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RR 2011 002

Regierungsrat — RR 2011 002

Zg Regierungsrat · 2011-04-05 · Deutsch ZG

Art. 310 ZGB; § 17 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1.) – In der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege kommt der Beschwerde regelmässig ein Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zuständig wird, über die angefochtene Verfügung zu entscheiden. Der Vorinstanz ist es damit grundsätzlich verwehrt, weitere Abklärungen und Anordnungen in der Streitsache zu treffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, RN 1805 f.). Mit Einreichung der Beschwerde ist die Zuständigkeit zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – selbst wenn diese superprovisorisch ergeht – betreffend die Streitsache gestützt auf § 17 VRG deshalb auf den Regierungsrat übergegangen (Erw. I. 1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht II. Zivilrecht Kindesschutzmassnahmen Obhutsentzug als einstweilige Verfügung Art. 310 ZGB; § 17 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1.) – In der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege kommt der Beschwerde regelmässig ein Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zuständig wird, über die an- gefochtene Verfügung zu entscheiden. Der Vorinstanz ist es damit grundsätzlich verwehrt, weitere Abklärungen und Anordnungen in der Streitsache zu treffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü- rich 2010, RN 1805 f.). Mit Einreichung der Beschwerde ist die Zuständigkeit zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – selbst wenn diese superprovisorisch ergeht – betreffend die Streitsache gestützt auf § 17 VRG deshalb auf den Regie- rungsrat übergegangen (Erw. I. 1). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): B.A. ist der Sohn von A.A. A.A. ist auf eigenes Begehren verbeiständet. Für B.A wurde am 5. Oktober 2009 ebenfalls eine Beistandschaft errichtet. Am 20. August 2010 gelangten die Eltern von A.A. mit einer Gefährdungsmeldung an die Vormund- schaftsbehörde der Gemeinde X. Nebst Familienhilfe, Spitex und sozialpädagogi- sche Familienbegleitung wurde für B.A. der Besuch des Kindergartens an einer Ta- gesschule organisiert. Nach dem Eingang von weiteren Gefährdungsmeldungen verfügte der Gemeinderat X. am 16. November 2010 einen Obhutsenzug und plat- zierte B.A. im Kinderheim Y. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2010 verfüg- te der Gemeinderat X. die Platzierung von B.A. bei den Eltern von A.A. Mit Be- schluss vom 7. Januar 2011 verfügte der Gemeinderat X., dass A.A. in das Wohnheim für Mutter und Kind Z. eintreten solle und nach eine Probezeit von zwei Wochen und entsprechender Rückmeldung durch das Wohnheim darüber entschieden werde, ob B.A. bei seiner Mutter im Wohnheim Z. platziert werden könne. Gegen die Verfü- gung des Gemeinderats X. erhoben die Eltern von A.A. (im Folgenden Beschwerde- führende) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug und verlangten die teilweise Aufhebung des Beschlusses, sowie die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung. Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 entschied der Landammann des Kantons Zug, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wiederzuertei- len, weil die Erziehungsfähigkeit von A.A. (im Folgenden Beschwerdegegnerin) nur 366

Zivilrecht im Zusammenleben zwischen Mutter und Kind ausserhalb des Elternhauses einge- hend und fundiert beurteilt werden könne. Gestützt auf diesen Entscheid verfügte der Gemeinderat X. am 17. Februar 2011 gemäss Ziff. 7 der angefochtenen Verfü- gung die Platzierung von B.A. im Wohnheim Z.. Am 4. April 2011 meldeten die Be- schwerdeführenden, dass es am Wochenende vom 1. bis 3. April 2011 zu einer Es- kalation im Wohnheim gekommen sei. B.A. weile deshalb seither bei ihnen. Aus den Erwägungen: (…) I.

1. Vorliegend ist im Sinne eines Zwischenentscheides die Notwendigkeit einer einstweiligen Massnahme in Form einer sofortigen Platzierung von B.A. bei den Beschwerdeführenden zu prüfen. In der verwaltungsinternen Verwaltungsrechts- pflege kommt der Beschwerde regelmässig ein Devolutiveffekt zu. Das bedeutet, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz zuständig wird, über die angefochtene Verfügung zu entscheiden. Der Vorinstanz ist es damit grundsätzlich verwehrt, weitere Abklärungen und Anordnungen in der Streitsache zu treffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Hrsg., Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Auflage, Zürich 2010, RN 1805 f.). Mit Einreichung der Beschwerde ist die Zu- ständigkeit zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme – selbst wenn diese superprovisorisch ergeht – betreffend die Streitsache gestützt auf § 17 VRG des- halb auf den Regierungsrat übergegangen. II.

1. Nach § 17 VRG kann die Behörde zur Erhaltung des Zustandes oder zur Si- cherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen (Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 149). Vorsorgliche Massnahmen gewähren somit einstweiligen Rechtsschutz, bis zu einem späteren Zeitpunkt über das im Streit stehende Rechtsverhältnis ent- schieden wird (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 69). Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist kumulativ erforderlich, dass eine vorsorgliche Massnahme im Einzelnen notwendig sowie verhältnismässig ist und die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanons Zü- rich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6 N 9). Die Gegenpartei ist vor dem Erlass einer vor- sorglichen Massnahme anzuhören. Dies darf bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit 367

Planungs- und Baurecht jedoch unterbleiben, womit der Entscheid superprovisorisch ergeht. Das rechtliche Gehör ist den Parteien im Nachhinein zu gewähren (Müller, a.a.o., S. 69).

2. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheide treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 26.04a).

3. Gemäss Entscheid des Landammanns vom 14. Februar 2011 sei es auf- grund der Aktenlage und aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin unbe- stritten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit und in der Be- treuung von B.A. eingeschränkt sei. Wie weit die Einschränkung der Erziehungs- fähigkeit gehe und wie grosse Defizite letztlich vorliegen würden, müsse nun ein- gehend abgeklärt werden. Deshalb habe der Gemeinderat X. in der angefochte- nen Verfügung angeordnet, dass ein unabhängiges Gutachten über die Erzie- hungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu erstellen sei. Allein durch die Möglichkeit, Mutter und Sohn in einem gemeinsamen Alltag zu erleben, könnten definitive Aussagen über die Erziehungsfähigkeit, die vorliegenden Defizite und wie diesen zu begegnen sei, gemacht werden. Wie die Fachpersonen verschie- dentlich betonen würden, sei vor allem wichtig, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Eltern beurteilt wer- den könne. Diese Voraussetzungen könnten nur mit der Platzierung von B.A. im Wohnheim Z. erfüllt werden. Ein weiterer Grund für eine rasche Platzierung sah der Landammann in den Konflikten zwischen den Beschwerdeführenden als Grosseltern und der Beschwerdegegnerin als Kindsmutter. B.A. gerate dadurch in einen Loyalitätskonflikt, der das Kindswohl stark gefährden würde.

4. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden und der Heimleitung des Wohnheims Z. kam es am Wochenende vom 1. bis 3. April 2011 zu einer Eskala- tion mit der Beschwerdegegnerin, zum Teil auch wegen Alkoholmissbrauch. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht an die Regeln gehalten und ausserhalb des Hauses übernachtet. Um ihren Sohn habe sie sich in dieser Zeit nicht gekümmert. Gestützt darauf erklärte die Heimleitung, dass die Situation nicht mehr weiter tragbar sei. Die Beschwerdegegnerin sei nach ein paar Tagen jeweils mit der Er- ziehung ihres Sohnes überfordert und reagiere dementsprechend. Sie habe ver- sucht, mit der Beschwerdegegnerin zusammen zu arbeiten und sie zu unterstüt- zen. Es müsse jedoch festgestellt werden, dass ihr Haus nicht die richtige Institution für die Beschwerdegegnerin sei. Der weitere gemeinsame Verbleib der Beschwerdegegnerin mit B.A. im Wohnheim könne nicht mehr unterstützt werden, 368

Planungs- und Baurecht weil durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin das Kindswohl stark gefährdet werde. Die Heimleitung empfiehlt eine sofortige Platzierung von B.A. bei den Be- schwerdeführenden mit einer angemessenen Besuchsregelung für die Beschwer- degegnerin als Mutter. Die Beschwerdegegnerin könne weiterhin im Wohnheim verbleiben bis eine Anschlusslösung gefunden worden sei. (…)

5. Aus den Akten geht verschiedentlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit Defizite aufweist. Durch das gemeinsamen Zusam- menleben von Mutter und Kind sollte beurteilt werden, wo die Defizite der Be- schwerdegegnerin liegen und wie diesen entsprechend begegnet werden kann. Die Regeln und Strukturen des Wohnheims Z. sollten dabei sicherstellen, dass das Kindswohl trotz der Defizite der Beschwerdegegnerin nicht gefährdet wird. Die Vorfälle vom 1. bis 3. April 2011 und die Tatsache, dass die Beschwerdegeg- nerin eigenmächtig ihre Therapie abgebrochen hat, ohne sich um einen neuen Therapieplatz zu bemühen, haben gezeigt, dass selbst durch die straffe Regelung des Wohnheims Z. und die ständige Betreuung und Unterstützung durch das Wohnheim das Kindswohl im Zusammenleben mit der Beschwerdegegnerin zur- zeit nicht gewährleistet werden kann. Die Heimleitung des Wohnheims erklärt deshalb, es könne nicht weiter verantwortet werden, dass B.A. zusammen mit der Beschwerdegegnerin im Wohnheim verbleibe, und befürwortet die sofortige Plat- zierung von B.A. bei den Beschwerdeführenden.

6. B.A. ist nach Ausgeführtem zu seinem eigenen Wohl vorläufig bei den Be- schwerdeführenden zu platzieren. Die Beziehung von B.A. zu seiner Mutter ist wich- tig und sollte nicht vollends abgebrochen werden. Für B.A. und die Beschwerdegeg- nerin ist durch die Vormundschaftsbehörde deshalb eine angemessene Besuchs- und Kontaktrechtsregelung festzulegen. Kontakte ausserhalb dieser Regelung sind zu vermeiden, weil sie B.A. in einen zusätzlichen Loyalitätskonflikt stürzen.

7. Den Parteien ist im Nachgang zum vorliegenden Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Superprovisorium ist anschliessend aufzuheben bzw. durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme oder durch einen Endentscheid in dieser Sache zu ersetzen. (…) Regierungsrat, 5. April 2011 369