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RR 2008 004

Regierungsrat — RR 2008 004

Zg Regierungsrat · 2008-12-09 · Deutsch ZG

§ 5 VPBG § 45 Abs. 2 BO Baar – Wie viel darf eine Unterniveaubaute aus dem gewachsenen Terrain herausragen?

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungspraxis Bauordnung bewilligt oder erstellt worden sind, gewährleistet. Sie dürfen unterhal- ten und innerhalb des bestehenden Volumens um- und ausgebaut werden. Die Be- stimmungen über die Ausnützung, Geschosse, Höhenlage, Gebäude- und Firsthöhe sowie Grenz- und Gebäudeabstände entfallen (Art. 2 Abs. 2 BO Unterägeri). Dem- gegenüber ist diese Bauordnung bei wesentlichen Änderungen, namentlich bei Er- weiterungen einzuhalten (Art. 2 Abs. 3 BO Unterägeri). Der Anbau der Kleinbaute an den Hauptbau findet unbestrittenermassen nicht inner- halb des bestehenden Volumens statt. Er stellt gemäss Art. 2 Abs. 3 BO Unterägeri eine Erweiterung des bestehenden Gebäudes ausserhalb des bestehenden Volumens dar. Aus diesem Grund müssen die Massvorschriften der BO Unterägeri insbeson- dere in Bezug auf die Abstände vollumfänglich eingehalten werden. Der Anbau der Kleinbaute durchbricht den bestandesrechtlichen Schutz des Hauptgebäudes. Um die Kleinbaute in der vorliegend geplanten Grösse und Form an den Hauptbau anbau- en zu können, müsste der Hauptbau einen Grenzabstand von mindestens 6.24 m (5 m + 1.24 m) aufweisen. Mit einem effektiven Grenzabstand von 3.40 m unter- schreitet er den notwendigen Mindestabstand von 6.24 m bei Weitem. Damit steht nun aber fest, dass der Hauptbau, insbesondere durch den Anbau der Kleinbaute und die damit einhergehende erweiterte Fassadenlänge, die Grenzab- standsvorschriften verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang begründet, wes- halb sie gutzuheissen ist. Regierungsrat, 8. Januar 2008 § 5 VPBG § 45 Abs. 2 BO Baar – Wie viel darf eine Unterniveaubaute aus dem gewachsenen Terrain herausragen? Aus den Erwägungen:

5. Als letzte Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass die als Unterniveau- baute bezeichnete Einstellhalle und die übrigen Räume im Untergeschoss keine Unterniveaubaute seien, da sie das gewachsene Terrain um bis zu 1.4 m überragen würden. 286

Verwaltungspraxis

a) Der Begriff der Unterniveaubaute wird in § 5 V PBG definiert. Danach enthalten Unterniveaubauten unterirdisch angelegte Räume und sie überragen das gewachse- ne, in besonderen Fällen das neue Terrain, an keinem Punkt in erheblichem Masse.

b) Ein Blick in die bewilligten Planunterlagen zeigt, dass auf der Nordwestseite die Tiefgarage bzw. das Untergeschoss zwischen 10 cm und max. 80 cm aus dem ge- wachsenen Terrain herausragt. Auf der Südwestseite überragt das Untergeschoss das gewachsene Terrain um max. 60 cm. Ähnlich sieht die Situation auf der Süd- ostseite des Gebäudes aus, wo das Untergeschoss bis zu 70 cm aus dem gewach- senen Terrain herausragt. Auf der Nordwestseite schliesslich überragt die Tiefgara- ge bzw. das Untergeschoss das gewachsene Terrain um max. 50 cm. Diese Angaben zeigen, dass das Untergeschoss auf allen Seiten geringfügig aus dem gewachse- nen Terrain herausragt, an keinem Punkt überragt es jedoch das gewachsene Terrain in einem erheblichen Mass. Die Frage, wann eine Unterniveaubaute in er- heblichen Mass aus dem Terrain herausragt, muss im Anwendungsfall beantwortet werden und dies hängt auch von der jeweiligen Situation ab. Als Richtgrösse ist dabei etwa von einem Mass von einem Meter auszugehen. Dieses Mass ist im vor- liegenden Fall überall eingehalten. Die Vorinstanz hat damit das Untergeschoss zu Recht als Unterniveaubaute bezeichnet, die einen Grenzabstand von 1 m einhalten muss (§ 45 Abs. 2 BO Baar). Regierungsrat, 9. Dezember 2008 287