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RR 2005 010

Regierungsrat — RR 2005 010

Zg Regierungsrat · 2005-11-08 · Deutsch ZG

§ 9 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) – Behandlung der Verwaltungs- und Aufsichtsbeschwerde in einem Regierungsratsbeschluss (Einleitung). Verbindlichkeit der jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (E. 4). Prüfung, ob es sich bei den durch den Wochenaufenthalt bedingten zusätzlichen Kosten um situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS Richtlinien handelt (E. 5,6). Prinzip der Angemessenheit der Hilfe (E. 7). Keine Übernahme zusätzlicher Kosten bei Wochenaufenthalt an einem anderen Ort (E. 8).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b) Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Septem- ber 2004 der Ansicht, dass die Haushaltsentschädigung durch den Mietzinser- lass schon abgegolten sei. Da ihr wie unter Ziffer 4 Bst. b oben erläutert de iu- re die Mietzinsen gar nicht erlassen werden, sondern aufgrund der faktischen Verhältnisse in einem stabilen Konkubinat von einer partnerschaftlichen Un- terstützungsleistung ausgegangen werden muss, ist diese Ansicht unbeacht- lich. Die Haushaltsentschädigung von Fr. 800.00 ist ihr als unterstüt- zungsbedürftigen Person deshalb als Einkommen anzurechnen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 160; SKOS-Richtlinie Kapitel F.5.2).

c) Die Beschwerdeführerin hat demzufolge Anspruch auf Fr. 800.00 Haus- haltsentschädigung pro Monat gegenüber B. In Anwendung des Subsi- diaritätsprinzips reduziert sich ihr Anspruch auf Sozialhilfe somit um Fr. 800.00. ... Regierungsrat, 22. März 2005 § 9 Abs. 2 Sozialhilfeverordnung (SHV) – Behandlung der Verwaltungs- und Auf- sichtsbeschwerde in einem Regierungsratsbeschluss (Einleitung). Verbind- lichkeit der jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe (E. 4). Prüfung, ob es sich bei den durch den Wochenaufenthalt be- dingten zusätzlichen Kosten um situationsbedingte Leistungen gemäss SKOS Richtlinien handelt (E. 5,6). Prinzip der Angemessenheit der Hilfe (E. 7). Kei- ne Übernahme zusätzlicher Kosten bei Wochenaufenthalt an einem anderen Ort (E. 8). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): ... A bezieht seit dem 1. März 2003 wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Ge- meinde X. Damit die Kinder im Hinblick auf einen späteren Umzug nach Ka- nada die Schulen im Kanton Jura in französischer Sprache besuchen können, mietete A ohne Einverständnis der Gemeinde X eine Zweitwohnung in Y/JU. Am 15. Dezember 2004 entschied der Gemeinderat X, dass die zusätzlichen Kosten für den Lebensunterhalt von A und ihrer minderjährigen Kinder, be- dingt durch den Wochenaufenthalt in Y/JU, im Rahmen der Sozialhilfe-Un- terstützung nicht übernommen werden. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 über zwei Aufsichtsbeschwerden entschied der Gemeinderat X, dass das Ver- halten der Mitarbeitenden der Abteilung Soziales nicht zu beanstanden sei. 294

A erhob mit Eingabe vom 7. Januar 2005 Verwaltungsbeschwerde beim Kan- ton Zug. Die Beschwerdeführerin machte erstens geltend, dass der Gemein- deratsbeschluss vom 15. Dezember 2004 nicht neutral und unvoreingenom- men ausgefallen sei. Zweitens machte die Beschwerdeführerin eine voreinge- nommene und unkorrekte Behandlung durch den Sozialdienst der Gemein- de X geltend. Aus den Erwägungen: ... Beim vorliegenden Verfahren ist formell und inhaltlich zwischen Verwal- tungs- und Aufsichtsbeschwerde zu unterscheiden. Strittig ist gemäss der hier zu behandelnden Verwaltungsbeschwerde vom

7. Januar 2005 die Frage, ob die Gemeinde X für die durch den Wochenauf- enthalt der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder in Y entste- henden zusätzlichen Kosten aufzukommen hat oder nicht. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die ihrer Meinung nach inkorrekte Behandlungsweise durch Mitglieder des Sozi- aldienstes handelt es sich um aufsichtsrechtliche Fragen. Die Beschwerdefüh- rerin machte nochmals die in ihren Schreiben vom 5. September und 8. Ok- tober 2004 vorgebrachten Rügen geltend und erhob sinngemäss Aufsichtsbe- schwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss der Einwohnergemeinde X vom

1. Dezember 2004. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Aufsichts- und Verwaltungsbeschwerde im gleichen Schreiben vom 7. Januar 2005 erhoben hat, ist es sinnvoll, diese auch im gleichen Entscheid zu behandeln, obwohl es sich um unterschiedliche Verfahren handelt. Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Verwaltungsbeschwerde um ein ordentliches Rechtsmittel handelt und der Entscheid des Regierungsrates in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich hin- gegen um einen Rechtsbehelf, welcher dem Anzeiger keinen Anspruch auf Er- ledigung verleiht. ... II. ...

4. Zur Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind im Kanton Zug gemäss § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung; SHV; BGS 861.41) die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) verbindlich. 295

5. Gemäss den SKOS-Richtlinien werden Aufwendungen, welche ihre Ur- sache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären La- ge einer unterstützten Person haben, im individuellen Unterstützungsbudget berücksichsichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS-Richtlinien C 1). Diese Aufwendungen werden als situationsbedingte Leistungen bezeichnet. Eine allfällige Übernahme der zusätzlichen Kosten für den Wochenaufent- halt hätte im Rahmen der situationsbezogenen Leistungen gemäss SKOS- Richtlinien C. 1 bis C. 9 zu erfolgen. Es sind keine der in C. 2 bis C. 8 na- mentlich aufgezählten Spezialfälle wie krankheits- und behinderungsbeding- te Spezialauslagen oder etwa Erwerbsunkosten gegeben. Im vorliegenden Fal- le stellt sich somit die Frage, ob «weitere situationsbezogene Leistungen» gemäss SKOS-Richtlinie C. 9 aufzuwenden sind. Demnach müssen weitere Hilfen im Einzelfall hinreichend begründet sein, und ihr Nutzen muss in ei- nem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen.

6. Die Absicht der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder die französische Sprache möglichst schnell und möglichst gut erlernen, ist teil- weise nachvollziehbar. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Notwendigkeit von zwei Mietwohnungen bzw. Haushalten. Zum einen ist in Zuger Schulen ab der

5. Klasse Französisch Pflichtfach. Zum andern hat die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihr dies nicht genügt und sie die Kinder in der Romandie ein- schulen möchte, die Möglichkeit, den Wohnsitz nach Y zu verlegen und die Wohnung in X aufzugeben. Es gibt somit eindeutig günstigere Alternativen, wie die Beschwerdeführerin ihr Ziel erreichen könnte. Der Wochenaufenthalt und das Führen von zwei Haushalten ist im vorliegenden Fall weder zwingend notwendig noch sinnvoll. Hinzu kommt, dass die Pläne, dereinst nach Kanada auszuwandern, noch ziemlich vage und keinesfalls konkret erscheinen. Bei der Entschädigung von situationsbezogenen Leistungen steht den Behörden zudem ein Ermessen zu. Ein genereller Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz besteht so- mit ohnehin nicht.

7. Ein grundlegendes Prinzip der Sozialhilfe ist zudem dasjenige der Ange- messenheit der Hilfe, welches besagt, dass eine unterstützte Person materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden soll als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheide- nen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinie A.4). Dies bedeutet, dass die von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Leistungen stets in einem angemes- senen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkom- men in der Umgebung der unterstützten Person stehen sollen. Es ist davon auszugehen, dass eine Mutter in ähnlichen Verhältnissen und ohne Sozialhilfeleistungen sich nicht für eine zweite Mietwohnung und einen Wochenaufenthalt für sich und ihre minderjährigen Kinder entschieden hätte. 296

Die Kosten für die Führung eines zweiten Haushaltes sowie die notwendigen Reisekosten würden das kleine Budget derart stark strapazieren, dass höchst- wahrscheinlich das Existenzminimum unterschritten würde bzw. andere wich- tige Ausgabenposten vernachlässigt werden müssten. Die Übernahme der durch den Wochenaufenthalt entstehenden Zusatzkosten durch den Sozial- dienst ist somit auch nicht mit dem Prinzip der Angemessenheit der Hilfe ver- einbar.

8. Die Beschwerdeführerin hat sich eigenmächtig, d.h. ohne Absprache mit dem Sozialdienst X, dazu entschlossen, die Kinder in Y einschulen zu lassen und dort eine Zweitwohnung zu mieten. Nach SKOS-Richtlinie A.5.1 gilt der Grundsatz, dass eine Person, welche Sozialhilfe bezieht, in ihrer zivilrechtli- chen Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird. Demnach kann sie insbesondere nach wie vor Verträge abschliessen, ein Testament ab- fassen, oder Prozesse führen. Die Unterstützung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Aus der Tatsache, dass den Sozialhilfeemp- fängern Pauschalbeträge ausgerichtet werden, folgt, dass diese über die Ver- wendung der ausbezahlten Beträge grundsätzlich frei entscheiden dürfen. Die- sem Grundsatz setzt § 11 Abs. 2 SHV jedoch für den Fall, dass die Unterstüt- zung nicht zweckentsprechend verwendet wird, eine Schranke. Der Beschwerdeführerin kann der Wochenaufenthalt grundsätzlich nicht verwehrt werden. Jedoch hat sie diesen selber zu verantworten und finanziell zu tragen. Ein Anspruch auf eine Kostentragung durch den Sozialdienst be- steht nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verwaltungsbeschwerde aus den obigen Gründen abzuweisen ist. ... Regierungsrat, 8. November 2005 297