§ 75 Abs. 3 StPO; § 89 GOG. - Berufungsverhandlung; entschuldigtes bzw. unentschuldigtes Fernbleiben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 75 Abs. 3 StPO; § 89 GOG. - Berufungsverhandlung; entschuldigtes bzw. unent- schuldigtes Fernbleiben. Aus den Erwägungen:
1. Bleibt der Berufungskläger bzw. der Anschlussberufungskläger ohne entschuldbaren Grund der Berufungsverhandlung fern, so gilt die Berufung bzw. Anschlussberufung als zurückgezogen (§ 75 Abs. 3 StPO). Diese Rechtsfolge wurde der Beschuldigten und ihrem Verteidiger angezeigt, in- dem die Bestimmung auf dem Vorladungsformular abgedruckt ist. Die Beschuldigte wurde zur Hauptverhandlung vom 13. September 2004 ordnungsgemäss vorgeladen. Obwohl die Vorladung nicht an dem von der Beschuldigten angegebenen Domizil zugestellt werden konnte, hat sie diese am 7. September 2004 entgegengenommen, also rechtzeitig, um sich auf die Verhandlung angemessen vorbereiten zu können. Zwar ist die 10-tägige Frist gemäss § 87 GOG nicht eingehalten, doch sieht diese Bestimmung selbst ei- nen Vorbehalt für dringliche Fälle vor. Um einen solchen handelte es sich vorliegend angesichts der am 21. bzw. am 24./25. September 2004 eintreten- den Verjährung der beiden angeklagten Delikte. Wäre die Beschuldigte an dem in der Berufungsschrift genannten Domizil erreichbar gewesen, so hätte die am 3. September 2004 versandte Vorladung sie bereits am Samstag,
4. September 2004 erreicht, mithin neun Tage vor der Verhandlung. Somit bleibt zu entscheiden, ob die Beschuldigte der Verhandlung ohne entschuldbaren Grund fernblieb.
2. Gemäss § 89 GOG hat jemand, der persönlich vor Gericht erscheinen soll und der Vorladung wegen Krankheit keine Folge geben kann, dies der vorladenden Stelle unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses sofort mitzutei- len. Als entschuldigt gilt das Fernbleiben von der Verhandlung folglich dann, wenn der vorgeladenen Person die Teilnahme wegen einer Krankheit nicht möglich ist. Vorliegend wurde die Beschuldigte mit der Vorladung zusätzlich darauf hingewiesen, dass als ärztliches Zeugnis, mit welchem gemäss der ge- nannten Bestimmung die Krankheit nachzuweisen ist, nur dasjenige des Kantonsarztes Dr. med. X. akzeptiert werde. Die Beschuldigte hat dies offen- kundig auch zur Kenntnis genommen, hat sie sich doch von Dr. med. X. im Hinblick auf ihre Verhandlungsfähigkeit untersuchen lassen. In den Verfahrensakten findet sich eine Vielzahl von Verschiebungsgesu- chen der Beschuldigten, die von einer ebenso grossen Zahl von ärztlichen Zeugnissen begleitet waren. Der Eindruck lässt sich nicht ganz vermeiden, dass die Beschuldigte ihre angeschlagene Gesundheit dazu benützte, sich dem Verfahren zu entziehen. Unter diesen Umständen war es angezeigt und begründet, den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten nicht durch ihre eigenen Ärzte, sondern durch eine der Objektivität verpflichtete Instanz, wie 228
sie der Kantonsarzt darstellt, beurteilen zu lassen. Der Verteidiger hat denn gegen diese Anordnung auch keine Einwendungen erhoben.
3. Aus dem Bericht des Kantonsarztes ergibt sich entgegen der im Schrei- ben vom 10. September 2004 (eingegangen per Telefax am 13. September 2004, um 07.14 Uhr) geäusserten Auffassung des Verteidigers gerade nicht, dass die Beschuldigte an der Verhandlung nicht hätte teilnehmen können. Der Kantonsarzt hat vielmehr festgestellt, dass die Teilnahme an der Ver- handlung für die Beschuldigte keine negativen gesundheitlichen Folgen hat, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen (Möglichkeit, eine Vertrauensperson zur Verhandlung mitzunehmen; Möglichkeit, die Ver- handlung kurzfristig zu unterbrechen; Bereitstellung von genügend Trink- wasser) waren gegeben. Ob die Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, an sie gerichtete Fragen sachdienlich zu beantworten, was der Kantonsarzt in der Tat bezweifelte, ist demgegenüber nicht entscheidend für die Frage, ob ihre Abwesenheit entschuldbar war oder nicht. Zu entschuldigen wäre die Beschuldigte gewesen, wenn die Teilnahme negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit gehabt hätte. Ob ihre Aussagen Beweiswert haben, ist hingegen vom Gericht und nicht vom Arzt zu entscheiden, ebenso die daraus resultie- renden Folgen. Auch fehlende Verteidigungsfähigkeit stellt für sich noch kei- nen Entschuldigungsgrund dar. Wenn die Beschuldigte ihre Rechte aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht selbst zu wahren vermag, so ist dies ein Grund für eine notwendige Verteidigung und nicht ein Grund, ihr Fernbleiben von der Verhandlung zu entschuldigen. Dr. med. X. hat sich rund zwei Stunden mit der Beschuldigten beschäftigt und auch mit Dr. Y., einem der Aussteller des vom Verteidiger eingereichten ärztlichen Zeugnisses, gesprochen. Unter den gegebenen Umständen hat das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellung, dass die Ver- handlung für die Beschuldigte keine gesundheitlichen Nachteile bewirkt ha- ben würde. Ihr Fernbleiben hat daher als unentschuldigt zu gelten. ...
7. Andere Entschuldigungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich und gel- tend gemacht. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschul- digte der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, und die Berufung daher androhungsgemäss als zurückgezogen gilt. ... Strafgericht, Berufungskammer, 13. September 2004, i.S. Staatsanwaltschaft/Z. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Staatsrechtliche Beschwerde wurde von der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesge- richts mit Urteil vom 14. März 2005 abgewiesen (Urteil BGer Nr. 1P.648/ 2004 vom 14. März 2005). 229