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A 2025 19

Publikation Verwaltungsgericht

Zg Verwaltungsgericht · 2025-12-11 · Deutsch ZG
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Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil A 2025 19 A. A.a A.________ und B.________ reichten für das Jahr 2018 eine Steuererklärung ein, woraus – im Vergleich mit der Steuererklärung 2017 – eine starke Abnahme der Schulden ersichtlich wurde, welche mit dem deklarierten Einkommen nicht erklärbar war. Ausserdem machten sie nicht belegte Kinderdrittbetreuungskosten geltend. Die Steuerverwaltung for- derte das Ehepaar dreimalig auf, die entsprechenden Sachverhalte weiter zu erhellen und belegen, andernfalls die nicht erklärte Vermögenszunahme von ca. 1,5 Mio. Franken als zusätzliches Einkommen besteuert werde (StV-act. 3 ff.). A.b Nach Erhalt gewisser Belege bzw. Erklärungen rechnete die Steuerverwaltung dem Ehepaar mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2024 u.a. ermessensweise weitere Einkünfte von noch Fr. 400'000.– auf (StV-act. 5, Korrektur Ziff. 173; weitere Kor- rekturen betrafen die Berufskostenpauschale, die Kinderbetreuungskosten sowie die ge- meinnützigen Zuwendungen und den Steuerwert der Aktien der D.________ AG). A.c Am 11. November 2024 erhob das Ehepaar A.________ und B.________ Ein- sprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2018 vom 10. Oktober 2024. Die Steuer- pflichtigen verlangten dabei, sie seien für ein steuerbares Einkommen von gesamthaft Fr. _______ bzw. satzbestimmend für die direkte Bundessteuer Fr. _______ zu veranla- gen und erklärten die aufgerechneten Fr. 400'000.– mit zwei Darlehen an die E.________ AG, F.________/ZG, sowie dem Verkauf von Aktien der G.________ AG, Lichtenstein (StV-act. 6). Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache ein und setzte den Steuerpflich- tigen mit Schreiben vom 15. November 2024 eine Frist bis zum 15. Dezember 2024, um verschiedene Dokumente einzureichen (StV-act. 7). Die Steuerpflichtigen liessen darauf- hin Unterlagen einreichen (StV-act. 8 inkl. Beilagenmäppli). In der Folge forderte die Steu- erverwaltung am 22. April 2025 weitere Belege und Auskünfte an, um die komplexen Vor- gänge und Verflechtungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften und Stiftungen der Steuerpflichtigen nachvollziehen zu können (StV-act. 9). Nachdem die verlangte Do- kumentation auch innert Nachfrist bis zum 5. Juni 2025 nicht eintraf und eine Fristverlän- gerung erst am 25. Juni 2025 beantragt wurde (StV-act. 10 f.), wies sie die Einsprache am

30. Juni 2025 ab (Rek-act. 2). B. Dagegen erhoben B.________ und A.________ am 30. Juli 2025 Rekurs (bzgl. der Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (bzgl. der direkten Bundessteuer) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben. Auf eine ermessensweise Aufrechnung von zusätzli-

E. 3 Urteil A 2025 19 chem Einkommen im Umfang von Fr. 400'000.– sei zu verzichten und es sei die Veranla- gung gemäss eingereichter Steuererklärung 2018 vorzunehmen (act. 1). Mit ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht übersandten sie nunmehr die von der Steuerverwaltung gefor- derten Beilagen (Rek-act. 2 ff.). C. Die Steuerverwaltung beantragte vernehmlassend die teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde dahingehend, dass auf die ermessenweise Aufrechnung von Einkommen in der Höhe von Fr. 400'000.– zu verzichten sei, nachdem nun erstellt sei, dass in diesem Umfang nicht Einkommen, sondern ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt worden sei. In den übrigen Abweichungspunkten zwischen Steuererklärung und Steuer- veranlagung 2018 (n.B. betreffend betragsmässig geringfügige Korrekturen, teils zuguns- ten, teils zulasten der Steuerpflichtigen) hielt sie hingegen an ihrer Veranlagung fest (act. 5). D. Die Steuerpflichtigen liessen sich innert der bis zum 13. Oktober 2025 angesetz- ten Replikfrist nicht mehr vernehmen und nahmen insbesondere die Gelegenheit nicht wahr, sich im Sinne einer nachträglichen Begründung ihrer diesbezüglichen Anträge zu den übrigen Abweichungspunkten zu äussern (act. 6). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2

E. 3.1 Aus den Akten erhellt, dass die Steuerpflichtigen dabei den Sachverhalt bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens inhaltlich darlegten, diesen jedoch – entgegen mehr- facher Aufforderung der Steuerverwaltung – nicht belegten (vgl. Sachverhalt lit. A.c hier- vor).

E. 3.2 Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Steuerverwaltung kein Recht verletzt, indem sie die Einsprache der Steuerpflichtigen abwies. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Unrich- tigkeitsnachweis im Einspracheverfahren innert der Rechtsmittelfrist hätte erbracht werden müssen; Raum für das Ansetzen weiterer Nachfristen besteht im Falle einer Ermessens- veranlagung grundsätzlich nicht (vgl. VGer ZG A 2025 13, a.a.O., E. 6). Vielmehr obliegt es bei Beweisschwierigkeiten der steuerpflichtigen Person, noch im Vorfeld einer drohen- den Ermessenseinschätzung auf die Steuerverwaltung zuzugehen, in einem Zeitpunkt, in welchem individuelle Fristerstreckungen noch gewährt werden können (und gerichtsnoto- risch auch i.d.R. grosszügig gewährt werden).

E. 3.4 Trotzdem kann der rechtsfehlerfrei ergangene vorinstanzliche Entscheid aufgrund der umfassenden Kognition des Verwaltungsgerichts materiell bei Vorlage neuer Beweise noch korrigiert werden, wie dies denn nun auch hinsichtlich der Aufrechnung von Fr. 400'000.– von der Steuerverwaltung beantragt wird. Diesem Ansinnen ist stattzugeben und der vorinstanzliche Entscheid ist insofern aufzuheben als darin die Aufrechnung zu- sätzlichen Einkommens im Umfang von Fr. 400'000.– vorgesehen wird.

E. 4 Urteil A 2025 19 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeich- net. 1.2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 wurde am 30. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Verwaltungsgericht ist bei sei- nem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung zu Recht ermessensweise ein Einkommen von Fr. 400'000.– aufrechnete, wobei zwischenzeitlich Einigkeit zwischen den Parteien besteht, dass dies nicht der Fall war, da die Steuerpflichtigen in diesem Umfang steuerfreie Kapitalgewinne realisierten.

E. 5 Urteil A 2025 19 der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 132 Abs. 2 StG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Be- weislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis DBG und § 216 Abs. 1bis StG). Der Un- richtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rech- nerische Fehler. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder weite- re Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung of- fensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichsam auf das kantonale Beschwerde- bzw. Rekursverfahren zu, vorausgesetzt die Verwaltung ist auf die Einsprache der steuerpflich- tigen Person eingetreten (zum Streitgegenstand im Falle der Anfechtung eines vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheids vgl. etwa BGer 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2 mit Hinweis auf BGE 144 II 359 E. 4.3). Denn sowohl Rekurs als auch Beschwerde sind voll- kommene Rechtsmittel, und es muss gestattet sein – jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist – neue tatsächliche Behauptungen vorzutragen und neue Beweismittel beizubringen (vgl. BGer 2C_852/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 132 N 32 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGer ZG A 2025 13 vom 4. November 2025 E. 6 mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–, wobei im Abgaberecht der Grundbetrag grundsätzlich Fr. 2'000.– beträgt. Die Spruchgebühr wird aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit, des Streit- werts und der Schwierigkeit festgesetzt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 144 Abs. 2 DBG; § 120 Abs. 2 StG). Vorliegend sind sich Steuerpflichtige und Steuerverwaltung nunmehr – nach Vorlage der entsprechenden Belege im gerichtlichen Verfahren – einig, dass von der vorgenommenen Einkommensaufrechnung von Fr. 400'000.– abzusehen ist. Entsprechend kann die Be- schwerde in diesem Punkt nach summarischer Prüfung entsprechend den übereinstim- menden Parteianträgen gutgeheissen werden, was den Aufwand für das Gericht erheblich reduziert. Ebenfalls keinen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht das Nichteintre- ten in den übrigen Streitpunkten (Antrag der Rekurrenten auf Veranlagung gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung), zumal diese mit keinem Wort begründet wurden und eine Unrichtigkeit der vorgenommenen Veranlagung in den weiteren Abweichungsziffern auch nicht ersichtlich ist. Ermessensweise ist mit Blick auf den zwar nicht unerheblichen Streitwert, jedoch auch den eher geringfügigen Aufwand eine Spruchgebühr in Höhe des Grundbetrags in Steuer- angelegenheiten von Fr. 2'000.– zu erheben. Diese ist von den Rekurrenten zu tragen, welche das vorliegende Verfahren durch ihr Verhalten (Nichtvorlage der geforderten Bele- ge innert gesetzter Frist im vorinstanzlichen Verfahren) verursacht haben. Die Spruchge-

E. 5.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen (vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG und § 8 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Inter- essen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 2 Kosten VO). Bei der direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sinn- gemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: "Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." Die teilweise obsiegenden Rekurrenten sind zwar hier fachkundig vertreten, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin diesbezüglich theoretisch erfüllt wären. Es kann an dieser Stelle jedoch auf die Aus- führungen in Erwägung 5.1 vorstehend verwiesen werden. Gestützt hierauf erscheinen die der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG angefallen, womit sich die Zuspra- che einer Parteientschädigung verbietet.

E. 6 Urteil A 2025 19 4. Soweit die Steuerpflichtigen auch im Übrigen die Aufhebung des Einspracheent- scheids verlangen und eine Steuerveranlagung entsprechend der eingereichten Steuerer- klärung 2018 beantragen, kann auf ihre Rechtsmittel hingegen nicht eingetreten werden, da die entsprechenden Anträge mit keinem Wort begründet oder die zugrundeliegenden Sachverhalte (etwa: Drittbetreuung von Kindern) belegt werden (vgl. oben E. 1.1). 5.

E. 7 Urteil A 2025 19 bühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der den Rekurrenten im Mehrbetrag von Fr. 3'500.– zurückzuerstatten ist.

E. 8 Urteil A 2025 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2018) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018) werden teilweise gutgeheissen insofern, als keine Aufrechnung weiterer Einkünfte in Höhe von Fr. 400'000.– zu erfolgen hat. Im Übrigen kann auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
  2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese wird aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss mittels Verrechnung bezogen; der Überschuss in Höhe von Fr. 3'500.– wird den Rekurrenten (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  4. Mitteilung an den Vertreter der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechts- mittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 11. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Rekurrenten vertreten durch C.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2018 (Ermessensveranlagung) A 2025 19

2 Urteil A 2025 19 A. A.a A.________ und B.________ reichten für das Jahr 2018 eine Steuererklärung ein, woraus – im Vergleich mit der Steuererklärung 2017 – eine starke Abnahme der Schulden ersichtlich wurde, welche mit dem deklarierten Einkommen nicht erklärbar war. Ausserdem machten sie nicht belegte Kinderdrittbetreuungskosten geltend. Die Steuerverwaltung for- derte das Ehepaar dreimalig auf, die entsprechenden Sachverhalte weiter zu erhellen und belegen, andernfalls die nicht erklärte Vermögenszunahme von ca. 1,5 Mio. Franken als zusätzliches Einkommen besteuert werde (StV-act. 3 ff.). A.b Nach Erhalt gewisser Belege bzw. Erklärungen rechnete die Steuerverwaltung dem Ehepaar mit Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2024 u.a. ermessensweise weitere Einkünfte von noch Fr. 400'000.– auf (StV-act. 5, Korrektur Ziff. 173; weitere Kor- rekturen betrafen die Berufskostenpauschale, die Kinderbetreuungskosten sowie die ge- meinnützigen Zuwendungen und den Steuerwert der Aktien der D.________ AG). A.c Am 11. November 2024 erhob das Ehepaar A.________ und B.________ Ein- sprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2018 vom 10. Oktober 2024. Die Steuer- pflichtigen verlangten dabei, sie seien für ein steuerbares Einkommen von gesamthaft Fr. _______ bzw. satzbestimmend für die direkte Bundessteuer Fr. _______ zu veranla- gen und erklärten die aufgerechneten Fr. 400'000.– mit zwei Darlehen an die E.________ AG, F.________/ZG, sowie dem Verkauf von Aktien der G.________ AG, Lichtenstein (StV-act. 6). Die Steuerverwaltung trat auf die Einsprache ein und setzte den Steuerpflich- tigen mit Schreiben vom 15. November 2024 eine Frist bis zum 15. Dezember 2024, um verschiedene Dokumente einzureichen (StV-act. 7). Die Steuerpflichtigen liessen darauf- hin Unterlagen einreichen (StV-act. 8 inkl. Beilagenmäppli). In der Folge forderte die Steu- erverwaltung am 22. April 2025 weitere Belege und Auskünfte an, um die komplexen Vor- gänge und Verflechtungen zwischen den verschiedenen Gesellschaften und Stiftungen der Steuerpflichtigen nachvollziehen zu können (StV-act. 9). Nachdem die verlangte Do- kumentation auch innert Nachfrist bis zum 5. Juni 2025 nicht eintraf und eine Fristverlän- gerung erst am 25. Juni 2025 beantragt wurde (StV-act. 10 f.), wies sie die Einsprache am

30. Juni 2025 ab (Rek-act. 2). B. Dagegen erhoben B.________ und A.________ am 30. Juli 2025 Rekurs (bzgl. der Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (bzgl. der direkten Bundessteuer) beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 vollumfänglich aufzuheben. Auf eine ermessensweise Aufrechnung von zusätzli-

3 Urteil A 2025 19 chem Einkommen im Umfang von Fr. 400'000.– sei zu verzichten und es sei die Veranla- gung gemäss eingereichter Steuererklärung 2018 vorzunehmen (act. 1). Mit ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht übersandten sie nunmehr die von der Steuerverwaltung gefor- derten Beilagen (Rek-act. 2 ff.). C. Die Steuerverwaltung beantragte vernehmlassend die teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde dahingehend, dass auf die ermessenweise Aufrechnung von Einkommen in der Höhe von Fr. 400'000.– zu verzichten sei, nachdem nun erstellt sei, dass in diesem Umfang nicht Einkommen, sondern ein steuerfreier Kapitalgewinn erzielt worden sei. In den übrigen Abweichungspunkten zwischen Steuererklärung und Steuer- veranlagung 2018 (n.B. betreffend betragsmässig geringfügige Korrekturen, teils zuguns- ten, teils zulasten der Steuerpflichtigen) hielt sie hingegen an ihrer Veranlagung fest (act. 5). D. Die Steuerpflichtigen liessen sich innert der bis zum 13. Oktober 2025 angesetz- ten Replikfrist nicht mehr vernehmen und nahmen insbesondere die Gelegenheit nicht wahr, sich im Sinne einer nachträglichen Begründung ihrer diesbezüglichen Anträge zu den übrigen Abweichungspunkten zu äussern (act. 6). E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist das Ver- waltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2

4 Urteil A 2025 19 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflich- tige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – als "Rekurs" bezeich- net. 1.2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2025 wurde am 30. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Verwaltungsgericht ist bei sei- nem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuerverwaltung zu Recht ermessensweise ein Einkommen von Fr. 400'000.– aufrechnete, wobei zwischenzeitlich Einigkeit zwischen den Parteien besteht, dass dies nicht der Fall war, da die Steuerpflichtigen in diesem Umfang steuerfreie Kapitalgewinne realisierten. 3.1 Aus den Akten erhellt, dass die Steuerpflichtigen dabei den Sachverhalt bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens inhaltlich darlegten, diesen jedoch – entgegen mehr- facher Aufforderung der Steuerverwaltung – nicht belegten (vgl. Sachverhalt lit. A.c hier- vor). 3.2 Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit

5 Urteil A 2025 19 der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG; § 132 Abs. 2 StG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Be- weislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis DBG und § 216 Abs. 1bis StG). Der Un- richtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rech- nerische Fehler. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder weite- re Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung of- fensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichsam auf das kantonale Beschwerde- bzw. Rekursverfahren zu, vorausgesetzt die Verwaltung ist auf die Einsprache der steuerpflich- tigen Person eingetreten (zum Streitgegenstand im Falle der Anfechtung eines vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheids vgl. etwa BGer 9C_292/2024 vom 17. Juli 2024 E. 2 mit Hinweis auf BGE 144 II 359 E. 4.3). Denn sowohl Rekurs als auch Beschwerde sind voll- kommene Rechtsmittel, und es muss gestattet sein – jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist – neue tatsächliche Behauptungen vorzutragen und neue Beweismittel beizubringen (vgl. BGer 2C_852/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Zweifel/Hunziker, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl. 2022, Art. 132 N 32 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGer ZG A 2025 13 vom 4. November 2025 E. 6 mit Hinweisen). 3.3 Nach dem Gesagten hat die Steuerverwaltung kein Recht verletzt, indem sie die Einsprache der Steuerpflichtigen abwies. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Unrich- tigkeitsnachweis im Einspracheverfahren innert der Rechtsmittelfrist hätte erbracht werden müssen; Raum für das Ansetzen weiterer Nachfristen besteht im Falle einer Ermessens- veranlagung grundsätzlich nicht (vgl. VGer ZG A 2025 13, a.a.O., E. 6). Vielmehr obliegt es bei Beweisschwierigkeiten der steuerpflichtigen Person, noch im Vorfeld einer drohen- den Ermessenseinschätzung auf die Steuerverwaltung zuzugehen, in einem Zeitpunkt, in welchem individuelle Fristerstreckungen noch gewährt werden können (und gerichtsnoto- risch auch i.d.R. grosszügig gewährt werden). 3.4 Trotzdem kann der rechtsfehlerfrei ergangene vorinstanzliche Entscheid aufgrund der umfassenden Kognition des Verwaltungsgerichts materiell bei Vorlage neuer Beweise noch korrigiert werden, wie dies denn nun auch hinsichtlich der Aufrechnung von Fr. 400'000.– von der Steuerverwaltung beantragt wird. Diesem Ansinnen ist stattzugeben und der vorinstanzliche Entscheid ist insofern aufzuheben als darin die Aufrechnung zu- sätzlichen Einkommens im Umfang von Fr. 400'000.– vorgesehen wird.

6 Urteil A 2025 19 4. Soweit die Steuerpflichtigen auch im Übrigen die Aufhebung des Einspracheent- scheids verlangen und eine Steuerveranlagung entsprechend der eingereichten Steuerer- klärung 2018 beantragen, kann auf ihre Rechtsmittel hingegen nicht eingetreten werden, da die entsprechenden Anträge mit keinem Wort begründet oder die zugrundeliegenden Sachverhalte (etwa: Drittbetreuung von Kindern) belegt werden (vgl. oben E. 1.1). 5. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–, wobei im Abgaberecht der Grundbetrag grundsätzlich Fr. 2'000.– beträgt. Die Spruchgebühr wird aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit, des Streit- werts und der Schwierigkeit festgesetzt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Der obsiegenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Art. 144 Abs. 2 DBG; § 120 Abs. 2 StG). Vorliegend sind sich Steuerpflichtige und Steuerverwaltung nunmehr – nach Vorlage der entsprechenden Belege im gerichtlichen Verfahren – einig, dass von der vorgenommenen Einkommensaufrechnung von Fr. 400'000.– abzusehen ist. Entsprechend kann die Be- schwerde in diesem Punkt nach summarischer Prüfung entsprechend den übereinstim- menden Parteianträgen gutgeheissen werden, was den Aufwand für das Gericht erheblich reduziert. Ebenfalls keinen grossen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht das Nichteintre- ten in den übrigen Streitpunkten (Antrag der Rekurrenten auf Veranlagung gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung), zumal diese mit keinem Wort begründet wurden und eine Unrichtigkeit der vorgenommenen Veranlagung in den weiteren Abweichungsziffern auch nicht ersichtlich ist. Ermessensweise ist mit Blick auf den zwar nicht unerheblichen Streitwert, jedoch auch den eher geringfügigen Aufwand eine Spruchgebühr in Höhe des Grundbetrags in Steuer- angelegenheiten von Fr. 2'000.– zu erheben. Diese ist von den Rekurrenten zu tragen, welche das vorliegende Verfahren durch ihr Verhalten (Nichtvorlage der geforderten Bele- ge innert gesetzter Frist im vorinstanzlichen Verfahren) verursacht haben. Die Spruchge-

7 Urteil A 2025 19 bühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, der den Rekurrenten im Mehrbetrag von Fr. 3'500.– zurückzuerstatten ist. 5.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die Vertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen (vgl. auch § 28 Abs. 2 VRG und § 8 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wich- tigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Inter- essen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 9 Abs. 2 Kosten VO). Bei der direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sinn- gemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: "Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi- gung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." Die teilweise obsiegenden Rekurrenten sind zwar hier fachkundig vertreten, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin diesbezüglich theoretisch erfüllt wären. Es kann an dieser Stelle jedoch auf die Aus- führungen in Erwägung 5.1 vorstehend verwiesen werden. Gestützt hierauf erscheinen die der Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG angefallen, womit sich die Zuspra- che einer Parteientschädigung verbietet.

8 Urteil A 2025 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2018) und der Rekurs (be- züglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2018) werden teilweise gutgeheissen insofern, als keine Aufrechnung weiterer Einkünfte in Höhe von Fr. 400'000.– zu erfolgen hat. Im Übrigen kann auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werden. 2. Den Rekurrenten wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese wird aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss mittels Verrechnung bezogen; der Überschuss in Höhe von Fr. 3'500.– wird den Rekurrenten (nach Rechtskraft des Urteils) zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Vertreter der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechts- mittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung, Bern, sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dis- positiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Dezember 2025 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am