Art. 11 StPO und Art. 8 OHG. – Die Verletzung der in der StPO (§ 11) und im Opferhilfegesetz (Art. 8) garantierten Verfahrensrechte des Privatklägers und Geschädigten stellt einen Verfahrensmangel dar, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann.
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zu beurteilende Vorfall um 9.05 Uhr, d.h. während der in der Schweiz übli-
chen Büroarbeitszeit, ereignete und die dem Angeklagten gehörende Einzel-
firma bzw. er selbst Halter des am Postplatz parkierten PWs ist. Zudem han-
delt es sich bei diesem PW um einen Mercedes-Benz, Typ 560 SEL. Ein
solches Geschäftsfahrzeug der gehobeneren Klasse wird in der Regel vom
Halter selbst geführt und nicht während der Arbeitszeit einer Sekretärin,
einem Lehrling oder sonstigen Angestellten überlassen. Der Angeklagte
machte denn auch nie geltend, sein Fahrzeug sei am fraglichen Morgen von
einer Drittperson gelenkt worden. Weiter bestritt er auch nie, dass er selbst
das Fahrzeug parkiert habe. Diese letzteren beiden Tatsachen dürfen – wie
oben dargelegt – ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass dadurch der
Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt würde. Berücksichtigt werden darf
zudem im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, dass kein
Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte die Aussage verweigerte, wenn
er sein Fahrzeug nicht selbst gefahren hätte. Schliesslich ist auch festzuhal-
ten, dass nicht nur demjenigen Automobilisten eine Parkbusse erteilt wer-
den kann, welcher bei der Rückkehr zum Fahrzeug von der Polizei angetrof-
fen wird. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verbietet lediglich, jemandem
eine Parkbusse zu erteilen, obwohl erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel bestehen, ob er die Überschreitung der Parkzeit zu verantworten
hat. Gerade solche Zweifel bestehen aber im vorliegenden Fall aufgrund der
eben aufgeführten Tatsachen nicht.
(Berufungskammer, 27. Februar 1998, i.S. Staatsanwaltschaft/W.)
Art. 11 StPO und Art. 8 OHG. – Die Verletzung der in der StPO (§ 11) und im
Opferhilfegesetz (Art. 8) garantierten Verfahrensrechte des Privatklägers
und Geschädigten stellt einen Verfahrensmangel dar, der im Berufungsver-
fahren nicht geheilt werden kann.
(Berufungskammer, 7. März 1997, i.S. Staatsanwaltschaft und S./S.)
§ 12 StPO; § 24 StPO. – Nach § 24 Abs. 3 StPO ist die Verteidigung berechtigt,
den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen beizuwohnen, wenn dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann und die
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt auch für polizeiliche
Befragungen, die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Verhöramtes
gemäss § 12 Abs. 2 StPO durchgeführt werden (sog. delegierte Einvernah-
men), oder für Einvernahmen, die Untersuchungshandlungen darstellen.
Bei polizeilichen Befragungen, die lediglich Ermittlungshandlungen darstel-
len, besteht hingegen kein Teilnahmerecht der Verteidigung. Abgrenzung
zwischen Untersuchungs- und Ermittlungshandlung.
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