opencaselaw.ch

A 2025 27

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·A · 2026-08-31 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG).

E. 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst.

E. 1.3 Der Entscheid ergeht im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

5 Urteil A 2025 27

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Kontokorrent zu Recht aufgerechnet hat.

E. 4.1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG).

E. 4.2 Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;

4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erkennen können (BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; 119 Ib 116 E. 2). Ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (BGE 138 II 57 E. 3). Es ist einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbenommen, auch ihrem Alleinaktionär ein Darlehen in dem Umfang und zu den Bedingungen zu gewähren, in deren Genuss auch ein unbeteiligter Dritter unter gleichen Umständen gekommen wäre (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"). Dabei wird – unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts – geprüft, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (BGE 138 II 57 E. 3.2). Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen von Anfang an als simuliert einzustufen und mit dessen Rückerstattung von Beginn weg nicht zu rechnen ist oder weil die Gesellschaft gegenüber ihrem Anteilsinhaber oder der nahestehenden natürlichen Person

6 Urteil A 2025 27 erst im Nachhinein auf die Rückerstattung des Darlehens verzichtet (BGE 138 II 545 E. 3.2). Hinweise auf eine verdeckte Gewinnausschüttung können auch darin liegen, dass das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.2).

E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen insbesondere steuerbar Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Diese Bestimmung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, und es muss nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung ausgegangen werden, die der Pflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Behörden den Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem tatsächlichen, insbesondere ökonomischen Gehalt zu würdigen. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den

7 Urteil A 2025 27 übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3 ff. mit Hinweisen).

E. 5 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent eine in Geld messbare Leistung (vgl. dazu E. 4.3) erhalten, und zwar ein Darlehen, welches er nur erhalten hat, weil er Beteiligungsinhaber ist. Ein aussenstehender Dritter hätte dieses Darlehen in dieser Form nicht erhalten.

E. 5.1 Darlehen über rund Fr. 2.3 Mio. werden im Geschäftsverkehr zwischen Dritten allgemeinnotorisch nicht ohne Sicherheiten oder vorab vereinbarte Rückzahlungsverpflichtungen gewährt; auch auf die Zinsleistung wird im Geschäftsverkehr nicht verzichtet. Vorliegend hat der Rekurrent das Darlehen erhalten, um privat Liegenschaften zu erwerben (so auch der Rekurrent im Rekurs, act. 1 S. 4 Rz. 8). Liegenschaftskredite an Private sind im Geschäftsverkehr unter Dritten jeweils über ein Grundpfand auf der Liegenschaft abgesichert, was hier nicht der Fall war, womit der Vorgang eindeutig als ungewöhnlich zu werten ist. Allgemeinnotorisch sind die Zinsen für unbesicherte Kredite höher als für besicherte. Hier sind die Zinsen für ein unbesichertes Darlehen zu tief; es kommt hinzu, dass sie offenbar ohnehin nicht bezahlt, sondern fortlaufend dem Kontokorrent hinzugeschlagen wurden. Der Rekurrent führt an, dass das Darlehen exakt gemäss dem Rundschreiben Nr. 178 der ESTV vom 3. Februar 2020 verzinst worden sei. Das Rundschreiben schreibt indessen explizit von einem Mindestzinssatz. Auch der Rekurrent verlangt mehrfach eine Gesamtbetrachtung und in eine solche hat auch die Tatsache einzufliessen, dass es sich um ein Darlehen mit 0.25 % Zins (Mindestverzinsung) handelt, das für einen privaten unbesicherten Liegenschaftskauf verwendet wurde.

E. 5.2 Der Gesellschaftszweck der Rekurrentin ist gemäss Handelsregister was folgt: "Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden, damit zusammenhängenden weiteren Tätigkeiten in der Administration; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten." Die Statuten vom 26. Oktober 2010 wiederum halten Folgendes fest: "Die Gesellschaft bezweckt das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden, damit zusammenhängenden weiteren Tätigkeiten in der Administration. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie Grundstücke

8 Urteil A 2025 27 erwerben, halten und veräussern. Im Übrigen kann sie alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind." Die Darlehensgewährung ist vom Gesellschaftszweck somit nicht abgedeckt (auch nicht statuarisch), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Handelsregistereintrag explizit auf die (ausführlichen) Statuten verweist und dort die Kreditgewährung (trotz angeblicher Vollständigkeit des statutarischen Gesellschaftszweckes) ebenfalls nicht erwähnt ist. Auch zu berücksichtigen ist indessen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichterwähnung der Kreditgewährung im Gesellschaftszweck nur von untergeordneter Bedeutung ist (BGer 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 3.4). Dieses Element ist somit – jedenfalls für sich allein – nicht ausschlaggebend.

E. 5.3 Ins Gewicht fällt hingegen, dass das Darlehen rund 35 % der Aktiven der Gesellschaft ausmacht und somit ein Klumpenrisiko darstellt. Selbst wenn kein Klumpenrisiko vorliegen würde, dann wäre ein solches Darlehen sicherlich als ungewöhnlich zu klassifizieren. Auch hat sich das Darlehen im Verlaufe der Jahre immer weiter erhöht von Fr. 213'500.– im Jahr 2011 auf Fr. 3'944'626.– im Jahr 2024. Dabei wurde die Millionengrenze 2015 überschritten, die Zweimillionengrenze 2017 und die Dreimillionengrenze

2021. Der Rekurrent bringt vor, dass er 2021 Fr. 250'000.– zurückbezahlt habe. Dies ist korrekt. Jedoch hat diese Rückzahlung das kontinuierliche Anwachsen des Darlehens nur unwesentlich gebremst. So wuchs der Darlehensbetrag 2021 trotz der Rückzahlung um über eine Million Franken an (per Ende 2020 von Fr. 2'352'645.– auf Fr. 3'670'453.– per Ende 2021; vgl. Vernehmlassung, act. 5 S. 3, mit Hinweis auf StV-act. 12).

E. 5.4 Auch in die Gesamtbetrachtung einzufliessen hat das Verhältnis der Ausschüttungen der C.________ und ihrer Lohnzahlungen zum kontinuierlichen Anstieg des Darlehens. So schüttete die C.________ nur ein Mal eine Dividende aus, nämlich Fr. 300'000.– pro 2012. Sie bezahlte dem Rekurrenten zudem ein – im Vergleich zur Darlehenssumme – eher bescheidenes Gehalt (genauer: Fr. 64'000.– jährlich von 2011 bis 2016; vgl. StV-act. 10) bzw. gar keinen Lohn (2017 bis 2020) aus. Aus den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Rekurrent plante, das Darlehen aus den Reserven der C.________ wieder zurückzuführen, womit er selber begründet, dass das Darlehen untrennbar mit der Aktionärsstellung verknüpft war und gleichsam an Stelle von Lohn oder Dividenden an den Aktionär floss (vgl. StV-act. 4).

9 Urteil A 2025 27

E. 5.5 Zusammenfassend steht für das Gericht aufgrund dieser Sachverhaltselemente zweifelsfrei fest, dass dieses Darlehen so ungewöhnlich ist, dass es so nicht erbracht worden wäre, würde der Rekurrent der C.________ nicht nahestehen. Demzufolge ist die Steuerverwaltung zu Recht von einem simulierten Darlehen ausgegangen und mithin von einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dass sie dabei den gesamten Darlehensbetrag im Jahr 2020 zur Besteuerung gebracht hat, wird vom Rekurrenten nicht als falsch gerügt und solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Wenn ein Streitwert klar beziffert werden kann, haben sich die Gerichtskosten auch daran zu orientieren (Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG). Für Streitwerte zwischen Fr. 250'000.– bis Fr. 500'000.– liegen die Gerichtskosten zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.–. Vorliegend ist die Spruchgebühr aufgrund von Ziff. II (Streitwert) der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG aufgrund des Streitwertes von rund Fr. 294'000.– auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Die Spruchgebühr ist dem unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist der steuerpflichtigen Person bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Rekursgegnerin (Steuerverwaltung) kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil A 2025 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2020) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020) werden abgewiesen.
  2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 11'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Vertreter des Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 31. August 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Rekurrent vertreten durch B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2020 (Aufrechnung / geldwerte Leistung) A 2025 27

2 Urteil A 2025 27 A. A.a Der Steuerpflichtige ist Alleinaktionär der C.________ AG in D.________ (ZG) (nachfolgend: C.________). Das Kontokorrent zu Lasten des Steuerpflichtigen bei der C.________ betrug per 31. Dezember 2020 Fr. 2'352'645.–. Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Rekursgegnerin) um Belege bezüglich dieser geltend gemachten Schulden (Kontokorrent) des Steuerpflichtigen gegenüber der C.________ (StV-act. 2). Nach einiger Korrespondenz mit dem Steuerpflichtigen (StV-act. 3 f.) erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungen vom 26. Februar 2024, wobei sie im Wesentlichen Fr. 2'352'645.– aufrechnete als geldwerte Leistung der C.________ an ihren Aktionär (simuliertes Darlehen; StV-act. 5). A.b Am 13. März 2024 erhob der Steuerpflichtige Einsprache (StV-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2025 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen, wobei insbesondere die Aufrechnung auf Fr. 2'346'815.– reduziert wurde (Kürzung um die kapitalisierten, nicht geschuldeten Zinsen; StV-act. 9). Zur Begründung führte die Steuerverwaltung im Wesentlichen aus, was folgt: - es liege gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Aktionärsdarlehen vor, welches als geldwerte Leistung zu qualifizieren sei (BGer 2C_400/2020, 2C_405/2020 vom 22. April 2021 E. 6; BGE 138 II 57 E. 3 f.); - es liege auch ein simuliertes Darlehen vor (gemäss: BGE 138 II 57 E. 5.1 und 5.2.2): - es liege kein schriftlicher Darlehensvertrag vor; - eine kurzfristige Rückzahlung sei unwahrscheinlich, da der Steuerpflichtige nur über liquide Mittel von rund Fr. 1 Mio. verfüge; - es lägen keinerlei Sicherheiten vor; - die Verzinsung sei (für keinerlei Sicherheiten) zu tief; - das Darlehen habe dem Erwerb privater Immobilien gedient; - trotz vereinzelter Rückzahlungen habe sich der Darlehensbetrag kontinuierlich erhöht; - das Darlehen stelle mit 35 % der Aktiven ein Klumpenrisiko dar. B. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 16. Oktober 2025 wandte sich der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei auf die Aufrechnung zu verzichten. Eventualiter sei lediglich eine Zinsdifferenz gemäss Drittvergleich aufzurechnen, nicht aber der gesamte Kontokorrentsaldo (act. 1).

3 Urteil A 2025 27 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass - das Darlehen gemäss dem Rundschreiben der ESTV verzinst worden sei; - das Darlehen weder abgeschrieben noch im Wert berichtigt worden sei; - es sich um ein Kontokorrent und nicht um ein Darlehen handle; - ein simuliertes Darlehen nur vorliege, wenn es den Parteien subjektiv am Rückzahlungswillen fehle, oder wenn objektiv die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers nicht gewährleistet sei; - der Steuerpflichtige über ein Gesamtvermögen verfüge, welches höher als das Darlehen sei; - der Steuerpflichtige 2021 Fr. 250'000.– zurückbezahlt habe; - das Klumpenrisiko allein gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genüge, um auf eine Simulation zu schliessen; - eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei. C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'000.– bezahlte der Rekurrent fristgerecht (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses (act. 5). Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspracheentscheid dargelegte Begründung. Sie ergänzte, der Darlehensbetrag habe sich kontinuierlich erhöht, von Fr. 213'500.– im Jahr 2011 auf Fr. 3'944'626.– im Jahr 2024 und das Darlehen stehe im krassen Gegensatz zur zurückhaltenden Ausschüttungspolitik der C.________. Diese habe nur einmal eine Dividende (nämlich Fr. 300'000.– pro 2012) und einen äusserst bescheidenen Lohn (genauer: Fr. 64'000.– von 2011 bis 2016) bzw. gar keinen Lohn (2017 bis 2020) ausgeschüttet. E. Mit Replik vom 30. Januar 2026 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest (act. 8). Mit Duplik vom 17. Februar 2026 hielt die Steuerverwaltung ebenfalls an ihren Anträgen fest (act. 10). F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen.

4 Urteil A 2025 27 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) umfasst. 1.3 Der Entscheid ergeht im Zirkularverfahren gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

5 Urteil A 2025 27 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Kontokorrent zu Recht aufgerechnet hat. 4. 4.1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG). 4.2 Nach der Rechtsprechung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Gesellschaft tätigt eine Zuwendung, ohne dafür eine adäquate Gegenleistung zu erhalten; 2) die Zuwendung erfolgt an einen Aktionär oder an eine diesem nahestehende Drittperson; 3) die Leistung wäre zu diesen Bedingungen einem aussenstehenden Dritten nicht ausgerichtet worden;

4) Leistung und Gegenleistung stehen offensichtlich in einem Missverhältnis zueinander, so dass die Gesellschaftsorgane den aus der Leistung resultierenden Vorteil hätten erkennen können (BGE 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2; 131 II 593 E. 5.1; 119 Ib 116 E. 2). Ein Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär oder eine ihr bzw. ihm nahestehende Person stellt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b fünftes Lemma DBG dar, wenn die Gesellschaft das Darlehen nur aus dem Grund überhaupt gewährt oder es bloss deshalb in einer bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen zugestanden hat, weil der Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (BGE 138 II 57 E. 3). Es ist einer Aktiengesellschaft grundsätzlich unbenommen, auch ihrem Alleinaktionär ein Darlehen in dem Umfang und zu den Bedingungen zu gewähren, in deren Genuss auch ein unbeteiligter Dritter unter gleichen Umständen gekommen wäre (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"). Dabei wird – unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts – geprüft, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem und marktgerechtem Geschäftsgebaren als derart ungewöhnlich einzustufen ist, dass sie (so) nicht erbracht worden wäre, wenn der Leistungsempfänger der Gesellschaft oder dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (BGE 138 II 57 E. 3.2). Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen von Anfang an als simuliert einzustufen und mit dessen Rückerstattung von Beginn weg nicht zu rechnen ist oder weil die Gesellschaft gegenüber ihrem Anteilsinhaber oder der nahestehenden natürlichen Person

6 Urteil A 2025 27 erst im Nachhinein auf die Rückerstattung des Darlehens verzichtet (BGE 138 II 545 E. 3.2). Hinweise auf eine verdeckte Gewinnausschüttung können auch darin liegen, dass das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (vgl. BGE 138 II 57 E. 3.2). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Erträge aus beweglichem Vermögen insbesondere steuerbar Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Diese Bestimmung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen, und es muss nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung ausgegangen werden, die der Pflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Behörden den Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem tatsächlichen, insbesondere ökonomischen Gehalt zu würdigen. Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, d.h. Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht hat eine Anzahl von Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Aktionärsdarlehen als geldwerte Leistung zu qualifizieren ist. Das ist u.a. dann der Fall, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist (d.h. wenn das Darlehen durch die vorhandenen Mittel der Gesellschaft nicht abgedeckt werden kann oder es im Vergleich zu den

7 Urteil A 2025 27 übrigen Aktiven übermässig hoch erscheint und dann ein sog. Klumpenrisiko verursacht), weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3 ff. mit Hinweisen). 5. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent eine in Geld messbare Leistung (vgl. dazu E. 4.3) erhalten, und zwar ein Darlehen, welches er nur erhalten hat, weil er Beteiligungsinhaber ist. Ein aussenstehender Dritter hätte dieses Darlehen in dieser Form nicht erhalten. 5.1 Darlehen über rund Fr. 2.3 Mio. werden im Geschäftsverkehr zwischen Dritten allgemeinnotorisch nicht ohne Sicherheiten oder vorab vereinbarte Rückzahlungsverpflichtungen gewährt; auch auf die Zinsleistung wird im Geschäftsverkehr nicht verzichtet. Vorliegend hat der Rekurrent das Darlehen erhalten, um privat Liegenschaften zu erwerben (so auch der Rekurrent im Rekurs, act. 1 S. 4 Rz. 8). Liegenschaftskredite an Private sind im Geschäftsverkehr unter Dritten jeweils über ein Grundpfand auf der Liegenschaft abgesichert, was hier nicht der Fall war, womit der Vorgang eindeutig als ungewöhnlich zu werten ist. Allgemeinnotorisch sind die Zinsen für unbesicherte Kredite höher als für besicherte. Hier sind die Zinsen für ein unbesichertes Darlehen zu tief; es kommt hinzu, dass sie offenbar ohnehin nicht bezahlt, sondern fortlaufend dem Kontokorrent hinzugeschlagen wurden. Der Rekurrent führt an, dass das Darlehen exakt gemäss dem Rundschreiben Nr. 178 der ESTV vom 3. Februar 2020 verzinst worden sei. Das Rundschreiben schreibt indessen explizit von einem Mindestzinssatz. Auch der Rekurrent verlangt mehrfach eine Gesamtbetrachtung und in eine solche hat auch die Tatsache einzufliessen, dass es sich um ein Darlehen mit 0.25 % Zins (Mindestverzinsung) handelt, das für einen privaten unbesicherten Liegenschaftskauf verwendet wurde. 5.2 Der Gesellschaftszweck der Rekurrentin ist gemäss Handelsregister was folgt: "Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden, damit zusammenhängenden weiteren Tätigkeiten in der Administration; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten." Die Statuten vom 26. Oktober 2010 wiederum halten Folgendes fest: "Die Gesellschaft bezweckt das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die entsprechenden, damit zusammenhängenden weiteren Tätigkeiten in der Administration. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie Grundstücke

8 Urteil A 2025 27 erwerben, halten und veräussern. Im Übrigen kann sie alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck förderlich sind." Die Darlehensgewährung ist vom Gesellschaftszweck somit nicht abgedeckt (auch nicht statuarisch), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Handelsregistereintrag explizit auf die (ausführlichen) Statuten verweist und dort die Kreditgewährung (trotz angeblicher Vollständigkeit des statutarischen Gesellschaftszweckes) ebenfalls nicht erwähnt ist. Auch zu berücksichtigen ist indessen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichterwähnung der Kreditgewährung im Gesellschaftszweck nur von untergeordneter Bedeutung ist (BGer 2C_252/2014, 2C_257/2014 vom 12. Februar 2016 E. 3.4). Dieses Element ist somit – jedenfalls für sich allein – nicht ausschlaggebend. 5.3 Ins Gewicht fällt hingegen, dass das Darlehen rund 35 % der Aktiven der Gesellschaft ausmacht und somit ein Klumpenrisiko darstellt. Selbst wenn kein Klumpenrisiko vorliegen würde, dann wäre ein solches Darlehen sicherlich als ungewöhnlich zu klassifizieren. Auch hat sich das Darlehen im Verlaufe der Jahre immer weiter erhöht von Fr. 213'500.– im Jahr 2011 auf Fr. 3'944'626.– im Jahr 2024. Dabei wurde die Millionengrenze 2015 überschritten, die Zweimillionengrenze 2017 und die Dreimillionengrenze

2021. Der Rekurrent bringt vor, dass er 2021 Fr. 250'000.– zurückbezahlt habe. Dies ist korrekt. Jedoch hat diese Rückzahlung das kontinuierliche Anwachsen des Darlehens nur unwesentlich gebremst. So wuchs der Darlehensbetrag 2021 trotz der Rückzahlung um über eine Million Franken an (per Ende 2020 von Fr. 2'352'645.– auf Fr. 3'670'453.– per Ende 2021; vgl. Vernehmlassung, act. 5 S. 3, mit Hinweis auf StV-act. 12). 5.4 Auch in die Gesamtbetrachtung einzufliessen hat das Verhältnis der Ausschüttungen der C.________ und ihrer Lohnzahlungen zum kontinuierlichen Anstieg des Darlehens. So schüttete die C.________ nur ein Mal eine Dividende aus, nämlich Fr. 300'000.– pro 2012. Sie bezahlte dem Rekurrenten zudem ein – im Vergleich zur Darlehenssumme – eher bescheidenes Gehalt (genauer: Fr. 64'000.– jährlich von 2011 bis 2016; vgl. StV-act. 10) bzw. gar keinen Lohn (2017 bis 2020) aus. Aus den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Rekurrent plante, das Darlehen aus den Reserven der C.________ wieder zurückzuführen, womit er selber begründet, dass das Darlehen untrennbar mit der Aktionärsstellung verknüpft war und gleichsam an Stelle von Lohn oder Dividenden an den Aktionär floss (vgl. StV-act. 4).

9 Urteil A 2025 27 5.5 Zusammenfassend steht für das Gericht aufgrund dieser Sachverhaltselemente zweifelsfrei fest, dass dieses Darlehen so ungewöhnlich ist, dass es so nicht erbracht worden wäre, würde der Rekurrent der C.________ nicht nahestehen. Demzufolge ist die Steuerverwaltung zu Recht von einem simulierten Darlehen ausgegangen und mithin von einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dass sie dabei den gesamten Darlehensbetrag im Jahr 2020 zur Besteuerung gebracht hat, wird vom Rekurrenten nicht als falsch gerügt und solches ist auch nicht ersichtlich. 6. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze (§ 22a Abs. 2 VRG; § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Wenn ein Streitwert klar beziffert werden kann, haben sich die Gerichtskosten auch daran zu orientieren (Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG). Für Streitwerte zwischen Fr. 250'000.– bis Fr. 500'000.– liegen die Gerichtskosten zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.–. Vorliegend ist die Spruchgebühr aufgrund von Ziff. II (Streitwert) der Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG aufgrund des Streitwertes von rund Fr. 294'000.– auf Fr. 11'000.– festzusetzen. Die Spruchgebühr ist dem unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 6.2 Eine Parteientschädigung ist der steuerpflichtigen Person bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Der Rekursgegnerin (Steuerverwaltung) kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil A 2025 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2020) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2020) werden abgewiesen. 2. Dem Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 11'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter des Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern, sowie (im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 31. August 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am