§ 9 Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz – Unrechtmässig bzw. ungerechtfertigt bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind von gutgläubig Bereicherten nur im Umfang einer eventuell noch vorhandenen Bereicherung zurückzuerstatten (Erw. II. 2).
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2. Alimentenbevorschussung § 9 Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz – Unrechtmässig bzw. ungerecht- fertigt bevorschusste Unterhaltsbeiträge sind von gutgläubig Bereicherten nur im Umfang einer eventuell noch vorhandenen Bereicherung zurückzuerstatten (Erw. II. 2). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Urteil vom 10. Juli 2003 wurde die Ehe von A.S. mit C.S. geschieden. A.S. wur- de ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1’300.– bis zum 31. August 2005, von Fr. 1’000.– bis zum 31. August 2007 sowie von Fr. 800.– bis zum 31. August 2014 zugesprochen. Dem gemeinsamen Kind K.S. sprach das Kantonsgericht einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’300.– (inkl. allfälliger Kinderzulagen) zu. Am
2. November 2005 beantragte C.S. beim Kantonsgericht Zug mit Verweis auf seine aktuellen Einkommens- und Familienverhältnisse die Abänderung des Scheidungs- urteils. Seine gesamte Unterhaltsverpflichtung sei auf monatlich Fr. 500.– zu reduzieren. Mit Urteil vom 21. März 2007 hiess das Kantonsgericht den Antrag von C.S. teilweise gut und reduzierte den Unterhaltsbeitrag an K.S. rückwirkend per
3. November 2005 bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes von C.S. aus zweiter Ehe. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags an die Be- schwerdeführerin wurde per 3. November 2005 gänzlich aufgehoben. Gegen die- ses Urteil erhob A.S. Berufung. Das Obergericht hiess diese mit Urteil vom 6. Mai 2008 gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2007 auf. Zugleich wies es die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme im Sinne der Urteilserwägun- gen an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 verfügte das Kantonsgericht die Abnahme der umstrittenen Beweismittel und hiess in der Folge mit Urteil vom 4. Februar 2009 die Abänderungsklage von C.S. rückwirkend erneut teilweise gut. Diesem zufolge wurde C.S. u.a. verpflichtet, seinem Kind K.S. per
3. November 2005 monatlich Fr. 878.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt seines zweiten Kindes aus zweiter Ehe monatlich Fr. 558.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen an Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin wurde rückwirkend per
3. November 2005 vollständig aufgehoben. Die Gemeinde X, welche die von C.S. zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge bevorschusst hatte, machte unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 4. Februar 2009 für die Zeit zwischen November 2005 und März 2009 eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 64’339.– an zu viel bevorschussten Unterhaltsbeiträgen geltend. Dagegen er- hob die Beschwerdeführerin beim Regierungsrat am 5. Juni 2009 Verwaltungsbe- schwerde. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter 357
Verwaltungspraxis gleichzeitiger Feststellung, dass die geforderten bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht zurückzuzahlen seien. Die Gemeinde X machte geltend, dass der Beschwer- deführerin zu hohe Beiträge bevorschusst worden seien, da das Verfahren vor Gericht so lange gedauert habe. Die Beschwerdeführerin hätte sich dieser Rechts- unsicherheit bewusst sein und mindestens einen Teil der Beiträge allenfalls zurück- legen müssen. X sei aufgrund ihrer finanziellen Lage auf die Rückerstattung ange- wiesen. Aus den Erwägungen: … II.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde X vom 18. Mai 2009 und andererseits die Feststellung, dass sie die be- vorschussten Unterhaltsbeiträge nicht zurückzahlen müsse. 1.1 A.S. begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie zu keinem Zeit- punkt Vorschüsse bezogen habe, zu denen sie nicht berechtigt gewesen wäre. Sämtliche Leistungen hätten auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 10. Juli 2003 beruht. Für die Zeit zwischen November 2005 und März 2009 könne keine Rede von einer unrechtmässigen oder gar ungerechtfertigten Bevorschussung im Sinne von § 9 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes sein. Darüber hin- aus sei sie während des gesamten Verfahrens bezüglich Abänderung des Schei- dungsurteils stets guten Glaubens gewesen, dass die Abänderungsklage abgewie- sen würde, da sie damals wie heute der Überzeugung sei, ihr ehemaliger Gatte habe die Abänderung des Scheidungsurteils durch eine wahrheitswidrige Darstel- lung seiner Einkommensverhältnisse erwirkt. Schliesslich käme die Rückforderung von Vorschüssen in der Höhe von Fr. 64’339.– einer unbilligen Härte gleich. Als allein erziehende Mutter und in Teilzeit arbeitende Verkäuferin verbleibe ihr von ihrem monatlichen Lohn nach Abzug der allgemeinen Lebenshaltungskosten so gut wie keine Restanz. Ebenso wenig verfüge sie über eigenes Vermögen. Ihre Be- schwerde sei daher gutzuheissen. 4.1. Die Gemeinde X macht in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2009 geltend, sie habe sich gemäss Treu und Glauben verhalten. Sie sei auf die korrekte und be- förderliche Festsetzung der zu bevorschussenden Beiträge angewiesen und habe darauf vertraut, dass die bevorschussten Beiträge korrekt seien. Die Fachstelle eff- zett habe keinen internen Fehler gemacht. A.S. habe mit einer Rückerstattung rechnen müssen, da sie davon ausgehen musste, dass das Gericht das Scheidungs- 358
Verwaltungspraxis urteil teilweise zu ihren Ungunsten ändern könnte. Das mehr als vier Jahre dauern- de gerichtliche Verfahren habe eine Rechtsunsicherheit geschaffen… 2.1 Gestützt auf § 9 Abs. 1 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes haben unterhaltsberechtigte Personen Vorschüsse u.a. soweit zurückzuerstatten, als sie unrechtmässig oder ungerechtfertigt in deren Genuss gelangt sind. Damit konkre- tisiert das Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz den allgemeinen, verwal- tungsrechtlichen Grundsatz der Rückforderung von grundlos erbrachten Leistun- gen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 184 f.). Dem Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 28. September 1992 zum Inkas- sohilfe- und Bevorschussungsgesetz (Kantonsratsvorlage Nr. 7841, S. 21) ist zu- dem zu entnehmen, dass die Rückerstattungspflicht sich nur auf die noch vorhan- dene Bereicherung erstreckt, falls die unrechtmässig oder ungerechtfertigt bezogenen Leistungen nicht durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch vorsätz- liches Verschweigen von massgeblichen Tatsachen erwirkt worden sind. Gestützt auf diese klare Aussage in den Materialien kann somit festgestellt werden, dass für den Fall der unrechtmässigen oder ungerechtfertigten Bevorschussung der Schutz der gutgläubig bereicherten Personen bezweckt worden ist. Zu klären ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin bezahlten Unterhaltsbeiträge unrechtmässig oder ungerechtfertigt bevorschusst worden sind. 2.2 Es ist unbestritten, dass die Höhe der bis und mit März 2009 bevorschussten Unterhaltsbeiträge auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Kantonsgerichts- präsidiums vom 10. Juli 2003 beruhte. Somit sind diese Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid, d.h. einen Rechtsgrund, mithin also rechtmässig, bevorschusst worden. Durch das Urteil des Kantonsgerichts vom
4. Februar 2009 wurde der Rechtsgrund, auf welchem die Bevorschussung der Un- terhaltsbeiträge basierte, rückwirkend per 3. November 2005 geändert. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist der Leistungsgrund, auf welchen sich die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bis und mit März 2009 stützte, nachträglich teilweise weggefallen (vgl. BGE 129 III 649). Insofern kann von einem unrechtmässigen resp. ungerechtfertigten Bezug von Unterhaltsleistungen ausge- gangen werden, da der Rechtsgrund für diese nachträglich dahingefallen ist. 2.3 Es stellt sich nun die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin teilweise un- rechtmässig bzw. ungerechtfertigt bevorschussten Unterhaltsbeiträge zurück- zuerstatten sind. Wie oben unter Ziff. 2.1 erwähnt, bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der gutgläubig bereicherten, unterhaltsberechtigten Person. Aus den 359
Verwaltungspraxis Materialien geht klar hervor, dass er die Rückerstattungspflicht auf die Fälle der böswillig erschlichenen Leistungen begrenzen wollte. Im konkreten Fall kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe vorsätzlich mittels falscher Angaben oder infolge vorsätzlichen Verschweigens massgeblicher Tatsa- chen ungerechtfertigt oder unrechtmässig Vorschüsse bezogen. Dies tut auch die Gemeinde X in ihrem Entscheid vom 18. Mai 2009 sowie in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2009 nicht. Sie macht vielmehr geltend, die Beschwerdeführerin hätte angesichts des lange dauernden, gerichtlichen Verfahrens mit einer Rücker- stattung rechnen und diesbezüglich Vorsorge treffen müssen. Die Beschwerdefüh- rerin ihrerseits macht geltend, sie sei während der ganzen Zeit des Abänderungs- verfahrens berechtigterweise der Hoffnung gewesen, dass die Abänderungsklage ihres geschiedenen Ehegatten abgewiesen würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Abänderungsverfahren rund dreieinviertel Jahre dauerte, wobei der Aus- gang des Verfahrens nicht offensichtlich war (das Obergericht hiess noch am
6. Mai 2008 die Berufung von A.S. gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom
21. März 2007 gut). So konnte die Beschwerdeführerin auch nicht wissen, wie das Urteil lauten würde und durfte so berechtigt auf ein für sie günstige(re)s Urteil hof- fen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, dass die Beschwerdeführe- rin die bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihren Unterhalt und denjenigen ihres Sohnes brauchte, war es ihr nicht zuzumuten, einen allenfalls zurückzuerstatten- den Betrag von ungewisser Höhe vorsorglich auf die Seite zu legen. Das Kantons- gericht hält im Entscheid vom 4. Februar 2009 i. S. von Art. 129 Ziff. 3 und Art. 143 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) denn auch fest, dass der Beschwerdeführerin infolge der Abänderung der Unterhaltsbeiträge zur Deckung des gebührenden Unterhaltes ein Betrag von Fr. 840.– pro Monat und nach der Geburt des zweiten Kindes von C.S. ein Betrag von Fr. 1160.– fehle. Es kann der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich böswillig der ungerechtfertigt bezo- genen Unterhaltsbeiträge entäussert. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nur eine eventuell noch vorhandene Bereicherung zurückzuerstatten hätte. Da sie jedoch weder über Vermögen noch über ein gesichertes, substantielles Einkommen verfügt, welche ihr eine Rückzahlung erlauben würden, hat sie die zu viel bevorschussten Unter- haltsbeiträge nicht zurückzuerstatten. … Regierungsrat, 15. Dezember 2009 360