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RR 2005 001

Regierungsrat — RR 2005 001

Zg Regierungsrat · 2005-01-11 · Deutsch ZG

§ 26 BO Zug – Einordnung einer Neubaute in die Ortskernzone sowie in die Ortsbildschutzzone Oberwil-Zug.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. Bau- und Planungsrecht § 26 BO Zug – Einordnung einer Neubaute in die Ortskernzone sowie in die Orts- bildschutzzone Oberwil-Zug Aus den Erwägungen:

4. Das Baugrundstück liegt in der Ortskernzone Oberwil und wird gleich- zeitig von der Ortsbildschutzzone überlagert. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich das Neubauprojekt nicht in die nähere und weitere bauliche Umgebung einordne. Durch die klotzige Architektursprache trete der Neubau in Widerspruch zum historischen Dorfkern. Weder stimme das Volumen mit der Höhe der Vollgeschosse im Vergleich zum Nachbargebäude überein, noch seien die Fluchten übernommen worden. Der wuchtige Neubau mit seinen grossen Fenstern, welche vor allem auf der Westseite zu Blendeffekten führen werde, verdränge die ihn umgebenden Altbauten. Auch das Flachdach mit dem Attikageschoss stelle in der mittelbaren und unmittelbaren baulichen Umgebung einen Fremdkörper dar. Gegenüber den steilen Satteldächern wir- ke das Flachdach mit dem Attikageschoss äusserst störend und befremdend, zumal das Attikageschoss die Gebäudehöhen der Nachbarbauten deutlich überrage. Gemäss § 26 Bauordnung der Stadt Zug vom 4. Dezember 1994 (BO Zug) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine gute Gesamt- wirkung erzielt wird. Bauten und Anlagen haben sich in ihrer Erscheinung in das Stadt-, Quartier- und Strassenbild einzufügen und anerkannten architek- tonischen Gestaltungsprinzipien zu entsprechen. In der Ortskernzone Ober- wil ist eine maximale Ausnützung vom 0.70 und ein Wohnanteil von minde- stens 60 % vorgeschrieben (§ 50 Abs. 1 BO Zug). In dieser Kernzone kann im Interesse der Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung des heutigen Charak- ters des schutzwürdigen Ortsbildes Oberwil von den Grundmassen für die Ein- zelbauweise abgewichen werden (Art. 50 Abs. 2 BO Zug). Die Ortsbild- schutzzonen bezwecken die Erhaltung und Pflege des jeweiligen Orts- und Quartierbildes. Veränderungen der bestehenden Gebäude sind nur zulässig, wenn sie das heutige Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen. Einzelne Neu- bauten sind zulässig, wenn sie dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbildes entsprechen. Der Stadtrat kann ausserdem vor der Erteilung von Baubewilli- gungen die Erarbeitung einer Studie als Beurteilungsgrundlage oder einen Be- bauungsplan verlangen (§ 63 Abs. 3 BO Zug). Im Zonenplan der Stadt Zug werden innerhalb des Baugebietes Schutzzo- nen ausgeschieden. Dazu gehört u.a. die Ortskernzone Oberwil, welche im Be- reich des Baugrundstücks von der die Ortsbildschutzzone überlagert wird. 280

Beim § 26 BO Zug handelt es sich um eine allgemeine positive ästhetische Ge- neralklausel. Sie erschöpft sich nicht in einem blossen Verunstaltungsverbot, wonach Bauvorhaben keinen stossenden Gegensatz zur Nachbarschaft bilden oder auffallend störend in Erscheinung treten dürfen. Sie verlangt positiv ei- ne architektonische Gestaltung, welche sich gut in die Umgebung einordnet (Einordnungsgebot). Wenn diese gute Gesamtwirkung verlangt wird, dürfen strengere Massstäbe angelegt werden als bei einem blossen Verunstaltungs- verbot (GVP 1993/94, 297). Allerdings sind die Anforderungen an ein Bau- vorhaben sorgfältig zu begründen. Es darf nicht einfach auf ein beliebiges, sub- jektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abgestellt werden. Es muss im einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch für die Umgebung eine gute Ge- staltung erzielt wird (BGE 114 Ia 344). Dieser Beurteilung unterliegt jede Bau- te, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften beachtet worden sind. Andererseits darf die Anwendung der Gestaltungsvorschrift nicht dazu führen, dass generell für ein bestimmtes Gebiet die Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich die Auswirkungen von Bauvorschriften allge- mein als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften zu ändern (Hans Hagmann, Kommentar zu Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, N 3 zu § 26 BO Zug). Die Erscheinungsweise einer Baute ist nicht für sich allein betrachtet, sondern vor allem auch in Abhängigkeit zur baulichen und landschaftlichen Umgebung zu würdigen. Im Einzelfall wird der bauliche Gestaltungsspielraum durch die Empfindlichkeit der Landschaft einerseits und die vorbestehende Bauweise andererseits bestimmt. Generell kann gesagt wer- den, dass je empfindlicher eine Landschaft ist, umso höhere Anforderungen an die Gestaltung der Bauten gestellt werden können. Ferner sollen sich neue Bauvorhaben um so mehr an der vorhandenen Bausubstanz orientieren, wenn von örtlich typischer und vorherrschender Bauweise gesprochen werden kann. Der ästhetische Gesamteindruck einer Baute wird durch eine Vielzahl von Ein- zelfaktoren bestimmt. Grosse Bedeutung kommt dabei vor allem den äusse- ren Proportionen, den verwendeten Materialien und Farben zu. Die gestalte- rischen Anforderungen sind selbstverständlich nicht absolut. Da sie Ein- schränkungen der Eigentumsgarantie und eventuell anderer Grundrechte zur Folge haben, müssen sie stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rech- nung tragen (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Auflage, Zürich 1999, N 653 ff.). Vorliegend soll das bestehende Gebäude durch einen Neubau ersetzt wer- den. Beim Abbruchobjekt handelt es sich um einen zweigeschossigen Giebel- bau aus Holz. Dessen Fassaden sind nachträglich verputzt worden (siehe Tugium 20/2004, Seite 39 f.). In der näheren Umgebung erkennt man das Ge- bäude Seerose und gleich daneben den vornehm wirkenden Seehof. In süd- westlicher Richtung befindet sich sogar ein chaletähnlicher Holzbau. Die bau- liche Umgebung vermittelt einen Eindruck der Ländlichkeit, wie man sie in Oberwil an verschiedenen Orten antrifft. Die Architektur des Neubaus ist zeit- 281

genössisch. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Rüge die Qualität des Neu- bauprojektes in Frage. Sowohl der Bauherrschaft, als auch der Bewilligungs- behörde sowie der kantonalen Denkmalpflege gingen zu Recht davon aus, dass bei einem Neubau eine Kopie von historischen Bauten an dieser Stelle falsch gewesen wäre. Der Neubau wird nun aber markant an prominenter Stelle in Oberwil zu stehen kommen. Die Stellung des Kubus im Ensemble, zur Stras- se sowie zum Bach ist klar gesetzt. Der Neubau orientiert sich an wesentlichen Bestandteilen der baulichen Umgebung, namentlich an der Traufhöhe, am Vo- lumen und an der Massstäblichkeit, aber auch an den bisherigen Fluchten. Die Fassaden, der Aufbau sowie der Grundriss wurden als bestehende Elemente übernommen, jedoch in zeitgenössischer Sprache neu thematisiert. Auf die Materialisierung ist ebenfalls wert gelegt worden. In der Umgebung erkennt man lediglich murale oder Holzfassaden. Das Neubauprojekt orientiert sich daran. Die Fassaden weisen einen muralen Charakter auf. Die Garagentore, die Fensterumfassungen sowie das Attikageschoss sollen jedoch in Holz gehalten werden. Das geplante Wohnhaus wird deshalb als qualitätsvoller, zurückhaltender, dennoch aber selbstbewusster Neubau wahrgenommen wer- den. Das Gebäude wird nicht fremd wirken, da es in den wesentlichen Punk- ten an der näheren und weiteren baulichen Umgebung Mass nimmt. Es be- zieht sich bewusst nicht zu stark auf das bestehende unmittelbar angrenzende Nachbargebäude, da diese Baute auch einem Neubau weichen kann. Die Fen- ster auf der Nord- und Ostseite sind klar strukturiert. Die Fensteraufteilung insbesondere gegen die Artherstrasse hin hat die Bauherrschaft von den Nach- barbauten übernommen. Seeseitig weist der Neubau grosse Fensterfronten auf. Es mag zutreffen, dass sich bei niedrigem Sonnenstand bzw. bei Sonnen- untergang die Sonne in den grossen Fensterfronten spiegeln wird. Dies ist je- doch ein Effekt, der entlang des ganzen Zugerseeostufers festgestellt werden kann. Zudem wird der Beschwerdeführer davon kaum berührt sein, befindet sich doch seine Liegenschaft .... Das Projekt weist ein Flachdach mit einem Attikageschoss auf. Das Attikageschoss wird zurückversetzt. Seine Grösse ent- spricht dem Raum, der unter einem Schrägdach hätte nutzbar gemacht wer- den können. Flachdächer und Dachaufbauten können als eine moderne Über- setzung der bestehenden Dächer interpretiert werden. Ein Neubau soll keine Rekonstruktion des Altbaus darstellen. Er darf sich als Neubau zeigen, was sich bisweilen in der Gestaltung der Dachlandschaft dokumentieren kann. Neu- bauten mit Flachdächern sind ausserdem in Schutzzonen nichts Ausserge- wöhnliches. Zu denken ist dabei insbesondere an die Flachdachanbauten der geschützten Höllhäuser in der Ortsbildschutzzone Lorzendamm in Baar. Ein entsprechendes Beispiel gibt es sogar in der von der Ortsbildschutzzone über- lagerten Ortskernzone Oberwil. Auf der Liegenschaft Widenstrasse 11 ist in den letzten Jahren ebenfalls ein moderner Flachdachanbau mit grossen Fen- stern realisiert worden. Aufgrund dieser einzelnen Elemente kann festgestellt werden, dass das Neubauprojekt die bauliche Umgebung neu interpretiert. 282

Wie die Meinung des Beschwerdeführers zeigt, wird wohl die Architektur des Neubaus nicht jedermann zu gefallen vermögen. Bei der Beurteilung der Einpassung und der Qualität eines Neubaus in Bezug zur baulichen und land- schaftlichen Umgebung darf jedoch nicht einfach auf ein beliebiges, subjekti- ves architektonisches Empfinden oder Gefühl abgestellt werden. Es muss vielmehr objektiv dargelegt werden, ob mit einer bestimmten baulichen Ge- staltung für den Bau selbst und für die Umgebung eine gute Gestaltung erzielt wird. Die Stadtbildkommission und das kantonale Amt für Denkmalpflege ha- ben in einem intensiven Prozess die mehrmalige Überarbeitung des Projektes veranlasst. Diese Fachstellen sind endlich zusammen mit der Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Neubau objektiv betrachtet eine gute Gesamt- wirkung erzielt, sich in das Quartier- und Strassenbild einfügt und anerkann- ten architektonischen Gestaltungsprinzipien entspricht. Diese Meinung der Vorinstanz sowie der kommunalen und kantonalen Fachstellen kann nur un- terstützt werden. Man muss sich bewusst sein, dass der geplante Neubau aus der heutigen Zeit stammt. Als solcher soll er sich auch präsentieren. Der Stadt- rat hat deshalb mit der Erteilung der Baubewilligung kein Recht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Umfang unbegründet. Sie ist abzuweisen. Regierungsrat, 11. Januar 2005 §§ 15 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 Denkmalschutzgesetz – Vorgehen und Zustän- digkeiten bei baulichen Änderungen an einem geschützten Baudenkmal Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend geht es einzig und allein um die Frage, ob die reformierte Kir- che von Walchwil mit einer Beschattungsanlage ausgestattet werden darf. Die Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat Walchwil vor, er habe das Bau- gesuch aus Gründen des Denkmalschutzes abgelehnt. Zudem habe er ihr vor- geworfen, zu Unrecht den seinerzeitigen Architekten nicht in die Planung der Beschattungsanlage einbezogen zu haben. Andere Gründe habe er nicht angeführt. Die Beurteilung der Fragen des Denkmalschutzes würde in die Zu- ständigkeit der Direktion des Innern fallen. Bei der seit 1998 als Denkmal von lokaler Bedeutung geschützten refor- mierten Kirche von Walchwil handelt es sich um einen kristallinen Bau auf einem äusserst kleinen Hanggrundstück. Eine bergseitig verankerte Platte eröffnet den Kirchenplatz. Zwei Pfeiler tragen und durchstossen hier den Baukörper und enden in einem Dachreiter. Der Grundriss der Kirche wird von zwei versetzten Quadraten gebildet. Das untere nimmt, dreiseitig verglast, ge- meinsame Räume und eine Wendeltreppe auf, die zum darüber liegenden Kir- chenraum führt. Ein in die Diagonale gedrehtes Satteldach schliesst diesen 283