Art. 173 Ziff. 2 StGB. – Auch ein noch nicht in Rechtskraft erwachsenes Urteil reicht zur Erbringung des Wahrheitsbeweises bei der üblen Nachrede aus, insbesondere wenn dieses Urteil - Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges und versuchten Betruges – vom gleichen Gericht ausgesprochen worden war und damit die Behauptung des Angeklagten im Nachhinein bestätigt hatte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafrecht GVP 1999 K–5
Art. 173 Ziff. 2 StGB. – Auch ein noch nicht in Rechtskraft erwachsenes Urteil
reicht zur Erbringung des Wahrheitsbeweises bei der üblen Nachrede aus,
insbesondere wenn dieses Urteil - Schuldspruch wegen mehrfachen Betruges
und versuchten Betruges – vom gleichen Gericht ausgesprochen worden war
und damit die Behauptung des Angeklagten im Nachhinein bestätigt hatte.
Aus dem Sachverhalt:
Der Angeklagte hat M. in einem Presseartikel des Betruges beschuldigt.
Daraufhin erhob M. Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen übler Nach-
rede. Bevor über die Anklage der üblen Nachrede durch die Berufungskam-
mer des Strafgerichts des Kantons Zug zu entscheiden war, war M. u.a.
wegen mehrfachen Betruges und versuchten Betruges schuldig gesprochen
worden.
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 318 ff. festgehalten, die in der Presse
geäusserte Behauptung, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung
begangen, könne unter Umständen als wahr bewiesen werden durch ein im
Zeitpunkt der Äusserung gefälltes Strafurteil, das infolge Anfechtung mit
einem zwar unvollkommenen, aber ordentlichen Rechtsmittel nicht rechts-
kräftig sei. In BGE 122 IV 311 ff. führte das Bundesgericht aus, die in einem
Zeitungsartikel geäusserte Behauptung, jemand habe strafbare Handlungen
begangen, könne grundsätzlich auch durch ein erst nach der ehrverletzenden
Äusserung gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil als wahr be-
wiesen werden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein rechtskräfti-
ges Urteil. Wie es sich in einem solchen Fall verhält, hatte das Bundesgericht
(soweit ersichtlich) noch nie zu entscheiden. Jedoch hat das Strafgericht des
Kantons Zug M. wegen mehrfachen Betruges und versuchten Betruges
schuldig gesprochen und damit die Behauptung des Angeklagten im Nach-
hinein bestätigt. Insofern ist davon auszugehen, dass auch ein noch nicht in
Rechtskraft erwachsenes Urteil zur Erbringung des Wahrheitsbeweises aus-
reichen muss, insbesondere wenn dieses Urteil vom gleichen Gericht gefällt
worden war. Mithin ist der Wahrheitsbeweis erbracht.
(Berufungskammer des Strafgerichts, 3. Dezember 1999, i.S. Staatsanwalt-
schaft/B.)
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