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BK 1997 12

Strafgericht — BK 1997 12

Zg Strafgericht · 1997-10-06 · Deutsch ZG

Art. 198 Abs. 2 StGB. – Würdigung der Aussagen eines Angeklagten, welcher der mehrfachen sexuellen Belästigung angeklagt ist, bzw. dessen Glaubwürdigkeit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 198 Abs. 2 StGB. – Würdigung der Aussagen eines Angeklagten, welcher der mehrfachen sexuellen Belästigung angeklagt ist, bzw. dessen Glaubwürdig- keit. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB wird auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Unter diesen Straftatbestand fallen einerseits Betasten, Begrab- schen, Greifen, bzw. ganz allgemein das Herstellen eines körperlichen Kon- takts durch den Täter, wobei solche Handlungen über zufällige Berührungen hinausgehen, gegen den Willen des Opfers stattfinden und von Seiten eines objektiven Betrachters aus gesehen einen geschlechtlichen bzw. gewisser- massen sexuellen Charakter haben müssen. Sodann umfasst derselbe Arti- kel grundsätzlich auch verbale sexuelle Belästigungen. 1.1 Die Strafklägerin wirft dem Angeklagten vor, dieser habe sie in der Zeit von ca. Mitte April 1995 bis Oktober 1995 regelmässig sexuell belästigt, indem er sie umarmt und geküsst habe, mit der Hand über das Gesäss gefahren sei sowie unter die Shorts und an die Brüste gegriffen habe. Der Angeklagte hat diese Vorwürfe immer bestritten. Sachverhaltsmässig ist ein- zig erwiesen und vom Angeklagten zugestanden, dass dieser die Strafkläge- rin an der Aussprache vom 14. November 1995 an den Brüsten und am Gesäss berührt hat. Ob die Sachdarstellung der Strafklägerin zutrifft, oder ob auf die Schilderungen des Angeklagten abzustellen ist, hängt im wesentli- chen von der Würdigung der Aussagen der Beteiligten ab. 1.2 Mangels direkter Beweise ist aufgrund der vorhandenen Indizien zu entscheiden, ob die vorgeworfenen Handlungen rechtsgenügend nachgewie- sen sind. ... 1.4 Bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten bzw. dessen Glaubwürdigkeit ist zunächst zu beachten, dass der Angeklagte als unmit- telbar vom Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran hat, den Sachver- halt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er war nicht unter Straf- androhung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu werten sind. Die Strafklägerin ihrerseits wurde zweimal einvernommen, das zweite Mal vom Verhöramt als Zeugin, und wurde dabei ausdrücklich auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht. Sie ist bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ohne nennenswerte Abweichungen bei der Darstellung der Geschehnisse geblieben, wie sie sie schon der Polizei zu Protokoll gegeben hatte. An der Zeugeneinvernahme vom 25. April 1997 verwendete die Straf- klägerin gewisse Wortwendungen (z.B. "Feuerlein entfacht"), die bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 1996 gefallen waren. Diese 175

Wortwahl wurde auch von der Zeugin F. und der Auskunftsperson A. benutzt. 1.5 Der einzige Widerspruch zeigte sich zwischen den Aussagen der Strafklägerin und den Ausführungen des Zeugen O. über den Besuch des Restaurants T. Mitte April 1995 und die Fragen, wer damals mit wem das Büro verlassen hatte und ob es zu diesem Zeitpunkt noch zu einem Kuss und einer Umarmung und zu weiteren Belästigungen nach dem Verlassen des Restaurants T. gekommen war. Dabei ist vorweg zu beachten, dass der genaue Ablauf eines einzelnen Vor- falles jeweils nicht im Detail in der Erinnerung haften bleibt, umso mehr, wenn es sich um unangenehme, belastende Vorfälle handelt, wie es die fragli- chen Vorgänge für die Strafklägerin darstellten, welche erfahrungsgemäss (bewusst oder unbewusst) verdrängt werden, so dass sich die Strafklägerin mit ihren Aussagen in Einzelheiten durchaus geirrt haben kann. Für den Zeugen O. auf der anderen Seite stellten der erwähnte Vorfall zu jenem Zeitpunkt ein unbedeutendes Ereignis und die heute offenen Fragen Nebensächlichkeiten dar. Erst nachträglich gewann der Vorfall eine gewisse Bedeutung, weil O. – zwei Jahre später – als Zeuge einvernommen wurde. Erfahrungsgemäss blei- ben aber Details eines unbedeutenden Ereignisses, wie dies ein Restaurantbe- such nach dem Feierabend darstellt, kaum in der Erinnerung haften. 1.7 Weitere Zeugen, welche ebenfalls einvernommen wurden, konnten zu den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen keine Aussagen machen, da – auch nach Darstellung der Strafklägerin – diese Vorgänge nur erfolgten, wenn der Angeklagte und die Strafklägerin alleine waren. Die Aussagen dieser weiteren Zeugen, welche ebenfalls nur Indizien-Charakter haben, konnten die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin ebenfalls nicht beein- trächtigen. Hier seien lediglich einige wenige Punkte erwähnt: Die Verteidigung machte geltend, der Vorwurf der Strafklägerin erscheine als nicht glaubhaft, da sie in der ganzen fraglichen Zeitspanne von April bis Oktober 1995 weder ihren Bürokollegen noch ihren Vorgesetzten gegenüber die Belästigungen erwähnt habe. Es ist zwar richtig, dass sich die Strafkläge- rin gegenüber ihren Mitarbeitern nicht geäussert hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Strafklägerin erst kurz vorher ihre neue Stelle bei der B. AG angetreten hatte und der Angeklagte ihr direkter Vorgesetzter war. Unter diesen Umständen ist es verständlich, dass sie am neuen Arbeitsort so lange wie möglich versuchte, die peinlichen und nicht von vorneherein ohne Mühe belegbaren sexuellen Belästigungen gegenüber anderen Mitarbeitern zu verschweigen. Die Strafklägerin hatte ständig gehofft, die Belästigungen würden irgendwann wieder aufhören; schliesslich stand für sie auch ein Arbeitsplatz auf dem Spiel, der ihr, was die Arbeit betraf, gut gefiel. Über- dies fällt es Frauen erfahrungsgemäss schwer, sexuelle Verfehlungen ihnen gegenüber an die Öffentlichkeit zu tragen. 176

Die Schilderungen der Strafklägerin werden auch von F., der engsten Freundin, und A., des Lebenspartners, gestützt. Obwohl diese beiden Perso- nen aus eigener Wahrnehmung nichts Konkretes zum Verhalten des Ange- klagten aussagen konnten, bestätigten sie die zunehmend schlechtere psychi- sche Verfassung, in welcher sich die Strafklägerin während ihrer Anstellung bei der B. AG befunden hatte. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass ihnen die Strafklägerin immer wieder von den unerträglichen Belästi- gungen am Arbeitsplatz erzählt und sie um Rat gebeten habe. Die von der Verteidigung hervorgehobenen Zeugenaussagen von W. und G., die angaben, keine Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Strafklägerin festgestellt zu haben, mögen zwar zutreffen, sind jedoch nicht geeignet, die Darstellung der Strafklägerin zu entkräften. W. räumte ein, seine Mitarbeiter jeweils nur ca. eine halbe Stun- de pro Tag gesehen zu haben, während sich G. mit dem Angeklagten in der Früh- und Spätschicht abwechselte, so dass diese beiden nicht viel Zeit mit der Strafklägerin und dem Angeklagten verbrachten und mithin auch Span- nungen zwischen diesen nicht ohne weiteres bemerken konnten. Eine Ver- schlechterung des Arbeitsklimas zwischen der Strafklägerin und dem Ange- klagten muss zudem, entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht zwangsläufig nach aussen ersichtlich sein, da sich die Strafklägerin aus Scham bemühte, das Ganze nicht nach aussen dringen zu lassen. Immerhin konnte G. bestätigen, dass die Strafklägerin über Bauchschmerzen und nerv- liche Probleme geklagt hatte. Im übrigen wollte die Strafklägerin anfänglich nichts gegen den Angeklag- ten unternehmen. Sie kündigte lediglich ihre Stelle, um nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenarbeiten zu müssen. Erst nachdem der Angeklagte der Strafklägerin ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen hatte, entschloss sie sich zur Anzeige. 1.9 Auch die vom Angeklagten an der Verhandlung vom 30. Juli 1997 vorgebrachten Ausführungen betreffend ein mögliches Komplott durch S. halten einer näheren Überprüfung nicht stand und sind auch als äusserst unglaubwürdig zu taxieren. Es ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt, dass S. die Strafklägerin zu einer falschen Anzeige hätte ermuntert haben sollen, zumal S. und die Strafklägerin nicht sonderlich gut miteinander aus- kamen. Ebensowenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Strafklägerin die ganze Sache von Beginn an geplant haben könnte. Die einvernommenen Zeugen wie der Angeklagte konnten denn auch keinen Grund nennen, wes- halb die Strafklägerin den Angeklagten fälschlicherweise der fraglichen Belä- stigungen hätte bezichtigen sollen. 1.10 Ferner hat die Verteidigung eingewendet, die vorgeworfenen Belästi- gungen hätten sich gar nicht zutragen können, weil der Angeklagte nie mit der Strafklägerin alleine im Büro gewesen sei. Letztere Behauptung trifft 177

jedoch nicht zu. Wie bereits ausgeführt, sah W. seine Mitarbeiter jeweils nur ca. eine halbe Stunde pro Tag, und der Angeklagte und G. wechselten sich in der Früh- und der Spätschicht ab, so dass der Angeklagte jeden Tag mor- gens oder abends während ca. zwei Stunden mit der Strafklägerin alleine im Büro war. Weder G. noch W. konnten die Belästigungen damit bemerken oder gar beobachten, da sich der Angeklagte laut Aussage der Strafklägerin jeweilen nur bei Abwesenheit anderer Leute an sie herangewagt hatte. Der Einwand der Verteidigung ist also unbehelflich, zumal dem Angeklagten nicht länger dauernde sexuelle Nötigungen vorgeworfen werden, sondern kurze, zum Teil nur flüchtige Berührungen, welche jedoch ebenfalls unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung fallen. 1.11 Schliesslich führte die Verteidigung aus, die Darlegungen des Poli- zeirichters, der Angeklagte habe in der Aussprache vom 14. November 1995 die Anschuldigungen der Strafklägerin indirekt bestätigt, seien nicht nach- vollziehbar. Dies trifft nicht zu. Die Belästigung vom 14. November 1995 ist die einzige, welche der Angeklagte zugestanden hat. Eine Entschuldigung vor einer Belästigung, wie sie der Angeklagte vorgebracht hat, entlastet ihn jedoch keineswegs. In diesem Verhalten äusserte sich vielmehr die Respekt- losigkeit vor der sexuellen Integrität der Strafklägerin. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass, selbst wenn man von den Darlegungen des Angeklagten ausginge, er habe die Strafklägerin nicht sexuell belästigt, er die Tathandlung zumindest mit Bezug auf den

14. November 1995 zugestanden hat.

2. In Würdigung der gesamten Akten- und Beweislage, insbesondere in Anbetracht der klaren und durchaus glaubwürdigen Schilderungen der Straf- klägerin, welche im übrigen durch verschiedene Aussagen von Drittpersonen zumindest indirekt erhärtet oder gar bestätigt wurden, muss die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen betrachtet werden. Wie bereits ausgeführt, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Strafklägerin den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, zumal insbesondere auch geldwerte Interessen oder sonstige mögliche Vorteile ausser Betracht fallen. Sowohl alle dazu Befrag- ten als auch der Angeklagte selbst können sich keinen Grund vorstellen, weshalb die Privatklägerin unwahre Vorwürfe hätte erheben sollen. Vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Angeklagten können mithin ausgeschlossen werden. Ist die Täterschaft als erwiesen anzusehen, hat der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB in der Zeit von April bis Oktober 1995 sowie am 14. November 1995 mehrfach erfüllt, weshalb er wegen mehrfacher sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schul- dig zu sprechen ist.

5. ... 178

Das Verschulden des Angeklagten kann nicht bagatellisiert werden, belä- stigte er seine Mitarbeiterin doch über Monate hinweg und gegen deren kla- ren Willen mehrfach in sexueller Art und Weise, obwohl er realisiert haben musste, wie sehr die Strafklägerin darunter litt. Auch nutzte er ganz offen- kundig seine Stellung als Vorgesetzter sowie die besondere Situation der Strafklägerin, welche eine neue Stelle angetreten hatte, für seine Handlun- gen aus. Strafschärfend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Strafer- höhungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Angeklagte einen guten Allgemeinleumund besitzt und nicht vorbestraft ist. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere auch der recht guten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sowie der Tatsache, dass seit den Taten schon relativ lange Zeit vergangen ist, in welcher sich der Angeklagte offenbar wohl verhalten hat, bzw. das Urteil nur knapp vor Ein- tritt der absoluten Verjährung gefällt wird, ist die Ausfällung einer Strafe von 10 Tagen Haft und Fr. 2'000.- Busse angemessen. (Berufungskammer, 6. Oktober 1997, i.S. Staatsanwaltschaft/B.) Eine gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 19. März 1998 abgewiesen. Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. – Fahren ohne Fahrzeugausweis; leichter Fall. Die Ver- letzung von Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG ist wegen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion (Busse) als Übertretung zu qualifizieren. Aus den Erwägungen: Wie bereits erwähnt, sieht Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG als Sanktion Busse vor. Im Gegensatz zu anderen Strafbestimmungen, in welchen die "leichten Fälle" durch eine Kann-Vorschrift geregelt werden (beispielsweise Art. 225 Abs. 2 StGB), darf der Richter gestützt auf Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG bloss eine Busse aussprechen. Es liegt nicht im Ermessen des Richters zu ent- scheiden, ob trotz Vorliegens eines leichten Falles die in Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG vorgesehene Sanktion im konkreten Fall angemessener wäre. Wegen dieses zwingenden Charakters handelt es sich bei Art. 96 Ziff. 2 Abs. 2 SVG nicht mehr wie bei Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG um ein Vergehen, sondern um eine Übertretung (vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allge- meiner Teil I: Die Straftat, 2. A., Bern 1996, S. 110, N 8 f. und Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer (ANAG), Chur/Zürich 1991, S. 70). (Berufungskammer, 23. Januar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/F.) 179