opencaselaw.ch

RR 2005 002

Regierungsrat — RR 2005 002

Zg Regierungsrat · 2005-02-01 · Deutsch ZG

§§ 15 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz – Vorgehen und Zuständigkeiten bei baulichen Änderungen an einem geschützten Baudenkmal.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wie die Meinung des Beschwerdeführers zeigt, wird wohl die Architektur des Neubaus nicht jedermann zu gefallen vermögen. Bei der Beurteilung der Einpassung und der Qualität eines Neubaus in Bezug zur baulichen und land- schaftlichen Umgebung darf jedoch nicht einfach auf ein beliebiges, subjekti- ves architektonisches Empfinden oder Gefühl abgestellt werden. Es muss vielmehr objektiv dargelegt werden, ob mit einer bestimmten baulichen Ge- staltung für den Bau selbst und für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt wird. Die Stadtbildkommission und das kantonale Amt für Denkmalpflege ha- ben in einem intensiven Prozess die mehrmalige Überarbeitung des Projektes veranlasst. Diese Fachstellen sind endlich zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Neubau objektiv betrachtet eine gute Gesamt- wirkung erzielt, sich in das Quartier- und Strassenbild einfügt und anerkann- ten architektonischen Gestaltungsprinzipien entspricht. Diese Meinung der Vorinstanz sowie der kommunalen und kantonalen Fachstellen kann nur un- terstützt werden. Man muss sich bewusst sein, dass der geplante Neubau aus der heutigen Zeit stammt. Als solcher soll er sich auch präsentieren. Der Stadt- rat hat deshalb mit der Erteilung der Baubewilligung kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang unbegründet. Sie ist abzuweisen. Regierungsrat, 11. Januar 2005 §§ 15 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz – Vorgehen und Zustän- digkeiten bei baulichen Änderungen an einem geschützten Baudenkmal Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend geht es einzig und allein um die Frage, ob die reformierte Kir- che von Walchwil mit einer Beschattungsanlage ausgestattet werden darf. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat Walchwil vor, er habe das Bau- gesuch aus Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt. Zudem habe er ihr vor- geworfen, zu Unrecht den seinerzeitigen Architekten nicht in die Planung der Beschattungsanlage einbezogen zu haben. Andere Gründe habe er nicht angeführt. Die Beurteilung der Fragen des Denkmalschutzes würde in die Zu- ständigkeit der Direktion des Innern fallen. Bei der seit 1998 als Denkmal von lokaler Bedeutung geschützten refor- mierten Kirche von Walchwil handelt es sich um einen kristallinen Bau auf einem äusserst kleinen Hanggrundstück. Eine bergseitig verankerte Platte eröffnet den Kirchenplatz. Zwei Pfeiler tragen und durchstossen hier den Baukörper und enden in einem Dachreiter. Der Grundriss der Kirche wird von zwei versetzten Quadraten gebildet. Das untere nimmt, dreiseitig verglast, ge- meinsame Räume und eine Wendeltreppe auf, die zum darüber liegenden Kir- chenraum führt. Ein in die Diagonale gedrehtes Satteldach schliesst diesen 283

Raum ab. Die raumhohen, dreieckigen Fensterflächen sind mit matten, licht- durchlässigen Kunstharzplatten ausgefacht. Vorab ist unbestritten, dass bei direkter Sonneneinstrahlung die Überhit- zung des Innenraums der reformierten Kirche insbesondere seit deren Re- staurierung in den Jahren 1999/2000 ein Problem darstellt. An sonnigen Ta- gen entsteht in der Kirche ein treibhausähnliches Klima, das den Aufenthalt im Raum bisweilen verunmöglicht. Einhellig herrscht die Meinung vor, dass diese unangenehme Raumtemperatur insbesondere im warmen Sommer- halbjahr gesenkt werden soll. Die Bauherrschaft plant, vor den raumhohen, dreieckigen und mit Kunstharzplatten ausgefachten Fensterflächen auf der Gebäudeaussenhaut Storenkästen und Führungsschienen anzubringen. Aus den obenliegenden Kästen sollen die Storen entlang den Führungsschienen heruntergefahren werden können.

3. Das Anbringen einer Beschattungsanlage an der Gebäudeaussenhaut der reformierten Kirche von Walchwil ist unbestrittenermassen baubewilligungs- pflichtig. Die Beschwerdeführerin hat deshalb am 11. September 2002 ein voll- ständiges Baugesuch eingereicht. Da es sich bei der reformierten Kirche von Walchwil um ein seit 1998 denkmalgeschütztes Objekt handelt, gelangt das Ge- setz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz; BGS 423.11) zur Anwendung. Danach wirken die Gemeinden beim Vollzug des Gesetzes mit. Sie haben dem Amt für Denk- malpflege und Archäologie Baugesuche zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung beziehen, die unter Schutz gestellt sind (§ 15 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz). Ausserdem bedürfen Veränderungen des Bauzustandes oder der geschützten Ausstattung eines un- ter Schutz gestellten Denkmals der Zustimmung der Direktion des Innern (§ 30 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz). Ist gleichzeitig eine Baubewilligung der Gemeindebehörde erforderlich, holt diese Behörde vorher die Zustimmung der Direktion des Innern ein (§ 30 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

4. Der Gemeinderat Walchwil hat das Baugesuch geprüft. Er stellte dabei fest, dass der Beschattungsanlage keine Bestimmungen der Bauordnung Wal- chwil vom 26. November 1991 (BO Walchwil) entgegenstehen. Er rügte nicht einmal ansatzweise, dass die Beschattungsanlage sich nicht in die bauliche Um- gebung einzuordnen vermöge. Er wies die Anlage lediglich aus denkmalpfle- gerischen Gründen ab. Es stellen sich in diesem Zusammenhang zwei Fragen, die beantwortet werden müssen: Als erstes ist zu prüfen, ob der Gemeinderat sich an die Verfahrensvorschriften des Denkmalschutzgesetzes gehalten hat. Alsdann wird materiell beurteilt werden müssen, ob die Beschattungsanlage aus denkmalpflegerischen Gründen bewilligungsfähig ist.

a) Die Beschwerdeführerin hat das Baugesuch in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Denkmalpfleger ausgearbeitet. Sie hat das Gesuch auf dessen Empfehlung hin zur Bewilligung eingereicht. Die Baubewilligungs- behörde ist ihrer Pflicht gemäss § 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz nachge- 284

kommen und hat den kantonalen Denkmalpfleger bereits in einer frühen Pha- se einbezogen. Sie hat ihm am ... das Baugesuch zur Stellungnahme unter- breitet. Anlässlich der Baukommissionssitzung vom ... konnte der kantonale Denkmalpfleger, nachdem er mit der Bauherrschaft alle bekannten Alternati- ven geprüft hatte, seine Beweggründe für die Unterstützung der Beschat- tungsanlage darlegen und zu Protokoll geben. Die Direktorin des Innern stell- te die Zustimmung zum entsprechenden Baugesuch in Aussicht. Die Wahl der Variante und die Detailausbildung müsse aber noch mit der Denkmalpflege abgesprochen werden. Der Gemeinderat hat es in der Folge jedoch unterlas- sen, das Baugesuch formell der Direktion des Innern zuzustellen und sie um einem Zwischenentscheid im Sinne von § 30 Denkmalschutzgesetz zu ersu- chen. Er hat lediglich mit den Schreiben vom ... und ... versucht, eine weitere Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers im Sinne von § 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz einzuholen. Dieser hat jeweils mündlich auf seine Be- urteilung anlässlich der Baukommissionssitzung vom ... verwiesen und auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Indem der Gemeinderat über das Ge- such entschieden hat, ohne vorab einen anfechtbaren Zwischenentscheid der Direktion des Innern einzuholen, hat er formelles Recht verletzt. Und da er das Baugesuch im Wesentlichen aus Gründen des Denkmalschutzes abgewie- sen hat, hat er sich zu Fragen geäussert, die nicht in seine Zuständigkeit fal- len. Er hat damit einen groben Verfahrensfehler begangen. Insofern ist die Rü- ge begründet. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen. Es ist nun nachfolgend zu prüfen, ob die Beschattungsanlage an der refor- mierten Kirche von Walchwil aus Gründen des Denkmalschutzes überhaupt zulässig ist und ob die Zustimmung der Direktion des Innern erteilt werden kann.

b) Die Denkmalpflege geht jeweils davon aus, dass zur Erhaltung eines Denkmals nicht nur dessen Bausubstanz, sondern auch dessen zweckbe- stimmte Nutzung gehört. Sie darf nicht unnötig eingeschränkt werden. Durch das erwähnte, sehr warme Innenklima insbesondere während des Sommer- halbjahres ist jedoch eine Nutzungsbeeinträchtigung gegeben. Diese Beein- trächtigung besteht schon seit jeher und ist immer noch ungelöst. Aus diesem Grund wurden die Bestrebungen der Beschwerdeführerin befürwortet, sich des Problems anzunehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass ver- schiedene Sanierungsvarianten, namentlich eine Innenbeschattung, künstliche Kühlung, Klimatisierung und dergleichen geprüft würden. Dieser Vorausset- zung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Sie hat im Vorfeld mit dem kantonalen Denkmalpfleger Lösungsvarianten untersucht. In der Folge erga- ben Abklärungen eines Bauphysikers, dass sich das Überhitzungsproblem nur mit einer Aussenbeschattung beheben lässt. Ausserdem war eine Aussenbe- schattung die einfachste und beste Lösung. Die Beschwerdeführerin prüfte daraufhin verschiedene Varianten. Der kantonale Denkmalpfleger präzisierte parallel dazu die denkmalpflegerischen Anforderungen an die geplante Sanie- rung. Der Prozess hatte zum Ziel, eine möglichst einfache und vor allem auch 285

reversible Lösung des Problems zu finden. Die Beschwerdeführerin machte es sich nicht einfach. Sie liess zur Prüfung der Qualität der verschiedenen Vari- anten Modelle an der Fassade der Kirche anbringen und beurteilte sie an Ort mit der Denkmalpflege. Schliesslich einigten sich die Beschwerdeführerin und die Direktorin des Innern auf die vorliegend zur Diskussion stehende Aus- senbeschattung. Sie wird zwar als neues Element unbestrittenermassen er- kennbar sein. Gleichzeitig wirkt sie jedoch so einfach und zurückhaltend wie möglich. Ausserdem ordnet sich die Aussenbeschattungsanlage in die bauli- che Umgebung ein. Von den verschiedenen Varianten entspricht die von der Beschwerdeführerin im Baugesuch eingegebene Lösung den Anforderungen der Direktion des Innern am besten. Sie nimmt auf die architektonische Qua- lität der geschützten reformierten Kirche von Walchwil so weit wie möglich Rücksicht, so dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Aus diesem Grund hat der kantonale Denkmalpfleger anlässlich der Baukommissionssitzung vom ... zu Recht im Sinne von § 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz positiv zum Bau- gesuch der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Die Direktorin des Innern hat folgerichtig die Zustimmung der Direktion des Innern für das Bau- vorhaben im Sinne von § 30 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in Aussicht gestellt. Damit steht fest, dass der Aussenbeschattung keine Gründe des Denkmal- schutzes gegenüberstehen. Ausserdem vermag sich das Bauvorhaben in die bauliche Umgebung einzuordnen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist be- gründet und der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde in diesem Umfang aufzuheben. Regierungsrat, 1. Februar 2005 §§ 15, 16, 18 und 19 V PBG – Anzurechnende Geschossfläche bei einem Attika- geschoss Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit dem Bau des Attika- geschosses die zulässige Ausnützung selbst unter Berücksichtigung des Aus- nützungstransportes überschritten werde. Bereits anlässlich der Einsprache- verhandlung sei festgestellt worden, dass die Bauherrschaft eine Pergola geplant habe, welche zur Ausnützung zähle. Dies habe zu einer Übernutzung des Grundstückes geführt. Die Ausnützungsberechnung habe nicht überprüft werden können, da die Baugesuchsakten nur zur Einsicht vorgelegen hätten und somit eine eigene Berechnung unmöglich gewesen sei. Der Beschwerde- führer begehrt eine Überprüfung der Ausnützungsberechnung. 286