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A 2021 11

Zg Verwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch ZG

Kantonssteuer 2011-2015 (Veranlagung) — Rekurs

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 A. A.a A.________ wohnte vor 2003 in B.________/ZG, wo ihm eine Liegenschaft gehört. Im Jahr 2003 liess er in C.________/LU ein Mehrfamilienhaus erstellen und bewohnte darin spätestens seit Ende September 2003 eine der Wohnungen. In der Folge lag er in verschiedenen – bis ans Bundesgericht geführten – Verfahren mit den Steuerbehörden des Kantons Luzern bezüglich seines Steuerwohnsitzes im Streit. Seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008, womit die unbeschränkte Steuerpflicht von A.________ im Kanton Luzern ab Beginn der Steuerperiode 2003 letztinstanzlich bestätigt wurde, besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihn als zum Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig, das heisst sie besteuerte sein im Kanton Zug gelegenes Grundeigentum sowie Einkommen und Aktiven aus einer im Kanton Zug ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge kam es auf Ersuchen des Steuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren, die bis vor Bundesgericht führten. A.b In Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, in der Steuerperiode 2003 sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die gegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben. A.c Bezüglich der Steuerperiode 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern den Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. Die Steuerkommission des Kantons Luzern trat infolge Fristversäumnisses nicht auf die erhobene Einsprache ein. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat (BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018). A.d Auch zu den Steuerperioden 2010–2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die Steuerverwaltung Luzern abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton Luzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die Steuerkommission Luzern auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein. Das

E. 2.1 Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können gemäss § 142 Abs. 2 StG die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

E. 2.2 Die angefochtenen Entscheide datieren beide vom 9. Juni 2021 und wurden dem Rekurrenten am 10. Juni 2021 zugestellt. Die vorliegende Rekursschrift wurde am Montag,

12. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Rekursfrist – unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG – gewahrt wurde. Der Rekurrent legte seiner Rekursschrift die angefochtenen Entscheide bei und stellte verschiedene Anträge – unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Entscheide –, womit diesen formellen Anforderungen grundsätzlich Genüge getan wurde. Wie es sich mit der Legitimation verhält – namentlich ob der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide hat – wird nachfolgend zu prüfen sein. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 3 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu BGer 2C_213/2018 vom 8. März 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010–2015 lag daher – gemäss den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern – das Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und das Nebensteuerdomizil im Kanton Zug. A.e Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hielt in der Veranlagung zur Steuerperiode 2010 an der seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 von ihr befolgten Sichtweise fest, wonach der Steuerpflichtige im Kanton Zug nur wirtschaftlich zugehörig und daher in diesem Kanton ausschliesslich auf Grundlage des dortigen Grundeigentums und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern sei. Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Aktien der "D.________ AG" (seit 2019: in Liquidation). Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, worauf die Steuerverwaltung Zug den Vermögenssteuerwert der Aktien ermässigte und namentlich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die Geschäftsaktiven – unter Berufung auf das zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 – dem Kanton Luzern zur Besteuerung zuwies. Dadurch schloss die Steuerverwaltung Zug sich der Steuerverwaltung Luzern an, die den Standpunkt eingenommen hatte, der Steuerpflichtige unterhalte im Kanton Zug keine Betriebsstätte. A.f Der Steuerpflichtige rief das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, dessen abgaberechtliche Kammer den Rekurs betreffend die Kantonssteuer 2010 abwies (VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019). Das Verwaltungsgericht anerkannte die Legitimation des Steuerpflichtigen (aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung und zum Novenverbot im Doppelbesteuerungsverfahren sowie der Tatsache, dass die Angaben der Steuerverwaltung für die Ausgleichskassen verbindlich sind), auch wenn dieser vom Kanton Zug eine Verschlechterung verlange (vgl. E. 1). In der Sache selbst bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 zu den Steuerperioden 2010–2015. Das Verwaltungsgericht erwog, der Kanton Zug habe aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils die vom Kanton Luzern angenommenen Umstände als gegeben hinzunehmen und entsprechend zu entscheiden (E. 4c). Aufgrund dessen, dass im Kanton Luzern eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen habe erfolgen

E. 3.1 Der Rekurrent stellt vorliegend eine Vielzahl von Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. B). Streitgegenstand bildet allerdings einzig die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache betreffend die Veranlagung für die Steuerperioden 2011–2015 eingetreten ist und ob sie das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperiode 2010 zu Recht abgewiesen hat. Die diversen Feststellungsanträge (Anträge 3, 6, 7, 8, 10, 11 und 13) sind schon aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren unzulässig (BGE 126 II 300 E. 2c), soweit sie denn überhaupt den vorstehend definierten Streitgegenstand betreffen. So fehlt es vorliegend etwa betreffend der Steuerperiode 2016 an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Antrag 13 und die betreffenden Ausführungen in der

9 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Rekursschrift). Allfällige – für dieses Verfahren irrelevante – Akteneinsichtsgesuche, namentlich gestützt auf das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1; vgl. Antrag 14 sowie Sachverhalt lit. D), hat der Steuerpflichtige direkt bei der Steuerverwaltung zu stellen. Ferner fällt es auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eine etwaige Strafuntersuchung "zu prüfen" (vgl. Antrag 15), aufgrund der Akten besteht zudem für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Forderungen des Rekurrenten in Zusammenhang mit dem angeblich missbräuchlichen Verhalten von Steuerfunktionären ist damit nicht weiter einzugehen. Auf all diese Anträge ist folglich bereits im Vornherein nicht einzutreten.

E. 3.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Beschwer, Rechtsschutzinteresse). Da ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen. Wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann, zum Beispiel bei Anfechtung einer zu tief ausfallenden Ermessenstaxation, um einem Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahren zu entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen). Mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 22 f.). Ein steuerrechtliches Interesse wird auch dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige die Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid von der zuständigen und korrekt besetzten Behörde

10 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 erlassen sowie im richtigen Verfahren und in der richtigen Form ergangen ist (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 17).

E. 3.3 Das Bundesgericht führte im Rahmen der vom Rekurrenten geführten Doppelbesteuerungsbeschwerde in seinem Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 (Streitgegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperiode 2010) insbesondere aus, der Kanton Zug wäre mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 3 BV gehalten gewesen, den mit hinreichender Klarheit gestellten Antrag, die Steuerhoheit zu prüfen, materiell zu prüfen. Dies habe er unterlassen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre (E. 2.2.5). Die vom Kanton Luzern für diesen Fall erhobene Einrede des verwirkten Beschwerderechts erscheine an sich als verfrüht, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, der Begründetheit dieser Einrede nachzugehen (E. 2.3.1). Der Steuerpflichtige habe die Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn auch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber zuzuschreiben habe. Diese klar ablehnende Haltung habe der Steuerpflichtige namentlich auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 zum Ausdruck gebracht. Dem Steuerpflichtigen sei indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen könne, wer über Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und auf diese Weise seine Fundamentalopposition äussere. Jedenfalls in den Steuerperioden von 2009 bis und mit 2015 habe der Steuerpflichtige – trotz Mahnung – seine Steuererklärung nicht eingereicht. Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die Steuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines Vorbehalts zu bestreiten. Dieser Mechanismus habe dem Steuerpflichtigen nach all den Verfahren, die er durchlaufen habe, bekannt sein müssen. Sich im Kanton Luzern der Mitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung billigend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der Doppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Auch im Licht der neuesten Praxis des Bundesgerichts, die eine Verwirkung des Beschwerderechts nur zurückhaltend zulasse (vgl. BGer 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen), habe der Steuerpflichtige sein Beschwerderecht klarerweise verwirkt (E. 2.3.3). Zu beurteilen bleibe die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug. Diesem sei an sich formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Aus prozessrechtlichen Gründen sei indes auf die materiellen Fragen nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, führe die Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Luzern dazu,

11 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 dass der Einspracheentscheid der Steuerkommission Luzern vom 30. November 2017 (betreffend die Steuerperioden 2010–2015) unangetastet bleibe. Dies führe dazu, dass das Hauptsteuerdomizil – aus rechtskräftiger Optik des Kantons Luzern – im Kanton Luzern liege. Da der Kanton Zug diese Auffassung teile, könne eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen führen. Entsprechend fehle ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Kanton Zug (E. 2.4). Der Steuerpflichtige hatte – wie er selbst in seiner Rekursschrift erwähnt (vgl. A 2021 11- act. 1 Ziff. 4) – das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September 2020 betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (gemäss welchem diese gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung Luzern festzusetzen seien) ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_700/2020 vom

16. Juni 2021 nicht auf seine Beschwerde ein. Dabei verwies es insbesondere auf sein Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.3.3, wonach das Festhalten des Beschwerdeführers an der Behauptung, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei nicht im Kanton Luzern, aufgrund der Gesamtwürdigung seines Verhaltens – insbesondere seiner jahrelangen Totalverweigerung der grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten – als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Er sei mit dieser Behauptung zu seinem steuerrechtlichen Wohnsitz auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören, würde ihm doch ansonsten die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, was er im Steuerverfahren versäumt habe, was rechtsprechungsgemäss nicht angängig sei. Das Bundesgericht qualifizierte seine Beschwerde demzufolge als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich.

E. 3.4 Mit Blick auf die vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesgerichts könnte eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des angefochtenen Revisionsentscheids im Sinne seiner Anträge nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Rekurrenten führen. Bezog sich das Bundesgericht bei seinen Ausführungen zur Verwirkung des Beschwerderechts doch auf sämtliche hier interessierenden Steuerperioden 2010–2015. Der Rekurrent verlangt vorliegend im Ergebnis, dass der Kanton Zug die rechtskräftig an den Kanton Luzern ausgeschiedenen Einkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu besteuern habe. Eine allfällig nachfolgende interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde wäre jedoch infolge des verwirkten Beschwerderechts nicht mehr möglich. Folge einer Gutheissung wäre damit eine nicht mehr anfechtbare interkantonale Doppelbesteuerung.

12 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Zudem haben die höchstrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den AHV- Beiträgen für die Jahre 2014 und 2015, wonach die Behauptungen zum steuerrechtlichen Wohnsicht des Versicherten aufgrund seines treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören seien, in diesem Sinne auch für die Beitragsjahre 2010–2013 zu gelten. Damit kann auch in den Verweisen des Rekurrenten auf eine "ordentliche Erhebung" bzw. "korrekte Meldung" der AHV-Beiträge kein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren erblickt werden (vgl. Anträge 10, 11 und 12). Anders als noch im Verfahren A 2019 7 ist vor diesem Hintergrund nicht mehr von einem schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten auszugehen (vgl. VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019 E. 1b). Ferner ist – wie die Rekursgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. A 2021 12-act. 7 S. 5) – die Revision eines rechtskräftigen Entscheids gemäss § 139 Abs. 1 StG bloss zugunsten der steuerpflichtigen Person möglich.

E. 3.5 Mit der jeweiligen Entscheidbegründung der Steuerverwaltung, wonach dem Steuerpflichtigen das schutzwürdige Interesse an der erhobenen Einsprache bzw. an seinem Revisionsgesuch fehle und die Folge einer Gutheissung in beiden Fällen letztlich eine Höherveranlagung wäre (vgl. A 2021 11-StV-act. 1 und A 2021 12-StV-act. 1), setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursschrift vom 12. Juli 2021 überhaupt nicht auseinander. Vielmehr scheint er erneut darauf abzuzielen, abermals die Fragen im Zusammenhang mit der Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) überprüfen zu lassen. Diesbezüglich will er offensichtlich nicht wahrhaben, dass über die Veranlagungen des Kantons Luzern betreffend die Steuerperioden 2010–2015 höchstrichterlich und damit abschliessend entschieden wurde (BGer 2C_1059/2018 vom

E. 3.6 Zusammenfassend ist folglich auf die am 12. Juli 2021 erhobenen Rekurse mangels schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch soweit der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend macht (vgl. in diesem Sinne die Anträge 3, 4 und 5), wurden die angefochtenen Entscheide doch offensichtlich im hierfür vorgesehenen Verfahren, von der zuständigen Behörde sowie in der richtigen Form erlassen (vgl. vorne E. 3.2).

13 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten mangels Beschwer) unterliegt der Rekurrent vollumfänglich. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung ein gewisser "Synergieeffekt" eingetreten ist, welchem bei der endgültigen Kostenauflage Rechnung zu tragen ist, wird die Spruchgebühr auf gesamthaft Fr. 3'500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG).

14 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 4 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 müssen, habe der Steuerpflichtige sein Recht auf einen Steuerhoheitsentscheid (Domizilentscheid) im Kanton Luzern verwirkt. Im Kanton Zug bestehe kein Grund zu einer solchen Feststellungsverfügung (E. 4g). Zur Frage, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zug eine Betriebsstätte unterhalten habe, bestehe im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 kein Raum. Um einer interkantonalen Doppelbesteuerung entgegenzutreten, sei die Steuerverwaltung Zug verpflichtet gewesen, die streitbetroffenen Positionen dem Kanton Luzern zuzuweisen, ohne dass hierzu weitere Untersuchungshandlungen erforderlich gewesen seien (E. 4i). Daraufhin gelangte der Steuerpflichtige abermals ans Bundesgericht, wo er betreffend die Steuerperiode 2010 gegen die Kantone Zug und Luzern Beschwerde führte. A.g Mit Bundesgerichtsurteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass das Beschwerderecht des Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt und die Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern infolgedessen abzuweisen sei. Auf die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug trat das Bundesgericht – mangels schutzwürdigen Interesses des Steuerpflichtigen – nicht ein. A.h Nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils 2C_857/2019 vom 11. November 2020 trat die Steuerverwaltung Zug mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 mangels Beschwer nicht auf die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 21. März 2019 betreffend die Eröffnung der Kantonssteuer 2011–2015 ein (A 2021 11-StV-act. 1). A.i Nachdem der Steuerpflichtige mit diversen Eingaben, u.a. vom 7. Dezember 2020, sinngemäss eine Revision des definitiven Einspracheentscheids vom 15. März 2019 (Kantonssteuer 2010) beantragt hatte, wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch mit Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (A 2021 12-StV- act. 1). B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (Veranlagung Kantonssteuer 2011–2015) als auch gegen den Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 (Kantonssteuer 2010) legte A.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Rekurs ein. Seine Anträge formulierte er wie folgt: 1. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 5 Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und diese vollumfänglich in deren Entscheide einzubeziehen.

E. 6 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug der Steuerpflicht unterliegt.

E. 7 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug (Gemeinde B.________) in der vorliegenden Periode Eigentümer einer selbstgenutzten Liegenschaft ist.

E. 8 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Periode seinen Geschäftssitz in der eigenen Liegenschaft in B.________ hat.

E. 9 Sollte die Tatsache des Geschäftsortes in B.________ seitens der Zuger Steuerbehörden weiterhin unterdrückt werden, sind diese zu verpflichten, den Nachweis eines anderen Geschäftsortes zweifelsfrei zu belegen.

E. 10 Es ist festzustellen, dass auch für die Erhebung von AHV-Beiträgen eine ordentliche Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens aus der in B.________ erfolgten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

E. 11 Es ist festzustellen, dass die Zuger Steuerbehörden verpflichtet sind, das AHV- pflichtige selbständige Erwerbseinkommen der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zu melden.

E. 12 Die Zuger Steuerbehörden sind damit nicht nur zu verpflichten auf die Einsprachen vollumfänglich einzutreten, sondern auch eine korrekte Meldung an die Ausgleichskasse zu gewährleisten.

E. 13 Es ist festzustellen, dass die Veranlagungen 2010 bis 2015 (2016) in Ermangelung von konkreten Werten aus der dem Beschwerdeführer teilweise gehörenden Aktiengesellschaft gar nicht möglich waren und damit in jedem Falle zu revidieren sind.

E. 14 Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in sämtliche Steuerakten Einsicht zu gewähren; und insbesondere sind dem Beschwerdeführer

6 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 sämtliche zwischen den Zuger und Luzerner Steuerbehörden erfolgte Korrespondenzen und weitere Dokumente inkl. Gesprächs- und Aktennotizen etc. zuzustellen.

E. 15 Das Beschwerdeverfahren ist ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und insgesamt für den Beschwerdeführer kostenfrei durchzuführen.

E. 16 Es ist eine Strafuntersuchung gegen einzelne Steuerfunktionäre zu prüfen.

E. 17 Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. C. Da der Rekurrent seinen Rekurs vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) gegen zwei Entscheide und damit gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtete, eröffnete das Verwaltungsgericht zwei Verfahren (A 2021 11 betreffend die Veranlagung der Kantonssteuer 2011–2015 und A 2021 12 betreffend die Revision der Kantonssteuer

2010) und verlangte in beiden je einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–, zu bezahlen bis

13. August 2021. D. Mit Schreiben vom 12. August 2021 beantragte der Rekurrent die Ratenzahlung der verlangten Kostenvorschüsse. Zudem seien die Zuger Steuerbehörden gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zu verpflichten, ihm sämtliche zwischen diesen und den Luzerner Steuerbehörden seit 2008 erfolgten und ihn betreffenden Korrespondenzen und Aktenvermerke etc. vollumfänglich offenzulegen. Weiter sei die Zuger Steuerverwaltung zu verpflichten, sich zum Inhalt seines Schreibens vom 27. April 2021 in Sachen "Untersuchung auf Amtsmissbrauch, etc." an die Geschäftsleitung der Luzerner Steuerbehörden zu äussern. Darin werde ausgeführt, dass einzelne Luzerner Steuerfunktionäre deren Amt missbraucht hätten und es damit nicht auszuschliessen sei, dass auch die Zuger Steuerverwaltung von diesen getäuscht worden sei. E. Mit Verfügungen vom 16. August 2021 gewährte der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer dem Rekurrenten für die Kostenvorschüsse in den Verfahren A 2021 11 und A 2021 21 ausnahmsweise und einmalig eine Fristerstreckung bis

12. November 2021. Ferner wurde der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Akteneinsichtsbegehren direkt gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen habe. In der Folge bezahlte der Rekurrent beide Kostenvorschüsse innert der erstreckten Frist.

7 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 F. Die Steuerverwaltung beantragte im Verfahren A 2021 11 mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021, auf den Rekurs sei nicht einzutreten und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen. Im Verfahren A 2021 12 beantragte sie am 16. Dezember 2021 gleichermassen, dass auf den Rekurs nicht einzutreten und der Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen sei. G. Beide Vernehmlassungen wurden dem Rekurrenten am 6. Dezember 2021 (A 2021 11) resp. am 17. Dezember 2021 (A 2021 12) mit der Möglichkeit für allfällige Bemerkungen bis 6. resp. 18. Januar 2022 zugesandt. Das Schreiben vom 6. Dezember 2021 (A 2021 11) holte der Rekurrent – nachdem er die Abholfrist bis 4. Januar 2022 verlängert hatte – nicht ab, worauf ihm die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mittels A-Post+ zugestellt wurde. Das Schreiben vom 17. Dezember 2021 (A 2021 12) holte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht ab, weshalb ihm auch dieses mittels A-Post+ zugestellt wurde. In der Folge gingen beim Gericht keine Eingaben ein. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021; Revisionsentscheid vom

9. Juni 2021) zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren grösstenteils auf demselben Sachverhalt beruhen, sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen und diese durch eine Verfahrensvereinigung keine Nachteile erleiden, sind die Verfahren A 2021 11 und A 2021 12 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1, je mit Hinweisen). 2.

8 Urteil A 2021 11 / A 2021 12

E. 18 Januar 2019; vgl. auch BGer 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.4).

Dispositiv
  1. Die Rekursverfahren A 2021 11 und A 2021 12 werden vereinigt.
  2. Auf die Rekurse wird nicht eingetreten.
  3. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 4'000.– (Fr. 2'000.– je Verfahren) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird ihm (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 12. April 2022 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantonssteuer 2011–2015 / Kantonssteuer 2010 (Nichteintreten) A 2021 11 / A 2021 12

2 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 A. A.a A.________ wohnte vor 2003 in B.________/ZG, wo ihm eine Liegenschaft gehört. Im Jahr 2003 liess er in C.________/LU ein Mehrfamilienhaus erstellen und bewohnte darin spätestens seit Ende September 2003 eine der Wohnungen. In der Folge lag er in verschiedenen – bis ans Bundesgericht geführten – Verfahren mit den Steuerbehörden des Kantons Luzern bezüglich seines Steuerwohnsitzes im Streit. Seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008, womit die unbeschränkte Steuerpflicht von A.________ im Kanton Luzern ab Beginn der Steuerperiode 2003 letztinstanzlich bestätigt wurde, besteuerte die Steuerverwaltung des Kantons Zug ihn als zum Kanton Zug wirtschaftlich zugehörig, das heisst sie besteuerte sein im Kanton Zug gelegenes Grundeigentum sowie Einkommen und Aktiven aus einer im Kanton Zug ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. In der Folge kam es auf Ersuchen des Steuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren, die bis vor Bundesgericht führten. A.b In Urteil 2C_327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, in der Steuerperiode 2003 sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die gegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben. A.c Bezüglich der Steuerperiode 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern den Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. Die Steuerkommission des Kantons Luzern trat infolge Fristversäumnisses nicht auf die erhobene Einsprache ein. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat (BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018). A.d Auch zu den Steuerperioden 2010–2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die Steuerverwaltung Luzern abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton Luzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die Steuerkommission Luzern auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein. Das

3 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu BGer 2C_213/2018 vom 8. März 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (BGer 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010–2015 lag daher – gemäss den rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Luzern – das Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und das Nebensteuerdomizil im Kanton Zug. A.e Die Steuerverwaltung des Kantons Zug hielt in der Veranlagung zur Steuerperiode 2010 an der seit dem Bundesgerichtsurteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008 von ihr befolgten Sichtweise fest, wonach der Steuerpflichtige im Kanton Zug nur wirtschaftlich zugehörig und daher in diesem Kanton ausschliesslich auf Grundlage des dortigen Grundeigentums und der dort ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu besteuern sei. Zudem bestimmte sie in ihrer Eigenschaft als Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Aktien der "D.________ AG" (seit 2019: in Liquidation). Der Steuerpflichtige erhob Einsprache, worauf die Steuerverwaltung Zug den Vermögenssteuerwert der Aktien ermässigte und namentlich die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die Geschäftsaktiven – unter Berufung auf das zwischenzeitlich ergangene Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 – dem Kanton Luzern zur Besteuerung zuwies. Dadurch schloss die Steuerverwaltung Zug sich der Steuerverwaltung Luzern an, die den Standpunkt eingenommen hatte, der Steuerpflichtige unterhalte im Kanton Zug keine Betriebsstätte. A.f Der Steuerpflichtige rief das Verwaltungsgericht des Kantons Zug an, dessen abgaberechtliche Kammer den Rekurs betreffend die Kantonssteuer 2010 abwies (VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019). Das Verwaltungsgericht anerkannte die Legitimation des Steuerpflichtigen (aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bindungswirkung und zum Novenverbot im Doppelbesteuerungsverfahren sowie der Tatsache, dass die Angaben der Steuerverwaltung für die Ausgleichskassen verbindlich sind), auch wenn dieser vom Kanton Zug eine Verschlechterung verlange (vgl. E. 1). In der Sache selbst bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 zu den Steuerperioden 2010–2015. Das Verwaltungsgericht erwog, der Kanton Zug habe aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsurteils die vom Kanton Luzern angenommenen Umstände als gegeben hinzunehmen und entsprechend zu entscheiden (E. 4c). Aufgrund dessen, dass im Kanton Luzern eine Veranlagungsverfügung nach pflichtgemässem Ermessen habe erfolgen

4 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 müssen, habe der Steuerpflichtige sein Recht auf einen Steuerhoheitsentscheid (Domizilentscheid) im Kanton Luzern verwirkt. Im Kanton Zug bestehe kein Grund zu einer solchen Feststellungsverfügung (E. 4g). Zur Frage, ob der Steuerpflichtige in der Steuerperiode 2010 im Kanton Zug eine Betriebsstätte unterhalten habe, bestehe im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 2C_1059/2018 vom 18. Januar 2019 kein Raum. Um einer interkantonalen Doppelbesteuerung entgegenzutreten, sei die Steuerverwaltung Zug verpflichtet gewesen, die streitbetroffenen Positionen dem Kanton Luzern zuzuweisen, ohne dass hierzu weitere Untersuchungshandlungen erforderlich gewesen seien (E. 4i). Daraufhin gelangte der Steuerpflichtige abermals ans Bundesgericht, wo er betreffend die Steuerperiode 2010 gegen die Kantone Zug und Luzern Beschwerde führte. A.g Mit Bundesgerichtsurteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 stellte das Bundesgericht fest, dass das Beschwerderecht des Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton Luzern verwirkt und die Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern infolgedessen abzuweisen sei. Auf die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug trat das Bundesgericht – mangels schutzwürdigen Interesses des Steuerpflichtigen – nicht ein. A.h Nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils 2C_857/2019 vom 11. November 2020 trat die Steuerverwaltung Zug mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 mangels Beschwer nicht auf die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 21. März 2019 betreffend die Eröffnung der Kantonssteuer 2011–2015 ein (A 2021 11-StV-act. 1). A.i Nachdem der Steuerpflichtige mit diversen Eingaben, u.a. vom 7. Dezember 2020, sinngemäss eine Revision des definitiven Einspracheentscheids vom 15. März 2019 (Kantonssteuer 2010) beantragt hatte, wies die Steuerverwaltung das Revisionsgesuch mit Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (A 2021 12-StV- act. 1). B. Sowohl gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 (Veranlagung Kantonssteuer 2011–2015) als auch gegen den Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 (Kantonssteuer 2010) legte A.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Rekurs ein. Seine Anträge formulierte er wie folgt: 1. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Entscheide vom 9. Juni 2021 sind an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

5 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 3. Es ist festzustellen, dass in den Entscheiden vom 9. Juni 2021 die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sind und diese somit eine Gehörsverletzung darstellen und somit aufzuheben sind. 4. In jedem Falle ist dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und dessen Einwendungen sind vollumfänglich zu berücksichtigen und haben in den Entscheidungen berücksichtigt zu werden und haben nachvollziehbar in die Entscheidbegründung einzufliessen. 5. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und diese vollumfänglich in deren Entscheide einzubeziehen. 6. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug der Steuerpflicht unterliegt. 7. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug (Gemeinde B.________) in der vorliegenden Periode Eigentümer einer selbstgenutzten Liegenschaft ist. 8. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Periode seinen Geschäftssitz in der eigenen Liegenschaft in B.________ hat. 9. Sollte die Tatsache des Geschäftsortes in B.________ seitens der Zuger Steuerbehörden weiterhin unterdrückt werden, sind diese zu verpflichten, den Nachweis eines anderen Geschäftsortes zweifelsfrei zu belegen.

10. Es ist festzustellen, dass auch für die Erhebung von AHV-Beiträgen eine ordentliche Veranlagung des AHV-pflichtigen Einkommens aus der in B.________ erfolgten selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

11. Es ist festzustellen, dass die Zuger Steuerbehörden verpflichtet sind, das AHV- pflichtige selbständige Erwerbseinkommen der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zu melden.

12. Die Zuger Steuerbehörden sind damit nicht nur zu verpflichten auf die Einsprachen vollumfänglich einzutreten, sondern auch eine korrekte Meldung an die Ausgleichskasse zu gewährleisten.

13. Es ist festzustellen, dass die Veranlagungen 2010 bis 2015 (2016) in Ermangelung von konkreten Werten aus der dem Beschwerdeführer teilweise gehörenden Aktiengesellschaft gar nicht möglich waren und damit in jedem Falle zu revidieren sind.

14. Die Zuger Steuerbehörden sind zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in sämtliche Steuerakten Einsicht zu gewähren; und insbesondere sind dem Beschwerdeführer

6 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 sämtliche zwischen den Zuger und Luzerner Steuerbehörden erfolgte Korrespondenzen und weitere Dokumente inkl. Gesprächs- und Aktennotizen etc. zuzustellen.

15. Das Beschwerdeverfahren ist ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und insgesamt für den Beschwerdeführer kostenfrei durchzuführen.

16. Es ist eine Strafuntersuchung gegen einzelne Steuerfunktionäre zu prüfen.

17. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. C. Da der Rekurrent seinen Rekurs vom 12. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) gegen zwei Entscheide und damit gegen zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte richtete, eröffnete das Verwaltungsgericht zwei Verfahren (A 2021 11 betreffend die Veranlagung der Kantonssteuer 2011–2015 und A 2021 12 betreffend die Revision der Kantonssteuer

2010) und verlangte in beiden je einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.–, zu bezahlen bis

13. August 2021. D. Mit Schreiben vom 12. August 2021 beantragte der Rekurrent die Ratenzahlung der verlangten Kostenvorschüsse. Zudem seien die Zuger Steuerbehörden gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zu verpflichten, ihm sämtliche zwischen diesen und den Luzerner Steuerbehörden seit 2008 erfolgten und ihn betreffenden Korrespondenzen und Aktenvermerke etc. vollumfänglich offenzulegen. Weiter sei die Zuger Steuerverwaltung zu verpflichten, sich zum Inhalt seines Schreibens vom 27. April 2021 in Sachen "Untersuchung auf Amtsmissbrauch, etc." an die Geschäftsleitung der Luzerner Steuerbehörden zu äussern. Darin werde ausgeführt, dass einzelne Luzerner Steuerfunktionäre deren Amt missbraucht hätten und es damit nicht auszuschliessen sei, dass auch die Zuger Steuerverwaltung von diesen getäuscht worden sei. E. Mit Verfügungen vom 16. August 2021 gewährte der Vorsitzende der abgaberechtlichen Kammer dem Rekurrenten für die Kostenvorschüsse in den Verfahren A 2021 11 und A 2021 21 ausnahmsweise und einmalig eine Fristerstreckung bis

12. November 2021. Ferner wurde der Rekurrent darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Akteneinsichtsbegehren direkt gegenüber der Steuerverwaltung geltend zu machen habe. In der Folge bezahlte der Rekurrent beide Kostenvorschüsse innert der erstreckten Frist.

7 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 F. Die Steuerverwaltung beantragte im Verfahren A 2021 11 mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2021, auf den Rekurs sei nicht einzutreten und der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen. Im Verfahren A 2021 12 beantragte sie am 16. Dezember 2021 gleichermassen, dass auf den Rekurs nicht einzutreten und der Revisionsentscheid vom 9. Juni 2021 zu bestätigen sei. G. Beide Vernehmlassungen wurden dem Rekurrenten am 6. Dezember 2021 (A 2021 11) resp. am 17. Dezember 2021 (A 2021 12) mit der Möglichkeit für allfällige Bemerkungen bis 6. resp. 18. Januar 2022 zugesandt. Das Schreiben vom 6. Dezember 2021 (A 2021 11) holte der Rekurrent – nachdem er die Abholfrist bis 4. Januar 2022 verlängert hatte – nicht ab, worauf ihm die Vernehmlassung der Steuerverwaltung mittels A-Post+ zugestellt wurde. Das Schreiben vom 17. Dezember 2021 (A 2021 12) holte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht ab, weshalb ihm auch dieses mittels A-Post+ zugestellt wurde. In der Folge gingen beim Gericht keine Eingaben ein. Auf die weiteren Ausführungen in den jeweiligen Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aufgrund der unterschiedlichen Anfechtungsobjekte (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021; Revisionsentscheid vom

9. Juni 2021) zwei getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren grösstenteils auf demselben Sachverhalt beruhen, sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüberstehen und diese durch eine Verfahrensvereinigung keine Nachteile erleiden, sind die Verfahren A 2021 11 und A 2021 12 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2; 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1, je mit Hinweisen). 2.

8 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 2.1 Nach § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Einsprachen und Rekurse sind innert 30 Tagen seit Empfang der massgebenden Verfügung einzureichen, wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (§ 118 Abs. 1 StG). Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können gemäss § 142 Abs. 2 StG die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden. 2.2 Die angefochtenen Entscheide datieren beide vom 9. Juni 2021 und wurden dem Rekurrenten am 10. Juni 2021 zugestellt. Die vorliegende Rekursschrift wurde am Montag,

12. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben, womit die 30-tägige Rekursfrist – unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 2 StG – gewahrt wurde. Der Rekurrent legte seiner Rekursschrift die angefochtenen Entscheide bei und stellte verschiedene Anträge – unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Entscheide –, womit diesen formellen Anforderungen grundsätzlich Genüge getan wurde. Wie es sich mit der Legitimation verhält – namentlich ob der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide hat – wird nachfolgend zu prüfen sein. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Der Rekurrent stellt vorliegend eine Vielzahl von Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. B). Streitgegenstand bildet allerdings einzig die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache betreffend die Veranlagung für die Steuerperioden 2011–2015 eingetreten ist und ob sie das Revisionsgesuch betreffend die Steuerperiode 2010 zu Recht abgewiesen hat. Die diversen Feststellungsanträge (Anträge 3, 6, 7, 8, 10, 11 und 13) sind schon aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren unzulässig (BGE 126 II 300 E. 2c), soweit sie denn überhaupt den vorstehend definierten Streitgegenstand betreffen. So fehlt es vorliegend etwa betreffend der Steuerperiode 2016 an einem Anfechtungsobjekt (vgl. Antrag 13 und die betreffenden Ausführungen in der

9 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Rekursschrift). Allfällige – für dieses Verfahren irrelevante – Akteneinsichtsgesuche, namentlich gestützt auf das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1; vgl. Antrag 14 sowie Sachverhalt lit. D), hat der Steuerpflichtige direkt bei der Steuerverwaltung zu stellen. Ferner fällt es auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts eine etwaige Strafuntersuchung "zu prüfen" (vgl. Antrag 15), aufgrund der Akten besteht zudem für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung eine Strafanzeige einzureichen. Auf die Forderungen des Rekurrenten in Zusammenhang mit dem angeblich missbräuchlichen Verhalten von Steuerfunktionären ist damit nicht weiter einzugehen. Auf all diese Anträge ist folglich bereits im Vornherein nicht einzutreten. 3.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt, einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entsprechend, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Beschwer, Rechtsschutzinteresse). Da ein steuerrechtliches Interesse vorausgesetzt wird, ist ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Höhereinschätzung in der Regel ausgeschlossen. Wobei aber auch Fälle denkbar sind, in denen ein steuerrechtliches Interesse an einer Höhereinschätzung bestehen kann, zum Beispiel bei Anfechtung einer zu tief ausfallenden Ermessenstaxation, um einem Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahren zu entgehen, im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung oder bei Konkurrenz mit einer Sonderbesteuerung. Ein schutzwürdiges Interesse kann auch vorliegen, wenn der Rechtsmittelentscheid zwar ohne steuerrechtliche Wirkung bleiben wird, andere Rechtsgebiete aber zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellen (z.B. AHV, Krankenkassenprämienverbilligungen). Mit dem Rechtsmittel muss ein mit dem angefochtenen Entscheid eingetretener Nachteil beseitigt werden (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 14; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 22 f.). Ein steuerrechtliches Interesse wird auch dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige die Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid von der zuständigen und korrekt besetzten Behörde

10 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 erlassen sowie im richtigen Verfahren und in der richtigen Form ergangen ist (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 147 N 11 i.V.m. § 140 N 17). 3.3 Das Bundesgericht führte im Rahmen der vom Rekurrenten geführten Doppelbesteuerungsbeschwerde in seinem Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 (Streitgegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, Steuerperiode 2010) insbesondere aus, der Kanton Zug wäre mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 3 BV gehalten gewesen, den mit hinreichender Klarheit gestellten Antrag, die Steuerhoheit zu prüfen, materiell zu prüfen. Dies habe er unterlassen, weshalb der angefochtene Entscheid grundsätzlich aufzuheben wäre (E. 2.2.5). Die vom Kanton Luzern für diesen Fall erhobene Einrede des verwirkten Beschwerderechts erscheine an sich als verfrüht, aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, der Begründetheit dieser Einrede nachzugehen (E. 2.3.1). Der Steuerpflichtige habe die Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) seit Jahren konsequent bestritten, wenn auch regelmässig erfolglos, was er sich aufgrund der unterlassenen Mitwirkung selber zuzuschreiben habe. Diese klar ablehnende Haltung habe der Steuerpflichtige namentlich auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 zum Ausdruck gebracht. Dem Steuerpflichtigen sei indes vorzuhalten, dass keinen Schutz beanspruchen könne, wer über Jahre den grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten, die erst eine Beurteilung des Falles erlauben, nicht nachkommt und auf diese Weise seine Fundamentalopposition äussere. Jedenfalls in den Steuerperioden von 2009 bis und mit 2015 habe der Steuerpflichtige – trotz Mahnung – seine Steuererklärung nicht eingereicht. Korrektes Verhalten hätte darin bestanden, die Steuererklärung vorzulegen und die persönliche Zugehörigkeit gleichzeitig im Sinne eines Vorbehalts zu bestreiten. Dieser Mechanismus habe dem Steuerpflichtigen nach all den Verfahren, die er durchlaufen habe, bekannt sein müssen. Sich im Kanton Luzern der Mitwirkungspflicht vollständig zu entziehen, die dortige rechtskräftige Veranlagung billigend in Kauf zu nehmen und sie dann durch die Hintertür der Doppelbesteuerungsbeschwerde anzufechten, sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Auch im Licht der neuesten Praxis des Bundesgerichts, die eine Verwirkung des Beschwerderechts nur zurückhaltend zulasse (vgl. BGer 2C_522/2019 vom 20. August 2020 E. 4.2.1, zur Publ. vorgesehen), habe der Steuerpflichtige sein Beschwerderecht klarerweise verwirkt (E. 2.3.3). Zu beurteilen bleibe die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zug. Diesem sei an sich formelle Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Aus prozessrechtlichen Gründen sei indes auf die materiellen Fragen nicht weiter einzugehen. Wie dargelegt, führe die Abweisung der Beschwerde gegen den Kanton Luzern dazu,

11 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 dass der Einspracheentscheid der Steuerkommission Luzern vom 30. November 2017 (betreffend die Steuerperioden 2010–2015) unangetastet bleibe. Dies führe dazu, dass das Hauptsteuerdomizil – aus rechtskräftiger Optik des Kantons Luzern – im Kanton Luzern liege. Da der Kanton Zug diese Auffassung teile, könne eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Steuerpflichtigen führen. Entsprechend fehle ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegen den Kanton Zug (E. 2.4). Der Steuerpflichtige hatte – wie er selbst in seiner Rekursschrift erwähnt (vgl. A 2021 11- act. 1 Ziff. 4) – das Urteil S 2019 57 des Verwaltungsgerichts Zug vom 16. September 2020 betreffend die AHV-Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 (gemäss welchem diese gestützt auf die Angaben der Steuerverwaltung Luzern festzusetzen seien) ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_700/2020 vom

16. Juni 2021 nicht auf seine Beschwerde ein. Dabei verwies es insbesondere auf sein Urteil 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.3.3, wonach das Festhalten des Beschwerdeführers an der Behauptung, sein steuerrechtlicher Wohnsitz sei nicht im Kanton Luzern, aufgrund der Gesamtwürdigung seines Verhaltens – insbesondere seiner jahrelangen Totalverweigerung der grundlegenden, allgemein bekannten und individuell angemahnten Mitwirkungspflichten – als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Er sei mit dieser Behauptung zu seinem steuerrechtlichen Wohnsitz auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören, würde ihm doch ansonsten die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, was er im Steuerverfahren versäumt habe, was rechtsprechungsgemäss nicht angängig sei. Das Bundesgericht qualifizierte seine Beschwerde demzufolge als querulatorisch resp. rechtsmissbräuchlich. 3.4 Mit Blick auf die vorstehend zitierten Ausführungen des Bundesgerichts könnte eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie des angefochtenen Revisionsentscheids im Sinne seiner Anträge nur zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Rekurrenten führen. Bezog sich das Bundesgericht bei seinen Ausführungen zur Verwirkung des Beschwerderechts doch auf sämtliche hier interessierenden Steuerperioden 2010–2015. Der Rekurrent verlangt vorliegend im Ergebnis, dass der Kanton Zug die rechtskräftig an den Kanton Luzern ausgeschiedenen Einkünfte und Aktiven aus selbständiger Erwerbstätigkeit ebenfalls zu besteuern habe. Eine allfällig nachfolgende interkantonale Doppelbesteuerungsbeschwerde wäre jedoch infolge des verwirkten Beschwerderechts nicht mehr möglich. Folge einer Gutheissung wäre damit eine nicht mehr anfechtbare interkantonale Doppelbesteuerung.

12 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Zudem haben die höchstrichterlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den AHV- Beiträgen für die Jahre 2014 und 2015, wonach die Behauptungen zum steuerrechtlichen Wohnsicht des Versicherten aufgrund seines treuwidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren nicht zu hören seien, in diesem Sinne auch für die Beitragsjahre 2010–2013 zu gelten. Damit kann auch in den Verweisen des Rekurrenten auf eine "ordentliche Erhebung" bzw. "korrekte Meldung" der AHV-Beiträge kein schutzwürdiges Interesse am vorliegenden Verfahren erblickt werden (vgl. Anträge 10, 11 und 12). Anders als noch im Verfahren A 2019 7 ist vor diesem Hintergrund nicht mehr von einem schutzwürdigen Interesse des Rekurrenten auszugehen (vgl. VGer ZG A 2019 7 vom 27. August 2019 E. 1b). Ferner ist – wie die Rekursgegnerin zu Recht geltend macht (vgl. A 2021 12-act. 7 S. 5) – die Revision eines rechtskräftigen Entscheids gemäss § 139 Abs. 1 StG bloss zugunsten der steuerpflichtigen Person möglich. 3.5 Mit der jeweiligen Entscheidbegründung der Steuerverwaltung, wonach dem Steuerpflichtigen das schutzwürdige Interesse an der erhobenen Einsprache bzw. an seinem Revisionsgesuch fehle und die Folge einer Gutheissung in beiden Fällen letztlich eine Höherveranlagung wäre (vgl. A 2021 11-StV-act. 1 und A 2021 12-StV-act. 1), setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursschrift vom 12. Juli 2021 überhaupt nicht auseinander. Vielmehr scheint er erneut darauf abzuzielen, abermals die Fragen im Zusammenhang mit der Steuerhoheit des Kantons Luzern (im Sinne der persönlichen Zugehörigkeit) überprüfen zu lassen. Diesbezüglich will er offensichtlich nicht wahrhaben, dass über die Veranlagungen des Kantons Luzern betreffend die Steuerperioden 2010–2015 höchstrichterlich und damit abschliessend entschieden wurde (BGer 2C_1059/2018 vom

18. Januar 2019; vgl. auch BGer 2C_857/2019 vom 11. November 2020 E. 2.4). 3.6 Zusammenfassend ist folglich auf die am 12. Juli 2021 erhobenen Rekurse mangels schutzwürdigen Interesses des Rekurrenten nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch soweit der Rekurrent eine Gehörsverletzung geltend macht (vgl. in diesem Sinne die Anträge 3, 4 und 5), wurden die angefochtenen Entscheide doch offensichtlich im hierfür vorgesehenen Verfahren, von der zuständigen Behörde sowie in der richtigen Form erlassen (vgl. vorne E. 3.2).

13 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten mangels Beschwer) unterliegt der Rekurrent vollumfänglich. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes ermittelt (§ 1 Abs. 2 KoV VG). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der Verfahrensvereinigung ein gewisser "Synergieeffekt" eingetreten ist, welchem bei der endgültigen Kostenauflage Rechnung zu tragen ist, wird die Spruchgebühr auf gesamthaft Fr. 3'500.– festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG).

14 Urteil A 2021 11 / A 2021 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Rekursverfahren A 2021 11 und A 2021 12 werden vereinigt. 2. Auf die Rekurse wird nicht eingetreten. 3. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 4'000.– (Fr. 2'000.– je Verfahren) verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 500.– wird ihm (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rekurrenten (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. April 2022 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am