktuellem Stand betrage das Auftrags- volumen rund Fr. _______, wobei nach wie vor noch nicht alle Projekte abgeschlossen seien oder sich gar erst in der Planungsphase befänden. Der Grund, warum die Rekurren- tin die Zahlungen (in zwei Tranchen per 24. September und 22. November 2018) in einem ersten Schritt als Darlehen – und nicht direkt als Werbe- oder Sponsoringaufwand über die Erfolgsrechnung – verbucht habe, liege einzig darin, dass gemäss Sanierungs-, Investiti- ons- und Aktionärbindungsvertrag eine Darlehensgewährung (zinslos, nachrangig) vorge- sehen gewesen sei. Gemäss Ziff. 3.1.5.2 des Vertrags habe erst die Überschuldung oder Unterbilanz der C.________ AG per Ende des auf das Geschäftsjahr der Darlehensge- währung folgende Geschäftsjahr einen automatischen Verzicht auf das Darlehen zur Fol- ge. Da bereits per Ende 2018 resp. bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung voraus- sehbar gewesen sei, dass die C.________ AG auf per Ende des nächsten Geschäftsjah- res weiterhin überschuldet sein resp. eine Unterbilanz ausweisen würde, habe die Rekur- rentin das Darlehen in ihrer Jahresrechnung per 31. Dezember 2018 handelsrechtskon- form vollständig über die Erfolgsrechnung abgeschrieben (act. 1 S. 5 f.).

4 Urteil A 2021 7 Zur Erzielung eines sachgerechten und drittvergleichskonformen Ergebnisses für ihr En- gagement hätte die Rekurrentin die D.________ AG (aufgrund der erzielten Werbewirkung und der zusätzlich erhaltenen Aufträge) entschädigen müssen. Es sei stossend, wenn die Rekurrentin aufgrund des Umstands, dass sie diese Entschädigung an die Schwesterge- sellschaft indirekt durch die Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Sanierungs-, In- vestitions- und Aktionärbindungsvertrag übernommen habe, steuerlich schlechter gestellt würde als bei einer direkten Verbuchung des entsprechend notwendigen Werbe- /Marketingaufwands über die Erfolgsrechnung. Das Engagement bei der C.________ AG sei bereits anfänglich mit dem Ziel eingegangen worden, durch den positiven Werbeeffekt eine Steigerung des Bekanntheitsgrads der F.________ Gruppe zu erzielen und so für die Gruppe zusätzliche Aufträge zu generieren, wozu schliesslich auch die Trikotwerbung der F.________ Gruppe beigetragen habe resp. beitrage. Die Tatsache, dass der in diesem Zusammenhang resultierende finanzielle Aufwand auf die Gesellschaften aufgeteilt werde, welche vom Engagement profitierten, sei sachgerecht und drittvergleichskonform und sei bereits im Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag in Ziff. 11.5.1 entspre- chend vorgesehen und werde durch die beiliegende Bestätigung der Konzernleitung der F.________ Gruppe sowie der involvierten Gruppengesellschaften entsprechend bestätigt (act. 1 S. 6 f.). C. Die Rekurrentin bezahlte den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 7'200.– am 30. April 2021 fristgerecht (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2021 beantragte die Steuerverwaltung des Kan- tons Zug (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Die Rekursgegnerin führte im Wesentlichen aus, die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewer- tungsgrundsätze seien grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massge- blichkeit der Handelsbilanz). Steuerrechtlich dürfe und müsse lediglich bei offenkundig, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisi- onsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz abge- wichen werden. Grundsätzlich habe sich die steuerpflichtige Person auf ihrer im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehör- den vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Insoweit greife der Grundsatz von Treu und Glauben. Seien handelsrechtswidrige Ansätze gewählt worden, sei eine Korrektur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zulässig (sog. Bilanzberichtigung); demgegenüber

5 Urteil A 2021 7 seien blosse Anpassungen, bei denen ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt werde (sog. Bilanzänderung), nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. In der Regel ausgeschlossen seien Bilanzänderungen, mit denen Wertänderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgten oder die lediglich aus Gründen der Steuerersparnis vor- genommen würden (act. 5 S. 2 f.). Das schweizerische Recht kenne – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen wie etwa der Gruppenbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht – kein eigentliches Konzernsteuerrecht und behandle jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen hätten. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften seien deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere sei es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen. Entscheidend sei vorliegend, dass erstens die steuerpflichtige Gesellschaft nicht Vertragspartei gewesen sei und sie zweitens zu keinem Zeitpunkt – an- ders als ihre Schwestergesellschaft – selbst an der C.________ AG beteiligt gewesen sei. Es sei auf das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom

23. Dezember 2010 (Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) verwie- sen. Gemäss Ziff. 4.1.1.3 desselben seien Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die auf den Beziehungen zum Gesellschafter beruhen würden, nicht geschäftsmässig begründet und würden zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerech- net (vgl. auch die Ausführungen im Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 61 Ziff. 44.4). Rechtsvergleichend könne zudem auf das Verrechnungssteuerrecht verwiesen werden. Im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen gegenüber nahestehenden Personen bzw. Gesellschaften wende die ESTV bei Sanierungen anstatt der sonst im Verrechnungssteu- errecht üblichen Direktbegünstigungstheorie die Dreieckstheorie an. Dies mit der aus- drücklichen Begründung, dass die Sanierung einer Gesellschaft Sache des Aktionärs sei bzw. die leistende Gesellschaft als Sanierungsinstrument vorgeschoben werde (act. 5 S. 3 f.). Daran vermöge auch die als Beilage 10 eingereichte (und von drei Verwaltungsräten der steuerpflichtigen Gesellschaft ebenfalls unterzeichnete) Bestätigung der Konzernleitung der G.________ AG vom 20. April 2021 nichts zu ändern. Denn für die Verpflichtungs-

6 Urteil A 2021 7 übernahme sei die steuerpflichtige Gesellschaft in keiner Weise entschädigt worden. Sie habe damit allein im Interesse des wirtschaftlich Berechtigten gehandelt. Die Aussage, wonach schon im Herbst 2017 entschieden worden sei, dass die Verpflichtung zur Zurver- fügungstellung von Barmitteln in Zukunft (also ab Winter 2017) durch die steuerpflichtige Gesellschaft erfüllt würde, stehe zudem in teilweisem Widerspruch zur Auskunft im Veran- lagungsverfahren. Denn gemäss E-Mail vom 15. Mai 2020 (StV-act. 3) sei diese Verpflich- tung (im Umfang von Fr. _______, wie schon im Herbst/Winter 2017 im Umfang von Fr. _______) noch von der D.________ AG erfüllt worden (act. 5 S. 4). Selbst unter der hypothetischen Annahme, die Zahlungen an die C.________ AG seien aufgrund eines Sponsoringvertrages geleistet und entsprechend direkt als Aufwand ver- bucht worden, bedeute dies nicht, dass diese (vollständig) als geschäftsmässig begründe- ter Aufwand anzuerkennen wären. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Zah- lungen unter dem Titel "Sport-Sponsoring" nicht zum Gewinn der Gesellschaft hinzuge- rechnet; aber nur unter der Bedingung, dass solche Leistungen sich aus verständlichem wirtschaftlichem Geschäftsinteresse erklären liessen und sie ein vernünftiges Mass nicht überschreiten würden. Die aufgewendete Summe von Fr. _______ (innerhalb von zwei Jahren) dürfte dieses vernünftige Mass trotz hohen Umsätzen wohl übersteigen. Ein direk- ter Zusammenhang zwischen der öffentlichkeitswirksamen Werbung (z.B. in Form von Tri- kotwerbung gemäss Rek-act. 8 und 9) und der Vergabe von Aufträgen zur Betreuung grosser Immobilienprojekte (z.B. durch die H.________ Anlagestiftung, die I.________ AG, die J.________ AG oder die K.________ AG, aufgelistet in Rek-act. 5 und 6) sei nicht erkennbar und werde im Rekurs auch nur sehr pauschal geltend gemacht. Betreffend dem Projekt Überbauung L.________ der J.________ AG, mit welchem laut Darstellung der Rekurrentin ein Honorar von über Fr. _______ habe generiert werden können, bleibe an- zumerken, dass es sich beim Verwaltungsratspräsidenten der Auftraggeberin, M.________, wohl um das frühere Verwaltungsratsmitglied der steuerpflichtigen Gesell- schaft (damals noch unter der Firma "N.________ AG"; siehe früheren Handelsregister- auszug des Kantons Bern) handeln dürfte, der Kontakt müsse demzufolge schon seit Jah- ren bestanden haben. Sodann wäre aus Verrechnungspreissicht auch zu erwarten gewe- sen, dass die Verbuchung der Kosten klar und drittvergleichskonform geregelt worden wä- re. Dazu hätte ein adäquater Schlüssel und Kostenumlagevertrag erarbeitet werden müs- sen (act. 5 S. 4 f.). E. Mit Replik vom 7. Juli 2021 liess die Rekurrentin an ihren Anträgen festhalten und darlegen, die Ausführungen der Steuerverwaltung betreffend die Berücksichtigung von

7 Urteil A 2021 7 handelsrechtlichen Vorschriften beim Erstellen der kaufmännischen Jahresrechnung sowie die Nichtzulässigkeit von nachträglichen Änderungen der den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz könne nicht nachvollzogen werden, komme die Steuerverwaltung doch selber zum Schluss, die vorgenommenen Verbuchungen seien handelsrechtlich nicht in Frage zu stel- len (act. 7 S. 1). Der Hauptgrund resp. die Motivation des finanziellen Engagements der F.________ Gruppe bei der C.________ AG sei nicht die Sanierung der C.________ AG, sondern die daraus resultierende Werbewirkung, der Ausbau des Netzwerkes und somit die Steigerung des Bekanntheitsgrads und des Auftragsvolumens der F.________ Gruppe gewesen. Die Rekurrentin habe massgeblich vom Engagement bei der C.________ AG profitiert. Die Bestätigung der Konzernleitung (Rek-act. 10) stelle keinen Widerspruch zur früheren Kommunikation im Veranlagungsverfahren dar. Die Bestätigung sei im April 2021 ausgestellt worden, um festzuhalten, dass die Konzernleitung bereits im Herbst 2017 be- schlossen gehabt habe, dass die finanziellen Leistungen an die C.________ AG ab dem Jahr 2018 ganz oder teilweise durch die Rekurrentin übernommen werden sollten. In die- sem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Mitglieder der Konzernleitung, welche zu- gleich indirekt bedeutende Mitaktionäre der Rekurrentin seien, einem finanziellen Enga- gement bei der C.________ AG in dieser Grössenordnung ohne die Erwartung eines posi- tiven Effekts auf die Werbewirkung und das Auftragsvolumen wohl kaum zugestimmt hät- ten (act. 7 S. 1 f.). Die Rekurrentin habe in den Jahren 2018 bis 2020 ein betriebliches Ergebnis vor Finan- zerfolg und Steuern von rund Fr. _______ (nach Abschreibung Finanzanlagen im Umfang von Fr. _______), rund Fr. _______ (nach Abschreibung Finanzanlagen im Umfang von Fr. _______) und rund Fr. _______ erzielen können. Ohne die im Zusammenhang mit dem Engagement bei der C.________ AG generierten zusätzlichen Umsätze, hätten diese Zahlen kaum erreicht werden können. Die im Jahr 2018 (und im Jahr 2019) an die C.________ AG in der Form von Darlehen gewährten, handelsrechtlich korrekt verbuchten und in den Jahren 2018 und 2019 infolge Verzichts abgeschriebenen Zahlungen würden unbestrittenermassen geschäftsmässig begründeten Aufwand und keine geldwerten Leis- tungen darstellen. Weiter sei festzuhalten, dass die Rekurrentin verschiedene Aufträge aus dem C.________-Netzwerk, insbesondere aufgrund des im Zusammenhang mit dem Engagement bei der C.________ AG durch E.________ aufgebauten persönlichen Netz- werks und seiner diesbezüglichen Beziehungspflege mit den Entscheidungsträgern bei den Auftraggebern, erhalten habe. Die Aussage, dass der Kontakt mit M.________ als Verwaltungsratspräsident der J.________ AG bereits seit Jahren bestanden habe, greife etwas kurz. Es sei richtig, dass M.________ in den Jahren 2006 bis 2009 Verwaltungs-

8 Urteil A 2021 7 ratsmitglied der damaligen N.________ AG gewesen sei. Bei einem Auftragsvolumen von über Fr. _______ stelle sich jedoch die Frage, ob die F.________ Gruppe resp. die Rekur- rentin den Auftrag auch erhalten hätte, wenn der Kontakt zu M.________ im Jahr 2009 abgebrochen wäre und in den zehn dazwischenliegenden Jahren nicht über andere Kanäle, wie insbesondere dem Engagement bei der C.________ AG, gepflegt worden wä- re (act. 7 S. 2 f.). F. Die Rekursgegnerin hielt mit Duplik vom 22. Juli 2021 ihrerseits an ihren Anträgen fest und erklärte, es sei nochmals festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Übernahme der Verbindlichkeiten aus einem von ihrer Muttergesellschaft (recte: Schwestergesell- schaft) abgeschlossenen Vertrag zu Gunsten der C.________ AG (an welcher der wirt- schaftlich Berechtigte damals beteiligt gewesen sei) als geldwerte Leistung qualifiziert werde, da dafür weder von der Muttergesellschaft (recte: Schwestergesellschaft) noch von der C.________ AG angemessene direkte Gegenleistungen vereinbart resp. erbracht worden seien. Dass einem unbeteiligten Dritten in der gleichen finanziellen Situation wie derjenigen der C.________ AG kein entsprechendes Darlehen gewährt worden wäre, sei aufgrund der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin offensichtlich und werde auch nicht bestritten. Zur Motivation des finanziellen Engagements der F.________ Gruppe bei der C.________ AG sei nochmals darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Steuer- recht kein eigentliches Konzernsteuerrecht kenne. Hätte die steuerpflichtige Gesellschaft einen sog. Sponsoringvertrag abgeschlossen und den entsprechenden Betrag als Werbe- und Marketingaufwand über die Erfolgsrechnung verbucht, wären die darin vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit hin zu prüfen gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Folglich seien die Ausführungen betreffend das Auftragsvolumen, das laut Rekurrentin hauptsächlich auf das Netzwerk des wirtschaftlich Berechtigten und seinem Engagement bei der C.________ AG zurückzuführen sei, nicht relevant. Es sei deshalb durchaus hinzunehmen und nicht stossend, dass die Gesellschaft für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen resp. die darauf gestützte Verbuchung ihrer Leistung unter Umständen steuerlich anders beurteilt werde. Insofern seien die in der Ver- nehmlassung enthaltenen Ausführungen zur Massgeblichkeit entgegen der Auffassung der Rekurrentin durchaus relevant (act. 9 S. 2). G. Es erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. Die ESTV liess sich während des Ver- fahrens nicht vernehmen.

9 Urteil A 2021 7 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vor- schriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abwei- chender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkei- ten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kanto- nalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erhe- ben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). 1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vor- liegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) um- fasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2021 (frühestens zugestellt am 23. März 2021) wurde am 22. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben und gilt damit als fristgerecht eingereicht. Der Rekurs entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerich- tes (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137

10 Urteil A 2021 7 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflich- tet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffen- den erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursin- stanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen- den Begründung bestätigen kann. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin geleistete und in der Folge abgeschriebene "Darlehenszahlung" – und damit die Übernahme bzw. Leistung einer ver- traglichen Verbindlichkeit ihrer Schwestergesellschaft – an die C.________ AG zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde. 4. 4.1 Vorab gilt es mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass das schweizerische Recht

– mit Ausnahme einzelner Bestimmungen – kein eigentliches Konzernrecht kennt und jede Gesellschaft als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, wel- che die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen haben. Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Anteilsinhaber) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Ge- sellschaften zu verteilen (BGE 138 II 57 E. 4.1; 110 Ib 127 E. 3, je mit Hinweisen). 4.2 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nach ständiger Recht- sprechung voraus, dass erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, zweitens die Beteili- gungsinhaberin oder der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich; sog. Grundsatz des "dealing at arm's length") und viertens der Charakter

11 Urteil A 2021 7 dieser Leistung – insbesondere das Missverhältnis zur Gegenleistung – für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar gewesen ist (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom

22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3). Stets vorausgesetzt ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hat (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.1; 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3). 4.3 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist es grundsätzlich Aufgabe der Steuer- behörde, den Nachweis dafür zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung, es liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vermag die Gesellschaft nicht nachzuweisen, dass ihr Vorgehen einem Drittvergleich genügt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese bestehen in der Aufrechnung (BGE 140 II 88 E. 7; 121 II 257 E. 4c/aa; BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5). Die Frage, ob ein Aufwand oder eine Leistung steuerlich berücksichtigt werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Be- gründetheit) Komponente (BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3). Präzisie- rend ist beizufügen, dass bei genügend durch die Steuerbehörde vorgebrachten Indizien, welche auf die Unangemessenheit der Gegenleistung schliessen lassen, es der steuer- pflichtigen Person obliegt, den Nachweis für die gegenteilige Behauptung zu erbringen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.2; 2C_343/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). 4.4 Gemäss der sog. Dreieckstheorie kann einkommenssteuerrechtlich eine geldwerte Leistung an einen der Gesellschaft nahestehenden Dritten unter Umständen als steuerba- re Zuwendung (insbesondere als verdeckte Gewinnausschüttung) an den Aktionär qualifi- ziert werden. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Gesellschaft zur anderen. Auf dem gemeinsamen Be- teiligungsverhältnis fussende Zuwendungen zwischen solchen Gesellschaften haben als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Aktionär einerseits und als verdeckte Kapitalein- lagen des Aktionärs an die empfangende Gesellschaft andererseits zu gelten. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteils-

12 Urteil A 2021 7 inhaber nicht nahestehen würde. Der Beteiligungsinhaber ist somit auch für Zuwendungen der Gesellschaft zu besteuern, die einer von ihm beherrschten weiteren Gesellschaft zu- fliessen, wenn eine geschäftsmässige Begründetheit für ein solches Vorgehen fehlt (vgl. BGE 138 II 57 E. 4.2 mit Hinweisen; 113 Ib 23 E. 3a). 4.5 Im Grundsatz werden bei geldwerten Leistungen (oder verdeckten Gewinnaus- schüttungen) zwei Tatbestände unterschieden: Zum einen, verdeckte Gewinnaus- schüttungen durch überhöhte Aufwendungen bzw. überhöhte Kosten und zum anderen solche durch Gewinnverzicht (Ertragsverzicht) zu Gunsten des Aktionärs oder einer ihm nahe stehenden Person (mitunter auch als "Gewinnvorwegnahme" bezeichnet), die beide bei der Gesellschaft letztlich zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen (Brülisauer/Krummenacher, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 24 N 266; vgl. auch BGer 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.2; 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2; 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.1, je mit Hinweisen). In den Bereich der geldwerten Leistung infolge Übernahme überhöhter Kosten bzw. Auf- wendungen gehören auch Geschäfte, bei denen eine Gesellschaft Aktiven zu einem über- setzten Preis (Kauf eines sogenannten "Non-Valeur") vom Anteilsinhaber oder von einer diesem nahestehenden Person erwirbt oder wenn Rechte gegenüber dem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person begründet werden, ohne dass ernstlich damit gerechnet werden kann, dass diese ihre entsprechenden Verpflichtungen der leistenden Gesellschaft gegenüber erfüllen können; letzter Kategorie zugehörig ist die Gewährung von nicht sichergestellten Darlehen, mit deren Rückzahlung nicht ernstlich gerechnet wird. In den genannten Fällen wird der Gewinnausweis der Gesellschaft nicht sofort verfälscht, sondern erst im Zeitpunkt der entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung; erst in diesem Zeitpunkt erfolgt praxisgemäss denn auch die Gewinnaufrechnung (Brülisau- er/Krummenacher, a.a.O., Art. 24 N 272 f.). Bei der Prüfung, ob das zu beurteilende Rechtsgeschäft dem Drittvergleich standhält, wird bei Vermögensgegenständen (wie einer Darlehensgewährung) auf deren Verkehrswert abgestellt, bei Dienstleistungen ist deren Marktwert massgebend. Bei verbundenen Unter- nehmen hat diese Beurteilung vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Gesell- schaft aus zu erfolgen. Eine Beurteilung vom Konzern aus, dem die steuerpflichtige juristi-

13 Urteil A 2021 7 sche Person angehört, ist nicht angängig (BGer 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.6 4.6.1 Die steuerrechtliche Frage, ob ein Aufwand geschäftsmässig begründet ist, be- antwortet die Betriebswirtschaftslehre. Geschäftsmässig begründet sind Kosten, wenn sie aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht vertretbar erscheinen. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem direkten (organischen) Zusammenhang stehen (vgl. BGE 124 II 29 E. 3c; 113 lb 114 E. 2c; BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 5.2). Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkos- ten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorien- tierten Betriebsführung zweckmässig war. Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der Aktionärin oder des Aktionärs oder einer ihr oder ihm nahestehenden Person erbringt. Sie dürfen nicht unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand ver- bucht werden (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1.3; 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2; vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c). 4.6.2 Zuwendungen eines Unternehmens für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das Image der steuer- pflichtigen Person in der Öffentlichkeit zu verbessern oder um in diesem Zusammenhang verkaufsfördernde Massnahmen zu treffen, stellen grundsätzlich geschäftsmässig begrün- deten Aufwand dar, sofern diese Kosten mindestens einen indirekten Werbeeffekt haben (vgl. BGE 115 Ib 111 E. 6; BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5.2). Indirekte Werbung stellt das sog. Sponsoring dar, wobei als Sponsoringobjekt häufig der Sport verwendet wird. Das Ziel des Sponsorings liegt in der Profilierung des Unterneh- mens in der Öffentlichkeit sowie in einem kommerziellen oder marketingmässigen Neben- effekt für das Unternehmen (vgl. BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016 E. 5.2; vgl. auch BGer 2C_466/2020 vom 26. August 2020 E. 5.3). Sponsoringbeiträge sind grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zu anerkennen. Solche Beiträge dürfen indes einen vernünftigen Umfang nicht übersteigen. Ihr Umfang muss in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis so-

14 Urteil A 2021 7 wohl zur Grösse des Unternehmens als auch zu Art und Umfang des Adressatenkreises der Massnahmen stehen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Reich/Züger/Betschart, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 27 N 35). Nicht abzugsfähig sind Sponsoringbeiträge unabhängig von ihrer Höhe, wenn sie in kei- nem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Unterneh- mens stehen, sondern allein dem privaten Anliegen der Unternehmerin oder des Unter- nehmers oder – im Fall einer juristischen Person – der beteiligten Person oder einer dieser nahestehenden Person dienen (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 3.2.2; BGer 2C_485/2012, 2C_486/2012 vom 28. November 2012 E. 3; vgl. auch Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N 52). 4.7 Im Rahmen einer Sanierung erbringen Dritte und/oder Gesellschafter Leistungen. Dabei resultieren Sanierungserträge, welche als sog. echte oder unechte Sanierungser- träge abgegrenzt werden. Forderungsverzichte und à-fonds-perdu-Leistungen durch Dritte oder Forderungsverzichte durch Gesellschafter, die Forderungsverzichten von Dritten gleichkommen, sind sog. echte Sanierungserträge und damit gewinnsteuerwirksam. Dabei gelten alle zu Lasten des ech- ten Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen als steuerlich erfolgt. Werden Gesellschafter oder Genossenschafter sanierungsbedürftiger Kapitalgesellschaf- ten oder Genossenschaften durch Kapitalherabsetzungen betroffen oder erbringen sie à- fonds-perdu-Leistungen, entstehen ertragsneutrale, sog. unechte Sanierungserträge. Die zu Lasten von unechtem Sanierungsertrag handelsrechtlich vorgenommenen Verlustaus- buchungen sowie Abschreibungen und Rückstellungen gelten steuerlich als nicht erfolgt. Unechter Sanierungsgewinn – und damit kein steuerbarer Ertrag – ist gegeben bei Forde- rungsverzichten auf Darlehen, die Beteiligte der Gesellschaft in einem Zeitpunkt gewährt haben, in dem unabhängige Dritte wegen schlechten Geschäftsganges keine Darlehen mehr gewährt hätten, oder das Darlehen steuerlich bereits als verdecktes Eigenkapital qualifiziert wurde. Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die auf den Beziehungen zum Gesellschafter beruhen, sind nicht geschäftsmässig begründet und werden zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. (zum Ganzen: Kreisschreiben

15 Urteil A 2021 7 ESTV Nr. 32 vom 23. Dezember 2010; Zuger Steuerbuch, Erläuterungen zu § 61 Ziff. 44.2; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N 66 und Art. 60 N 6; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 66 N 5 ff.; vgl. auch BGer 2C_634/2012 vom 20. Oktober 2014 E. 3.2; 2C_834/2011, 2C_836/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.1 f.; StE 1990, B 72.16 Nr. 1). 4.8 Nach Art. 312 OR ist ein Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens ver- pflichtet. Soweit der Aktionär bzw. eine weitere von ihm beherrschte Gesellschaft wie jeder aussenstehende Darlehensnehmer das von seiner (Schwester-)Gesellschaft ausgerichtete Darlehen zurückerstatten muss, fehlt es an einer unentgeltlichen Zuwendung. Anders ver- hält es sich dann, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrach- ten Leistung nicht beabsichtigt ist. Wird die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, dann handelt es sich bei der Zuwendung gar nicht wirklich um Fremdkapital, sondern um eine Kapitaleinlage bzw. einen Zuschuss (BGE 138 II 57 E. 5 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit allenfalls simulierten Darlehen an den Beteiligungsinhaber oder an die Schwestergesellschaft erweist sich eine weitere Unterscheidung als wesentlich: Einerseits sind jene Fälle zu nennen, in denen die Rück- zahlung des Darlehens von allem Anfang an (d.h. schon bei der Gewährung des Kredits) nicht geplant ist. Andererseits ergeben sich Fälle, in denen ein fehlender Rückerstattungs- wille nur im Nachhinein angenommen werden kann, weil die Darlehensgeberin erst in ei- nem späteren Zeitpunkt auf ihre (bislang ernsthaft aufrechterhaltene) Forderung gegenü- ber dem Schuldner verzichtet. Bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je nachdem rechtfertigt es sich, besonders auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung abzustellen und spätere Entwicklungen nur inso- weit in Betracht zu ziehen, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder zumindest ab- sehbar waren. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussage- kräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum eindeuti- gen Beweis verdichtet haben. Eine erst in einem späteren Zeitpunkt als der Darlehensge- währung realisierte geldwerte Leistung liegt namentlich dann vor, wenn die Kreditgeberin im Nachhinein, um den Darlehensnehmer zu sanieren, eine vollständige Abschreibung ih- rer Forderung hin- und vornimmt. Dieser Zeitpunkt ist oft die einzige wirklich schlüssige, von aussen ersichtliche Anknüpfungsmöglichkeit, um die zu beurteilenden Rechts- geschäfte zwischen Nahestehenden einzuschätzen (Zum Ganzen: BGE 138 II 57 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).

16 Urteil A 2021 7 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin – im Gegensatz zu ihrer Schwes- tergesellschaft – mit der C.________ AG keinerlei Vertragsbeziehung hatte und auch nie an der C.________ AG beteiligt war. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass die Rekurrentin durch die übernommene Leistung in Form einer Darlehensgewährung nicht Partei des zwischen der Schwestergesellschaft und der C.________ AG geschlossenen Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrags wurde. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren ist unbestritten und aus dem Handelsregister ersichtlich, dass E.________ sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Sanierungs-, Investitions- und Ak- tionärbindungsvertrags am 23. Oktober 2017 (Rek-act. 4) als auch im Zeitpunkt der Über- weisung der Darlehenssumme durch die Rekurrentin (in zwei Tranchen) am 24. Septem- ber und 22. November 2018 (vgl. Rek-act. 7) Verwaltungsratspräsident der C.________ AG, der Schwestergesellschaft (D.________ AG) sowie der Rekurrentin war. Bei der Rekurrentin und ihrer Schwestergesellschaft handelt es sich offensichtlich um sog. nahestehende Personen. Gleiches gilt bezüglich der Schwestergesellschaft und der C.________ AG, war die Schwestergesellschaft doch an der C.________ AG beteiligt. Aufgrund der personellen Verflechtung sämtlicher Gesellschaften (namentlich in der Per- son ihres Verwaltungsratspräsidenten) ist zudem auch im Verhältnis der Rekurrentin und der C.________ AG von insofern nahestehenden Personen auszugehen. 5.3 Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Rekurrentin für die Übernahme der Ver- bindlichkeit ihrer Schwestergesellschaft (von dieser) keine Gegenleistung erhalten hat. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich vor, dass die ganze Konzerngruppe – dabei insbesonde- re sie – vom Investment ihrer Schwestergesellschaft bei der C.________ AG bzw. des persönlichen Engagements von E.________ und der daraus resultierenden medialen Wir- kung sowie des aufgebauten und gepflegten Netzwerks profitiert habe, weshalb das abge- schriebene Darlehen geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand darstelle, da bei dessen Überweisung schon klar gewesen sei, dass die C.________ AG das Darlehen nicht zurückbezahlen werde. 6.

17 Urteil A 2021 7 6.1 Da das schweizerische Recht kein eigentliches Konzernrecht kennt, sind die hier infrage stehenden Vorgänge aus der Optik der Rekurrentin als rechtlich selbständiges Ge- bilde unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen – und nicht der Interessen des Kon- zerns oder der beherrschenden Anteilsinhaber – zu würdigen (vgl. vorne E. 4.1). Wie vorstehend dargelegt, bestand zwischen der C.________ AG und der Rekurrentin nie eine vertragliche Beziehung; auch war die Rekurrentin nie an der C.________ AG betei- ligt. Die Rekurrentin selbst hat keinen "Sponsoringvertrag" geschlossen, sondern – wenn überhaupt – ihre Schwestergesellschaft. Mit der Leistung der zwischen der Schwesterge- sellschaft und der C.________ AG vereinbarten Summe im Umfang von Fr. _______ in Form einer Darlehensgewährung übernahm die Rekurrentin eine Verpflichtung, die sie selbst nicht hatte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die C.________ AG und ihre Vertrags- partner bzw. Aktionäre im Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag die Mög- lichkeit vorgesehen hatten, dass Verbindlichkeiten aus dem Vertrag auch durch naheste- hende Personen (oder Gesellschaften) der Vertragsparteien gültig erfüllt werden können. Die Schwestergesellschaft erlangte durch die Leistung der Rekurrentin den Vorteil, dass sie diese Verpflichtung nicht mehr zu erfüllen hatte. Dieser Vorteil – als Zuwendung bzw. geldwerte Leistung unter Schwestergesellschaften – floss unmittelbar von der Rekurrentin zu ihrer Schwestergesellschaft der D.________ AG (vgl. hierzu vorstehende E. 4.4). Un- bestrittenermassen erfolgte hierfür seitens der D.________ AG keine Gegenleistung an die Rekurrentin, insofern ist von einem Missverhältnis der Leistungen auszugehen, sodass in steuerrechtlicher Hinsicht die Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung greift (vgl. vorne E. 4.3). Es ist mit der Rekursgegnerin festzuhalten, dass diese Zuwendung einem Drittvergleich offensichtlich nicht standhält. Die Konditionen der übernommenen Verbindlichkeit der Schwestergesellschaft – also eine zinslose Darlehensgewährung mit Rangrücktritt und eingeschränkter Rückzahlungsverpflichtung an eine bereits überschuldete Gesellschaft (vgl. Rek-act. 4 Ziff. 11.5.1 i.V.m. Ziff. 3.1.5.1) – legen den Schluss nahe, dass diese auf dem Beteiligungsverhältnis der Schwestergesellschaft an der C.________ AG und der persönlichen Verknüpfung in der Person des Verwaltungsratspräsidenten beider Gesell- schaften fussten. Der Charakter dieser Leistung war für die Organe der Rekurrentin denn auch offensichtlich erkennbar, gingen diese im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehens- summe offenbar davon aus, dass die C.________ AG per Ende des nächsten Geschäfts- jahres weiterhin eine Unterbilanz aufweisen würde, eine Rückzahlung des Darlehens also gemäss Ziff. 3.1.5.1 des Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrags nicht

18 Urteil A 2021 7 verlangt werden könnte (vgl. act. 1 S. 6). Das gewährte Darlehen musste in der Folge (er- wartungsgemäss) erfolgswirksam abgeschrieben werden. Hätte die Rekurrentin die Ver- pflichtung ihrer Schwestergesellschaft nicht übernommen, hätte Letztere diese Abschrei- bung vornehmen müssen, was sich entsprechend auf ihr Gewinnergebnis niedergeschla- gen hätte. Es sei vor diesem Hintergrund daran erinnert, dass es der Konzernleitung (bzw. den beherrschenden Anteilsinhabern) nicht erlaubt ist, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf die einzelnen Konzerngesellschaften zu vertei- len (vgl. vorne E. 4.1). 6.2 Abgesehen von der vorzunehmenden Beurteilung aus Sicht der Rekurrentin ver- mag diese im Übrigen auch mit Blick auf den Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbin- dungsvertrag vom 23. Oktober 2017 mit ihrer Argumentation, es handle sich beim abge- schriebenen Darlehen eigentlich um geschäftsmässig begründeten Sponsoringaufwand, nicht durchzudringen. Auch wenn die Rekurrentin unbestrittenermassen nie Vertragspartei war, liegt der Rechtsgrund der übernommenen Verbindlichkeit in diesem Sanierungs-, In- vestitions- und Aktionärbindungsvertrag. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich etwa vor, die Zahlung in Form eines Darlehens sei aufgrund der Vorgaben im erwähnten Vertrag erfolgt. Dass vorliegend ein gewisser (indirekter) Werbeeffekt – etwa mit der Trikotwerbung (vgl. Rek-act. 8 und 9) – erzielt wurde, steht nicht in Frage. Für das Gericht erschliesst sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass hierfür der aufgelegte Sanierungs-, Investitions- und Aktionärbindungsvertrag und die darin festgelegten Leistungen die Grundlage bilden. Ziel und Inhalt des abgeschlossenen Vertrages war offensichtlich die Reorganisation und Sa- nierung der C.________ AG; Klauseln über im Gegenzug zu erbringende Werbemass- nahmen sind dem Vertrag jedenfalls keine zu entnehmen (Rek-act. 4). Die pauschale Be- gründung der Rekurrentin, die Werbewirkung sei durch das Investment ihrer Schwester- gesellschaft und im persönlichen Engagement von E.________ begründet und von Anfang an Motivation des Investments gewesen, erhellt den Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüglich. Die Beweislast betreffend die wirtschaftliche Begründetheit der erbrach- ten Leistung liegt jedoch bei der Rekurrentin (vgl. vorne E. 4.3). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb auf die in Sanierungsabsicht versprochenen Leistungen (welche vorliegend durch die Rekurrentin für ihre Schwestergesellschaft geleistet wurden) die Rechtsprechung hinsichtlich Zuwendungen für sportliche, soziale oder kulturelle Zwecke mit der Absicht, konkrete Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben (vorne E. 4.6.2), zur Anwen- dung kommen sollte. Hierbei sei ferner angemerkt, dass mit E.________ als Verwaltungs- ratspräsident der C.________ AG ohnehin Zugang zum "C.________-Netzwerk" bestan-

19 Urteil A 2021 7 den hatte bzw. dieses gepflegt werden konnte. Die vorliegende Konstellation ist jedenfalls nicht mit jener zu vergleichen, wo eine steuerpflichtige Person mit dem Mitgliederbeitrag eines sog. Memberclubs Zugang zu Sponsorenvereinigungen erhält, in denen sie ge- schäftliche Beziehungen pflegen (Networking) oder Lobbyarbeit für ihre geschäftlichen Ziele betreiben kann (vgl. hierzu BGer 2C_795/2015, 2C_796/2015 vom 3. Mai 2016). 6.3 Ferner lässt sich auch aus der Betrachtung des (Vertrags-)Verhältnisses der D.________ AG mit der C.________ AG nichts zu Gunsten der Rekurrentin ableiten. Oh- ne eine abschliessende Beurteilung des Investments der Schwestergesellschaft bei der C.________ AG vorzunehmen (etwa als simuliertes Darlehen [vgl. vorne E. 4.8]; aus Sicht der C.________ AG als unechter oder echter Sanierungsertrag [vgl. vorne E. 4.7]), ist an- zumerken, dass die Konditionen der vereinbarten Darlehensgewährung schon im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses einem Drittvergleich kaum standhalten und massgeblich in der Funktion von E.________ als Verwaltungsratspräsident beider Vertragsparteien (und damit wohl auch seinen persönlichen Interessen), der Beteiligung der D.________ AG an der C.________ AG und der damit einhergehenden Sanierungsinteressen bzw. -bestreb- ungen begründet sein dürften. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund, dass durch die Zwischenschaltung einer Schwes- tergesellschaft bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten an eine Drittpartei nicht Zuschüsse oder Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen auf einzelne Konzerngesellschaften – welche insbesondere selbst nicht an der sanierungsbedürftigen Gesellschaft beteiligt sind – überwälzt und damit letztlich Gewinne einzelner Konzernge- sellschaften frei verteilt werden können. Daran ändert nichts, dass die zu Lasten von un- echtem Sanierungsertrag handelsrechtlich vorgenommenen Abschreibungen steuerlich als nicht erfolgt gelten und entsprechende Aufrechnungen zur Folge haben. Gleiches gilt in Bezug auf simulierte Darlehen. Ob (und allenfalls in welchem Umfang) solche Aufrech- nungen bei der D.________ AG (mit Sitz in Bern) vorgenommen wurden, ist dem Gericht nicht bekannt und braucht vorliegend auch nicht beurteilt zu werden. Von einer "stossen- den Ungleichbehandlung" der Rekurrentin (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen in act. 1 S. 6) kann vor diesem Hintergrund aber nicht die Rede sein. 7. Zusammenfassend ist die Übernahme der Verbindlichkeit der Schwestergesell- schaft durch die Rekurrentin (ohne Gegenleistung) als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Der Rekurrentin ist es nicht gelungen, den Nachweis für die geschäftsmässi- ge Begründetheit des letztlich abgeschriebenen Darlehens zu erbringen, weshalb sie die

20 Urteil A 2021 7 steuerrechtlichen Folgen daraus zu tragen hat (vgl. vorne E. 4.3). Die Gewinnaufrechnung der Steuerverwaltung erweist sich somit als rechtens. Der vorliegende Rekurs erweist sich folglich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 22. März 2021 ist zu bestätigen. 8. 8.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die ge- samten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 7'200.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuer- pflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

21 Urteil A 2021 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 7'200.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 15. Juni 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am