Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil A 2026 3 A. Die A.________ AG reichte für das Jahr 2022 trotz mehrfacher Mahnungen keine ordnungsgemässe (d.h. definitive) Steuererklärung und Jahresrechnung ein (StV-act. 1–4) und wurde entsprechend mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer) nach Ermessen veranlagt (StV-act. 5). Gleichentags wurde eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 350.– für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 erlassen (StV-act. 6). Mit Schreiben vom 23. De- zember 2024 erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2021 und 2022 (StV-act. 7). Die Einsprache betreffend das Steuerjahr 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 insofern teilweise gutgeheissen, dass der steuerbare Reingewinn ermessensweise auf Fr. 0.– festgesetzt und die Ordnungsbusse auf Fr. 300.– reduziert wurde. Der Einspracheentscheid betreffend das Steuerjahr 2021 werde erst später ergehen (StV-act. 12). Für das Jahr 2022 resultierte also letztlich eine "Nullveranlagung" (nach Verrechnung von Vorjahresverlusten). B. Dagegen gelangte die A.________ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Rekur- rentin) mit Eingabe vom 5. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 1) und stellte diverse Rechtsbegehren, wobei sie im Wesentlichen eine (materielle) Abänderung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2025 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen verlangte. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2026 beantragte die Steuerverwaltung die Ab- weisung der Beschwerde und des Rekurses (act. 6). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
E. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son indessen schon im Einspracheverfahren nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit an- fechten. Praxisgemäss ist bereits im Einspracheverfahren der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrich- tigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu ent- weder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantona- len Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungs- verfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Begründung und ei- nen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu be- zeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG).
E. 2.3 Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuerer- klärung. Klassischerweise bedingt das Zurückkommen auf eine Ermessensveranlagung, dass die Steuerpflichtige nunmehr vollumfänglich ihren Verfahrenspflichten nachträglich nachkommt, insbesondere vollständige und rechtskonforme Steuererklärungen und Buch- haltungsunterlagen einreicht, andernfalls es bei der erfolgten Veranlagung sein Bewenden hat. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht vollständige Unterlagen gemäss der vorstehend in E. 2.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingereicht, weshalb auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen führt sie selbst aus, dass die Ermessensveranlagung "in Bezug auf die veranlagten Faktoren Reingewinn 0 und steuer- bares Kapital 100'000 nicht offensichtlich falsch" (Rekurs, S. 4/5 unten) sei; d.h. auch die Rekurrentin anerkennt, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten hier nicht gegeben sind.
E. 2.4 Mit ihrer Eingabe scheint die Steuerpflichtige dennoch eine offensichtliche Unrich- tigkeit der Ermessensausübung zu rügen, jedoch kann darauf bezüglich des Steuerjahrs 2022 nicht eingetreten werden, da es sich um eine sog. "Nullveranlagung" handelt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, was folgt: "Ergibt sich aufgrund der Verlustverrech- nung eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte" (BGE 140 I 114 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.5 Die Rekurrentin rügt, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Es würde grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz ver- stossen, falls die Rekurrentin einen Nachteil durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
E. 2.6 Die Rekurrentin stellt weiter ein Ausstandsbegehren gegen eine Mitarbeiterin der Steuerverwaltung. Gemäss § 8 VRG gelten für kantonale Behörden die Ausstandsgründe gemäss § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (BGS 151.1); dieser zählt fünf Ausstandsgründe auf. Für die Beweislast gilt auch im Be- reich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 133 V 205 E. 5.5). Im Steuerrecht hat die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen zu tragen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (etwa: BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Die Rekurrentin kommt vorliegend ihrer Beweislast nur ungenügend nach, da sie nicht darlegt, welcher der fünf Ausstandsgründe gegeben sein soll; weshalb dieser Antrag abzulehnen ist. Im Übrigen ist das Ausstands- begehren auch insofern nicht nachvollziehbar, als dass der Einspracheentscheid von einer anderen Abteilung (Rechtsmittelkommission) und anderen Mitarbeitenden verfasst und unterzeichnet wurde.
E. 2.7 Die Rekurrentin beantragt schliesslich, dass auf die Ordnungsbusse zu verzichten sei. Dabei übersieht sie, dass gemäss § 222 StG nur die Steuerverwaltung Ordnungsbus- sen an das Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung überweisen kann. Durch die Einsprache der Rekurrentin wurde der ursprüngliche Strafbefehl hinfällig (§ 220 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung erliess daraufhin (mit dem Einspracheentscheid) einen neuen Strafbefehl gemäss § 220 Abs. 2 StG (StV-act. 12 und 13). Sollte die Rekurrentin mit diesem neuen Strafbefehl wiederum nicht einverstanden sein, steht es ihr frei, auch gegen diesen eine Einsprache gemäss § 220 Abs. 1 StG bei der Steuerverwaltung zu er- heben. Die (neue) Ordnungsbusse 2022 in der Höhe von Fr. 300.– stellt also kein zulässi- ges Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht dar, da zuerst noch ein diesbezügliches Einspracheverfahren bei der Steuerverwaltung zu durchlaufen ist. Es fehlt mit anderen
E. 3 Urteil A 2026 3 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung in- nert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind bei- zulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskom- mission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stel- len, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsge- richt die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteu- er. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschrif- ten des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) um- fasst. 1.3 Der Entscheid ergeht im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und richtet sich nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]). Vorliegend ist die Spruchgebühr aufgrund von Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG auf den Basiswert in Steuersachen von Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Spruchgebühr ist der Rekurrentin aufzuer- legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 3.2 Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 4 Urteil A 2026 3
E. 5 Urteil A 2026 3 erleiden würde. Die Vermeidung von Rechtsnachteilen im Falle der Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen ist im Bundesrecht sogar positivrechtlich geregelt worden (vgl. etwa Art. 49 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] und Art. 38 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt diesen Gesetzesbestimmungen allgemeine Tragweite zu (BGE 117 Ia 421 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin indessen keinen Nachteil erlitten, da es ihr (offensichtlich) möglich war, den Einspracheentscheid fristgerecht bei der zuständigen In- stanz anzufechten.
E. 6 Urteil A 2026 3 Worten an der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, was ein Nichteintreten zur Folge hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist sodann das Steuerjahr 2021. 3.
E. 7 Urteil A 2026 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der Ordnungsbusse 2022) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrentin (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 22. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas R. Bihrer, Bihrer Rechtsanwälte AG, Bahnhofstrasse 28a/Paradeplatz, Postfach, 8001 Zürich gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Ermessensveranlagung) A 2026 3
2 Urteil A 2026 3 A. Die A.________ AG reichte für das Jahr 2022 trotz mehrfacher Mahnungen keine ordnungsgemässe (d.h. definitive) Steuererklärung und Jahresrechnung ein (StV-act. 1–4) und wurde entsprechend mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer) nach Ermessen veranlagt (StV-act. 5). Gleichentags wurde eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 350.– für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 erlassen (StV-act. 6). Mit Schreiben vom 23. De- zember 2024 erhob die A.________ AG Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2021 und 2022 (StV-act. 7). Die Einsprache betreffend das Steuerjahr 2022 wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2025 insofern teilweise gutgeheissen, dass der steuerbare Reingewinn ermessensweise auf Fr. 0.– festgesetzt und die Ordnungsbusse auf Fr. 300.– reduziert wurde. Der Einspracheentscheid betreffend das Steuerjahr 2021 werde erst später ergehen (StV-act. 12). Für das Jahr 2022 resultierte also letztlich eine "Nullveranlagung" (nach Verrechnung von Vorjahresverlusten). B. Dagegen gelangte die A.________ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Rekur- rentin) mit Eingabe vom 5. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 1) und stellte diverse Rechtsbegehren, wobei sie im Wesentlichen eine (materielle) Abänderung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2025 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen verlangte. C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2026 beantragte die Steuerverwaltung die Ab- weisung der Beschwerde und des Rekurses (act. 6). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.
3 Urteil A 2026 3 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung in- nert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind bei- zulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskom- mission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stel- len, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsge- richt die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteu- er. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschrif- ten des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) um- fasst. 1.3 Der Entscheid ergeht im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (BGS 162.11). 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).
4 Urteil A 2026 3 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son indessen schon im Einspracheverfahren nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit an- fechten. Praxisgemäss ist bereits im Einspracheverfahren der sog. Unrichtigkeitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbunden. Der Unrich- tigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu ent- weder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantona- len Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungs- verfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Begründung und ei- nen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu be- zeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). 2.3 Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuerer- klärung. Klassischerweise bedingt das Zurückkommen auf eine Ermessensveranlagung, dass die Steuerpflichtige nunmehr vollumfänglich ihren Verfahrenspflichten nachträglich nachkommt, insbesondere vollständige und rechtskonforme Steuererklärungen und Buch- haltungsunterlagen einreicht, andernfalls es bei der erfolgten Veranlagung sein Bewenden hat. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht vollständige Unterlagen gemäss der vorstehend in E. 2.2 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingereicht, weshalb auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen führt sie selbst aus, dass die Ermessensveranlagung "in Bezug auf die veranlagten Faktoren Reingewinn 0 und steuer- bares Kapital 100'000 nicht offensichtlich falsch" (Rekurs, S. 4/5 unten) sei; d.h. auch die Rekurrentin anerkennt, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten hier nicht gegeben sind. 2.4 Mit ihrer Eingabe scheint die Steuerpflichtige dennoch eine offensichtliche Unrich- tigkeit der Ermessensausübung zu rügen, jedoch kann darauf bezüglich des Steuerjahrs 2022 nicht eingetreten werden, da es sich um eine sog. "Nullveranlagung" handelt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, was folgt: "Ergibt sich aufgrund der Verlustverrech- nung eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte" (BGE 140 I 114 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.5 Die Rekurrentin rügt, dass die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Es würde grundsätzlich gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz ver- stossen, falls die Rekurrentin einen Nachteil durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
5 Urteil A 2026 3 erleiden würde. Die Vermeidung von Rechtsnachteilen im Falle der Befolgung unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen ist im Bundesrecht sogar positivrechtlich geregelt worden (vgl. etwa Art. 49 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] und Art. 38 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kommt diesen Gesetzesbestimmungen allgemeine Tragweite zu (BGE 117 Ia 421 E. 2c). Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin indessen keinen Nachteil erlitten, da es ihr (offensichtlich) möglich war, den Einspracheentscheid fristgerecht bei der zuständigen In- stanz anzufechten. 2.6 Die Rekurrentin stellt weiter ein Ausstandsbegehren gegen eine Mitarbeiterin der Steuerverwaltung. Gemäss § 8 VRG gelten für kantonale Behörden die Ausstandsgründe gemäss § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (BGS 151.1); dieser zählt fünf Ausstandsgründe auf. Für die Beweislast gilt auch im Be- reich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; 133 V 205 E. 5.5). Im Steuerrecht hat die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen zu tragen, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (etwa: BGE 148 II 285 E. 3.1.3). Die Rekurrentin kommt vorliegend ihrer Beweislast nur ungenügend nach, da sie nicht darlegt, welcher der fünf Ausstandsgründe gegeben sein soll; weshalb dieser Antrag abzulehnen ist. Im Übrigen ist das Ausstands- begehren auch insofern nicht nachvollziehbar, als dass der Einspracheentscheid von einer anderen Abteilung (Rechtsmittelkommission) und anderen Mitarbeitenden verfasst und unterzeichnet wurde. 2.7 Die Rekurrentin beantragt schliesslich, dass auf die Ordnungsbusse zu verzichten sei. Dabei übersieht sie, dass gemäss § 222 StG nur die Steuerverwaltung Ordnungsbus- sen an das Verwaltungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung überweisen kann. Durch die Einsprache der Rekurrentin wurde der ursprüngliche Strafbefehl hinfällig (§ 220 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung erliess daraufhin (mit dem Einspracheentscheid) einen neuen Strafbefehl gemäss § 220 Abs. 2 StG (StV-act. 12 und 13). Sollte die Rekurrentin mit diesem neuen Strafbefehl wiederum nicht einverstanden sein, steht es ihr frei, auch gegen diesen eine Einsprache gemäss § 220 Abs. 1 StG bei der Steuerverwaltung zu er- heben. Die (neue) Ordnungsbusse 2022 in der Höhe von Fr. 300.– stellt also kein zulässi- ges Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht dar, da zuerst noch ein diesbezügliches Einspracheverfahren bei der Steuerverwaltung zu durchlaufen ist. Es fehlt mit anderen
6 Urteil A 2026 3 Worten an der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, was ein Nichteintreten zur Folge hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist sodann das Steuerjahr 2021. 3. 3.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– und richtet sich nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]). Vorliegend ist die Spruchgebühr aufgrund von Ziff. III der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG auf den Basiswert in Steuersachen von Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Spruchgebühr ist der Rekurrentin aufzuer- legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 3.2 Eine Parteientschädigung ist der Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rekursgegnerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungs- kreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
7 Urteil A 2026 3 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2022) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der Ordnungsbusse 2022) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Rekurrentin (im Doppel), an die Steuerver- waltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. Mai 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am