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RR 2013 003

Regierungsrat — RR 2013 003

Zg Regierungsrat · 2013-03-15 · Deutsch ZG

§ 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des tundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen. Die Kantonsschule Zug unterstützt gemäss ihrem Sportreglement Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, indem sie in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu einer Teildispensation vom Sportunterricht gewährt. Schülerinnen und Schüler, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können ein Gesuch via ihre Sportlehrperson bei der Fachschaft Sport einreichen. Drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein (Erw. 3). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die Kantonsschule Zug bei ihrem Entscheid um Teildispensation vom Sportunterricht bei allen Schülerinnen und Schülern auf dieselben klaren und transparenten Kriterien abstellt und somit alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unabhängig von ihrer Sportart gleich behandelt (Erw. 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche

2. Schulrecht 2.1 § 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug Regeste: § 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug – Die Schülerin- nen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Frei- fachkurse zu besuchen. Die Kantonsschule Zug unterstützt gemäss ihrem Sport- reglement Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, indem sie in Ausnahmefäl- len die Möglichkeit zu einer Teildispensation vom Sportunterricht gewährt. Schü- lerinnen und Schüler, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, kön- nen ein Gesuch via ihre Sportlehrperson bei der Fachschaft Sport einreichen. Drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein (Erw. 3). Der Gleich- behandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn die Kantonsschule Zug bei ihrem Entscheid um Teildispensation vom Sportunterricht bei allen Schülerinnen und Schülern auf dieselben klaren und transparenten Kriterien abstellt und somit al- le Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unabhängig von ihrer Sportart gleich behandelt (Erw. 6). Aus dem Sachverhalt: X. besuchte im Schuljahr 2012/2013 die Maturaklasse 6x an der Kantonsschule Zug. Im August 2012 stellte er ein Gesuch um Teildispensation vom Sportunterricht für jeweils zwei Lektionen pro Woche. Das Gesuch wurde damit begründet, dass X. als Mitglied eines Junioren Elite A-Teams intensiv Eishockeysport betreibe. Damit verbunden seien vier Trainings pro Woche zuzüglich zwei Matches pro Woche à 60 Minuten mit je einem einstündigen Aufwärmprogramm. Um sich von den Wettkämp- fen und Trainings gut erholen zu können und die schulischen Leistungen weiterhin erbringen zu können, beantragte X. eine Teildispensation vom Sportunterricht. Mit Entscheid vom 10. September 2012 lehnte der Rektor Gymnasium Oberstufe das Gesuch um Teildispensation vom Sportunterricht ab. Gegen diesen Entscheid hat X. beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 10. September 2012 und die Bewilligung seines Gesuches. In seiner Begründung führte er aus, dass es im Eishockey auf der Stufe Elite-Junio- ren keine Regional-Cards gebe. Diese seien nur den jüngeren Spielern vorbehalten. Frühestens ab Saison 2013/2014 sollten alle Elite A-Junioren eine Swiss Olympic Talents Card Regional erhalten. Ausserdem erscheine das Kriterium des Besitzes der Talentkarte für die Dispensation vom Turnunterricht nur dann sinnvoll, wenn bei allen Sportarten die gleichen Bedingungen zum Erhalt der Talentkarten erforderlich seien. 237

B Verwaltungspraxis Aus den Erwägungen:

2. (. . .)

3. Gemäss § 2 Abs. 1 der Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug vom 10. Juni 2010 (BGS 414.163) sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, die obligatori- schen Fächer, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen. Die Kantonsschule Zug unterstützt gemäss ihrem Sportreglement Spitzensportlerinnen und Spitzensportler, indem sie in Ausnahme- fällen die Möglichkeit zu einer Teildispensation vom Sportunterricht gewährt. Schü- lerinnen und Schüler, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können ein Gesuch via ihre Sportlehrperson bei der Fachschaft Sport einreichen. Folgende drei Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

1. Die Schülerin oder der Schüler verfügt über eine Swiss Olympic Talents Card National. Wenn ein Athlet oder eine Athletin nur im Besitz einer regionalen Swiss Olympic Talents Card ist, muss dem Gesuch ein Athletenprofil (gemäss Vorlage auf www.ksz.ch) beigelegt sein.

2. Die wöchentliche Trainingsbelastung beträgt mindestens 10 Stunden.

3. Es muss der Nachweis von guten Wettkampfresultaten auf nationaler Ebene er- bracht werden. (. . .) Bis zum heutigen Zeitpunkt verfügt X. weder über eine Swiss Olympic Talents Card National noch über eine Swiss Olympic Talents Card Regional. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es einen Grund dafür gibt, ihn trotz der Nichterfüllung dieser Vorausset- zung vom Sportunterricht zu dispensieren.

4. Von X. wird zunächst geltend gemacht, dass im Eishockey auf der Stufe Elite A- Junioren keine Swiss Olympic Talents Cards Regional existieren. (. . .) Abklärungen bei Swiss Olympic haben ergeben, dass die Junioren Elite A dem er- weiterten Kader der U19/U20 angehören können und so die Möglichkeit haben, als Talent Regional eingestuft zu sein. (. . .) Sämtliche Spieler der Elite A-Junioren haben die Möglichkeit, in den Besitz einer solchen Talent Card zu kommen. (. . .)

5. (. . .)

6. Von X. wird weiter geltend gemacht, dass die Bedingungen zum Erhalt der Ta- lentkarten nicht bei allen Sportarten gleich seien, weshalb dieses Kriterium für die Dispensation vom Sportunterricht nicht sinnvoll erscheine, zumal das Sportregle- ment keinerlei Unterscheidungskriterien bezüglich verschiedener Sportarten treffe. Die Entscheide gestützt auf dieses Reglement seien entsprechend willkürlich, da sie 238

III. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche widersprüchlich seien und nicht den jeweils konkreten Sporttalenten zugutekom- men würden. Dem Grundsatz der «Einzelfallgerechtigkeit» werde die Kantonsschule nicht gerecht, indem sie sich buchstabengetreu auf das Sportreglement abstützen würde.

a) Dazu ist festzustellen, dass das Sportreglement mit Hilfe von Fachkräften aus dem Bereich Sport zustande gekommen ist. Dieses Reglement legt klare und trans- parente Voraussetzungen fest, die zur Teildispensation vom Sportunterricht erfüllt sein müssen.

b) Es ist möglich, dass die Talentkarten nicht in allen Sportarten unter den glei- chen Bedingungen vergeben werden. Die Kriterien zur Vergabe solcher Talentkarten werden indessen nicht von der Kantonsschule Zug festgelegt, sondern von Swiss Olympic. Von X. wird nicht ausgeführt, inwiefern die Vergabe der Talentkarten durch Swiss Olympic willkürlich erfolge bzw. worin die Ungleichbehandlung der verschie- denen Sportarten bestehe. Indem die Kantonsschule zur Beurteilung der Teildispen- sation vom Sportunterricht bei jedem Schüler, jeder Schülerin auf dieselben Kriteri- en abstellt, verletzt sie den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht. Ist X. der Meinung, die Vergabe der Swiss Olympic Talents Card behandle nicht alle Sportarten gleich, so kann er das nicht gegen den Entscheid der Kantonsschule Zug vorbringen, sondern er hat sich diesbezüglich an die Stelle zu wenden, welche die Kriterien zur Vergabe dieser Karten festlegt. Es ist den zuständigen Personen der Kantonsschule Zug nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall für die entsprechende Sportart abzuklären und zu beurteilen, wie schwierig die Erlangung einer Talentkarte im Vergleich zu anderen Sportarten ist. Dies würde zu einem unverhältnismässigen Aufwand seitens der Kantonsschule führen. Hinzu kommt, dass die Vergabe der Talentkarten durch Swiss Olympic unter Berücksich- tigung ganz bestimmter Kriterien erfolgt. Darauf ist X. in seiner Beschwerde nicht eingegangen.

c) Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde auch gestützt auf die vorgebrachte Verletzung der Gleichbehandlung nicht gutgeheissen werden kann, da die Kantons- schule Zug bei ihrem Entscheid um Teildispensation vom Sportunterricht bei allen Schülerinnen und Schülern auf dieselben klaren und transparenten Kriterien abstellt und somit alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unabhängig von ihrer Sportart gleich behandelt.

7. (. . .)

8. (. . .) Regierungsrat, 15. Januar 2013 239