§ 71 Abs. 2 StPO; § 92 Abs. 2 GOG; § 86 Abs. 1 GOG; Art. 153 Abs. 3 PVV 1. – Wann gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung als zugestellt? Annahmeverweigerung; Einhaltung der zehntägigen Berufungsfrist.
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es sich bei den Aktien im Depot der Bank X. um relativ sichere Schweizer Aktien handelt. Obwohl auch deren Kurswert selbstverständlich sinken kann, lässt sich ein möglicher Kursverlust mit entsprechenden Anweisungen an die zuständige Bank immerhin beschränken. Bei den übrigen Titeln handelt es sich um Obligationen in Schweizer Franken. Insgesamt handelt es sich nicht um hochspekulative Werte, deren Liqui- dation unabhängig von ihrem Kursverlauf sofort angeordnet werden müsste. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer besteht daher kein Anlass, auch die bei der Bank X. im Depot gehaltenen Wertpapiere sofort zu veräus- sern. Mit entsprechenden Massnahmen kann auch mit diesen Titeln gesamt- haft das konservative Anlageziel verfolgt werden, ohne dass die Untersu- chungsbehörde ungebührlich mit Verwaltungsaufgaben belastet wird. Bei der konkreten Ausgestaltung der zu treffenden Massnahmen steht dem Untersuchungsrichter ein erheblicher Ermessenspielraum zu. (Justizkommission, 14. August 1998, i.S. L./Verhöramt) § 71 Abs. 2 StPO; § 92 Abs. 2 GOG; § 86 Abs. 1 GOG; Art. 153 Abs. 3 PVV 1. – Wann gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung als zugestellt? Annahme- verweigerung; Einhaltung der zehntägigen Berufungsfrist. Aus dem Sachverhalt: Am 16. September 1997 wollte ein Postbote dem Verteidiger das Urteil des Polizeirichters vom 15. September 1997 übergeben. Der Verteidiger aber nahm die Gerichtsurkunde nicht entgegen und sagte dem Boten, er werde die Urkunde später abholen. Daraufhin stellte der Bote für die Urkunde eine Abholungseinladung aus. Der Verteidiger holte das Urteil am 22. September 1997 bei der Post ab und erklärte mit Eingabe vom 2. Oktober 1997, glei- chentags bei der Post aufgegeben, die Berufung an das Strafgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss § 71 Abs. 2 StPO ist die Berufung binnen 10 Tagen nach Zustel- lung des Urteils einzureichen. Für den Fristenlauf geltend die Bestimmun- gen von § 92 ff. GOG. Danach gilt eine Frist als eingehalten, wenn die befri- stete Handlung bis 24.00 Uhr des letzten Tages vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen bis zu diesem Zeitpunkt der Post oder dem Telegraphenamt übergeben sein (§ 92 Abs. 2 GOG). Die Zustellung gerichtlicher Akten – unter anderem also von Urteilen – an die Parteien oder deren Vertreter erfolgt gemäss § 86 Abs. 1 GOG in der Regel durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes oder gegen Doppel mit Emp- fangsbestätigung, ausnahmsweise telegraphisch oder durch die Polizei. In Ermangelung ausdrücklicher kantonaler Vorschriften halten sich die zugeri- 211
schen Gerichte an die Zustellungsgrundsätze des Bundesgerichts. Danach gilt eine eingeschriebene Briefpostsendung in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung bei Nichtabholung am letzten Tag der 7tägigen Abholfrist als zugestellt (BGE 115 Ia 15 mit Hinweisen). Ver- weigert der Adressat die Entgegennahme einer in gesetzlicher Form zugestell- ten Sendung, so gilt diese als im Zeitpunkt der versuchten Uebergabe erfolgt (BGE 90 III 8; 96 III 6). Dies gilt nicht nur, wenn der Adressat die Entgegen- nahme ohne triftige Gründe überhaupt verweigert, sondern auch, wenn er der Zustellung zeitlich ausweicht, denn sonst hätte er es in der Hand, die Zustel- lung willkürlich zu verzögern oder zu verhindern (vgl. dazu BGE 82 II 167). Die unbegründete Annahmeverweigerung einer gehörig zugestellten und als solche erkennbaren Gerichtsurkunde muss im Interesse des ungehinderten Fortgangs des Verfahrens als unbeachtlich betrachtet werden und zeitigt die gleichen Rechtsfolgen, wie wenn der Adressat bereits beim Zustellversuch von der Urkunde Kenntnis erlangt hätte (vgl. dazu Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 640; Gul- dener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 253). Im zu beurteilenden Fall versuchte der Postbote am 16. September 1997 das mit Eilpost versandte Urteil des Polizeirichters dem Verteidiger des Angeklagten auszuhändigen, welcher das Urteil zweifellos als Gerichtsur- kunde des Polizeirichters erkannte, dessen Annahme jedoch unter Hinweis auf eine spätere Abholung bei der Post verweigerte. Als Grund für die Nicht- annahme nannte der Verteidiger die Ausschöpfung der längst möglichen Abholfrist von 7 Tagen. Damit vermochte er jedoch – wie vorstehend darge- tan – den Fristenlauf für die Berufungsfrist nicht zu beeinflussen. Eine sol- che Annahmeverweigerung ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Berufungsfrist begann somit – ausgelöst durch die ver- suchte Aushändigung des Urteils – am 17. September 1997 zu laufen und endigte am 26. September 1997 (§ 92 GOG). Die am 2. Oktober 1997 einge- reichte Berufung ist mithin verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten wer- den kann und die entstandenen Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen sind. Zu erwähnen bleibt, dass der vom Verteidiger angerufene Art. 153 Abs. 3 PVV 1 gar nicht zur Anwendung gelangte, weil das Urteil innerhalb der Abholfrist bei der Post abgeholt wurde. (Berufungskammer, 23. Januar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/I.) § 80 Ziff 1 StPO; § 18 StPO. – Der Antrag des Verhöramts an den Strafgerichts- präsidenten um Bestätigung der Haftverlängerung kann nicht mit Beschwer- de nach § 80 Ziff. 1 StPO angefochten werden. 212