§ 30 Abs. 3 GOG, Art. 68 Ziff. 2 StGB. – Strafkompetenz des Einzelrichters bei der Ausfällung von Zusatzstrafen.
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Strafrechtspflege GVP Strafgericht 2000 S-3 § 30 Abs. 3 GOG, Art. 68 Ziff. 2 StGB. – Strafkompetenz des Einzelrichters bei der Ausfällung von Zusatzstrafen. Aus den Erwägungen: Zuständigkeit der Vorinstanz Die Verteidigung bestritt in der Berufung vorab die Zuständigkeit der Vorinstanz mit der Begründung, die Strafkompetenz des Einzelrichters um- fasse gemäss § 30 Abs. 3 (a)GOG lediglich Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, im konkreten Fall sei jedoch eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auszufällen und mithin eine – ausserhalb der Kompetenz der Vorin- stanz liegende – Gesamtstrafe von 18 Monaten oder mehr zu beurteilen. Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtes Zug vom 6. November 1995 wurde der Angeklagte wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung mit 18 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren, bestraft; die vorliegend zu beurteilenden Hand- lungen beging er in den Jahren 1990 bzw. 1994, mithin vor dem erwähnten Urteil. Es ist daher gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB «eine Zusatzstrafe auszufäl- len, welche die Differenz zwischen der ersten, Einsatz- oder Grundstrafe und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre; der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht be- nachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden» (Trech- sel, Schweiz. Srafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., N 18 zu Art. 68 m.w.H.). Bei der Bestimmung der Zusatzstrafe hat sich der Richter «vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypo- thetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen.» (BGE 109 IV 93, Trechsel, a.a.O., N 25 zu Art. 68). Bei Festsetzung der Zusatzstrafe «kann der Richter den bedingten Strafvollzug verweigern, wenn er für die Einsatzstrafe zugestanden wurde, er muss ihn verweigern, wenn die Zusatzstrafe zusam- men mit der Grundstrafe das für den bedingten Strafvollzug gesetzte Höchst- mass überschreitet – in diesem Fall führt die Trennung zu einer Privilegie- rung, weil der bedingte Vollzug der Grundstrafe nicht angetastet wird» (Trechsel, a.a.O., N 27 zu Art. 68 m.w.H.) Wie erwähnt, ist für die vorliegend zu beurteilenden, weiteren Delikte des Angeklagten eine Zusatzstrafe – und nicht etwa eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte – festzusetzen. Bewegt sich diese Zusatzstrafe im Rahmen der Strafkompetenz des Einzelrichters, ist dessen Zuständigkeit entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht anzuzweifeln. Allein der Umstand, dass bei der Festlegung der Zusatzstrafe vorgängig eine hypothetische Ge- samtbewertung aller strafbaren Handlungen vorzunehmen ist, vermag die Zuständigkeit des Einzelrichters bezüglich der konkret zu beurteilenden, 187
Strafrechtspflege GVP Strafgericht 2000 S-4 weiteren Delikte nicht aufzuheben. Würde anders entschieden, hätte dies zur Konsequenz, dass der Einzelrichter nur noch in denjenigen Fällen retro- spektiver Konkurrenz urteilen könnte, in denen Grund- und Zusatzstrafe zu- sammen dessen Strafkompetenz von 6 bzw. neu 12 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten. Entsprechende Regelungen oder Vorbehalte der einzel- richterlichen Spruchkompetenz im Zusammenhang mit der Ausfällung von Zusatzstrafen gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB finden sich jedoch weder in § 30 Abs. 3 aGOG noch in der revidierten Fassung des GOG. Demgegenüber be- schränkt sowohl das alte als auch das neue GOG die Kompetenz des Einzel- richters betreffend Anordnung des Vollzuges bedingt aufgeschobener Stra- fen auf diejenigen Fälle, in denen die Höhe der zum Vollzug angeordneten Strafe – und nicht etwa dieser und der neu ausgesprochenen Strafe zusam- men – im Rahmen seiner Strafkompetenz liegt; m.a.W. konnte der Einzel- richter unter altem Recht bspw. eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten aussprechen und zugleich eine früher ausgesprochene bedingte Strafe von 6 Monaten zum Vollzug anordnen. Eine Beschränkung des «Gesamter- gebnisses» auf 6 bzw. 12 Monate Freiheitsstrafe liegt mithin nicht vor. Das- selbe hat auch im Falle der hypothetischen Gesamtbetrachtung gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB zu gelten, müsste sich andernfalls doch eine explizite Rege- lung bzw. Einschränkung im GOG finden lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung und in Wür- digung der kantonalen Kompetenzregelung gemäss § 30 Abs. 3 GOG sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 68 Ziff. 2 StGB die Zustän- digkeit des Einzelrichters im konkreten Fall zu bejahen ist. Der von der Ver- teidigung vorgebrachte Nichtigkeitsgrund der Unzuständigkeit der Vorins- tanz ist mithin nicht gegeben und das angefochtene Urteil demzufolge nicht aufzuheben, sondern von der Berufungskammer als zweiter Instanz mate- riell zu überprüfen. ... (Berufungskammer, 7. Januar 2000, i.S. Staatsanwaltschaft/S.) Art. 190 Abs. 2 StGB. – Vergewaltigung als Offizialdelikt trotz formellen Be- stands der Ehe. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. – Recht des Angeschuldigten, Fragen an den Bela- stungszeugen zu stellen; Beweisverwertungsverbot. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 190 Abs. 2 StGB). 188