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A 2021 24

Zg Verwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch ZG

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) — Rekurs

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Urteil A 2021 24 A. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (Steuerverwaltung) die A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen (StV-act. 3). Dies nachdem die A.________ GmbH mit Mahnung vom 31. Oktober 2020 (StV-act. 1) ein erstes Mal und mit Mahnung vom 30. Januar 2021 (StV-act. 2) ein zweites und letztes Mal aufgefordert wurde, die Steuererklärung 2019 sowie die dazugehörenden Beilagen einzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen jeweils darauf hin, dass bei Nichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch ihre einzige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie gegen die direkte Bundessteuer 2019 (StV-act. 4). Sie machte geltend, es handle sich bei der A.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft. Aus persönlichen Gründen ersuche sie um Aufschiebung der Einreichung der Unterlagen 2019 und 2020 bis spätestens Ende September 2021. C. Die Steuerverwaltung wies die A.________ GmbH am 6. Juli 2021 darauf hin, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Darüber hinaus sei die Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel müssten genannt werden. Sie setzte der A.________ GmbH eine Frist zur Verbesserung bis spätestens 15. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihr zudem eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2019 (inkl. Beilagen) sowie eine korrekt und vollständig erstellte und unterzeichnete Jahresrechnung 2019 einzureichen, ansonsten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (StV-act. 5). D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein, da auf das Schreiben vom 6. Juli 2021 keine Reaktion erfolgt und weder eine Verbesserung der Einsprache noch die verlangten Unterlagen eingereicht worden seien (StV-act. 6). E. Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) reichte die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht Rekurs ein (act. 1). Sie beantragte, auf ihre Einsprache sei einzutreten. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, aufgrund der

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden,

E. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (nachfolgende E. 3) und andererseits, ob ein Grund vorliegt, um die Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen wiederherzustellen (nachfolgende E. 4). 3.

E. 3 Urteil A 2021 24 Auswirkungen der Corona-Krise sowie gesundheitlichen Problemen seitens der einzigen Geschäftsführerin, habe sich Letztere nicht in der Lage befunden, sich um die steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. F. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht (act. 3). G. Am 13. Januar 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Ausführungen im Rekurs würden zuweilen darauf abzielen, die versäumte Frist zur Verbesserung der Einsprache im Rekursverfahren durch das Verwaltungsgericht wiederherstellen zu lassen. Die Prüfung, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen sei, falle (zunächst) in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung. Der Einsprache seien allerdings weder ein diesbezüglicher Antrag noch klare Hinweise hierzu zu entnehmen. Entsprechend wäre die Angelegenheit grundsätzlich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich vorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da das Gesuch um Fristenwiederherstellung abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 5). H. Das Gericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit, bis zum 14. Februar 2022 allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 6), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind

E. 3.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 140 N 42 und 48; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 18). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person zudem nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine

E. 3.2 Die Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. Track & Trace, StV-act. 3). Die Einsprache vom 1. Juli 2021 (Briefdatum) ging gemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung am 6. Juli 2021 bei dieser ein (StV-act. 4) und ist somit als fristgerecht im Sinne von § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG anzusehen.

E. 3.3 Zur Begründung der Einsprache führte die Rekurrentin aus, es handle sich bei der A.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft, was aus den vorgängigen Steuererklärungen ersichtlich sei. Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht

E. 3.4 Auch die angesetzte Nachfrist bis 15. September 2021 gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Mit der Frist von über zwei Monaten gewährte die Rekursgegnerin mitunter eine Nachfrist, welche mehr als doppelt so lange ist, als die ursprüngliche Einsprachefrist. Auch liegt die Frist deutlich über den praxisgemäss als angemessen erachteten 8–10 Tagen (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als der Ermessensveranlagung, welche Anfechtungsobjekt der Einsprache bildet, bereits zwei Mahnungen (31. Oktober 2020 und

30. Januar 2021) vorangegangen waren. Da die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden im Einspracheverfahren gegen Veranlagungsverfügungen nach pflichtgemässem Ermessen ruht (vgl. vorne E. 3.1), wäre es an der Rekurrentin gewesen, sämtliche notwendigen Beweismittel sowie eine substantiierte Begründung innerhalb der Einsprachefrist bzw. der Nachbesserungsfrist einzureichen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Damit genügte ihre Einsprache den qualifizierten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung auch nach Ablauf der Nachbesserungsfrist – nach wie vor – offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch vorstehende E. 3.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung in der Folge androhungsgemäss nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Anzumerken bleibt, dass die Rekurrentin selbst im vorliegenden Rekursverfahren nicht sämtliche von der Rekursgegnerin verlangten Unterlagen – insbesondere keine ausgefüllte Steuererklärung (inkl. Beilagen) – eingereicht hat.

E. 3.5 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen vorliegt.

E. 4 Urteil A 2021 24 beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wurde am

12. November 2021 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an einen Laienrekurs. Folglich ist auf den Rekurs einzutreten. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich die Säumige auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 133 N 20 f.).

E. 4.2 Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin führte im Namen der Rekurrentin in ihrem Rekurs vom 12. November 2021 aus, sie habe sich am 8. Juni 2021 wegen eines "Burnouts/Depression" in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Diese habe auch eine medikamentöse Therapie beinhaltet. Nach anfänglicher Beruhigung sei sie wohl zu optimistisch gewesen, dies sei auch der Zeitpunkt ihres Einsprache- schreibens vom 1. Juli 2021 gewesen. Die Medikation hätte erhöht werden müssen und von Juni bis Mitte Juli 2021 sei sie zu 100 %, anschliessend bis Mitte August 2021 zu 50 % und danach bis 12. September 2021 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Die wenige Energie, die sie gehabt habe, hätte sie als alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen (17- und 19-jährig) für ihre Familie und die aktive Firma nutzen müssen. Obwohl sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei, merke sie, dass es nicht mehr wie "früher" sei. Sie komme schneller an ihre Grenzen (act. 1 S. 2).

E. 4.3 Vorliegend macht die Rekurrentin erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom

E. 4.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre ohnehin verspätet erfolgt. Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich entnehmen, dass das einzige Organ der Rekurrentin vom 7. Juni bis und mit 13. Juli 2021 zu 100 % krankgeschrieben war. Für die Zeit danach, d.h. bis 12. September 2021, wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 resp. 40 % attestiert (Rek-act. 2). Folglich war die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Rekurrentin ab dem 14. Juli 2021 – zumindest im Umfang von 50 bzw. 60 % – arbeitsfähig. Insofern hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet eingereicht werden müssen. Selbst wenn man zu Gunsten der Rekurrentin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin bis am 12. September 2021 (= Enddatum des letzten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses) ausgehen würde, hätte das Gesuch bis spätestens Mitte Oktober 2021 eingereicht werden müssen. Die Geschäftsführerin der Rekurrentin führt im Rekurs sodann selber aus, dass sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei.

E. 4.5 Folglich kann festgehalten werden, dass das am 12. November 2021 – sinngemäss – gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu spät eingereicht wurde, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

E. 4.6 Ausserdem sind die von der Rekurrentin angeführten Hinderungsgründe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, sodass sich eine Wiederherstellung der Frist auch deshalb nicht rechtfertigt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die säumige steuerpflichtige Person mit dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist die erforderlichen Beweismittel aufzulegen. Sie hat den Hinderungsgrund nachzuweisen und trägt folglich hierfür die Beweislast und damit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. vorne E. 2.2 und E. 4.1; ferner auch die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet).

E. 4.6.1 Der Hinderungsgrund im Zusammenhang mit einer Fristwiederherstellung muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters. Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung der Frist ist nach der Praxis des

10 Urteil A 2021 24 Bundesgerichts des Weiteren nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016, 2C_319/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 40a).

E. 4.6.2 Die zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weisen keinen hohen Detailierungsgrad auf. Ihnen ist lediglich der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie der betroffene Zeitraum zu entnehmen. Der Hinweis, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin in ambulanter Behandlung befand, lässt darauf schliessen, dass die Beeinträchtigung nicht derart erheblich war, als dass eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt wäre (vgl. vorne E. 4.6.1). Auch die Tatsache, dass die Einsprache vom 1. Juli 2021 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu welchem die Geschäftsführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt keinen anderen Schluss zu. Dazu kommt, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin Ende September 2021 offensichtlich in der Lage befand, einer Schlichtungsverhandlung im Zusammenhang mit einem entlassenen bzw. freigestellten Mitarbeiter beizuwohnen (vgl. act. 1 S. 2). Letztendlich weisen auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse darauf hin, dass die Geschäftsführerin (immerhin) reise- und ferienfähig war (Rek-act. 2). Es ist folglich nicht ersichtlich, dass es der Geschäftsführerin der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumindest eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen.

E. 4.7 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der Unterlagen so oder anders offenkundig ausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 4.1) kann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 unter eingehender

11 Urteil A 2021 24 Würdigung der geltend gemachten Hinderungsgründe auf Abweisung des Gesuches schloss (act. 5 S. 3 ff.) und sich die Rekurrentin hierauf nicht mehr vernehmen liess (vgl. vorne Sachverhalt lit. H), ausnahmsweise unterbleiben. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 14. Oktober 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Ebenso wenig rechtfertigen die geltend gemachten Umstände eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen. Der vorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 6.

E. 5 Urteil A 2021 24 den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.

E. 6 Urteil A 2021 24 Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Um welche Beweismittel es sich handeln muss, lässt das Gesetz offen. Unerlässlich ist jedenfalls, dass die steuerpflichtige Person innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist den Antrag stellt, die von Gesetzes wegen erforderliche Begründung abgibt und die Beweismittel nennt. Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht im Veranlagungsverfahren (§ 125 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), grundsätzlich aber auch im Verfahren der Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 131 II 548 E. 2.3). Die verlangte substantiierte Begründung mit Beibringung oder zumindest konkreter Nennung von Beweismitteln stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eigetreten wird und die steuerpflichtige Person im Ergebnis überhaupt nicht zur Leistung des Unrichtigkeitsbeweises zugelassen wird und die angefochtene Ermessensveranlagung bestehen bleibt (BGE 123 II 552 E. 4c). Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 133 Abs. 2 StG). Zur Frage der Dauer dieser Nachfrist lassen sich dem Gesetzestext keine Anhaltspunkte entnehmen. In Analogie zur Lehre und Rechtsprechung zu Art. 140 Abs. 2 DBG ist eine Nachfrist von 8–10 Tagen als ausreichend zu erachten (vgl. Hunziker/Mayer- Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 49; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 32, je mit Hinweisen).

E. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des (geringen) Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

E. 7 Urteil A 2021 24 machte sie nicht und reichte auch keine Steuererklärung, Belege oder Unterlagen ein. Damit genügte die Einsprache den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 57; vgl. auch vorstehende E. 3.1). Folglich hat die Rekursgegnerin zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt.

E. 8 Urteil A 2021 24

E. 12 Urteil A 2021 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird der Rekurrentin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 13. Juni 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ GmbH Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten / Ermessensveranlagung) A 2021 24

2 Urteil A 2021 24 A. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (Steuerverwaltung) die A.________ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermessen (StV-act. 3). Dies nachdem die A.________ GmbH mit Mahnung vom 31. Oktober 2020 (StV-act. 1) ein erstes Mal und mit Mahnung vom 30. Januar 2021 (StV-act. 2) ein zweites und letztes Mal aufgefordert wurde, die Steuererklärung 2019 sowie die dazugehörenden Beilagen einzureichen. Die Steuerverwaltung wies in ihren Mahnungen jeweils darauf hin, dass bei Nichteinreichen der entsprechenden Unterlagen eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werde. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 erhob die A.________ GmbH, vertreten durch ihre einzige Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie gegen die direkte Bundessteuer 2019 (StV-act. 4). Sie machte geltend, es handle sich bei der A.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft. Aus persönlichen Gründen ersuche sie um Aufschiebung der Einreichung der Unterlagen 2019 und 2020 bis spätestens Ende September 2021. C. Die Steuerverwaltung wies die A.________ GmbH am 6. Juli 2021 darauf hin, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Darüber hinaus sei die Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel müssten genannt werden. Sie setzte der A.________ GmbH eine Frist zur Verbesserung bis spätestens 15. September 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihr zudem eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung 2019 (inkl. Beilagen) sowie eine korrekt und vollständig erstellte und unterzeichnete Jahresrechnung 2019 einzureichen, ansonsten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (StV-act. 5). D. Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein, da auf das Schreiben vom 6. Juli 2021 keine Reaktion erfolgt und weder eine Verbesserung der Einsprache noch die verlangten Unterlagen eingereicht worden seien (StV-act. 6). E. Mit Schreiben vom 12. November 2021 (Postaufgabe gleichentags) reichte die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht Rekurs ein (act. 1). Sie beantragte, auf ihre Einsprache sei einzutreten. Begründend wurde insbesondere vorgebracht, aufgrund der

3 Urteil A 2021 24 Auswirkungen der Corona-Krise sowie gesundheitlichen Problemen seitens der einzigen Geschäftsführerin, habe sich Letztere nicht in der Lage befunden, sich um die steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. F. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht (act. 3). G. Am 13. Januar 2022 reichte die Steuerverwaltung (nachfolgend auch: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 sei zu bestätigen, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Ausführungen im Rekurs würden zuweilen darauf abzielen, die versäumte Frist zur Verbesserung der Einsprache im Rekursverfahren durch das Verwaltungsgericht wiederherstellen zu lassen. Die Prüfung, ob die Einsprachefrist wiederherzustellen sei, falle (zunächst) in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung. Der Einsprache seien allerdings weder ein diesbezüglicher Antrag noch klare Hinweise hierzu zu entnehmen. Entsprechend wäre die Angelegenheit grundsätzlich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich vorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da das Gesuch um Fristenwiederherstellung abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 5). H. Das Gericht stellte der Rekurrentin die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zu und gab ihr Gelegenheit, bis zum 14. Februar 2022 allfällige Bemerkungen einzureichen (act. 6), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind

4 Urteil A 2021 24 beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundegesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2021 wurde am

12. November 2021 der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an einen Laienrekurs. Folglich ist auf den Rekurs einzutreten. 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. 121 StG i.V.m. 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden,

5 Urteil A 2021 24 den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen – ganz oder teilweise – gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5, je mit Hinweisen). 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist (nachfolgende E. 3) und andererseits, ob ein Grund vorliegt, um die Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen wiederherzustellen (nachfolgende E. 4). 3. 3.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf diese nicht eingetreten werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 140 N 42 und 48; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 133 N 18). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person zudem nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine

6 Urteil A 2021 24 Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Um welche Beweismittel es sich handeln muss, lässt das Gesetz offen. Unerlässlich ist jedenfalls, dass die steuerpflichtige Person innerhalb der gesetzlichen Einsprachefrist den Antrag stellt, die von Gesetzes wegen erforderliche Begründung abgibt und die Beweismittel nennt. Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung besteht im Veranlagungsverfahren (§ 125 StG, Art. 124 Abs. 2 DBG bzw. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), grundsätzlich aber auch im Verfahren der Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 131 II 548 E. 2.3). Die verlangte substantiierte Begründung mit Beibringung oder zumindest konkreter Nennung von Beweismitteln stellt eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eigetreten wird und die steuerpflichtige Person im Ergebnis überhaupt nicht zur Leistung des Unrichtigkeitsbeweises zugelassen wird und die angefochtene Ermessensveranlagung bestehen bleibt (BGE 123 II 552 E. 4c). Genügt eine Einsprache diesen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 133 Abs. 2 StG). Zur Frage der Dauer dieser Nachfrist lassen sich dem Gesetzestext keine Anhaltspunkte entnehmen. In Analogie zur Lehre und Rechtsprechung zu Art. 140 Abs. 2 DBG ist eine Nachfrist von 8–10 Tagen als ausreichend zu erachten (vgl. Hunziker/Mayer- Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 49; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 140 N 32, je mit Hinweisen). 3.2 Die Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 25. Juni 2021 zugestellt (vgl. Track & Trace, StV-act. 3). Die Einsprache vom 1. Juli 2021 (Briefdatum) ging gemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung am 6. Juli 2021 bei dieser ein (StV-act. 4) und ist somit als fristgerecht im Sinne von § 132 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG anzusehen. 3.3 Zur Begründung der Einsprache führte die Rekurrentin aus, es handle sich bei der A.________ GmbH um eine seit einigen Jahren inaktive Gesellschaft, was aus den vorgängigen Steuererklärungen ersichtlich sei. Weitere Ausführungen zur Steuerpflicht

7 Urteil A 2021 24 machte sie nicht und reichte auch keine Steuererklärung, Belege oder Unterlagen ein. Damit genügte die Einsprache den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt eine qualifizierte Begründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N 57; vgl. auch vorstehende E. 3.1). Folglich hat die Rekursgegnerin zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung und Einreichung von Unterlagen angesetzt. 3.4 Auch die angesetzte Nachfrist bis 15. September 2021 gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Mit der Frist von über zwei Monaten gewährte die Rekursgegnerin mitunter eine Nachfrist, welche mehr als doppelt so lange ist, als die ursprüngliche Einsprachefrist. Auch liegt die Frist deutlich über den praxisgemäss als angemessen erachteten 8–10 Tagen (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt umso mehr, als der Ermessensveranlagung, welche Anfechtungsobjekt der Einsprache bildet, bereits zwei Mahnungen (31. Oktober 2020 und

30. Januar 2021) vorangegangen waren. Da die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden im Einspracheverfahren gegen Veranlagungsverfügungen nach pflichtgemässem Ermessen ruht (vgl. vorne E. 3.1), wäre es an der Rekurrentin gewesen, sämtliche notwendigen Beweismittel sowie eine substantiierte Begründung innerhalb der Einsprachefrist bzw. der Nachbesserungsfrist einzureichen. Dies hat sie unbestrittenermassen nicht getan. Damit genügte ihre Einsprache den qualifizierten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung auch nach Ablauf der Nachbesserungsfrist – nach wie vor – offensichtlich nicht (vgl. hierzu auch vorstehende E. 3.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung in der Folge androhungsgemäss nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Anzumerken bleibt, dass die Rekurrentin selbst im vorliegenden Rekursverfahren nicht sämtliche von der Rekursgegnerin verlangten Unterlagen – insbesondere keine ausgefüllte Steuererklärung (inkl. Beilagen) – eingereicht hat. 3.5 Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen vorliegt.

8 Urteil A 2021 24 4.1 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich die Säumige auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 133 N 20 f.). 4.2 Die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin führte im Namen der Rekurrentin in ihrem Rekurs vom 12. November 2021 aus, sie habe sich am 8. Juni 2021 wegen eines "Burnouts/Depression" in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Diese habe auch eine medikamentöse Therapie beinhaltet. Nach anfänglicher Beruhigung sei sie wohl zu optimistisch gewesen, dies sei auch der Zeitpunkt ihres Einsprache- schreibens vom 1. Juli 2021 gewesen. Die Medikation hätte erhöht werden müssen und von Juni bis Mitte Juli 2021 sei sie zu 100 %, anschliessend bis Mitte August 2021 zu 50 % und danach bis 12. September 2021 noch zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Die wenige Energie, die sie gehabt habe, hätte sie als alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen (17- und 19-jährig) für ihre Familie und die aktive Firma nutzen müssen. Obwohl sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei, merke sie, dass es nicht mehr wie "früher" sei. Sie komme schneller an ihre Grenzen (act. 1 S. 2). 4.3 Vorliegend macht die Rekurrentin erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom

12. November 2021 allfällige Hinderungsgründe geltend. Ob darin überhaupt ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu erblicken ist, kann – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – aber offen bleiben.

9 Urteil A 2021 24 4.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre ohnehin verspätet erfolgt. Den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lässt sich entnehmen, dass das einzige Organ der Rekurrentin vom 7. Juni bis und mit 13. Juli 2021 zu 100 % krankgeschrieben war. Für die Zeit danach, d.h. bis 12. September 2021, wird eine Arbeitsunfähigkeit von 50 resp. 40 % attestiert (Rek-act. 2). Folglich war die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Rekurrentin ab dem 14. Juli 2021 – zumindest im Umfang von 50 bzw. 60 % – arbeitsfähig. Insofern hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet eingereicht werden müssen. Selbst wenn man zu Gunsten der Rekurrentin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Geschäftsführerin bis am 12. September 2021 (= Enddatum des letzten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses) ausgehen würde, hätte das Gesuch bis spätestens Mitte Oktober 2021 eingereicht werden müssen. Die Geschäftsführerin der Rekurrentin führt im Rekurs sodann selber aus, dass sie seit Mitte September 2021 wieder voll arbeitsfähig sei. 4.5 Folglich kann festgehalten werden, dass das am 12. November 2021 – sinngemäss – gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu spät eingereicht wurde, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 4.6 Ausserdem sind die von der Rekurrentin angeführten Hinderungsgründe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, sodass sich eine Wiederherstellung der Frist auch deshalb nicht rechtfertigt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die säumige steuerpflichtige Person mit dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist die erforderlichen Beweismittel aufzulegen. Sie hat den Hinderungsgrund nachzuweisen und trägt folglich hierfür die Beweislast und damit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. vorne E. 2.2 und E. 4.1; ferner auch die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet). 4.6.1 Der Hinderungsgrund im Zusammenhang mit einer Fristwiederherstellung muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters. Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung der Frist ist nach der Praxis des

10 Urteil A 2021 24 Bundesgerichts des Weiteren nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016, 2C_319/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 40a). 4.6.2 Die zu den Akten gereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse weisen keinen hohen Detailierungsgrad auf. Ihnen ist lediglich der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie der betroffene Zeitraum zu entnehmen. Der Hinweis, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin in ambulanter Behandlung befand, lässt darauf schliessen, dass die Beeinträchtigung nicht derart erheblich war, als dass eine Wiederherstellung der Frist gerechtfertigt wäre (vgl. vorne E. 4.6.1). Auch die Tatsache, dass die Einsprache vom 1. Juli 2021 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu welchem die Geschäftsführerin gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % arbeitsunfähig war, lässt keinen anderen Schluss zu. Dazu kommt, dass sich die Geschäftsführerin der Rekurrentin Ende September 2021 offensichtlich in der Lage befand, einer Schlichtungsverhandlung im Zusammenhang mit einem entlassenen bzw. freigestellten Mitarbeiter beizuwohnen (vgl. act. 1 S. 2). Letztendlich weisen auch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse darauf hin, dass die Geschäftsführerin (immerhin) reise- und ferienfähig war (Rek-act. 2). Es ist folglich nicht ersichtlich, dass es der Geschäftsführerin der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, zumindest eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. 4.7 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der Unterlagen so oder anders offenkundig ausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 4.1) kann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 unter eingehender

11 Urteil A 2021 24 Würdigung der geltend gemachten Hinderungsgründe auf Abweisung des Gesuches schloss (act. 5 S. 3 ff.) und sich die Rekurrentin hierauf nicht mehr vernehmen liess (vgl. vorne Sachverhalt lit. H), ausnahmsweise unterbleiben. 5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 14. Oktober 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. Ebenso wenig rechtfertigen die geltend gemachten Umstände eine Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Einsprache und Einreichung der geforderten Unterlagen. Der vorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt die Rekurrentin vollständig, weshalb sie die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des (geringen) Streitwerts (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Rekursgegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

12 Urteil A 2021 24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird der Rekurrentin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Juni 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am