Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif – Das BGBM gewährleistet Erwerbstätigen den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt, wobei als Erwerbstätigkeit jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gilt. Die Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann durch die Polizeibehörden an private Verkehrsdienste delegiert werden, entspricht aber dennoch einer hoheitlichen Tätigkeit und wird folglich nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BGBM erfasst (Erw. 2). Da die Übertragung der Verkehrsregelung auf private Anbieter einer kantonalen polizeilichen Bewilligung bedarf (Art. 67 Abs. 3 SSV), ist für deren Erteilung eine Gebühr in Anwendung von § 4 Ziff. 38 des kantonalen Verwaltungsgebührentarifs zu erheben, welche im vorliegenden Fall unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips angemessen erscheint (Erw. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B Verwaltungspraxis die Begründung eines neuen Wohnsitzes erfüllt sind. Die Absicht des dauernden Verbleibs ist gegeben und wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 1. September 2015 nochmals klar bestätigt. Der tatsächliche Aufenthalt im Altersheim C. in B. ist ebenfalls seit August 2014 gegeben. Die Beschwerdeführerin hat somit durch ihren Verbleib im Altersheim C. in B. einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz in B. begründet.
5. Im vorliegenden Verfahren ist nur über den zivilrechtlichen Wohnsitz zu entschei- den. Die Frage, wo sich ein allfälliger Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 f. des Bun- desgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) befindet und welche Gemeinde die Kos- ten für eine allfällige Langzeitpflege der Beschwerdeführerin gemäss Spitalgesetz übernehmen muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6. (...)
7. Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen ist die Verwaltungsbeschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Regierungsrat, 3. November 2015 II. Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation
1. Abgaberecht 1.1 Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif Regeste: Art. 1 Abs. 3 BGBM, Art. 67 Abs. 3 SSV, § 4 Ziff. 38 Verwaltungsgebührentarif – Das BGBM gewährleistet Erwerbstätigen den freien und gleichberechtigten Zu- gang zum Markt, wobei als Erwerbstätigkeit jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gilt. Die Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann durch die Polizeibehörden an private Verkehrsdienste delegiert werden, entspricht aber dennoch einer hoheitlichen Tätigkeit und wird folglich nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BGBM erfasst (Erw. 2). Da die Übertragung der Verkehrsregelung auf private Anbieter einer kantonalen polizei- lichen Bewilligung bedarf (Art. 67 Abs. 3 SSV), ist für deren Erteilung eine Gebühr in Anwendung von § 4 Ziff. 38 des kantonalen Verwaltungsgebührentarifs zu er- heben, welche im vorliegenden Fall unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips angemessen erscheint (Erw. 3). Aus dem Sachverhalt: 382
II. Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation Das private Sicherheitsunternehmen X-GmbH reichte der Zuger Polizei am 12. Janu- ar 2012 erstmals ein Gesuch um Bewilligung zur Ausübung der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Kanton Zug ein, welches infolge unvollständi- ger und nicht nachgereichger Unterlagen abgeschrieben wurde. Ein zweites Gesuch der X-GmbH vom 27. März 2014 unter Beilage bereits erteilter Bewilligungen in den Kantonen Luzern und Schwyz wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2014 auf zwei Jahre bewilligt. Entsprechend dem Hinweis im Gesuchsformular wurde der X-GmbH die Erteilung der Bewilligung zu einer Gebühr von 400 Franken in Rechnung gestellt. Gegen diese Rechnung erhob die X-GmbH Verwaltungsbeschwerde beim Regie- rungsrat des Kantons Zug und verlangte unter Hinweis auf das BGBM deren Auf- hebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine bereits in einem anderen Kanton erteilte Bewilligung sei in der ganzen Schweiz gültig. Die Zuger Polizei dürfe ihr des- halb keine Beschränkung des freien Zugangs zum Markt auferlegen und habe das Bewilligungsgesuch in einem Schnellverfahren kostenlos abzuwickeln. Dem hielt die Zuger Polizei entgegen, dass die auf Private übertragene Regelung des Verkehrs eine konkrete Weisungsbefugnis gegenüber den Verkehrsteilnehmen- den beinhalte. Entsprechend sei diese Tätigkeit hoheitlicher Natur und folglich vom Anwendungsbereich des BGBM ausgenommen, weshalb der kantonale Verwaltungs- gebührentarif zur Anwendung gelange. Unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips erweise sich die der Beschwerdeführerin auferlegte Bewilligungs- gebühr von 400 Franken innerhalb des vom Verwaltunsgebührentarif vorgegebenen Kostenrahmens als angemessen. Aus den Erwägungen: (...) II.
1. Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren auf Aufhebung der Rechnung der ZUPO über die Bewilligungsgebühr in Höhe von 400 Franken auf das Bundes- gesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz [BGBM]; SR 943.02) abstützt, während die ZUPO die bewilligte Ausübung der Verkehrsrege- lung auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Kanton Zug unter Erhebung der ent- sprechenden Gebühr vom Geltungsbereich des BGBM ausnimmt, ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das BGBM auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt An- wendung findet. Das BGBM gewährleistet gemäss Art. 1 Abs. 1, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Das Bundesgericht hat sich bisher nur in wenigen 383
B Verwaltungspraxis Fällen explizit zum sachlichen Geltungsbereich des BGBM gemäss Art. 1 Abs. 3 ge- äussert, tendiert aber hierbei dazu, den Begriff der hoheitlichen Tätigkeit grosszügig auszulegen. So hat es beispielsweise wiederholt festgestellt, dass die Tätigkeit von Notaren nicht vom BGBM erfasst wird, da deren Befugnis den Charakter einer über- tragenen hoheitlichen Funktion hat und sie an der Staatsgewalt teilhaben bzw. ein staatliches Organ darstellen (BGE 133 I 259 E. 2.2 S. 260 f.; BGE 131 II 639 E. 6.1 S. 645; BGE 128 I 280 E. 3 S. 281). (...) Zur Abgrenzung von hoheitlichem gegen- über nicht hoheitlichem Handeln berücksichtigen Lehre und Rechtsprechung zwei verschiedene Hauptkriterien. Teilweise wird für die Qualifikation einer hoheitlichen Tätigkeit die Anwendung öffentlich-rechtlicher Regelungen als ausschlaggebend er- achtet. Anderer Ansicht nach ist hierfür das Vorliegen eines Subordinationsverhält- nisses zwischen Staat und Privatem entscheidend (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 22 ff.). Das Bundesgericht wieder- um wendet beide Kriterien kumulativ an: «Hoheitliche Tätigkeit liegt stets vor, wo ein Rechtsverhältnis einseitig durch öffentliches Recht geregelt ist und der Private in einem Subordinationsverhältnis zum Staat steht» (BGE 114 V 219 E. 3c S. 221).
2. (...) Weisungskompetenz im Bereich des Strassenverkehrs kommt in erster Linie den Polizeikräften zu (Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG; SR 741.01]). Art. 67 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom
5. September 1979 (SSV; SR 741.21) erlaubt es den Polizeibehörden jedoch, unter der Voraussetzung einer kantonalen polizeilichen Bewilligung, die öffentliche Aufga- be der Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen auf private Verkehrsdienste zu übertragen. Der Delegation der Verkehrsregelung von der kantonalen Polizeibehör- de an private Verkehrsdienste inhärent sind selbstredend polizeiliche Weisungsbe- fugnisse, soweit sie zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind. So schreibt auch Art. 67 Abs. 1 Bst. h SSV explizit vor, dass die Zeichen und Weisungen gekennzeich- neter Angehöriger privater Verkehrsdienste für die Strassenverkehrsteilnehmer ver- bindlich sind. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbrachte, führt folglich die Delegation der polizeilichen Weisungsbefugnisse im Rahmen der Ausübung der Verkehrsrege- lung auf öffentlichen Strassen zu einem Subordinationsverhältnis zwischen den An- gehörigen des mit der Verkehrsregelung betrauten privaten Sicherheitsdienstes und den mit deren Weisungen konfrontierten privaten Verkehrsteilnehmerinnen und Ver- kehrsteilnehmern. Zudem sind zur Regelung dieses Verhältnisses die Bestimmungen des SVG sowie der zugehörigen Verordnungen und damit öffentlich-rechtliche Be- stimmungen massgebend. Im Ergebnis erweist sich die bewilligte Verkehrsregelung durch die Beschwerdeführerin als Tätigkeit hoheitlicher Natur im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGBM und wird im Einklang mit der Vorinstanz nicht vom sachlichen Rege- lungsbereich des BGBM erfasst. (...)
3. Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung ist eine Verwaltungsgebühr, deren Bemessung gemäss den Grundsätzen des Kausalabgaberechts nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip erfolgt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der 384
II. Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungs- zweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf, was eine gewisse Schematisie- rung oder Pauschalisierung der Abgaben nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374 f.). Zusätzlich beschränkt wird die Höhe der Gebühren durch das Äquiva- lenzprinzip, wonach eine Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat, stehen muss (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2625b). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gelangt vorliegend (...) für die Festsetzung des Gebührenbetrags § 4 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) zur Anwendung. Der vor- liegend verlangte Betrag von 400 Franken bewegt sich innerhalb des dort festgehal- tenen Bemessungsspielraumes der rechtsanwendenden Behörde von 50 bis 2400 Franken für «andere Verwaltungsentscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, Kon- trollen und Dienstleistungen aller Art». Die Vorinstanz veranschlagt für alle notwen- digen Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bewilligung einen zeitlichen Aufwand von drei bis vier Stunden, was vorliegend angesichts zu erwar- tender Prüfungs- und Korrespondenzaufwendungen nicht als zu hoch gegriffen er- scheint. Da zudem § 2 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Kostenersatz für po- lizeiliche Leistungen vom 11. Dezember 2007 (BGS 512.26) eine Stundenpauschale für ausgebildete Polizistinnen und Polizisten von 100 Franken vorschreibt, wider- spricht in casu eine Gebührenhöhe von 400 Franken für die ausgestellte Bewilligung nicht dem Kostendeckungsprinzip. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Be- deutung der ausgestellten Bewilligung für die Beschwerdeführerin ist zudem kein Missverhältnis zwischen der einverlangten Gebühr und dem Wert der Bewilligung für die Beschwerdeführerin im Sinne des Äquivalenzprinzips zu erkennen. (...) Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 12. Mai 2015 385