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A 2021 19

Zg Verwaltungsgericht · 2020-12-01 · Deutsch ZG

Kantons- und Gemeindesteuern 2019 / Direkte Bundessteuer 2019 — Rekurs

Erwägungen (31 Absätze)

E. 2 Urteil A 2021 19 A. Der Steuervertreter von A.________ erhob am 30. Dezember 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2019). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2021 (Datierung gemäss den dazugehörigen Veranlagungsverfügungen) wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) diese ab. B. Daraufhin gelangte der Steuervertreter von A.________ (fortan Rekurrent) mit am

23. Juli 2021 datierendem (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs bzw. Beschwerde ans Verwaltungsgericht (erstmalige Erfassung durch die Post am 24. August 2021). Dabei führte er aus, der beigelegte, undatierte Einspracheentscheid sei bei ihm am 22. Juli 2021 eingegangen. Beim Rekurrenten seien hingegen zwei Steuerrechnungen betreffend des Steuerjahres 2019 eingegangen; zugesandt in einem unfrankierten Couvert. Nachvollziehbare Veranlagungen würden im Moment beschafft; diese seien bisher offenbar nicht eingegangen. Gegen die Veranlagungen (falls sie formell erfolgt seien) und die Berechnungen bezüglich des Steuerjahres 2019 werde hiermit rekurriert. Zur Vermeidung eines jeden Rechtsverlustes werde sicherheitshalber mit heutigem Datum dieser Rekurs gegen den Einspracheentscheid sowie allenfalls erfolgte Veranlagungen und vorliegende Berechnungen eingereicht. Weil sich die Verhältnisse einigermassen verworren präsentierten und einige Recherchen und Abklärungen sowie die Beschaffung von Unterlagen notwendig seien, werde das Verwaltungsgericht höflich ersucht, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken (act. 1). C. Mit Schreiben vom 25. August 2021 bestätigte das Gericht den Eingang des Rekurses. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gericht nach einer ersten Durchsicht der Unterlagen feststelle, dass der Rekurs (gemäss Track & Trace-Auszug) am 24. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid sei dem Steuervertreter von A.________ – gemäss seinen Ausführungen in der Rekursschrift sowie der Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung (unter Verweis auf die bei der Steuerverwaltung eingeholte Veranlagungsverfügung/Einspracheentscheid inkl. Track & Trace-Belegs der Post) – am

22. Juli 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei am Montag, 23. August 2021 abgelaufen und der vorliegende Rekurs aus Sicht des Gerichtes folglich verspätet erfolgt. Der Prozess werde daher vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkt und die Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis am 10. September 2021 zu äussern. Gleichzeitig sei innert derselben Frist eine Prozessvollmacht einzureichen (act. 2; dem Schreiben beigelegt waren die bei der kantonalen Steuerverwaltung eingeholten Unterlagen:

E. 2.1 Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; 115 Ia 12 E. 3b; 113 Ib 296 E. 2a). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). "A-Post Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich "A-Post"-Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1).

E. 2.2 Beweispflichtig für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entschieds, woran Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist angeknüpft sind, ist die zustellende Behörde. Als Beweis kommen in der Regel die entsprechende Postquittung und der Nachweis über den elektronischen Dienst der Post "Track & Trace" in Frage. Hat die Behörde die Sendung korrekt an das angegebene Zustelldomizil adressiert und ist in der Sendungsverfolgung bestätigt worden, dass die Sendung an dieser Adresse deponiert wurde, so obliegt es dem Rechtsvertreter, allfällige mögliche Fehler der Post nachzuweisen (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt dabei für sich allein nicht, vielmehr müssen konkrete Anzeichen

E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Steuervertreter den angefochtenen Einspracheentscheid am 22. Juli 2021 zugestellt erhalten hat. In Würdigung der aufgelegten Beweismittel ist sodann davon auszugehen, dass die sog. Eröffnungsdokumente ebenfalls im am 22. Juli 2021 zugestellten Couvert enthalten waren. Die von der Steuerverwaltung eingereichte Kopie des Umschlags der Sendung ________ (StV-act. 1) entspricht der auf der "Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid" (datierend vom 20. Juli 2021) vermerkten Sendungsverfolgungsnummer. Das Schreiben wurde korrekt adressiert und die Prüfung der Track & Trace-Sendungsinformationen im Internet weist dazu passend eine Zustellung der Sendung an den Steuervertreter am

22. Juli 2021 aus. Aus der Umschlagskopie und den eingereichten Eröffnungsdokumenten wird zudem ersichtlich, dass der Strichcode (inkl. Frankierung) für die Sendungsverfolgung direkt auf der ersten Seite des Dokuments angebracht wurde, sich somit hinter dem Sichtfenster und nicht auf dem Couvert selbst befand. Insofern vermag der Steuervertreter aus der eingereichten Kopie des "unfrankierten Couverts" nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Rek-act. 9 zur Eingabe vom 10. September 2021). Die Kopie seines als Beweismittel aufgelegten Couverts zeigt denn ferner auch keinen durch die Post angebrachten Vermerk einer "fehlenden Frankatur", wie es bei der

E. 2.4 Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die sog. Eröffnungsdokumente bei der Zustellung des Einspracheentscheids nicht im Couvert beigelegt gewesen wären und der Entscheid damit undatiert und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden wäre. Die Folge der Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides ist nämlich nur ausnahmsweise die Nichtigkeit. Diese tritt nur ein, wenn die Eröffnungsfehler besonders gravierend sind, wie dies z.B. der Fall ist, wenn ein Entscheid gar nicht oder nur einzelnen Beteiligten eröffnet wird. Im Regelfall führt die Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit. Die Folgen eines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist es, die Parteien vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge dieses Mangels erleiden würden (BGer 2C_827/2015, 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3; vgl. auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Gemäss der Gerichtspraxis ist diesem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Gegeneinander abzuwägen sind das Rechtsschutzinteresse einerseits und die Rechtssicherheit andererseits, wobei Richtschnur für die Abwägung der Grundsatz von Treu und Glauben ist. Dies bedeutet, dass der Adressat einer mangelhaften Verfügung selber alles ihm Zumutbare zur Behebung des Mangels unternommen haben muss, um sich auf diesen zu berufen. Bei

E. 3 Urteil A 2021 19 Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom

20. Juli 2021, Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid direkte Bundessteuer 2019 vom 20. Juli 2021 sowie die dazugehörigen Track & Trace-Belege der Post). D. Die Steuerverwaltung stellte dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihres Schreibens an den Steuervertreter des Rekurrenten vom 30. August 2021 zu. Darin führte sie (bezugnehmend auf ein Schreiben des Rekurrenten vom 25. August 2021) aus, nachdem beim Verwaltungsgericht betreffend die Steuerveranlagung 2019 ein Rekurs eingegangen sei, liege die Verfahrensführung bei diesem (Devolutiveffekt) und die Steuerverwaltung sei nicht befugt, weitere Schritte zu unternehmen. Rein informativ würden dem Steuervertreter jedoch die folgenden Unterlagen in Kopie zugesandt: Veranlagungsverfügung 2019 (Bund und Kanton inkl. Ausscheidung und Liegenschaften, insgesamt sieben Seiten) vom 20. Juli 2021 (gekennzeichnet mit dem Versand-Code ________); Zustellnachweis mit Kopie des entsprechenden Couverts (diese Kopie sei von der Post zur Verfügung gestellt worden), wonach dieses am 22. Juli 2021 zugestellt worden sei. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben rein informativer Natur sei und dadurch insbesondere keine Fristen ausgelöst würden. Aufgrund der nachstehend kurz geschilderten Abläufe sei der Sachverhalt, dass der original unterzeichnete Einspracheentscheid ohne die Veranlagungsverfügung zugestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Gemäss den Arbeitsabläufen in der Steuerverwaltung würden im Fall abweisender Einspracheentscheide die Eröffnungsdokumente durch die Einschätzungsexperten am Arbeitsplatz ausgedruckt und zusammen mit dem originalunterzeichneten Einspracheentscheid in einem Fenster-Couvert per A-Post Plus versandt. Die Frankatur befinde sich im aufgedruckten Barcode (auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung) und nicht auf dem Couvert selbst (act. 3). E. Mit Eingabe vom 10. September 2021 führte der Steuervertreter des Rekurrenten aus, betreffend die Fristwahrung sei unbestritten, dass die Frist zur Einreichung des Rekurses, Montagnacht, 23. August 2021, 24:00 Uhr, abgelaufen sei. Gemäss den (nicht nachvollziehbaren) Erwägungen und Abklärungen des Verwaltungsgerichts solle der eingereichte Rekurs erst am 24. August 2021 aufgegeben worden sein. Dies treffe nachweislich nicht zu: Der Rekurs vom 23. August 2021 sei auch an diesem Tag zur Post, also aufgegeben worden, und zwar am Montagabend um 18:30 Uhr auf der Hauptpost in C.________. Der Unterzeichnende habe betreffend Postaufgabe (das übrigens von der Post explizit empfohlene) Prepaid-System genutzt und die Eingabe entsprechend frankiert (Werbeslogan der Post hierfür sei: "Aufgabe über den Briefeinwurf"). Die Eingabe sei also

E. 3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Der oder die Rechtsuchende trägt dementsprechend die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen muss. Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGer 6B_1247/2020 vom

7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1).

E. 3.2 Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind nur neutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts, und ihr Beweiswert hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die Rechtsprechung verlangt Unabhängigkeit der Zeugen, die namentlich bei (enger) Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (Ehegatten, Partner) ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die für die Behauptung der Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind unaufgefordert und bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten (BGer 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Nachträgliche Bescheinigungen von Zeugen zum Zeitpunkt eines Briefkasteneinwurfs werden allein als kaum beweiskräftig eingestuft. Zudem bedarf es des Nachweises für den Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu

E. 3.3.1 Vorliegend wurde der vom 23. Juli 2021 datierende (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs erstmals am 24. August 2021 (20:29 Uhr) von der Post erfasst ("Sendung wurde sortiert für die Zustellung" im Briefzentrum G.________). Der Aufgabestempel der Post, bzw. in casu die erstmalige Erfassung durch die Post im "Track & Trace" gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender (vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3). Wie sich aus dem Informationsblatt der Post zum "Einschreiben Prepaid" ergibt, muss die Sendung am Schalter oder am "My Post 24-Automaten" aufgegeben werden, um eine Aufgabebestätigung zu erhalten ("Bei der Aufgabe am Schalter und am My Post 24- Automaten erfolgt die erste Erfassung der Sendung unmittelbar nach der Übergabe. Bei der Aufgabe über den Briefeinwurf richtet sich das Aufgabedatum nach der ersten elektronischen Erfassung des Barcodes durch die Post."; Rek-act. 1 zur Eingabe vom

10. September 2021). Beides hat der Steuervertreter nicht gemacht, sondern die Sendung nach Postschalterschluss in einen Briefkasten geworfen. Aus seinen Ausführungen wird denn auch ersichtlich, dass er sich des damit verbundenen ganz erheblichen Risikos hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung bewusst war.

E. 3.3.2 Als Beweismittel für die Postaufgabe am Vortag der erstmaligen Track & Trace- Erfassung, legt der Steuervertreter mit seiner Eingabe vom 10. September 2021 eine Zeugenbestätigung seiner Ehefrau, datierend vom 7. September 2021, auf (Rek-act. 2 zur Eingabe vom 10. September 2021). Da es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Steuervertreters handelt, ist rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Beweiswerts ihrer Angaben eine gewisse Zurückhaltung geboten (vgl. etwa BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.6). Ohnehin wurde diese jedoch nicht unaufgefordert und auch nicht bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels aufgelegt. Auch erfolgte entgegen der Anforderungen gemäss ständiger Praxis kein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Sendung der Post am 23. August 2021 übergeben wurde (was den Nachweis erbracht hätte, dass eben jenes Couvert von der Zeugenaussage erfasst gewesen wäre). Gründe, weshalb ein solcher unterblieb, macht der Vertreter des Steuerpflichtigen nicht geltend. Daran ändert nichts, dass die schriftliche Bestätigung vom 7. September 2021 von einer Oberrichterin stammt. Weder Rechtsanwälten noch Notaren kommt auf diesem Gebiet

E. 3.3.3 Damit fehlt es an einem Nachweis für die behauptete rechtzeitige Postaufgabe des vorliegenden Rekurses. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss geforderten Ansprüche an eine Zeugenbestätigung im Zusammenhang mit einer nach Schalterschluss eingeworfenen Briefsendung – namentlich dem Vermerk auf dem Couvert selbst sowie der unaufgeforderten Geltendmachung im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Rekurserhebung – kann auf die offerierte Zeugenbefragung der Ehefrau des Vertreters verzichtet werden. Die nötigen Beweisanforderungen wären auch mit einer mündlichen Bestätigung des – bereits schriftlich geschilderten – Sachverhalts nicht rechtsgenüglich erbracht.

E. 3.3.4 Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, kann mit Blick auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (BGE 111 Ia 169 E. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass "Ämter" gegenüber den Bürgern per se misstrauisch seien, bzw. diese bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten. Vielmehr geht es um eine rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden, zumal dem Steuervertreter des Rekurrenten die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe mittels Zeugen – namentlich hinsichtlich deren Unabhängigkeit, dem erforderlichen Vermerk auf dem Briefumschlag sowie der Geltendmachung im Zeitpunkt der Rekurserhebung – als rechtskundige Person bekannt sein mussten.

E. 3.4 Zusammenfassend ist von der Postaufgabe des Rekurses am 24. August 2021 auszugehen, womit dieser verspätet erfolgte. Da dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Als Folge des Nichteintretens unterbleibt die

E. 3.5 Abschliessend sei ferner festgehalten, dass das Gericht der Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde insbesondere deshalb eingeräumt hatte, weil – nebst der rechtzeitigen Postaufgabe des Rekurses – die korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids bemängelt und die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht wurde. Der Steuervertreter des Rekurrenten erklärte zudem im Nachgang des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (act. 2) ausdrücklich, die Steuerverwaltung habe die korrekte Zustellung des Einspracheentscheids zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). Die Steuerverwaltung äusserte sich in der Folge am 30. September 2021 (in einer insgesamt dreiseitigen Stellungnahme) zur Eröffnung und Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids. Gleichzeitig machte sie auch einige wenige (teilweise allgemeine) Ausführungen zur Beweislast betreffend die rechtzeitige Einreichung von Eingaben, zur Versandart "Einschreiben Prepaid" sowie zur aufgelegten schriftlichen Bestätigung der Ehefrau des Vertreters (vgl. vorne Sachverhalt lit. F). Es mutet vor diesem Hintergrund doch etwas seltsam an, wenn sich der Vertreter des Rekurrenten im Nachgang hierzu mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 darüber echauffiert, dass die Steuerverwaltung nun Zeit finde, sich "in epischer Breite" zur Fristeinhaltung auszulassen, obwohl dieser Punkt alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern die Steuerverwaltung mit ihrer Eingabe vom 30. September 2021 "Diverses vermengt" hätte, um – wie der Steuervertreter festhält – "wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken" (vgl. vorne Sachverhalt lit. G). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte sowie den Ausgang dieses Verfahrens erübrigen sich allerdings Weiterungen hierzu. Gleiches gilt betreffend die direkte Zustellung der Steuerrechnungen an den Rekurrenten und den damit zusammenhängenden Umfang der Vollmacht im vorinstanzlichen Verfahren, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dies für die sich hier stellenden Rechtsfragen von Relevanz sein sollte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Ausführungen der Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang darauf abzielen sollten, den Rechtsvertreter in "Misskredit" zu bringen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Steuerverwaltung zu den verschiedenen Vollmachtstypen in act. 11 S. 4).

E. 4 Urteil A 2021 19 klar und unmissverständlich am 23. August 2021, um 18:30 Uhr, beim Postamt in C.________ aufgegeben worden. In Anbetracht des notorisch bekannten Umstandes, dass Ämter gegenüber den Bürgern misstrauisch seien, bzw. diesen bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten, habe der Unterzeichnende, da ihm bewusst gewesen sei, dass er bei dieser Aufgabeart keinen Beleg würde vorweisen können, seine mit ihm im Auto fahrende Ehefrau ersucht, den Aufgabevorgang zu bestätigen. Zusammen mit seiner Frau sei er am Montagabend zu einem anberaumten Termin (auf 18:30 Uhr) in C.________ (Hotel "D.________"; Treffen mit Ehepaar E.________ aus Deutschland) gefahren. Das Auto sei beim Bahnhof/Post C.________ parkiert worden und seine Ehefrau sei bei der Aufgabe des Briefes dabei gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau keinen Grund habe, hier etwas Tatsachenwidriges zu bestätigen oder zu lügen. Als Oberrichterin in F.________ und Vorsitzende einer Zivilkammer sei ihr sehr wohl bewusst, welche Folgen eine Falschbestätigung bzw. eine falsche Zeugenaussage haben könne. Seine Ehefrau habe nun auf Ersuchen des Unterzeichnenden den Aufgabevorgang vom Montagabend,

23. August 2021, 18:30 Uhr, schriftlich bestätigt. Sie könne selbstverständlich auch als Zeugin befragt werden. Es gebe keinen Grund diese Sachdarstellung in Frage zu stellen, die Postaufgabe am 23. August 2021 sei damit zweifelsfrei bewiesen. Dass in der Eingabe vom 23. August 2021 beantragt worden sei, die Frist zur Rekursbegründung zu erstrecken, sei nicht einfach aus einer Laune heraus erfolgt, sondern kohärent. Der Grund hierfür liege in der (bei Fristauslösungen) rechtswidrigen Zustellungspraxis der Zuger Steuerverwaltung. Mit A-Post sei ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen mit Eingang vom

22. Juli 2021 der Einspracheentscheid für die Veranlagung zugestellt worden. Dieser Entscheid sei weder mit einem Datum noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen; die Zustellung sei mit unfrankiertem Couvert erfolgt. Vielmehr sei auf ein "Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt/VIMO" verwiesen worden. Ein solches Blatt sei allerdings nicht zugestellt worden. Obwohl auf der rechten Seite des Schreibens namentlich erwähnt, habe auch der Steuerpflichtige diesen Einspracheentscheid nicht erhalten. Was dem Steuerpflichtigen jedoch direkt zugestellt worden sei, seien zwei Rechnungen, je datiert vom 20. Juli 2021. Auf diesen Rechnungen hätten sich Rechtsmittelbelehrungen befunden. Dem Steuervertreter seien diese Rechnungen nicht zugestellt worden. Es sei demnach evident, dass der undatierte Einspracheentscheid (ohne Rechtsmittelbelehrung, etc.) direkt dem Vertreter des Steuerpflichtigen zugestellt worden sei. Das angesprochene "Eröffnungsblatt" sei aber weder dem Vertreter des Steuerpflichtigen noch diesem selbst zugestellt worden. Damit sei klar, dass der undatierte Einspracheentscheid derart fehlerhaft (undatiert, fehlendes Eröffnungsblatt, fehlende

E. 5 Urteil A 2021 19 Rechtsmittelbelehrung) eröffnet worden sei, dass diese Eröffnung als nichtig zu qualifizieren sei. Dass dann einfach die Rechnungen an den Steuerpflichtigen geschickt worden seien, heile diese Mängel auch nicht, da für den Rekurs eine korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids notwendig gewesen wäre (vor allem mit einer Rechtsmittelbelehrung). Zur Klärung bzw. Vereinfachung der Situation habe der Unterzeichnende die Steuerverwaltung am 25. August 2021 angeschrieben. Statt das Problem auf dem "kurzen Dienstweg" zu klären, habe sich die Steuerverwaltung hinter Formalien verschanzt. Einem Steuerpflichtigen und seinem allfälligen Vertreter sei es allerdings gleichgültig, welche Verfahrensgepflogenheiten in der Steuerverwaltung herrschten und welche Arbeitsabläufe existierten und wer wie was ausdrucke. Das alles sei für die Korrektheit der Arbeit einer Verwaltung irrelevant. Auch aufgrund des (nun in diesem Fall datierten und frankierten) Schreibens der Steuerverwaltung vom 30. August 2021 werde vielmehr offensichtlich, dass der Einspracheentscheid, eingegangen am

22. Juli 2021, nicht korrekt eröffnet worden sei und diese "Eröffnung" als derart mangelhaft qualifiziert werden müsse, dass Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes die Folge sei. Um an das gerichtliche Schreiben vom 25. August 2021 anzuknüpfen, habe, falls notwendig, die Steuerverwaltung die bestrittene, korrekte Zustellung des Einspracheentscheids mit dem angeblichen "Eröffnungsblatt" an den Unterzeichnenden zu beweisen (act. 4). F. Die Steuerverwaltung erklärte mit Schreiben vom 30. September 2021, die rechtsgültige und fristauslösende Eröffnung des (vollständigen) Einspracheentscheids vom

22. Juli 2021 werde durch den Vertreter mit seinen Ausführungen implizit anerkannt. Dass das sog. Eröffnungsblatt (d.h. die Eröffnungsdokumente des Einspracheentscheids) nicht im Couvert enthalten gewesen sei und dass der Entscheid selbst undatiert und unfrankiert (in einem separaten Couvert) zugestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des Fenstercouverts mit Inhalt der fristauslösenden Zustellung der Sendungsverfolgungsnummer ________ mit QR-Code und integrierter Frankatur trage die exakten Daten wie das sog. Eröffnungsblatt und das Schriftbild sei identisch. Damit sei erwiesen, dass dem Vertreter auch das sog. Eröffnungsblatt inkl. darauf enthaltener Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Von einer nichtigen Eröffnung könne damit keine Rede sein. Auf die weiteren Ausführungen des Vertreters zu diesem Punkt sei daher nicht einzugehen. Erklärend sei einzig vermerkt, dass es sich bei der im Einspracheverfahren eingereichten Vollmacht vom 11. Januar 2021 um keine Generalvollmacht handle, weshalb die Rechnungen (im Gegensatz zum Einspracheentscheid und zum sog. Eröffnungsblatt) direkt an den Steuerpflichtigen versandt worden seien. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trage

E. 6 Urteil A 2021 19 der Steuerpflichtige. Laut Track & Trace-Beleg der Post sei der Einschreiben Prepaid-Brief am 24. August 2021 um 20:29 Uhr (somit am Dienstagabend) im Briefzentrum G.________ sortiert und am 25. August 2021 um 7:25 Uhr dem Verwaltungsgericht Zug via Postfach zugestellt worden. Wann und wo der Brief der Post übergeben worden sei, lasse sich der Sendungsverfolgung nicht entnehmen. Gemäss Information der Post (Beilage 1 des Rekurrenten zur Stellungnahme vom 10. September 2021) zur Versandart Einschreiben Prepaid erfolge die erste Erfassung der Sendung bei der Aufgabe am Schalter und am My Post 24-Automaten unmittelbar nach der Übergabe. Bei der Aufgabe über den Briefeinwurf richte sich das Aufgabedatum nach der ersten elektronischen Erfassung des Barcodes durch die Post. Die Post weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass für eine Aufgabebestätigung (trotz Vorfrankatur/Prepaid) die Aufgabe der Sendung am Postschalter erfolgen müsse. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass die Öffnungszeiten der Poststellen unkompliziert beispielsweise über das Internet abgefragt werden könnten. Wer eine Prepaid-Sendung bloss einwerfe, z.B. nach Schalterschluss, nehme somit offensichtlich in Kauf, kein postalisches Dokumentationsmittel zum effektiven Übergabezeitpunkt (und -ort) an die Post zu erhalten. Die schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Vertreters vom 7. September 2021 erscheine grundsätzlich glaubhaft. Allerdings sei diese erst zwei Wochen nach dem Posteinwurf erstellt worden und es gehe nicht daraus hervor, weshalb es sich beim eingeworfenen Brief genau um den Rekurs ans Verwaltungsgericht Zug gehandelt haben solle (act. 6). G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 führte der Vertreter des Rekurrenten aus, die Steuerverwaltung habe hier Diverses vermengt, um wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken; zudem seien hier vorgebrachte Tatsachen- und Aktenwidrigkeiten klarzustellen. Es erstaune nun, dass hier die Verwaltung sofort aktiv werde und offenbar Zeit finde, um sich nun in epischer Breite zur Fristeinhaltung, natürlich bezüglich des Vertreters des Rekurrenten, auszulassen, obwohl dieser Punkt einzig und alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei; die Einsprache vom 30. Dezember 2020 habe die Steuerverwaltung im August 2021 (recte: Juli 2021) entschieden, der Eingang des undatierten Schreibens sei am 31. August 2021 (recte:

22. Juli 2021) erfolgt – Dauer des simplen Verfahrens: acht (recte: sieben) Monate. Es bleibe anzumerken, dass sich der Rekurrent zu gegebener Zeit letztlich hätte auf den Standpunkt stellen können, er habe den undatierten und uneingeschrieben zugestellten Entscheid gar nicht erhalten. Eine Angelegenheit betreffe in diesem Verfahrensabschnitt die Einhaltung der Rekursfrist vom 23. August 2021, die an sich nur vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Immerhin werde die Einhaltung der Frist, wenn auch

E. 7 Urteil A 2021 19 "knurrend", von der Steuerverwaltung zugestanden (gönnerhaft werde ausgeführt, dass die Bestätigung der Ehefrau des Unterzeichnenden bezüglich Postaufgabe "grundsätzlich glaubhaft" sei; alles andere wäre ja noch schöner). Die Steuerverwaltung sehe sich dann allerdings noch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Zeugin das Bestätigte doch nicht in allen Facetten ganz klar mitbekommen hätte, und das zudem erst nach ein paar Tagen (es könne ja sein, dass die Ehefrau des Unterzeichnenden auch im Vollbesitz ihrer physischen und psychischen Kräfte sei). Die Erstellung der Bestätigung habe bekanntlich erst erfolgen müssen, als der Vertreter des Rekurrenten hierzu vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden sei. Im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten sei demnach von einer Einhaltung der Frist auszugehen. Falls hier immer noch Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Aufgabe der Sendung bestehen sollten, werde Frau Oberrichterin H.________ als Zeugin zur mündlichen Befragung offeriert. Die Steuerverwaltung versuche dann im Weiteren, sich durch Verdrehungen von Fakten und klar wissentlichen Fehlschlüssen aus den eigenen Unzulänglichkeiten herauszuwinden. Geradezu bemühend sei die Behauptung, mit der Einhaltung der Rekursfrist hätte er (der Steuervertreter) die korrekte Eröffnung durch die Steuerverwaltung anerkannt. Hierzu sei noch gar nichts im Detail vorgetragen worden. Die Einhaltung der Frist am 23. August 2021 sei formaliter nur unter dem Aspekt der Sorgfalt erfolgt. Eine derartige Entscheideröffnung, wie von der Steuerverwaltung vorgenommen, sei grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren und könne jederzeit geltend gemacht werden, auch einredeweise. Je nachdem, was das Beweisergebnis betreffend Zustellung des (undatierten) Einspracheentscheids ergebe, wäre allenfalls von Anfechtbarkeit auszugehen; in diesem Fall sei eben die Einhaltung der Rekursfrist relevant. Um es klar und unmissverständlich festzuhalten: Dem Unterzeichnenden sei einzig und alleine der Einspracheentscheid, der u.a. undatiert gewesen sei, zugegangen (anerkanntermassen am 22. Juli 2021). Ein sog. "Eröffnungsblatt", wie die Steuerverwaltung behaupte, aber nicht belege und schon gar nicht beweise, sei nicht beigelegt gewesen. Dem Unterzeichnenden sei einzig dieser knapp dreiseitige Entscheid, der eben undatiert gewesen sei, zugegangen, sonst nichts. Was hier von der Verwaltung ausgeführt werde und was angeblich versandt worden sein solle, würden die beigelegten Unterlagen nicht beweisen. Solche Zusendungen hätten korrekt mit Einschreibebrief zu erfolgen; was wolle die Verwaltung hier mit der Kopie eines Fenstercouverts beweisen? Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich einfach Fakten und Wertungen verdreht, aber eine korrekte Eröffnung an den Vertreter des Einsprechers weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Die Steuerverwaltung trage die Beweislast für eine derartige, korrekte "Eröffnung" eines Verwaltungsentscheides. Das

E. 8 Urteil A 2021 19 "Eröffnungsblatt" habe die Steuerverwaltung zwar nun gegenüber dem Verwaltungsgericht beigelegt, nur beweise dies gar nichts, dass dieses auch der Unterzeichnende erhalten habe. Auch wie die Post dieses und jenes handhabe, beweise nichts bezüglich Zustellungen und was in diesem Couvert gesteckt habe. Der Unterzeichnende habe solche Tricksereien übrigens auch nicht nötig. Dieser Eröffnungsfehler sei derart krass, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bedeute. In jedem Fall sei der Entscheid aber aufzuheben. Geradezu irreführend und dreist sei eben die Behauptung, der Rekurrent habe, weil er die Rekursfrist (23. August 2021) eingehalten habe, anerkannt, die Eröffnung des undatierten Einspracheentscheids sei korrekt und unter Beilage des "Eröffnungsblattes" erfolgt. Schlicht eine Unsitte sei es, dass in einem solchen Fall bereits Rechnungen versandt würden, obwohl ein Entscheid noch nicht rechtsgültig sei. Gerade solches "Agitieren" der Steuerverwaltung führe dazu, dass Bürger kein Vertrauen mehr in die Verwaltung hätten oder dieses zumindest schwinde. Krass wahrheitswidrig sei die Behauptung der Steuerverwaltung bezüglich der Vollmacht, die zwar nicht klar substantiiert vorgebracht würden, aber dazu angetan seien, den Unterzeichnenden in Misskredit zu bringen. Was das alles mit einer "Generalvollmacht" zu tun haben solle, sei schleierhaft. Die Vollmacht vom 11. Januar 2021 zuhanden der Steuerverwaltung sei glasklar und erfasse explizit ebenfalls die Vertretung "auch im Rahmen allfälliger, weiterer Verfahren". Dies sei es hier wohl. Selbstverständlich dürfe eine Vollmacht auf einzelne Vorgänge beschränkt werden. Das quere Verhalten und die Verdrehung von Tatsachen und Rechtsauffassungen durch die Steuerverwaltung sei menschlich irgendwie nachvollziehbar, denn sie habe bereits im Dezember 2019 in der gleichen Sache und zum genau gleichen Thema eine Einsprache des Rekurrenten gutheissen müssen, was bei ihr offensichtlich einen veritablen Frustrationsschaden verursacht habe. Demnach werde das Gericht ersucht, aufgrund dieser klaren Fakten und der Rechtslage, die Eröffnung des undatierten Entscheides der Steuerverwaltung als nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben. Da derartige Entscheide auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden, habe die Steuerverwaltung die Möglichkeit, nun neu und korrekt zu eröffnen. Diesen "Steilpass" habe die Steuerverwaltung leider nicht aufgenommen und sich hinter Formalien verschanzt (act. 8). H. Die Steuerverwaltung liess sich daraufhin – nachdem ihr auf ihre Bitte hin eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme angesetzt wurde – am 29. Oktober 2021 erneut vernehmen. Inhaltlich wies sie die in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobenen Vorwürfe zurück (act. 11).

E. 9 Urteil A 2021 19 I. Am 9. November 2021 liess der Vertreter des Rekurrenten dem Gericht abermals eine Eingabe zukommen (act. 13). Diese wurde der Steuerverwaltung zur Kenntnis zugestellt (act. 14), worauf beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr eingingen.

E. 10 Urteil A 2021 19 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG). Im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Rekursinstanz eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG). Artikel 133 DBG enthält für das Beschwerdeverfahren in Bundessteuersachen eine weitgehend identische Regelung, auf welche Art. 140 Abs. 4 DBG verweist. 1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und

E. 11 Urteil A 2021 19 Rekurs) umfasst. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorab ist die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids als fristauslösendes Ereignis zu prüfen.

E. 12 Urteil A 2021 19 für Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3). Für den Inhalt der Sendung ist der Empfänger beweisbelastet, sofern der Nachweis der Zustellung erbracht ist und der Absender in substanziierter Form den Inhalt dargetan hat. Diesfalls greift nämlich die natürliche Vermutung, dass die Sendung die betreffende Mitteilung enthält. Dem Adressaten bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war. Da es sich dabei um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (was daher auch nicht verlangt werden kann). Will der Empfänger diese beweisrechtliche Vermutung umstossen, muss er konkrete Anhaltspunkte vorbringen, welche Zweifel bezüglich des tatsächlichen Inhalts der Sendung aufkommen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 400 E. 2c; BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4; StE 1996 B 92.21 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

3. Aufl. 2016, Art. 116 N 41 ff.; Urs Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 16; Patricia Egli, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 20 N 22, je mit weiteren Hinweisen).

E. 13 Urteil A 2021 19 Sachverhaltsdarstellung des Steuervertreters jedoch zu erwarten gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Art und Weise der Frankierung des Briefumschlages der Steuerverwaltung vom 30. August 2021 (vgl. Rek-act. 8 zur Eingabe vom 10. September 2021) etwas über die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids ableiten liesse. Die Steuerverwaltung hat folglich die Zustellung sowie den Inhalt der zugestellten Sendung rechtsgenüglich dargetan. Demgegenüber vermag der Rekurrent keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die am Sendungsinhalt Zweifel erwecken. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Steuervertreter des Rekurrenten der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Eröffnungsdokumente (inkl. Rechtsmittelbelehrung) am 22. Juli 2021 zugestellt wurden. Die Rechtsmittelfrist begann damit am darauffolgenden Tag, also am Freitag, 23. Juli 2021 zu laufen und endete am Montag, 23. August 2021 (zwei Tage nach Ablauf der 30-Tagesfrist am Samstag,

21. August 2021).

E. 14 Urteil A 2021 19 einer rechtskundigen Person sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht höher anzusetzen als bei einem juristischen Laien (BGE 122 V 189 E. 2; 121 II 72 E. 2; VGer ZG 2006 104 vom 18. Dezember 2007 E. 3c). Vorliegend ist aus dem angefochtenen Einspracheentscheid auch ohne die sog. Eröffnungsdokumente ersichtlich, dass es sich um einen anfechtbaren Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ("Einspracheentscheid für die Veranlagung", "Kantonsteuer 2019", "Direkte Bundessteuer 2019"; "Rechtsmittelbelehrung gemäss beiliegendem Eröffnungsblatt") handelt und die Einsprache vom 30. Dezember 2020 abgewiesen wird. Ferner ist dem Entscheid auch die Begründung für die Abweisung zu entnehmen, sodass es dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter durchaus möglich war, zu beurteilen, ob ein Rekurs erhoben werden soll oder nicht. Des Weiteren erkannte der rechtskundige Steuervertreter unbestrittenermassen sofort, dass auf dem eröffneten Dokument – gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung – fälschlicherweise bloss der Verweis auf eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden war. Mit einem Blick ins Gesetz wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Rekursfrist sowie die zuständige Beschwerdeinstanz zu ermitteln und entsprechend eine rechtzeitige Eingabe an das Verwaltungsgericht zu tätigen. Dass für den Fristenlauf ferner die Zustellung – und nicht etwa das Datum auf dem Entscheid – massgebend ist, kann dem Gesetz ebenso ohne Weiteres entnommen werden und dürfte einer rechtskundigen Person auch bekannt sein. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausschlaggebend sein, dass auf dem Einspracheentscheid selbst kein Datum vermerkt ist. Soweit der Steuervertreter geltend macht, ihm sei eine Begründung des Rekurses ohne die Eröffnungsdokumente nicht möglich gewesen, erscheint dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Tatsache, dass er erst mit Schreiben vom 25. August 2021 an die Steuerverwaltung gelangte, die mangelhafte Eröffnung rügte und um Zustellung des Eröffnungsblattes bat, ferner nicht statthaft. Folglich könnte sich der Steuervertreter selbst bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (bzw. blossem Verweis auf eine solche) nicht mit Erfolg auf den entsprechenden Eröffnungsmangel berufen. Es ist nach dem Gesagten insbesondere nicht von der Nichtigkeit des Entscheides auszugehen. Der Fristenlauf begann folglich so oder anders am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids zu laufen. 3. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Postaufgabe des Rekurses innert der Rechtsmittelfrist erfolgte.

E. 15 Urteil A 2021 19

E. 16 Urteil A 2021 19 beurteilende Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen Umstände des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu benennen, damit dieser auch befragt werden könnte (BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 17 Urteil A 2021 19 eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr haben auch diese die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen (BGer 6B_1289/2016, 6B_1290/2016 vom

2. Dezember 2016 E. 5). Gleiches hat für Richterpersonen zu gelten. Die aufgelegte Zeugenbescheinigung genügt den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folglich nicht. Der Vertreter des Rekurrenten vermag denn auch in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 – trotz Verweis auf die Gerichtspraxis ("im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten") – keine Gerichts- oder Bundesgerichtsentscheide zu zitieren, die seine Sichtweise untermauern würden.

E. 18 Urteil A 2021 19 Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids auf seine formelle und materielle Richtigkeit hin (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 34 mit Hinweisen).

E. 19 Urteil A 2021 19 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten wegen Verspätung) unterliegt der Rekurrent vollumfänglich. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt. In Anbetracht dessen – insbesondere auch unter Berücksichtigung des mehrfachen Schriftenwechsels – wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 VwVG).

E. 20 Urteil A 2021 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Dem Rekurrent wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter des Rekurrenten (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 29. November 2021 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent vertreten durch Prof. Dr. B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer 2019 (Nichteintreten) A 2021 19

2 Urteil A 2021 19 A. Der Steuervertreter von A.________ erhob am 30. Dezember 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 1. Dezember 2020 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer 2019). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2021 (Datierung gemäss den dazugehörigen Veranlagungsverfügungen) wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend Steuerverwaltung) diese ab. B. Daraufhin gelangte der Steuervertreter von A.________ (fortan Rekurrent) mit am

23. Juli 2021 datierendem (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs bzw. Beschwerde ans Verwaltungsgericht (erstmalige Erfassung durch die Post am 24. August 2021). Dabei führte er aus, der beigelegte, undatierte Einspracheentscheid sei bei ihm am 22. Juli 2021 eingegangen. Beim Rekurrenten seien hingegen zwei Steuerrechnungen betreffend des Steuerjahres 2019 eingegangen; zugesandt in einem unfrankierten Couvert. Nachvollziehbare Veranlagungen würden im Moment beschafft; diese seien bisher offenbar nicht eingegangen. Gegen die Veranlagungen (falls sie formell erfolgt seien) und die Berechnungen bezüglich des Steuerjahres 2019 werde hiermit rekurriert. Zur Vermeidung eines jeden Rechtsverlustes werde sicherheitshalber mit heutigem Datum dieser Rekurs gegen den Einspracheentscheid sowie allenfalls erfolgte Veranlagungen und vorliegende Berechnungen eingereicht. Weil sich die Verhältnisse einigermassen verworren präsentierten und einige Recherchen und Abklärungen sowie die Beschaffung von Unterlagen notwendig seien, werde das Verwaltungsgericht höflich ersucht, die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu erstrecken (act. 1). C. Mit Schreiben vom 25. August 2021 bestätigte das Gericht den Eingang des Rekurses. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das Gericht nach einer ersten Durchsicht der Unterlagen feststelle, dass der Rekurs (gemäss Track & Trace-Auszug) am 24. August 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid sei dem Steuervertreter von A.________ – gemäss seinen Ausführungen in der Rekursschrift sowie der Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung (unter Verweis auf die bei der Steuerverwaltung eingeholte Veranlagungsverfügung/Einspracheentscheid inkl. Track & Trace-Belegs der Post) – am

22. Juli 2021 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist sei am Montag, 23. August 2021 abgelaufen und der vorliegende Rekurs aus Sicht des Gerichtes folglich verspätet erfolgt. Der Prozess werde daher vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit beschränkt und die Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis am 10. September 2021 zu äussern. Gleichzeitig sei innert derselben Frist eine Prozessvollmacht einzureichen (act. 2; dem Schreiben beigelegt waren die bei der kantonalen Steuerverwaltung eingeholten Unterlagen:

3 Urteil A 2021 19 Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom

20. Juli 2021, Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid direkte Bundessteuer 2019 vom 20. Juli 2021 sowie die dazugehörigen Track & Trace-Belege der Post). D. Die Steuerverwaltung stellte dem Verwaltungsgericht eine Kopie ihres Schreibens an den Steuervertreter des Rekurrenten vom 30. August 2021 zu. Darin führte sie (bezugnehmend auf ein Schreiben des Rekurrenten vom 25. August 2021) aus, nachdem beim Verwaltungsgericht betreffend die Steuerveranlagung 2019 ein Rekurs eingegangen sei, liege die Verfahrensführung bei diesem (Devolutiveffekt) und die Steuerverwaltung sei nicht befugt, weitere Schritte zu unternehmen. Rein informativ würden dem Steuervertreter jedoch die folgenden Unterlagen in Kopie zugesandt: Veranlagungsverfügung 2019 (Bund und Kanton inkl. Ausscheidung und Liegenschaften, insgesamt sieben Seiten) vom 20. Juli 2021 (gekennzeichnet mit dem Versand-Code ________); Zustellnachweis mit Kopie des entsprechenden Couverts (diese Kopie sei von der Post zur Verfügung gestellt worden), wonach dieses am 22. Juli 2021 zugestellt worden sei. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben rein informativer Natur sei und dadurch insbesondere keine Fristen ausgelöst würden. Aufgrund der nachstehend kurz geschilderten Abläufe sei der Sachverhalt, dass der original unterzeichnete Einspracheentscheid ohne die Veranlagungsverfügung zugestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Gemäss den Arbeitsabläufen in der Steuerverwaltung würden im Fall abweisender Einspracheentscheide die Eröffnungsdokumente durch die Einschätzungsexperten am Arbeitsplatz ausgedruckt und zusammen mit dem originalunterzeichneten Einspracheentscheid in einem Fenster-Couvert per A-Post Plus versandt. Die Frankatur befinde sich im aufgedruckten Barcode (auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung) und nicht auf dem Couvert selbst (act. 3). E. Mit Eingabe vom 10. September 2021 führte der Steuervertreter des Rekurrenten aus, betreffend die Fristwahrung sei unbestritten, dass die Frist zur Einreichung des Rekurses, Montagnacht, 23. August 2021, 24:00 Uhr, abgelaufen sei. Gemäss den (nicht nachvollziehbaren) Erwägungen und Abklärungen des Verwaltungsgerichts solle der eingereichte Rekurs erst am 24. August 2021 aufgegeben worden sein. Dies treffe nachweislich nicht zu: Der Rekurs vom 23. August 2021 sei auch an diesem Tag zur Post, also aufgegeben worden, und zwar am Montagabend um 18:30 Uhr auf der Hauptpost in C.________. Der Unterzeichnende habe betreffend Postaufgabe (das übrigens von der Post explizit empfohlene) Prepaid-System genutzt und die Eingabe entsprechend frankiert (Werbeslogan der Post hierfür sei: "Aufgabe über den Briefeinwurf"). Die Eingabe sei also

4 Urteil A 2021 19 klar und unmissverständlich am 23. August 2021, um 18:30 Uhr, beim Postamt in C.________ aufgegeben worden. In Anbetracht des notorisch bekannten Umstandes, dass Ämter gegenüber den Bürgern misstrauisch seien, bzw. diesen bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten, habe der Unterzeichnende, da ihm bewusst gewesen sei, dass er bei dieser Aufgabeart keinen Beleg würde vorweisen können, seine mit ihm im Auto fahrende Ehefrau ersucht, den Aufgabevorgang zu bestätigen. Zusammen mit seiner Frau sei er am Montagabend zu einem anberaumten Termin (auf 18:30 Uhr) in C.________ (Hotel "D.________"; Treffen mit Ehepaar E.________ aus Deutschland) gefahren. Das Auto sei beim Bahnhof/Post C.________ parkiert worden und seine Ehefrau sei bei der Aufgabe des Briefes dabei gewesen. Es sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau keinen Grund habe, hier etwas Tatsachenwidriges zu bestätigen oder zu lügen. Als Oberrichterin in F.________ und Vorsitzende einer Zivilkammer sei ihr sehr wohl bewusst, welche Folgen eine Falschbestätigung bzw. eine falsche Zeugenaussage haben könne. Seine Ehefrau habe nun auf Ersuchen des Unterzeichnenden den Aufgabevorgang vom Montagabend,

23. August 2021, 18:30 Uhr, schriftlich bestätigt. Sie könne selbstverständlich auch als Zeugin befragt werden. Es gebe keinen Grund diese Sachdarstellung in Frage zu stellen, die Postaufgabe am 23. August 2021 sei damit zweifelsfrei bewiesen. Dass in der Eingabe vom 23. August 2021 beantragt worden sei, die Frist zur Rekursbegründung zu erstrecken, sei nicht einfach aus einer Laune heraus erfolgt, sondern kohärent. Der Grund hierfür liege in der (bei Fristauslösungen) rechtswidrigen Zustellungspraxis der Zuger Steuerverwaltung. Mit A-Post sei ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen mit Eingang vom

22. Juli 2021 der Einspracheentscheid für die Veranlagung zugestellt worden. Dieser Entscheid sei weder mit einem Datum noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen; die Zustellung sei mit unfrankiertem Couvert erfolgt. Vielmehr sei auf ein "Zustelldatum gemäss Eröffnungsblatt/VIMO" verwiesen worden. Ein solches Blatt sei allerdings nicht zugestellt worden. Obwohl auf der rechten Seite des Schreibens namentlich erwähnt, habe auch der Steuerpflichtige diesen Einspracheentscheid nicht erhalten. Was dem Steuerpflichtigen jedoch direkt zugestellt worden sei, seien zwei Rechnungen, je datiert vom 20. Juli 2021. Auf diesen Rechnungen hätten sich Rechtsmittelbelehrungen befunden. Dem Steuervertreter seien diese Rechnungen nicht zugestellt worden. Es sei demnach evident, dass der undatierte Einspracheentscheid (ohne Rechtsmittelbelehrung, etc.) direkt dem Vertreter des Steuerpflichtigen zugestellt worden sei. Das angesprochene "Eröffnungsblatt" sei aber weder dem Vertreter des Steuerpflichtigen noch diesem selbst zugestellt worden. Damit sei klar, dass der undatierte Einspracheentscheid derart fehlerhaft (undatiert, fehlendes Eröffnungsblatt, fehlende

5 Urteil A 2021 19 Rechtsmittelbelehrung) eröffnet worden sei, dass diese Eröffnung als nichtig zu qualifizieren sei. Dass dann einfach die Rechnungen an den Steuerpflichtigen geschickt worden seien, heile diese Mängel auch nicht, da für den Rekurs eine korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids notwendig gewesen wäre (vor allem mit einer Rechtsmittelbelehrung). Zur Klärung bzw. Vereinfachung der Situation habe der Unterzeichnende die Steuerverwaltung am 25. August 2021 angeschrieben. Statt das Problem auf dem "kurzen Dienstweg" zu klären, habe sich die Steuerverwaltung hinter Formalien verschanzt. Einem Steuerpflichtigen und seinem allfälligen Vertreter sei es allerdings gleichgültig, welche Verfahrensgepflogenheiten in der Steuerverwaltung herrschten und welche Arbeitsabläufe existierten und wer wie was ausdrucke. Das alles sei für die Korrektheit der Arbeit einer Verwaltung irrelevant. Auch aufgrund des (nun in diesem Fall datierten und frankierten) Schreibens der Steuerverwaltung vom 30. August 2021 werde vielmehr offensichtlich, dass der Einspracheentscheid, eingegangen am

22. Juli 2021, nicht korrekt eröffnet worden sei und diese "Eröffnung" als derart mangelhaft qualifiziert werden müsse, dass Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes die Folge sei. Um an das gerichtliche Schreiben vom 25. August 2021 anzuknüpfen, habe, falls notwendig, die Steuerverwaltung die bestrittene, korrekte Zustellung des Einspracheentscheids mit dem angeblichen "Eröffnungsblatt" an den Unterzeichnenden zu beweisen (act. 4). F. Die Steuerverwaltung erklärte mit Schreiben vom 30. September 2021, die rechtsgültige und fristauslösende Eröffnung des (vollständigen) Einspracheentscheids vom

22. Juli 2021 werde durch den Vertreter mit seinen Ausführungen implizit anerkannt. Dass das sog. Eröffnungsblatt (d.h. die Eröffnungsdokumente des Einspracheentscheids) nicht im Couvert enthalten gewesen sei und dass der Entscheid selbst undatiert und unfrankiert (in einem separaten Couvert) zugestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine Kopie des Fenstercouverts mit Inhalt der fristauslösenden Zustellung der Sendungsverfolgungsnummer ________ mit QR-Code und integrierter Frankatur trage die exakten Daten wie das sog. Eröffnungsblatt und das Schriftbild sei identisch. Damit sei erwiesen, dass dem Vertreter auch das sog. Eröffnungsblatt inkl. darauf enthaltener Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Von einer nichtigen Eröffnung könne damit keine Rede sein. Auf die weiteren Ausführungen des Vertreters zu diesem Punkt sei daher nicht einzugehen. Erklärend sei einzig vermerkt, dass es sich bei der im Einspracheverfahren eingereichten Vollmacht vom 11. Januar 2021 um keine Generalvollmacht handle, weshalb die Rechnungen (im Gegensatz zum Einspracheentscheid und zum sog. Eröffnungsblatt) direkt an den Steuerpflichtigen versandt worden seien. Die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Eingabe trage

6 Urteil A 2021 19 der Steuerpflichtige. Laut Track & Trace-Beleg der Post sei der Einschreiben Prepaid-Brief am 24. August 2021 um 20:29 Uhr (somit am Dienstagabend) im Briefzentrum G.________ sortiert und am 25. August 2021 um 7:25 Uhr dem Verwaltungsgericht Zug via Postfach zugestellt worden. Wann und wo der Brief der Post übergeben worden sei, lasse sich der Sendungsverfolgung nicht entnehmen. Gemäss Information der Post (Beilage 1 des Rekurrenten zur Stellungnahme vom 10. September 2021) zur Versandart Einschreiben Prepaid erfolge die erste Erfassung der Sendung bei der Aufgabe am Schalter und am My Post 24-Automaten unmittelbar nach der Übergabe. Bei der Aufgabe über den Briefeinwurf richte sich das Aufgabedatum nach der ersten elektronischen Erfassung des Barcodes durch die Post. Die Post weise zudem ausdrücklich darauf hin, dass für eine Aufgabebestätigung (trotz Vorfrankatur/Prepaid) die Aufgabe der Sendung am Postschalter erfolgen müsse. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass die Öffnungszeiten der Poststellen unkompliziert beispielsweise über das Internet abgefragt werden könnten. Wer eine Prepaid-Sendung bloss einwerfe, z.B. nach Schalterschluss, nehme somit offensichtlich in Kauf, kein postalisches Dokumentationsmittel zum effektiven Übergabezeitpunkt (und -ort) an die Post zu erhalten. Die schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Vertreters vom 7. September 2021 erscheine grundsätzlich glaubhaft. Allerdings sei diese erst zwei Wochen nach dem Posteinwurf erstellt worden und es gehe nicht daraus hervor, weshalb es sich beim eingeworfenen Brief genau um den Rekurs ans Verwaltungsgericht Zug gehandelt haben solle (act. 6). G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 führte der Vertreter des Rekurrenten aus, die Steuerverwaltung habe hier Diverses vermengt, um wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken; zudem seien hier vorgebrachte Tatsachen- und Aktenwidrigkeiten klarzustellen. Es erstaune nun, dass hier die Verwaltung sofort aktiv werde und offenbar Zeit finde, um sich nun in epischer Breite zur Fristeinhaltung, natürlich bezüglich des Vertreters des Rekurrenten, auszulassen, obwohl dieser Punkt einzig und alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei; die Einsprache vom 30. Dezember 2020 habe die Steuerverwaltung im August 2021 (recte: Juli 2021) entschieden, der Eingang des undatierten Schreibens sei am 31. August 2021 (recte:

22. Juli 2021) erfolgt – Dauer des simplen Verfahrens: acht (recte: sieben) Monate. Es bleibe anzumerken, dass sich der Rekurrent zu gegebener Zeit letztlich hätte auf den Standpunkt stellen können, er habe den undatierten und uneingeschrieben zugestellten Entscheid gar nicht erhalten. Eine Angelegenheit betreffe in diesem Verfahrensabschnitt die Einhaltung der Rekursfrist vom 23. August 2021, die an sich nur vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Immerhin werde die Einhaltung der Frist, wenn auch

7 Urteil A 2021 19 "knurrend", von der Steuerverwaltung zugestanden (gönnerhaft werde ausgeführt, dass die Bestätigung der Ehefrau des Unterzeichnenden bezüglich Postaufgabe "grundsätzlich glaubhaft" sei; alles andere wäre ja noch schöner). Die Steuerverwaltung sehe sich dann allerdings noch veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Zeugin das Bestätigte doch nicht in allen Facetten ganz klar mitbekommen hätte, und das zudem erst nach ein paar Tagen (es könne ja sein, dass die Ehefrau des Unterzeichnenden auch im Vollbesitz ihrer physischen und psychischen Kräfte sei). Die Erstellung der Bestätigung habe bekanntlich erst erfolgen müssen, als der Vertreter des Rekurrenten hierzu vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden sei. Im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten sei demnach von einer Einhaltung der Frist auszugehen. Falls hier immer noch Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Aufgabe der Sendung bestehen sollten, werde Frau Oberrichterin H.________ als Zeugin zur mündlichen Befragung offeriert. Die Steuerverwaltung versuche dann im Weiteren, sich durch Verdrehungen von Fakten und klar wissentlichen Fehlschlüssen aus den eigenen Unzulänglichkeiten herauszuwinden. Geradezu bemühend sei die Behauptung, mit der Einhaltung der Rekursfrist hätte er (der Steuervertreter) die korrekte Eröffnung durch die Steuerverwaltung anerkannt. Hierzu sei noch gar nichts im Detail vorgetragen worden. Die Einhaltung der Frist am 23. August 2021 sei formaliter nur unter dem Aspekt der Sorgfalt erfolgt. Eine derartige Entscheideröffnung, wie von der Steuerverwaltung vorgenommen, sei grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren und könne jederzeit geltend gemacht werden, auch einredeweise. Je nachdem, was das Beweisergebnis betreffend Zustellung des (undatierten) Einspracheentscheids ergebe, wäre allenfalls von Anfechtbarkeit auszugehen; in diesem Fall sei eben die Einhaltung der Rekursfrist relevant. Um es klar und unmissverständlich festzuhalten: Dem Unterzeichnenden sei einzig und alleine der Einspracheentscheid, der u.a. undatiert gewesen sei, zugegangen (anerkanntermassen am 22. Juli 2021). Ein sog. "Eröffnungsblatt", wie die Steuerverwaltung behaupte, aber nicht belege und schon gar nicht beweise, sei nicht beigelegt gewesen. Dem Unterzeichnenden sei einzig dieser knapp dreiseitige Entscheid, der eben undatiert gewesen sei, zugegangen, sonst nichts. Was hier von der Verwaltung ausgeführt werde und was angeblich versandt worden sein solle, würden die beigelegten Unterlagen nicht beweisen. Solche Zusendungen hätten korrekt mit Einschreibebrief zu erfolgen; was wolle die Verwaltung hier mit der Kopie eines Fenstercouverts beweisen? Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich einfach Fakten und Wertungen verdreht, aber eine korrekte Eröffnung an den Vertreter des Einsprechers weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Die Steuerverwaltung trage die Beweislast für eine derartige, korrekte "Eröffnung" eines Verwaltungsentscheides. Das

8 Urteil A 2021 19 "Eröffnungsblatt" habe die Steuerverwaltung zwar nun gegenüber dem Verwaltungsgericht beigelegt, nur beweise dies gar nichts, dass dieses auch der Unterzeichnende erhalten habe. Auch wie die Post dieses und jenes handhabe, beweise nichts bezüglich Zustellungen und was in diesem Couvert gesteckt habe. Der Unterzeichnende habe solche Tricksereien übrigens auch nicht nötig. Dieser Eröffnungsfehler sei derart krass, dass die Rechtsfolge die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bedeute. In jedem Fall sei der Entscheid aber aufzuheben. Geradezu irreführend und dreist sei eben die Behauptung, der Rekurrent habe, weil er die Rekursfrist (23. August 2021) eingehalten habe, anerkannt, die Eröffnung des undatierten Einspracheentscheids sei korrekt und unter Beilage des "Eröffnungsblattes" erfolgt. Schlicht eine Unsitte sei es, dass in einem solchen Fall bereits Rechnungen versandt würden, obwohl ein Entscheid noch nicht rechtsgültig sei. Gerade solches "Agitieren" der Steuerverwaltung führe dazu, dass Bürger kein Vertrauen mehr in die Verwaltung hätten oder dieses zumindest schwinde. Krass wahrheitswidrig sei die Behauptung der Steuerverwaltung bezüglich der Vollmacht, die zwar nicht klar substantiiert vorgebracht würden, aber dazu angetan seien, den Unterzeichnenden in Misskredit zu bringen. Was das alles mit einer "Generalvollmacht" zu tun haben solle, sei schleierhaft. Die Vollmacht vom 11. Januar 2021 zuhanden der Steuerverwaltung sei glasklar und erfasse explizit ebenfalls die Vertretung "auch im Rahmen allfälliger, weiterer Verfahren". Dies sei es hier wohl. Selbstverständlich dürfe eine Vollmacht auf einzelne Vorgänge beschränkt werden. Das quere Verhalten und die Verdrehung von Tatsachen und Rechtsauffassungen durch die Steuerverwaltung sei menschlich irgendwie nachvollziehbar, denn sie habe bereits im Dezember 2019 in der gleichen Sache und zum genau gleichen Thema eine Einsprache des Rekurrenten gutheissen müssen, was bei ihr offensichtlich einen veritablen Frustrationsschaden verursacht habe. Demnach werde das Gericht ersucht, aufgrund dieser klaren Fakten und der Rechtslage, die Eröffnung des undatierten Entscheides der Steuerverwaltung als nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben. Da derartige Entscheide auch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen würden, habe die Steuerverwaltung die Möglichkeit, nun neu und korrekt zu eröffnen. Diesen "Steilpass" habe die Steuerverwaltung leider nicht aufgenommen und sich hinter Formalien verschanzt (act. 8). H. Die Steuerverwaltung liess sich daraufhin – nachdem ihr auf ihre Bitte hin eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme angesetzt wurde – am 29. Oktober 2021 erneut vernehmen. Inhaltlich wies sie die in der Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhobenen Vorwürfe zurück (act. 11).

9 Urteil A 2021 19 I. Am 9. November 2021 liess der Vertreter des Rekurrenten dem Gericht abermals eine Eingabe zukommen (act. 13). Diese wurde der Steuerverwaltung zur Kenntnis zugestellt (act. 14), worauf beim Gericht keine weiteren Eingaben mehr eingingen.

10 Urteil A 2021 19 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 118 Abs. 2 StG). Im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde oder bei der Rekursinstanz eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 117 Abs. 1 StG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 117 Abs. 2 StG). Artikel 133 DBG enthält für das Beschwerdeverfahren in Bundessteuersachen eine weitgehend identische Regelung, auf welche Art. 140 Abs. 4 DBG verweist. 1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und

11 Urteil A 2021 19 Rekurs) umfasst. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorab ist die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids als fristauslösendes Ereignis zu prüfen. 2.1 Bei nicht eingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1; 115 Ia 12 E. 3b; 113 Ib 296 E. 2a). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). "A-Post Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich "A-Post"-Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (BGer 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1). 2.2 Beweispflichtig für den Vollzug und den Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung oder eines Entschieds, woran Auslösung und Lauf einer Rechtsmittelfrist angeknüpft sind, ist die zustellende Behörde. Als Beweis kommen in der Regel die entsprechende Postquittung und der Nachweis über den elektronischen Dienst der Post "Track & Trace" in Frage. Hat die Behörde die Sendung korrekt an das angegebene Zustelldomizil adressiert und ist in der Sendungsverfolgung bestätigt worden, dass die Sendung an dieser Adresse deponiert wurde, so obliegt es dem Rechtsvertreter, allfällige mögliche Fehler der Post nachzuweisen (vgl. BGer 2C_587/2018 vom 8. März 2019 E. 3.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt dabei für sich allein nicht, vielmehr müssen konkrete Anzeichen

12 Urteil A 2021 19 für Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3). Für den Inhalt der Sendung ist der Empfänger beweisbelastet, sofern der Nachweis der Zustellung erbracht ist und der Absender in substanziierter Form den Inhalt dargetan hat. Diesfalls greift nämlich die natürliche Vermutung, dass die Sendung die betreffende Mitteilung enthält. Dem Adressaten bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall war. Da es sich dabei um den Nachweis einer negativen Tatsache handelt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (was daher auch nicht verlangt werden kann). Will der Empfänger diese beweisrechtliche Vermutung umstossen, muss er konkrete Anhaltspunkte vorbringen, welche Zweifel bezüglich des tatsächlichen Inhalts der Sendung aufkommen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 400 E. 2c; BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4; StE 1996 B 92.21 Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,

3. Aufl. 2016, Art. 116 N 41 ff.; Urs Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 16; Patricia Egli, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 20 N 22, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Steuervertreter den angefochtenen Einspracheentscheid am 22. Juli 2021 zugestellt erhalten hat. In Würdigung der aufgelegten Beweismittel ist sodann davon auszugehen, dass die sog. Eröffnungsdokumente ebenfalls im am 22. Juli 2021 zugestellten Couvert enthalten waren. Die von der Steuerverwaltung eingereichte Kopie des Umschlags der Sendung ________ (StV-act. 1) entspricht der auf der "Veranlagungsverfügung – Einspracheentscheid" (datierend vom 20. Juli 2021) vermerkten Sendungsverfolgungsnummer. Das Schreiben wurde korrekt adressiert und die Prüfung der Track & Trace-Sendungsinformationen im Internet weist dazu passend eine Zustellung der Sendung an den Steuervertreter am

22. Juli 2021 aus. Aus der Umschlagskopie und den eingereichten Eröffnungsdokumenten wird zudem ersichtlich, dass der Strichcode (inkl. Frankierung) für die Sendungsverfolgung direkt auf der ersten Seite des Dokuments angebracht wurde, sich somit hinter dem Sichtfenster und nicht auf dem Couvert selbst befand. Insofern vermag der Steuervertreter aus der eingereichten Kopie des "unfrankierten Couverts" nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Rek-act. 9 zur Eingabe vom 10. September 2021). Die Kopie seines als Beweismittel aufgelegten Couverts zeigt denn ferner auch keinen durch die Post angebrachten Vermerk einer "fehlenden Frankatur", wie es bei der

13 Urteil A 2021 19 Sachverhaltsdarstellung des Steuervertreters jedoch zu erwarten gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der Art und Weise der Frankierung des Briefumschlages der Steuerverwaltung vom 30. August 2021 (vgl. Rek-act. 8 zur Eingabe vom 10. September 2021) etwas über die Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids ableiten liesse. Die Steuerverwaltung hat folglich die Zustellung sowie den Inhalt der zugestellten Sendung rechtsgenüglich dargetan. Demgegenüber vermag der Rekurrent keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen, die am Sendungsinhalt Zweifel erwecken. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Steuervertreter des Rekurrenten der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Eröffnungsdokumente (inkl. Rechtsmittelbelehrung) am 22. Juli 2021 zugestellt wurden. Die Rechtsmittelfrist begann damit am darauffolgenden Tag, also am Freitag, 23. Juli 2021 zu laufen und endete am Montag, 23. August 2021 (zwei Tage nach Ablauf der 30-Tagesfrist am Samstag,

21. August 2021). 2.4 Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die sog. Eröffnungsdokumente bei der Zustellung des Einspracheentscheids nicht im Couvert beigelegt gewesen wären und der Entscheid damit undatiert und ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden wäre. Die Folge der Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides ist nämlich nur ausnahmsweise die Nichtigkeit. Diese tritt nur ein, wenn die Eröffnungsfehler besonders gravierend sind, wie dies z.B. der Fall ist, wenn ein Entscheid gar nicht oder nur einzelnen Beteiligten eröffnet wird. Im Regelfall führt die Fehlerhaftigkeit eines behördlichen Entscheides zu dessen Anfechtbarkeit. Die Folgen eines Eröffnungsmangels werden aufgrund einer Interessenabwägung bestimmt. Sinn und Zweck dieser Abwägung ist es, die Parteien vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge dieses Mangels erleiden würden (BGer 2C_827/2015, 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3; vgl. auch Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Gemäss der Gerichtspraxis ist diesem Rechtsschutzinteresse Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat. Ausschlaggebend ist, ob die betroffene Partei im konkreten Einzelfall tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Gegeneinander abzuwägen sind das Rechtsschutzinteresse einerseits und die Rechtssicherheit andererseits, wobei Richtschnur für die Abwägung der Grundsatz von Treu und Glauben ist. Dies bedeutet, dass der Adressat einer mangelhaften Verfügung selber alles ihm Zumutbare zur Behebung des Mangels unternommen haben muss, um sich auf diesen zu berufen. Bei

14 Urteil A 2021 19 einer rechtskundigen Person sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht höher anzusetzen als bei einem juristischen Laien (BGE 122 V 189 E. 2; 121 II 72 E. 2; VGer ZG 2006 104 vom 18. Dezember 2007 E. 3c). Vorliegend ist aus dem angefochtenen Einspracheentscheid auch ohne die sog. Eröffnungsdokumente ersichtlich, dass es sich um einen anfechtbaren Einspracheentscheid der Steuerverwaltung ("Einspracheentscheid für die Veranlagung", "Kantonsteuer 2019", "Direkte Bundessteuer 2019"; "Rechtsmittelbelehrung gemäss beiliegendem Eröffnungsblatt") handelt und die Einsprache vom 30. Dezember 2020 abgewiesen wird. Ferner ist dem Entscheid auch die Begründung für die Abweisung zu entnehmen, sodass es dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter durchaus möglich war, zu beurteilen, ob ein Rekurs erhoben werden soll oder nicht. Des Weiteren erkannte der rechtskundige Steuervertreter unbestrittenermassen sofort, dass auf dem eröffneten Dokument – gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung – fälschlicherweise bloss der Verweis auf eine Rechtsmittelbelehrung vorhanden war. Mit einem Blick ins Gesetz wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Rekursfrist sowie die zuständige Beschwerdeinstanz zu ermitteln und entsprechend eine rechtzeitige Eingabe an das Verwaltungsgericht zu tätigen. Dass für den Fristenlauf ferner die Zustellung – und nicht etwa das Datum auf dem Entscheid – massgebend ist, kann dem Gesetz ebenso ohne Weiteres entnommen werden und dürfte einer rechtskundigen Person auch bekannt sein. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausschlaggebend sein, dass auf dem Einspracheentscheid selbst kein Datum vermerkt ist. Soweit der Steuervertreter geltend macht, ihm sei eine Begründung des Rekurses ohne die Eröffnungsdokumente nicht möglich gewesen, erscheint dies vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Tatsache, dass er erst mit Schreiben vom 25. August 2021 an die Steuerverwaltung gelangte, die mangelhafte Eröffnung rügte und um Zustellung des Eröffnungsblattes bat, ferner nicht statthaft. Folglich könnte sich der Steuervertreter selbst bei einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung (bzw. blossem Verweis auf eine solche) nicht mit Erfolg auf den entsprechenden Eröffnungsmangel berufen. Es ist nach dem Gesagten insbesondere nicht von der Nichtigkeit des Entscheides auszugehen. Der Fristenlauf begann folglich so oder anders am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids zu laufen. 3. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Postaufgabe des Rekurses innert der Rechtsmittelfrist erfolgte.

15 Urteil A 2021 19 3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich. Der oder die Rechtsuchende trägt dementsprechend die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen muss. Dem Absender obliegt der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24:00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Ein Rechtsanwalt muss um das Risiko wissen, dass seine Sendung nicht am gleichen Tag abgestempelt wird, wenn er sie nicht am Schalter aufgibt, sondern (nach Schalterschluss) in einen Briefkasten einwirft. Wenn er eine derartige verfahrensmässige Unsicherheit über die Fristwahrung schafft, muss er für die Behauptung der Rechtzeitigkeit unaufgefordert und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Beweismittel anbieten (BGer 6B_1247/2020 vom

7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1). Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden sei (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1). 3.2 Als Beweismittel geeignet im Sinne der dargelegten Rechtsprechung sind nur neutrale Zeugen, die bestätigen können, dass der Versand der Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Die Zeugenaussagen unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung des Gerichts, und ihr Beweiswert hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die Rechtsprechung verlangt Unabhängigkeit der Zeugen, die namentlich bei (enger) Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (Ehegatten, Partner) ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Die für die Behauptung der Rechtzeitigkeit angerufenen Beweismittel sind unaufgefordert und bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels anzubieten (BGer 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1; 6B_154/2020 vom 16. November 2020 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Nachträgliche Bescheinigungen von Zeugen zum Zeitpunkt eines Briefkasteneinwurfs werden allein als kaum beweiskräftig eingestuft. Zudem bedarf es des Nachweises für den Einwurf eben gerade jenes Couverts, das die im konkreten Fall zu

16 Urteil A 2021 19 beurteilende Eingabe enthält. Angaben auf dem Couvert haben sich auf die genauen Umstände des Briefeinwurfs zu beziehen. Des Weiteren ist die Person des Zeugen zu benennen, damit dieser auch befragt werden könnte (BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 3.3.1 Vorliegend wurde der vom 23. Juli 2021 datierende (richtig wohl: 23. August 2021) Rekurs erstmals am 24. August 2021 (20:29 Uhr) von der Post erfasst ("Sendung wurde sortiert für die Zustellung" im Briefzentrum G.________). Der Aufgabestempel der Post, bzw. in casu die erstmalige Erfassung durch die Post im "Track & Trace" gilt als Datumsausweis sowohl für als auch gegen den Absender (vgl. BGE 142 V 389 E. 3.3). Wie sich aus dem Informationsblatt der Post zum "Einschreiben Prepaid" ergibt, muss die Sendung am Schalter oder am "My Post 24-Automaten" aufgegeben werden, um eine Aufgabebestätigung zu erhalten ("Bei der Aufgabe am Schalter und am My Post 24- Automaten erfolgt die erste Erfassung der Sendung unmittelbar nach der Übergabe. Bei der Aufgabe über den Briefeinwurf richtet sich das Aufgabedatum nach der ersten elektronischen Erfassung des Barcodes durch die Post."; Rek-act. 1 zur Eingabe vom

10. September 2021). Beides hat der Steuervertreter nicht gemacht, sondern die Sendung nach Postschalterschluss in einen Briefkasten geworfen. Aus seinen Ausführungen wird denn auch ersichtlich, dass er sich des damit verbundenen ganz erheblichen Risikos hinsichtlich der Beweisbarkeit der Rechtzeitigkeit der Sendung bewusst war. 3.3.2 Als Beweismittel für die Postaufgabe am Vortag der erstmaligen Track & Trace- Erfassung, legt der Steuervertreter mit seiner Eingabe vom 10. September 2021 eine Zeugenbestätigung seiner Ehefrau, datierend vom 7. September 2021, auf (Rek-act. 2 zur Eingabe vom 10. September 2021). Da es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Steuervertreters handelt, ist rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Beweiswerts ihrer Angaben eine gewisse Zurückhaltung geboten (vgl. etwa BGer 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.6). Ohnehin wurde diese jedoch nicht unaufgefordert und auch nicht bereits mit der Eingabe des Rechtsmittels aufgelegt. Auch erfolgte entgegen der Anforderungen gemäss ständiger Praxis kein Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Sendung der Post am 23. August 2021 übergeben wurde (was den Nachweis erbracht hätte, dass eben jenes Couvert von der Zeugenaussage erfasst gewesen wäre). Gründe, weshalb ein solcher unterblieb, macht der Vertreter des Steuerpflichtigen nicht geltend. Daran ändert nichts, dass die schriftliche Bestätigung vom 7. September 2021 von einer Oberrichterin stammt. Weder Rechtsanwälten noch Notaren kommt auf diesem Gebiet

17 Urteil A 2021 19 eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr haben auch diese die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen (BGer 6B_1289/2016, 6B_1290/2016 vom

2. Dezember 2016 E. 5). Gleiches hat für Richterpersonen zu gelten. Die aufgelegte Zeugenbescheinigung genügt den Anforderungen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folglich nicht. Der Vertreter des Rekurrenten vermag denn auch in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 – trotz Verweis auf die Gerichtspraxis ("im Einklang mit der relevanten Gerichtspraxis bezüglich Einhaltung von Fristen bei Einwurf einer Sendung in einen PTT-Briefkasten") – keine Gerichts- oder Bundesgerichtsentscheide zu zitieren, die seine Sichtweise untermauern würden. 3.3.3 Damit fehlt es an einem Nachweis für die behauptete rechtzeitige Postaufgabe des vorliegenden Rekurses. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss geforderten Ansprüche an eine Zeugenbestätigung im Zusammenhang mit einer nach Schalterschluss eingeworfenen Briefsendung – namentlich dem Vermerk auf dem Couvert selbst sowie der unaufgeforderten Geltendmachung im Zeitpunkt der Beschwerde- bzw. Rekurserhebung – kann auf die offerierte Zeugenbefragung der Ehefrau des Vertreters verzichtet werden. Die nötigen Beweisanforderungen wären auch mit einer mündlichen Bestätigung des – bereits schriftlich geschilderten – Sachverhalts nicht rechtsgenüglich erbracht. 3.3.4 Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, kann mit Blick auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (BGE 111 Ia 169 E. 4; BGer 8C_723/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 2.3; 2C_822/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass "Ämter" gegenüber den Bürgern per se misstrauisch seien, bzw. diese bei Anfragen, Anliegen und im Falle von Eingaben abzuwimmeln versuchten. Vielmehr geht es um eine rechtsgleiche Behandlung der Rechtssuchenden, zumal dem Steuervertreter des Rekurrenten die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe mittels Zeugen – namentlich hinsichtlich deren Unabhängigkeit, dem erforderlichen Vermerk auf dem Briefumschlag sowie der Geltendmachung im Zeitpunkt der Rekurserhebung – als rechtskundige Person bekannt sein mussten. 3.4 Zusammenfassend ist von der Postaufgabe des Rekurses am 24. August 2021 auszugehen, womit dieser verspätet erfolgte. Da dem Rekurrenten bzw. seinem Steuervertreter der volle Beweis für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht gelingt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Als Folge des Nichteintretens unterbleibt die

18 Urteil A 2021 19 Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheids auf seine formelle und materielle Richtigkeit hin (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 34 mit Hinweisen). 3.5 Abschliessend sei ferner festgehalten, dass das Gericht der Steuerverwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde insbesondere deshalb eingeräumt hatte, weil – nebst der rechtzeitigen Postaufgabe des Rekurses – die korrekte Eröffnung des Einspracheentscheids bemängelt und die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes geltend gemacht wurde. Der Steuervertreter des Rekurrenten erklärte zudem im Nachgang des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (act. 2) ausdrücklich, die Steuerverwaltung habe die korrekte Zustellung des Einspracheentscheids zu beweisen (vgl. vorne Sachverhalt lit. E). Die Steuerverwaltung äusserte sich in der Folge am 30. September 2021 (in einer insgesamt dreiseitigen Stellungnahme) zur Eröffnung und Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids. Gleichzeitig machte sie auch einige wenige (teilweise allgemeine) Ausführungen zur Beweislast betreffend die rechtzeitige Einreichung von Eingaben, zur Versandart "Einschreiben Prepaid" sowie zur aufgelegten schriftlichen Bestätigung der Ehefrau des Vertreters (vgl. vorne Sachverhalt lit. F). Es mutet vor diesem Hintergrund doch etwas seltsam an, wenn sich der Vertreter des Rekurrenten im Nachgang hierzu mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 darüber echauffiert, dass die Steuerverwaltung nun Zeit finde, sich "in epischer Breite" zur Fristeinhaltung auszulassen, obwohl dieser Punkt alleine vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sei. Auch ist nicht ersichtlich inwiefern die Steuerverwaltung mit ihrer Eingabe vom 30. September 2021 "Diverses vermengt" hätte, um – wie der Steuervertreter festhält – "wahrscheinlich für Verwirrung zu sorgen und von den eigenen Fehlleistungen abzulenken" (vgl. vorne Sachverhalt lit. G). Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte sowie den Ausgang dieses Verfahrens erübrigen sich allerdings Weiterungen hierzu. Gleiches gilt betreffend die direkte Zustellung der Steuerrechnungen an den Rekurrenten und den damit zusammenhängenden Umfang der Vollmacht im vorinstanzlichen Verfahren, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit dies für die sich hier stellenden Rechtsfragen von Relevanz sein sollte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Ausführungen der Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang darauf abzielen sollten, den Rechtsvertreter in "Misskredit" zu bringen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Steuerverwaltung zu den verschiedenen Vollmachtstypen in act. 11 S. 4).

19 Urteil A 2021 19 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten wegen Verspätung) unterliegt der Rekurrent vollumfänglich. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes (§ 1 Abs. 2 KoV VG) ermittelt. In Anbetracht dessen – insbesondere auch unter Berücksichtigung des mehrfachen Schriftenwechsels – wird die Spruchgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 VwVG).

20 Urteil A 2021 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dem Rekurrent wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Rekurrenten (im Doppel; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. November 2021 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am