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RR 2004 003

Regierungsrat — RR 2004 003

Zg Regierungsrat · 2004-03-02 · Deutsch ZG

Art. 13, 19 Abs 1, 304, 305 Abs. 2, 333 Abs.1 ZGB, § 22 VRG – Ein 14-jähriges Kind ist bei fehlender Zustimmung der Eltern zur Erhebung einer Beschwerde nicht prozessfähig (E.3). Keine Erhebung von Spruchgebühren, da weder der 14-jährige Beschwerdeführer noch die Eltern für die Kosten des Verfahrens aufzukommen haben (E.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

1. Personenrecht Art. 13, 19 Abs 1, 304, 305 Abs. 2, 333 Abs.1 ZGB, § 22 VRG – Ein 14-jähriges Kind ist bei fehlender Zustimmung der Eltern zur Erhebung einer Beschwer- de nicht prozessfähig (E.3). Keine Erhebung von Spruchgebühren, da weder der 14-jährige Beschwerdeführer noch die Eltern für die Kosten des Verfahrens aufzukommen haben (E.4). Aus den Erwägungen: ...

3. Um Beschwerde erheben zu können, muss der Beschwerdeführer prozess- fähig sein. Die Prozessfähigkeit ist der prozessuale Ausdruck der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit und setzt diese voraus (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Rz 1 zu Art. 11). Der Beschwerdeführer ist am 8. Dezember 1989 geboren und damit 14 Jahre alt. Gemäss Artikel 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist er unmündig. Der Beschwerde- führer ist daher gestützt auf Artikel 13 ZGB nicht handlungsfähig und damit auch nicht prozessfähig. Er braucht die Zustimmung seiner Eltern als gesetz- liche Vertreter, um einen Rechtsstreit führen zu können (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 304 ZGB sowie WEISS, a.a.O., S. 85). Die Zustimmung der Eltern des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bürgerrates D ist auch nachträglich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht prozessfähig. Auch aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. a) Gemäss § 22 VRG erhebt der Regierungsrat Gebühren für seine Amts- handlungen. Im Beschwerdeverfahren trägt gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die unterliegende Partei die Kosten. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gestützt auf Art. 305 Abs. 2 ZGB haftet für Verpflichtungen des Kindes des- sen Vermögen. Dies allerdings nur, soweit das Kind selbst handlungsfähig ist (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., Rz 13 zu Art. 304/305). Da der Beschwerdeführer bezüglich der Erhebung der Beschwerde nicht handlungsfähig war, hat er sich nicht nach Art. 305 Abs. 2 ZGB ver- pflichten können, so dass das Kindsvermögen des Beschwerdeführers nicht für die Kosten des Verfahrens haftet.

b) Es stellt sich die Frage, ob die Eltern des Beschwerdeführers für die Ko- sten des Verfahrens aufkommen müssen. Gemäss Art. 333 Abs. 1 ZGB haftet das Familienoberhaupt für den durch einen Unmündigen verursachten Scha- den, wenn es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt 240

in der Beaufsichtigung nicht beobachtet hat. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach den konkreten Umständen. Zu berücksichtigen sind u.a. Alter, Charakter und geistige Reife des Kindes (BGE 100 II 301 E. 3a). Von den Eltern kann nicht verlangt werden, dass sie für eine dauernde Be- aufsichtigung ihrer Kinder sorgen, die ein gewisses Alter überschritten haben (BGE 95 II 259 f., E. 4a). Der Beschwerdeführer ist 14 Jahre alt. Seine Eltern hätten ihn praktisch 24 Stunden am Tag beaufsichtigen müssen, um zu verhindern, dass er sein Schrei- ben verfassen und versenden konnte. Dies kann ihnen nicht zugemutet wer- den. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihre Sorgfaltspflicht in der Be- aufsichtigung des Beschwerdeführers nicht verletzt und können nicht für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden.

c) Da weder der Beschwerdeführer noch dessen Eltern für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden können, können keine Spruchgebühren erhoben werden. ... Regierungsrat, 2. März 2004 Art. 23, 24, 26 ZGB – Prozessvoraussetzung der rechtsgültigen Vertretung offen ge- lassen (I. Formelles E. 3, 4). Zivilrechtlicher Wohnsitzbegriff (II. Materielles E. 1). Keine Wohnsitzbegründung bei einem Aufenthalt eines geistig Behin- derten zu einem Sonderzweck in einem Heim (II. Materielles E. 2, 3,4). Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): ... A, geb. 1968, mit derzeitigem Aufenthalt im Heim X in der Gemeinde D, lebte während 35 Jahren in Appenzell bei seinen Eltern. Er leidet an Autismus und ist auf eine Betreuung angewiesen. A kann verbal nicht kommunizieren, ist jedoch fähig, aufgrund seines Verhaltens und Handelns seinen Willen dem Umfeld kundzutun. Die Betreuung durch seine Eltern war aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich, und es wurde ein Heimplatz gesucht. Es begann eine schwierige Suche nach freien und geeigneten Wohnheimplätzen, wobei bis zu 50 Heime kontaktiert wurden. A konnte in das Heim X in der Gemeinde D im Kanton Zug notfallmässig eintreten. RA B, Bruder von A, beantragte die zivilrechtliche Wohnsitznahme von A in der Gemeinde D. Mit Beschluss vom 241