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A 2021 2

Zg Verwaltungsgericht · 2020-11-16 · Deutsch ZG

Abgaberechtliche Kammer — Kantonssteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Ordnungsbusse) — Rekurs

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Urteil A 2021 2 A. Nachdem A.________ innert Frist keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 eingereicht hatte, mahnte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) mit Schreiben vom 3. August 2020 (1. Mahnung; StV-act. 1) und

28. September 2020 (2. und letzte Mahnung; StV-act. 2) und forderte ihn zur Einreichung der Steuererklärung auf. Der Steuerpflichtige kam dem in der Folge wiederum nicht nach, sodass ihn die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. November 2020 nach Ermessen veranlagte (Kantons- und Gemeindesteuern 2019; StV-act. 3) und ihm mit Verfügung, ebenfalls datierend vom 16. November 2020, eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten von Fr. ________ auferlegte (StV-act. 4). Am 11. Januar 2021 ging bei der Gemeinde B.________ die Steuererklärung 2019 des Steuerpflichtigen – unterzeichnet mit "i.V. C.________" – ein (StV-act. 6). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Postaufgabe 14. Januar 2021) erhob A.________ (sinngemäss) Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. November 2020. Er bitte darum, die Doppelbesteuerung (zwischen Luzern und Zug) zu korrigieren, ihm eine neue korrigierte Veranlagungsverfügung zuzustellen und die Bussenverfügung zu stornieren. Zu versteuern sei die Einzelfirma "D.________". Diese Steuererklärung sei der Steuerverwaltung zusammen mit Bilanz- und Erfolgsrechnung zugestellt worden. Die Einzelfirma sei in B.________ domiziliert (StV-act. 7). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (in Sachen Kantonssteuer 2019 und Ordnungsbusse 2019) trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache vom 14. Januar 2021 nicht ein, diese sei verspätet erfolgt. Die Verfügungen betreffend Veranlagung nach Ermessen und Ordnungsbusse vom 16. November 2020 seien nach Ablauf der Einsprachefrist am 18. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen (StV-act. 8). B. Dagegen erhob A.________ (fortan Rekurrent) mit Schreiben vom 10. März 2021 (Postaufgabe 11. März 2021) Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2021, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, seine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung nach Ermessen zu prüfen und die Doppelbesteuerung sowie die Bussenverfügung aufzuheben (act. 1). C. Am 31. März 2021 bezahlte der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– fristgerecht (act. 3).

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen ganz oder teilweises gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann.

E. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen die Veranlagung nach Ermessen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie die Ordnungsbusse von Fr. ________ eingetreten ist.

E. 3 Urteil A 2021 2 D. Die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 30. April 2021, dass auf den Rekurs vom 10. März 2021 nicht einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte der Rekurrent eigentlich mittels Gesuchs bei der Steuerverwaltung zu verlangen, aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich vorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da auf das Gesuch um Fristwiederherstellung offensichtlich nicht eingetreten werden könne (act. 5). E. Das Gericht gab dem Rekurrenten in der Folge die Gelegenheit, bis 4. Juni 2021 eine Replik einzureichen (act. 6), worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung datiert vom 9. Februar 2021 und ging dem Rekurrenten frühestens am 10. Februar 2021 zu. Der am 11. März 2021 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs erfolgte folglich innert der 30-tägigen Rekursfrist und wurde damit rechtzeitig erhoben. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb der Rekurs zu prüfen ist. Soweit der Rekurrent allerdings beantragt, die "Doppelbesteuerung" und die Bussenverfügung seien aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache des Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist. Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung bzw. der auferlegten Ordnungsbusse ist vorliegend nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2014 20 E. 2).

E. 4 Urteil A 2021 2 1.2 Die Beurteilung des vorliegenden Rekurses erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf diese nicht eingetreten werden kann. Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. § 118 Abs. 1 StG), die aber wiederhergestellt werden kann. Gemäss § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] enthält mit Art. 133 Abs. 3 eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung. Vorliegend ersucht der Steuerpflichtige um Eintreten auf seine Einsprache bezüglich der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Gleichwohl können Rechtsprechung und Literatur zum DBG zu Auslegungszwecken auch in Bezug auf das kantonale Steuergesetz herangezogen werden (vgl. VGer ZG A 2015 29 vom

E. 4.2 Die Veranlagungsverfügung vom 16. November 2020 (StV-act. 3) sowie die gleichentags datierende Ordnungsbussenverfügung (StV-act. 4) wurden dem Rekurrenten am 18. November 2020 zugestellt (StV-act. 5). Die Einsprachefrist begann damit am 19. November 2020 zu laufen und endete am Freitag, 18. Dezember 2020. Die am 14. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erfolgte damit verspätet. Dies wird denn vom Rekurrenten auch nicht bestritten (vgl. act. 1 S. 1: "Dies ist der Grund weshalb ich die Einsprachefrist vom 18. Dezember 2020 nicht einhalten konnte."). 5. Fraglich ist allerdings, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt.

E. 5 Urteil A 2021 2 4.

E. 5.1 Der Rekurrent führte in diesem Zusammenhang am 11. März 2021 (Postaufgabe) aus, er sei am 3. Dezember 2020 für eine Woche nach E.________ in die Ferien geflogen. Dort sei er am 4. Dezember 2020 angekommen. Er habe – vor der Abreise – einen

6 Urteil A 2021 2 COVID-19-Schnelltest wie auch einen PCR-Test machen lassen, welche beide negativ gewesen seien. Sein Rückflug sei auf den 13. Dezember 2020 geplant gewesen. Am

6. Dezember 2020 habe er sich nicht wohl gefühlt. Am Montag, 7. Dezember 2020 habe er Besuch von einer lokalen Ärztin gehabt, der von ihr durchgeführte COVID-19-Test sei positiv gewesen. Aufgrund dieses Tests habe er für zwei Wochen bei seiner Freundin in Quarantäne gemusst, weshalb er den geplanten Rückflug am 13. Dezember 2020 nicht habe antreten und die Einsprachefrist nicht habe einhalten können (act. 1).

E. 5.2 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich der Säumige auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

3. Aufl. 2016, Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 133 N 20 f.).

E. 5.3 Vorliegend macht der Rekurrent erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom

E. 5.4 So wäre das Fristwiederherstellungsbegehren nämlich ohnehin verspätet erfolgt. Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass ein eventueller Fristwiederherstellungsgrund spätestens am 13. Januar 2021 weggefallen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen in der Vernehmlassung; act. 5

7 Urteil A 2021 2 S. 3). An diesem Tag verfasste der Rekurrent – gemäss Briefkopf – seine Einspracheschrift und überbrachte diese tags darauf der Poststelle in F.________ (vgl. StV-act. 7). Offensichtlich war er zu diesem Zeitpunkt wieder zurück in der Schweiz und es war ihm gesundheitlich möglich, die verpasste Rechtshandlung vorzunehmen. In seiner Einsprache machte er jedoch noch keine Hinderungsgründe geltend, weshalb dieses Schreiben nicht als Wiederherstellungsbegehren – auch nicht als sinngemässes – betrachtet werden kann. Für die Rekursgegnerin gab es dannzumal keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rekurrent bezüglich der bereits abgelaufenen Einsprachefrist auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund berufen könnte. Erst mit Rekurs vom 11. März 2021 teilte er mit, dass er sich im Ausland in Quarantäne befunden habe und erkrankt gewesen sei (vgl. act. 1). Die geltend gemachten Hinderungsgründe waren nach dem Gesagten zu jenem Zeitpunkt allerdings bereits seit mehr als 30 Tagen weggefallen.

E. 5.5 Ausserdem sind die vom Rekurrenten angeführten Hinderungsgründe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, sodass sich eine Fristwiederherstellung auch deshalb nicht rechtfertigt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die säumige steuerpflichtige Person mit dem Fristwiederherstellungsgesuch die erforderlichen Beweismittel aufzulegen. Sie hat den Hinderungsgrund nachzuweisen und trägt folglich hierfür die Beweislast und damit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. hierzu vorne E. 2.2 und 5.2; ferner auch die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet).

E. 5.5.1 Der Hinderungsgrund im Zusammenhang mit einer Fristwiederherstellung muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters. Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung der Frist ist nach der Praxis des Bundesgerichts des Weiteren nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3; 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon

8 Urteil A 2021 2 abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016 und 2C_319/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 40a). Vorliegend legte der Rekurrent als Beweismittel für die behauptete COVID-19-Erkrankung einzig ein Foto eines von Hand beschriebenen positiven COVID-19-Testes auf (Rek- act. 4). Darauf ist weder ein (Test-)Datum ersichtlich noch ergibt sich daraus zweifelsfrei, um wessen Testresultat es sich effektiv handelt. Wie der Rekurrent ausführt, sei der positive Test von einer lokalen Ärztin in E.________ durchgeführt worden. Der abgebildete Test entspricht jedoch den gängigen Antigen-Schnelltests, welche zuhause selbst durchgeführt werden können. Ein Testergebnis eines medizinischen Labors oder ein Arztzeugnis liegen namentlich nicht bei den Akten. Auch äussert sich der Rekurrent in keiner Weise zur Intensität seiner angeblichen Erkrankung. Damit ein Wiederherstellungsgrund überhaupt infrage kommen könnte, hätte diese derart schwer ausfallen müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Person in der Schweiz zu instruieren und mit der Vertretung zu beauftragen. Solches ist nicht ersichtlich, würden in so einem Fall doch sicherlich Arztzeugnisse oder gar Hospitalisationsberichte vorliegen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass die am 11. Januar 2021 nachgereichte Steuererklärung 2019 nicht vom Rekurrenten selbst, sondern mit "i.V. C.________" unterzeichnet wurde. Die Steuerverwaltung führte diesbezüglich vernehmlassend aus, dabei handle es sich mutmasslich um C.________ mit Wohnsitz in G.________ der vom 25. Mai 2016 bis 31. Dezember 2019 als Vertreter des Rekurrenten im Steuerregister eingetragen gewesen sei (act. 5 S. 2). Der Rekurrent hätte demnach bereits eine mit seinen Steuerangelegenheiten vertraute Person zur Hand gehabt, welche er mit der Einreichung einer fristgerechten Einsprache hätte betrauen können.

E. 5.5.2 Im Übrigen bleiben auch die verspätete Rückreise sowie die krankheitsbedingte Quarantäne bzw. Isolation in E.________ gänzlich unbelegt. Der Rekurrent erwähnt denn auch nicht, wann er effektiv in die Schweiz zurückreisen konnte. Er bringt lediglich vor, dass er den am 13. Dezember 2020 vorgesehenen Rückflug nicht habe antreten können. Bei den Akten liegt sodann bloss ein Ausdruck des Hinflugtickets vom 4. Dezember 2020

9 Urteil A 2021 2 (Rek-act. 1). Weder ein Beleg für die ursprünglich am 13. Dezember 2020 geplante Rückreise noch eine Bordkarte des effektiv angetretenen Rückfluges liegen vor. Wie vorstehend ausgeführt, wäre es am Rekurrenten gewesen, diesbezügliche Beweismittel beizubringen. Weiterungen hierzu – insb. zum Verschulden im Zusammenhang mit einer Quarantäne bzw. Isolation im Rahmen einer Auslandreise unter den gegebenen Umständen einer Pandemiesituation – erübrigen sich damit.

E. 5.6 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist so oder anders offenkundig ausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuches zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 5.2) kann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 unter eingehender Würdigung der geltend gemachten Hinderungsgründe auf Abweisung des Gesuches schloss (act. 5 S. 3) und sich der Rekurrent hierauf nicht mehr vernehmen liess (vgl. vorne Sachverhalt lit. E), ausnahmsweise unterbleiben. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 9. Februar 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eingetreten ist. Der vorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000.— (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie dem Streitwert (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.— festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Beschwerdegegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil A 2021 2

E. 9 Dezember 2015 E. 2).

E. 11 Urteil A 2021 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Rekurrent hat die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– zu bezahlen; diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiber: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 18. August 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2019 (Ermessensveranlagung / Ordnungsbusse) A 2021 2

2 Urteil A 2021 2 A. Nachdem A.________ innert Frist keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 eingereicht hatte, mahnte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) mit Schreiben vom 3. August 2020 (1. Mahnung; StV-act. 1) und

28. September 2020 (2. und letzte Mahnung; StV-act. 2) und forderte ihn zur Einreichung der Steuererklärung auf. Der Steuerpflichtige kam dem in der Folge wiederum nicht nach, sodass ihn die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. November 2020 nach Ermessen veranlagte (Kantons- und Gemeindesteuern 2019; StV-act. 3) und ihm mit Verfügung, ebenfalls datierend vom 16. November 2020, eine Ordnungsbusse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten von Fr. ________ auferlegte (StV-act. 4). Am 11. Januar 2021 ging bei der Gemeinde B.________ die Steuererklärung 2019 des Steuerpflichtigen – unterzeichnet mit "i.V. C.________" – ein (StV-act. 6). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 (Postaufgabe 14. Januar 2021) erhob A.________ (sinngemäss) Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. November 2020. Er bitte darum, die Doppelbesteuerung (zwischen Luzern und Zug) zu korrigieren, ihm eine neue korrigierte Veranlagungsverfügung zuzustellen und die Bussenverfügung zu stornieren. Zu versteuern sei die Einzelfirma "D.________". Diese Steuererklärung sei der Steuerverwaltung zusammen mit Bilanz- und Erfolgsrechnung zugestellt worden. Die Einzelfirma sei in B.________ domiziliert (StV-act. 7). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021 (in Sachen Kantonssteuer 2019 und Ordnungsbusse 2019) trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache vom 14. Januar 2021 nicht ein, diese sei verspätet erfolgt. Die Verfügungen betreffend Veranlagung nach Ermessen und Ordnungsbusse vom 16. November 2020 seien nach Ablauf der Einsprachefrist am 18. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen (StV-act. 8). B. Dagegen erhob A.________ (fortan Rekurrent) mit Schreiben vom 10. März 2021 (Postaufgabe 11. März 2021) Rekurs und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2021, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, seine Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung nach Ermessen zu prüfen und die Doppelbesteuerung sowie die Bussenverfügung aufzuheben (act. 1). C. Am 31. März 2021 bezahlte der Rekurrent den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– fristgerecht (act. 3).

3 Urteil A 2021 2 D. Die Steuerverwaltung (fortan auch Rekursgegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 30. April 2021, dass auf den Rekurs vom 10. März 2021 nicht einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte der Rekurrent eigentlich mittels Gesuchs bei der Steuerverwaltung zu verlangen, aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs) rechtfertige es sich vorliegend, ausnahmsweise von einer Überweisung abzusehen, da auf das Gesuch um Fristwiederherstellung offensichtlich nicht eingetreten werden könne (act. 5). E. Das Gericht gab dem Rekurrenten in der Folge die Gelegenheit, bis 4. Juni 2021 eine Replik einzureichen (act. 6), worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben. Der angefochtene Einspracheentscheid der Steuerverwaltung datiert vom 9. Februar 2021 und ging dem Rekurrenten frühestens am 10. Februar 2021 zu. Der am 11. März 2021 der Schweizerischen Post übergebene Rekurs erfolgte folglich innert der 30-tägigen Rekursfrist und wurde damit rechtzeitig erhoben. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb der Rekurs zu prüfen ist. Soweit der Rekurrent allerdings beantragt, die "Doppelbesteuerung" und die Bussenverfügung seien aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2021, mit welchem die Rekursgegnerin auf die Einsprache des Steuerpflichtigen nicht eingetreten ist. Die materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagung bzw. der auferlegten Ordnungsbusse ist vorliegend nicht Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGer 2C_454/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2; VGer ZG A 2014 20 E. 2).

4 Urteil A 2021 2 1.2 Die Beurteilung des vorliegenden Rekurses erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung bezüglich kantonaler Steuern in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen ganz oder teilweises gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. 2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen; BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe) gegen die Veranlagung nach Ermessen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie die Ordnungsbusse von Fr. ________ eingetreten ist.

5 Urteil A 2021 2 4. 4.1 Gemäss § 132 Abs. 1 StG muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Verfügung eingereicht werden, ansonsten auf diese nicht eingetreten werden kann. Nach § 117 Abs. 1 und 2 StG beginnen die im Gesetz vorgesehenen Fristen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist (vgl. § 118 Abs. 1 StG), die aber wiederhergestellt werden kann. Gemäss § 118 Abs. 2 StG wird auf verspätet erhobene Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] enthält mit Art. 133 Abs. 3 eine im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung. Vorliegend ersucht der Steuerpflichtige um Eintreten auf seine Einsprache bezüglich der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Gleichwohl können Rechtsprechung und Literatur zum DBG zu Auslegungszwecken auch in Bezug auf das kantonale Steuergesetz herangezogen werden (vgl. VGer ZG A 2015 29 vom

9. Dezember 2015 E. 2). 4.2 Die Veranlagungsverfügung vom 16. November 2020 (StV-act. 3) sowie die gleichentags datierende Ordnungsbussenverfügung (StV-act. 4) wurden dem Rekurrenten am 18. November 2020 zugestellt (StV-act. 5). Die Einsprachefrist begann damit am 19. November 2020 zu laufen und endete am Freitag, 18. Dezember 2020. Die am 14. Januar 2021 der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erfolgte damit verspätet. Dies wird denn vom Rekurrenten auch nicht bestritten (vgl. act. 1 S. 1: "Dies ist der Grund weshalb ich die Einsprachefrist vom 18. Dezember 2020 nicht einhalten konnte."). 5. Fraglich ist allerdings, ob ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vorliegt. 5.1 Der Rekurrent führte in diesem Zusammenhang am 11. März 2021 (Postaufgabe) aus, er sei am 3. Dezember 2020 für eine Woche nach E.________ in die Ferien geflogen. Dort sei er am 4. Dezember 2020 angekommen. Er habe – vor der Abreise – einen

6 Urteil A 2021 2 COVID-19-Schnelltest wie auch einen PCR-Test machen lassen, welche beide negativ gewesen seien. Sein Rückflug sei auf den 13. Dezember 2020 geplant gewesen. Am

6. Dezember 2020 habe er sich nicht wohl gefühlt. Am Montag, 7. Dezember 2020 habe er Besuch von einer lokalen Ärztin gehabt, der von ihr durchgeführte COVID-19-Test sei positiv gewesen. Aufgrund dieses Tests habe er für zwei Wochen bei seiner Freundin in Quarantäne gemusst, weshalb er den geplanten Rückflug am 13. Dezember 2020 nicht habe antreten und die Einsprachefrist nicht habe einhalten können (act. 1). 5.2 Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, setzt eine Fristwiederherstellung zu Gunsten einer säumigen Person voraus, dass diese rechtzeitig von sich aus ein begründetes – sinngemässes oder ausdrückliches – Begehren um Wiederherstellung der versäumten Frist stellt. Denn die Behörde muss wissen, ob sich der Säumige auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund beruft. Im Wiederherstellungsgesuch sind die Gründe für die Säumnis sowie der Zeitpunkt des Eintritts und des Wegfalls der Hinderungsgründe im Einzelnen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel (z.B. Arztzeugnisse) beizulegen. Innert der 30-tägigen Frist hat die steuerpflichtige Person also die versäumte Handlung nachzuholen und ebenso ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen, da sie den Hinderungsgrund nachzuweisen hat. Das Gesuch ist bei der mit der Sache befassten Behörde – und nicht etwa bei der übergeordneten Rechtsmittelbehörde (vgl. BGer 2C_886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3; 2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2) – anhängig zu machen und muss den Tag des Eintritts und des Wegfalls des Hinderungsgrundes genau bezeichnen. Die Einhaltung der Frist hinsichtlich des Gesuchs wie auch der nachzuholenden Handlung ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

3. Aufl. 2016, Art. 133 N 34; Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 133 N 20 f.). 5.3 Vorliegend macht der Rekurrent erstmals vor Verwaltungsgericht mit Rekurs vom

11. März 2021 allfällige Hinderungsgründe geltend. Ob darin überhaupt ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu erblicken ist, kann – gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen – aber offen bleiben. 5.4 So wäre das Fristwiederherstellungsbegehren nämlich ohnehin verspätet erfolgt. Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass ein eventueller Fristwiederherstellungsgrund spätestens am 13. Januar 2021 weggefallen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen in der Vernehmlassung; act. 5

7 Urteil A 2021 2 S. 3). An diesem Tag verfasste der Rekurrent – gemäss Briefkopf – seine Einspracheschrift und überbrachte diese tags darauf der Poststelle in F.________ (vgl. StV-act. 7). Offensichtlich war er zu diesem Zeitpunkt wieder zurück in der Schweiz und es war ihm gesundheitlich möglich, die verpasste Rechtshandlung vorzunehmen. In seiner Einsprache machte er jedoch noch keine Hinderungsgründe geltend, weshalb dieses Schreiben nicht als Wiederherstellungsbegehren – auch nicht als sinngemässes – betrachtet werden kann. Für die Rekursgegnerin gab es dannzumal keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Rekurrent bezüglich der bereits abgelaufenen Einsprachefrist auf einen gesetzlichen Hinderungsgrund berufen könnte. Erst mit Rekurs vom 11. März 2021 teilte er mit, dass er sich im Ausland in Quarantäne befunden habe und erkrankt gewesen sei (vgl. act. 1). Die geltend gemachten Hinderungsgründe waren nach dem Gesagten zu jenem Zeitpunkt allerdings bereits seit mehr als 30 Tagen weggefallen. 5.5 Ausserdem sind die vom Rekurrenten angeführten Hinderungsgründe nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, sodass sich eine Fristwiederherstellung auch deshalb nicht rechtfertigt. Wie vorstehend ausgeführt, hat die säumige steuerpflichtige Person mit dem Fristwiederherstellungsgesuch die erforderlichen Beweismittel aufzulegen. Sie hat den Hinderungsgrund nachzuweisen und trägt folglich hierfür die Beweislast und damit die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit (vgl. hierzu vorne E. 2.2 und 5.2; ferner auch die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet). 5.5.1 Der Hinderungsgrund im Zusammenhang mit einer Fristwiederherstellung muss dergestalt sein, dass es der steuerpflichtigen Person weder möglich war, die Frist einzuhalten, noch entsprechende andere Schritte zur Fristwahrung vorzunehmen, wie z.B. die Erstreckung laufender Fristen, die Informierung der Behörde über eine geplante Abwesenheit oder die Bestellung eines Vertreters. Entsprechend rechtfertigt beispielsweise nicht jede Krankheit eine Fristwiederherstellung (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 133 N 19 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung der Frist ist nach der Praxis des Bundesgerichts des Weiteren nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers zu gewähren (vgl. BGer 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.3; 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3; 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch die Krankheit geradezu davon

8 Urteil A 2021 2 abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem aktuellen Arztzeugnis, demzufolge das Fristversäumnis nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (BGer 2C_318/2016 und 2C_319/2016 vom 18. April 2016 E. 2.3.3; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 133 N 40a). Vorliegend legte der Rekurrent als Beweismittel für die behauptete COVID-19-Erkrankung einzig ein Foto eines von Hand beschriebenen positiven COVID-19-Testes auf (Rek- act. 4). Darauf ist weder ein (Test-)Datum ersichtlich noch ergibt sich daraus zweifelsfrei, um wessen Testresultat es sich effektiv handelt. Wie der Rekurrent ausführt, sei der positive Test von einer lokalen Ärztin in E.________ durchgeführt worden. Der abgebildete Test entspricht jedoch den gängigen Antigen-Schnelltests, welche zuhause selbst durchgeführt werden können. Ein Testergebnis eines medizinischen Labors oder ein Arztzeugnis liegen namentlich nicht bei den Akten. Auch äussert sich der Rekurrent in keiner Weise zur Intensität seiner angeblichen Erkrankung. Damit ein Wiederherstellungsgrund überhaupt infrage kommen könnte, hätte diese derart schwer ausfallen müssen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Person in der Schweiz zu instruieren und mit der Vertretung zu beauftragen. Solches ist nicht ersichtlich, würden in so einem Fall doch sicherlich Arztzeugnisse oder gar Hospitalisationsberichte vorliegen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass die am 11. Januar 2021 nachgereichte Steuererklärung 2019 nicht vom Rekurrenten selbst, sondern mit "i.V. C.________" unterzeichnet wurde. Die Steuerverwaltung führte diesbezüglich vernehmlassend aus, dabei handle es sich mutmasslich um C.________ mit Wohnsitz in G.________ der vom 25. Mai 2016 bis 31. Dezember 2019 als Vertreter des Rekurrenten im Steuerregister eingetragen gewesen sei (act. 5 S. 2). Der Rekurrent hätte demnach bereits eine mit seinen Steuerangelegenheiten vertraute Person zur Hand gehabt, welche er mit der Einreichung einer fristgerechten Einsprache hätte betrauen können. 5.5.2 Im Übrigen bleiben auch die verspätete Rückreise sowie die krankheitsbedingte Quarantäne bzw. Isolation in E.________ gänzlich unbelegt. Der Rekurrent erwähnt denn auch nicht, wann er effektiv in die Schweiz zurückreisen konnte. Er bringt lediglich vor, dass er den am 13. Dezember 2020 vorgesehenen Rückflug nicht habe antreten können. Bei den Akten liegt sodann bloss ein Ausdruck des Hinflugtickets vom 4. Dezember 2020

9 Urteil A 2021 2 (Rek-act. 1). Weder ein Beleg für die ursprünglich am 13. Dezember 2020 geplante Rückreise noch eine Bordkarte des effektiv angetretenen Rückfluges liegen vor. Wie vorstehend ausgeführt, wäre es am Rekurrenten gewesen, diesbezügliche Beweismittel beizubringen. Weiterungen hierzu – insb. zum Verschulden im Zusammenhang mit einer Quarantäne bzw. Isolation im Rahmen einer Auslandreise unter den gegebenen Umständen einer Pandemiesituation – erübrigen sich damit. 5.6 Nach dem Gesagten fällt die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist so oder anders offenkundig ausser Betracht. Die Überweisung der Sache an die zunächst zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuches zuständige Steuerverwaltung (vgl. vorne E. 5.2) kann im Sinne der Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 unter eingehender Würdigung der geltend gemachten Hinderungsgründe auf Abweisung des Gesuches schloss (act. 5 S. 3) und sich der Rekurrent hierauf nicht mehr vernehmen liess (vgl. vorne Sachverhalt lit. E), ausnahmsweise unterbleiben. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 9. Februar 2021 der gerichtlichen Überprüfung standhält. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eingetreten ist. Der vorliegende Rekurs ist folglich unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (§ 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000.— (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Vorliegend unterliegt der Rekurrent vollständig, weshalb er die gesamten Kosten des Rekursverfahrens zu tragen hat. Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie dem Streitwert (§1 Abs. 2 KoV VG) auf Fr. 1'000.— festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario). Der Beschwerdegegnerin kann keine Entschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil A 2021 2

11 Urteil A 2021 2 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Rekurrent hat die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– zu bezahlen; diese wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 18. August 2021 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am