Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. – Fahren ohne Fahrzeugausweis; leichter Fall. Die Verletzung von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ist wegen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion (Busse) als Übertretung zu qualifizieren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Das Verschulden des Angeklagten kann nicht bagatellisiert werden, belä-
stigte er seine Mitarbeiterin doch über Monate hinweg und gegen deren kla-
ren Willen mehrfach in sexueller Art und Weise, obwohl er realisiert haben
musste, wie sehr die Strafklägerin darunter litt. Auch nutzte er ganz offen-
kundig seine Stellung als Vorgesetzter sowie die besondere Situation der
Strafklägerin, welche eine neue Stelle angetreten hatte, für seine Handlun-
gen aus.
Strafschärfend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Strafer-
höhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann
berücksichtigt werden, dass der Angeklagte einen guten Allgemeinleumund
besitzt und nicht vorbestraft ist.
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere auch der
recht guten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sowie der Tatsache,
dass seit den Taten schon relativ lange Zeit vergangen ist, in welcher sich der
Angeklagte offenbar wohl verhalten hat, bzw. das Urteil nur knapp vor Ein-
tritt der absoluten Verjährung gefällt wird, ist die Ausfällung einer Strafe von
10 Tagen Haft und Fr. 2'000.- Busse angemessen.
(Berufungskammer, 6. Oktober 1997, i.S. Staatsanwaltschaft/B.)
Eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde
vom Bundesgericht am 19. März 1998 abgewiesen.
Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. – Fahren ohne Fahrzeugausweis; leichter Fall. Die Ver-
letzung von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ist wegen der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Sanktion (Busse) als Übertretung zu qualifizieren.
Aus den Erwägungen:
Wie bereits erwähnt, sieht Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG als Sanktion Busse
vor. Im Gegensatz zu anderen Strafbestimmungen, in welchen die "leichten
Fälle" durch eine Kann-Vorschrift geregelt werden (beispielsweise Art. 225
Abs. 2 StGB), darf der Richter gestützt auf Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG bloss
eine Busse aussprechen. Es liegt nicht im Ermessen des Richters zu ent-
scheiden, ob trotz Vorliegens eines leichten Falles die in Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2
SVG vorgesehene Sanktion im konkreten Fall angemessener wäre. Wegen
dieses zwingenden Charakters handelt es sich bei Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG
nicht mehr wie bei Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG um ein Vergehen, sondern um
eine Übertretung (vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge-
meiner Teil I: Die Straftat, 2. A., Bern 1996, S. 110, N 8 f. und Roschacher,
Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG), Chur/Zürich 1991, S. 70).
(Berufungskammer, 23. Januar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/F.)
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