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RR 2003 012

Regierungsrat — RR 2003 012

Zg Regierungsrat · 2003-11-18 · Deutsch ZG

Art. 392 Ziff. 2 und 3; Art. 321 Abs. 2 und Art. 276 Abs. 1 ZGB (SR 210). Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft zur Geltendmachung von Ansprüchen aus freiem Kindesvermögen und Überbindung der Kosten für die Mandatsführung gegenüber einer Drittperson. Erwägungen: Zugehörigkeit von Legatsansprüchen zum freien Kindesvermögen (E. 1); Voraussetzungen für den Erlass einer Kindesschutzmassnahme gegenüber dem Verwalter von freiem Kindesvermögen (E. 2–4); Überbindung der Kosten für die Mandatsführung des Vertretungsbeistandes (E. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

1. Familienrecht Art. 392 Ziff. 2 und 3; Art. 321 Abs. 2 und Art. 276 Abs. 1 ZGB (SR 210). Anord- nung einer Vertretungsbeistandschaft zur Geltendmachung von Ansprüchen aus freiem Kindesvermögen und Überbindung der Kosten für die Mandats- führung gegenüber einer Drittperson. Erwägungen: Zugehörigkeit von Le- gatsansprüchen zum freien Kindesvermögen (E. 1); Voraussetzungen für den Erlass einer Kindesschutzmassnahme gegenüber dem Verwalter von freiem Kindesvermögen (E. 2–4); Überbindung der Kosten für die Mandats- führung des Vertretungsbeistandes (E. 5). Aus dem Sachverhalt: Zusammenfassung: A. und C. G., wohnhaft bei ihrer Mutter, sind die Kinder der geschiedenen Eltern B. G. und D. G.. Die alleinige elterliche Sor- ge über die beiden Kinder steht der Mutter zu. Im Jahr 2002 verstarb H.G., die Grossmutter väterlicherseits von A. und C. G.. Sie vermachte in ihrer letztwilligen Verfügung den beiden Grosskindern je ein Legat in Höhe von Fr. 100'000.–. Gemäss Anordnung der Erblasserin sollen A. und C. erst nach ihrem 25. Geburtstag frei über ihre Legate verfügen können, bis zu diesem Zeitpunkt setzte die Erblasserin ihren Sohn, D. G., den Vater der beiden En- kelkinder, als Verwalter der Legate ein. Im Juni 2002 stellte das Bezirksgericht M. dem Vormundschaftsamt der Gemeinde X. zwei Kopien der Vermächtnisanzeigen zu, welche die Legats- ansprüche von A. und C. G. bestätigten. Das Vormundschaftsamt der Ge- meinde X. nahm in der Folge mit dem Vater, D. G., Kontakt auf und forder- te ihn auf, die beiden Legate auf die Namen der Kinder mündelsicher anzulegen, oder im Falle der Anlage in Immobilien, diese im Grundbuch auf die Kinder eintragen zu lassen. Der Vater versprach, sich im Herbst 2002 wieder bei der Behörde zu melden, sobald er sich einen Überblick über den Nachlass verschafft habe. Da das Vormundschaftsamt bis Mitte Oktober 2002 nichts mehr von D. G. hörte, gelangten die zuständigen Personen er- neut an diesen und forderten ihn wiederholt auf, zu einer Besprechung der Angelegenheit auf dem Vormundschaftsamt der Gemeinde X. zu erschei- nen. Diesen Aufforderungen leistete D. G. keine Folge, auch legte er dem Vormundschaftsamt keine Belege über eine allfällige Anlage der von ihm für die Kinder verwalteten Gelder vor. Schliesslich ordnete die zuständige Vor- mundschaftsbehörde mit Beschluss vom 1. April 2003 folgendes an:

1. Für die beiden Kinder A. G., und C. G. mit gesetzlichem Wohnsitz bei der alleine sorgeberechtigten Mutter, B. G., wird für die Regelung des Le- gatsanspruches von je Fr. 100'000.– gemäss Vermächtnisanzeige vom 6. Juni 2002 des Bezirksgerichtes M. aus dem Nachlass von H. G., wohnhaft gewe- 262

sen in M., eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB ange- ordnet.

2. Als Beiständin wird Frau Rechtsanwältin Y. Z., ernannt mit dem Auftrag:

- dafür besorgt zu sein, dass die beiden oben erwähnten Legate zugun- sten von A. und C. G. in Höhe von je Fr. 100'000.– aus dem betreffen- den Nachlass ausgeschieden sowie mündelsicher auf Konti bzw. Wert- schriftendepots – je auf den Namen der beiden Minderjährigen lautend

– angelegt werden,

- die ausgewiesenen finanziellen Ansprüche der Kinder auch notfalls ge- richtlich durchsetzen zu lassen, wofür ihr die vormundschaftliche Zu- stimmung im Sinne von Art. 421 Ziff. 8 ZGB erteilt wird und

- nach Erledigung des Mandates einen Schlussbericht einzureichen und gegebenenfalls Antrag auf Anordnung allfälliger weiterer Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens zu stellen.

3. Die Mandatsentschädigung für das vorliegende Verfahren geht zulasten des Kindsvaters, D. G.. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift sinn- gemäss, die vom Gemeinderat X. mit Beschluss vom 1. April 2003 angeord- nete Vertretungsbeistandschaft zur Regelung der Legatsansprüche seiner beiden Kinder sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner und die Mutter bean- tragen, die Anordnung der Beistandschaft sei zu bestätigen, um damit das von A. und C. geerbte Kindesvermögen sicherstellen zu können.

b) Bei den vom vorliegenden Verfahren betroffenen Legatsansprüchen der Kinder handelt es sich um Zuwendungen aus dem Nachlass der Gross- mutter an ihre beiden Enkelkinder. Die Legate bilden daher einen Teil des Kindesvermögens von A. und C., diese Tatsache wird von den Parteien zu- recht nicht bestritten. Die Bestimmungen zum Kindesvermögen sind in den Art. 318–327 ZGB enthalten. Gemäss Artikel 318 Abs. 1 ZGB haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Im hier zu beurteilenden Fall sind die Eltern geschieden und das alleinige elterliche Sorgerecht steht der Mutter zu. Sie ist daher grundsätzlich zur Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet.

c) Der Umfang des elterlichen Verwaltungsrechts erstreckt sich auf das ge- samte Kindesvermögen mit Ausnahme der Mittel des freien Kindesvermö- gens (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Pri- 263

vatrecht, Helbing & Lichtenhahn Basel, 2. Auflage 2002, N 8 zu Art. 318 ZGB). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Legate dem durch die Mutter zu verwaltenden Kindesvermögen, oder dem freien Kindesvermögen zuzurech- nen sind. Das freie Kindesvermögen ist in den Artikeln 321–323 ZGB geregelt. Nach diesen Bestimmungen liegt freies Kindesvermögen vor, wenn entwe- der die Erträge nicht verbraucht werden dürfen und/oder die elterliche Ver- waltung des betreffenden Vermögensteils ausgeschlossen ist (vgl. Peter Breit- schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 321/322 ZGB). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZGB ist die Verwaltung durch die Eltern nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird. Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Ver- waltung der Legate von A. und C. durch ausdrückliche Anordnung in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin übertragen wurde. Mit ihrer Anord- nung hat die Erblasserin im Zeitpunkt der Zuwendung auch die Verwaltung der Legate durch die Mutter ausgeschlossen. Obwohl der Wortlaut von Art. 321 Abs. 2 ZGB nur den Ausschluss der «Eltern» – also den Ausschluss von Vater und Mutter – erwähnt, besteht nach dem Grundsatz «in maiore mi- nus» (im Weitergehenden ist das weniger Weitgehende enthalten) kein Zweifel daran, dass der Ausschluss nur eines Elternteils ebenfalls zulässig ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind. Vorliegend sind alle Voraussetzungen erfüllt, da die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Zuwendung der Legate bestimmt hat, dass deren Verwaltung ausschliesslich durch den Vater von A. und C. erfolgen soll. Damit steht fest, dass es sich bei den Legaten um freies Kindesvermögen im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZGB handelt, das der mütterlichen Verwaltung ausdrücklich ent- zogen wurde.

2. Nachdem die Zugehörigkeit der Legate zum freien Kindesvermögen feststeht, ist zu prüfen, ob die Vormundschaftsbehörde befugt ist, gegenüber dem Beschwerdeführer, der nicht Inhaber des elterlichen Sorgerechts ist, eine vormundschaftliche Massnahme zum Schutz des Kindesvermögens auszu- sprechen. Aus den vorangehenden Ausführungen ist bekannt, dass der Beschwerde- führer durch die letztwillige Verfügung seiner Mutter als Verwalter der Lega- te eingesetzt wurde. Bei Verwaltung der Legate handelt er somit als eine mit der Verwaltung betraute Drittperson im Sinne von Art. 322 Abs. 2 ZGB (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 321/322 ZGB).

3. a) Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Anordnung von Massnahmen im Bereich des Schutzes von Kindesvermögen ergibt sich aus den Artikeln 324 und 325 ZGB. Adressat der behördlichen Massnahmen ist, wer das Kindesvermögen verwaltet, dies können auch Dritte sein, welche freies Kindesvermögen verwalten (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kin- 264

desrechts, Stämpfli Verlag Bern, 5. Auflage 1999, N 28.17). Der Beschwerde- gegner ist folglich befugt, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Massnah- me zum Schutz des Kindesvermögens zu erlassen.

b) Bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Kindesvermö- gens sind gemäss Art. 324 Abs. 3 ZGB die Bestimmungen des allgemeinen Kindesschutzes anwendbar. Dies bedeutet, dass insbesondere das Prinzip der Gefährdung des Kindeswohls, das Proportionalitäts- sowie das Subsi- diaritätsprinzip zu beachten sind (vgl. Albert Guler, Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB in Zeitschrift für Vormundschaftswesen (ZVW), 1995, S. 53 G.). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdegegner bei der von ihm angeordneten Vertretungsbeistandschaft diese Prinzipien beachtet hat.

c) Gemäss dem Prinzip der Gefährdung des Kindeswohls hat ein vor- mundschaftsbehördlicher Eingriff nur dann zu erfolgen, wenn das Kindes- wohl bzw. im Bereich des kindlichen Vermögensschutzes, das Kindesvermö- gen gefährdet ist. Ob im konkreten Fall eine Gefährdung vorliegt, hängt von der Art und der Grösse des Kindesvermögens und den persönlichen Verhält- nissen der Eltern ab. Wesentliche Kriterien sind, ob das elterliche Tun oder Unterlassen von eigenen Interessen mitbestimmt wird (vgl. Peter Breit- schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 324/325 ZGB). Werden diese Kriterien auf den vorliegend zu beurteilenden Fall ange- wendet, sind folgende Umstände zu beachten: Der vom Beschluss des Ge- meinderates betroffene Teil des Kindesvermögens von A. und C. besteht aus Legaten im Umfang von je Fr. 100'000.–. Es handelt sich also um ein an- sehnliches Vermögen. In Bezug auf das persönliche Verhältnis zwischen den Eltern muss, aufgrund des Verfahrensablaufs und der Akten, auf ein sehr ge- spanntes Verhältnis zwischen den Eltern geschlossen werden. Zudem ist die Mutter – als alleinige Inhaberin des elterlichen Sorgerechts – durch aus- drückliche Anordnung der Erblasserin von der Verwaltung der Legate ausge- schlossen und diese Aufgabe ist dem Vater der beiden Kinder übertragen worden. Beim Vater kommt hinzu, dass er als einer der gesetzlichen Erben der Erblasserin auch eigene Interessen am Nachlassvermögen hat, er hat folglich absolut kein Interesse, betreffend der Verwaltung der Kindervermö- gen mit den vormundschaftlichen Organen zusammenzuarbeiten. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist erstellt, dass der Vater und Beschwerdefüh- rer denn auch jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden verweigerte. Un- ter Berücksichtigung all dieser Umstände kann daher eine Gefährdung des Kindesvermögens nicht ausgeschlossen, vielmehr muss sogar von einer un- mittelbaren Gefährdung des Kindesvermögens ausgegangen werden. Der Erlass einer vormundschaftlichen Massnahme ist unter dem Aspekt des Ge- fährdungsprinzips auf jeden Fall gerechtfertigt.

d) Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft gestützt auf Art. 392 Ziffer 3 ZGB auch das Sub- sidiaritätsprinzip beachtet hat. Danach dürfen behördliche Massnahmen 265

nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). Beim Schutz des Kindesvermögens gilt das gleiche auch für Drittpersonen im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZGB. Aufgrund der Akten ist bekannt, dass die Vormundschaftsbehörde, un- mittelbar nachdem sie vom Bezirksgericht M. Kopien der Vermächtnisan- zeigen über die Legate zugunsten von A. und C. erhalten hatte, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahm. Bei dieser ersten telefonischen Kon- taktaufnahme – die gemäss Vorakten bereits am 19. Juni 2002 erfolgte – hat- te der Beschwerdeführer geäussert, er werde sich mit seinen Geschwistern, seinem Anwalt und seiner Bank über die Anlage der Gelder beraten und sich dann wieder melden. Nachdem sich der Beschwerdeführer über zwei Monate lang nicht mehr meldete, stellte ihm das Vormundschaftsamt am

22. August 2002 ein Schreiben zu, worin der Beschwerdeführer über seine Rechenschaftspflicht in Bezug auf das Kindesvermögen aufgeklärt und gleichzeitig aufgefordert wurde, der Behörde bis zum 5. September 2002 Saldoauszüge über die auf die Namen der beiden Kinder angelegten Gelder zuzustellen. Am 29. August 2002 sprach der Beschwerdeführer auf dem Vormundschaftsamt vor. Bei diesem Besuch legte er die Kopie eines Dauer- auftrages vor, womit seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter (Erblasse- rin) die Bank anwies, monatlich, erstmals per 1. September 2001 und bis zum Widerruf, den Betrag von Fr. 2'400.– auf das Konto der Exfrau des Be- schwerdeführers zu überweisen. Dabei gab er an, die Zahlungen würden – gemäss dem auf dem Zahlungsauftrag angebrachten «internen Vermerk» – vom Legat in Abzug gebracht. Aus der Aktennotiz geht weiter hervor, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er könne das Geld zur Zeit nicht flüssig vorweisen, es sei in Immobilien und Wertschriften angelegt. Die zuständige Amtsvormundin bestand weiterhin auf der Aushändigung von Bankbelegen und setzte dem Beschwerdeführer dafür eine Frist von einem Monat. Mit Schreiben vom 17. Oktober wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Besprechung des weiteren Vorgehens betreffend der Erbschaft seiner Kin- der, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Am 14. November 2002 habe man auf dem Telefonbeantworter eine entsprechende Meldung hinterlas- sen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels eingeschriebenem Brief vom 12. Dezember 2002 aufgefordert, mit dem Vormundschaftsamt Kontakt aufzunehmen. Mit einem weiteren Einschreiben vom 8. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer zur Besprechung der Angelegenheit auf den 21. Januar 2003 vorgeladen. Nachdem er dieser Vorladung unentschul- digt fernblieb, teilte ihm das Vormundschaftsamt mit eingeschriebenem Brief vom 26. Februar 2003 mit, dass zum Schutz der Kinder das von seiner verstorbenen Mutter geerbte Kindesvermögens sichergestellt werden müs- se. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht bis am 12. März 2003 für einen Besprechungstermin melde, werde zu diesem Zweck eine Beistandschaft er- richtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ko- 266

sten der Beistandschaft zu seinen Lasten gehen würden. Erst nachdem der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, ordnete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 1. April 2003 die Vertretungs- beistandschaft gestützt auf Art. 392 Ziffer 3 ZGB an. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass zwischen der ersten Aufforderung – am 22. August 2002 – an den Beschwerdeführer, sei- ner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachzukommen und dem Erlass des nunmehr angefochtenen Beschlusses – am 1. April 2003 – mehr als sieben Monate vergingen. Obwohl die Vormundschaftsbehörde in Fällen, bei denen die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht hinrei- chend gewährleistet ist, nach Art. 324 Abs. 1 ZGB mittels Verfügung eine Weisung zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung erteilen könnte, verzichtete sie auf die Anwendung dieser Massnahme und bemühte sich vorerst um eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit. Erst nachdem der Beschwerdeführer sich permanent weigerte, in irgendeiner Form mit den Behörden zusammenzuarbeiten, hat die Vormundschafts- behörde eine Massnahme zum Schutz des Kindesvermögens angeordnet. Ob sich das Vormundschaftsamt auf Hinweis der Rechtsvertreterin der Mut- ter zur ersten Kontaktaufnahme entschlossen hat oder aufgrund der Ver- mächtnisanzeigen tätig wurde, spielt dabei keine Rolle. Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist lediglich relevant, erst einen Eingriff in die Rechte der Eltern bzw. beim Kindesvermögensschutz in die Rechte von Drittperso- nen (im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZGB) anzuordnen, wenn diese ihre Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

e) Schliesslich ist der angefochtene Beschluss unter dem Aspekt des Pro- portionalitätsprinzips zu beurteilen. Dieses verlangt, dass der behördliche Eingriff sich einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige be- schränken muss, dass er andererseits aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung oder Schädigung auch wirklich begegnet werden kann (vgl. Guler, a.a.O., S. 54). Um beurteilen zu können, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB die Voraussetzung der Proportionalität erfüllt, muss die Intensität des Eingriffs in die Rechte der von der Massnahme be- troffenen Personen geprüft werden. Die Lehre hat zu diesem Zweck das Sy- stem der Stufenfolge entwickelt. Dabei werden die verschiedenen Massnah- men geordnet nach der Stärke mit der sie geeignet sind, in die Rechtsstellung der betroffenen Person einzugreifen. Nach dem Stufensystem gilt für Er- wachsene die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB als milde- ste vormundschaftliche Massnahme, gefolgt von der Vertretungsbeistand- schaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB (vgl. Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Helbing & Lichtenhahn Basel, 2. Auflage 2002, N 18 zu Art. 369 ZGB mit weiteren Hinweisen). 267

Beim System der Stufenfolge im Bereich des Kindesschutzes werden die Massnahmen nach der Intensität des Eingriffs in die elterliche Gewalt einge- teilt (vgl. Guler, a.a.O., S. 54 ff.). Nach Art. 307 Abs. 3 ZGB können die Behörden die Eltern beraten, ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Da- her stellen diese Massnahmen die unterste Stufe des Interventionssystems dar. In Fällen, wo solche Massnahmen nicht ausreichen, stehen als weiterge- hende Massnahmen – geordnet nach der Intensität des Eingriffs in die elter- liche Gewalt – die Einsetzung eines Beistandes für das Kind (Art. 308 ZGB), die Aufhebung der Obhut (Art. 310 ZGB) oder sogar der Entzug der elterli- chen Sorge (Art. 311 G. ZGB) zur Verfügung. Da die Vertretungsbeistand- schaften nach Art. 392 ZGB keine eigentlichen Kindesschutzmassnahmen darstellen, sondern ein Massnahme des allgemeinen Vormundschaftsrechts bilden, sind sie im Stufensystem der Kindesschutzmassnahmen nicht aufge- führt. Nach dem für die Stufenfolge bei Kindesschutzmassnahmen gelten- den Kriterium, nämlich der Intensität des Eingriffs einer Vertretungsbei- standschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB in die elterliche Gewalt, wäre diese Massnahme aber zweifellos als eine der mildesten Massnahmen ins Stufen- system einzureihen. Denn ein nach dieser Bestimmung eingesetzter Bei- stand ist lediglich befugt, die Kinder zu vertreten, nicht aber ihr Vermögen zu verwalten (vgl. ZVW 1993, S. 108). Da das Vertretungsrecht des Beistan- des zusätzlich auf eine ganz bestimmte Angelegenheit beschränkt ist und die elterliche Gewalt im Übrigen in keiner Weise eingeschränkt wird, ist die In- tensität des Eingriffs auf die elterliche Gewalt nur schwach. Damit ist er- stellt, dass der Gemeinderat mit der Anordnung der Vertretungsbeistand- schaft eine der mildest möglichen Massnahmen angeordnet hat. Die Voraussetzung, dass die Massnahme auf das nach den konkreten Umstän- den Nötige beschränken muss, ist damit ebenfalls erfüllt. Es ist somit abschliessend zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme sich eignet, der Gefährdung oder Schädigung des Kindesvermögens auch wirk- lich zu begegnen. Gemäss dem Wortlaut des Artikels 392 Ziffer 3 ZGB er- nennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand, wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist. Gesetzliche Vertreter im Sinne von Art. 392 Ziff. 3 ZGB sind nur der Vormund des Unmündigen oder Ent- mündigten und der Inhaber der elterlichen Gewalt (vgl. Schnyder/ Murer, Berner Kommentar, Band II, 3. Abteilung, 1. Teilband, 2. Lieferung, Verlag Stämpfli, Bern 1984, N 105 zu Art. 392 ZGB). Wie bereits unter Ziffer 2.a (vgl. oben) dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um den gesetzlichen Vertreter der beiden Kinder A. und C., sondern um einen Drit- ten im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZGB. Daraus folgt, dass die Einsetzung der Beiständin nicht gestützt auf diese Bestimmung erfolgen kann. Die angeord- nete Massnahme ist daher aufzuheben.

4. a) Aufgrund von § 18 VRG, wonach die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, ist jedoch zu prüfen, ob eine andere, ge- eignete Massnahme angeordnet werden muss. 268

b) Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, muss von einer Ge- fährdung des von A. und C. von ihrer Grossmutter geerbten Kindesvermö- gens ausgegangen werden. Insbesondere weil der Beschwerdeführer, der gleichzeitig Vater der Kinder und gesetzlicher Erbe des gleichen Nachlasses ist, eigene Interessen in Bezug auf das Nachlassvermögen hat. Die Interes- sen des Vaters stehen dem Interesse der Kinder – die ihnen vermachten Le- gate vollumfänglich zu erhalten – entgegen. Die massgebliche gesetzliche Bestimmung für Fälle, bei denen Eltern Interessen haben, die denen der Kinder widersprechen, ist Art. 306 Abs. 2 ZGB. Eine Interessenkollision im Sinne dieser Bestimmung liegt bereits bei abstrakter Gefährdung der Inte- ressen der schutzbedürftigen Person, d.h. bei blosser Möglichkeit der Ge- fährdung vor (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 84 G.; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Helbing & Lichten- hahn Basel, 2. Auflage 2002, N 4 zu Art. 306; BGE 118 II 105 E. 4 b). Es ist nicht massgeblich, wie weit sich der gesetzliche Vertreter im Einzelfall um objektive Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person bemüht, ob er dazu auch fähig ist und wie viel Vertrauen er im Einzelfall verdient (Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Helbing & Lichtenhahn Basel, 2. Auflage 2002, N 26 zu Art. 392). Entscheidend muss immer die Frage bleiben, ob und inwieweit sich die Interessen des Vertrete- nen und diejenigen des gesetzlichen Vertreters widersprechen (BGE 118 II 105 E. 4b). Hauptfälle der Interessenkollision finden sich im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung. Liegt eine Interessenkollision vor, ent- fällt die Vertretungsmacht der Eltern automatisch (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 4 – N 6 zu Art. 306 sowie BGE 107 II 112 E. 5). Da der Beschwer- deführer auch im Beschwerdeverfahren noch auf seinem Standpunkt be- harrt, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien – gemäss dem «internen Vermerk, in Ergänzung zu meinem Testament» auf dem Schreiben der Mutter an ihre Bank vom 15. August 2001 (vgl. Be- schwerdegegnerischer Beleg 2) – von den Legaten abzuziehen, besteht kein Zweifel daran, dass die Situation im konkret zu beurteilenden Fall eine In- teressenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB darstellt. Gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB kommen somit die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft zur Anwendung. Der Gemeinderat hat folglich mit der Anordnung der Vertretungsbeistandschaft die gesetzlich vorgesehe- ne Massnahme getroffen. Allerdings ist Kindern, deren Eltern wegen Inter- essenkollision von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind, ein Ver- tretungsbeistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu bestellen (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 7 zu Art. 306 ZGB).

c) Obwohl auch Artikel 392 Ziffer 2 ZGB die Einsetzung des Beistandes nur vorsieht, wenn der gesetzliche Vertreter in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des unmündigen Kindes steht, ist diese Bestimmung vorlie- gend anzuwenden. Denn Art. 392 Ziffer 2 ZGB kommt durch die Verwei- sung von Art. 306 Abs. 2 ZGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung ist 269

einzig relevant, ob die Eltern, gemeint sind beide Elternteile, Interessen ha- ben, die denen des Kindes widersprechen. Aus diesem Grund gilt die Be- stimmung von Art. 392 Ziffer 2 ZGB auch für den Vater, unabhängig davon, ob er gesetzlicher Vertreter der Kinder ist oder nicht.

d) Die nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB eingesetzte Beiständin kann mit den gleichen Aufgaben betraut werden, wie eine nach Ziffer 3 dieser Bestim- mung eingesetzte Beiständin. Der Gemeinderat hat in Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses den Auftrag der Beiständin formuliert. Danach hat sie die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Legate in der Höhe von je Fr. 100'000.– aus dem grossmütterlichen Nachlass ausgeschieden und mündelsicher auf die Namen von A. und C. angelegt werden. Gleichzeitig wird sie ermächtigt, die Ansprüche der Kinder nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen, und schliesslich hat sie nach Erledigung des Mandats einen Schlussbericht einzu- reichen und allenfalls Antrag auf Anordnung weiterer Massnahmen zu stel- len. Mit den der Beiständin übertragenen Aufgaben kann der verfolgte Zweck, die Kindesvermögen sicherzustellen, erreicht werden. Die Vertre- tungsbeistandschaft schränkt die Befugnisse des Beschwerdeführers also nicht übermässig ein. Insbesondere wird die anschliessende Verwaltung der Legate durch den Vater in keiner Weise eingeschränkt, da eine nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB bestellte Beiständin nicht befugt ist, die Mittel der Kinder zu verwalten (vgl. Zeitschrift für Vormundschaftswesen, ZVW 1993, S. 108). Der Entzug der Verwaltungsbefugnis müsste allenfalls, nach Abschluss des Mandats der Vertretungsbeistandschaft, durch besondere Anordnung gemäss den Bestimmungen der Art. 324 und 325 ZGB erfolgen.

e) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe die vom Beschwerdegegner eingesetzte Beiständin, Rechtsanwältin Y.Z., be- reits getroffen. Er erhebt jedoch keine konkreten Einwände gegen die Wahl von Rechtsanwältin Y.Z. zur Beiständin. Für die Wahl der Person der Bei- ständin gelten aufgrund von Art. 367 Abs. 3 ZGB die gleichen Regeln wie für die Wahl des Vormundes. Danach ist eine für das Amt besonders geeignete Person einzusetzen. Unter besonderer Eignung versteht man jene Fähigkei- ten, die erforderlich sind, ein bestimmtes Mandat für eine bestimmte Person zu führen. Auch die persönliche Beziehung zwischen der Mandatsträgerin und der betreuten Person ist von Bedeutung. Wo bereits ein Vertrauensver- hältnis besteht, ist zu prüfen, ob die Beiständin genügend unabhängig ist, ihre Aufgabe zu bewältigen. (vgl. Christoph Häfeli, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Helbing & Lichtenhahn Basel, 2. Auflage 2002, N 15 und 16 zu Art. 379 ZGB). Im vorliegend zu beurteilenden Fall wird der Beiständin die Aufgabe über- tragen, für die Ausscheidung der Legate von A. und C. aus dem Nachlassver- mögen zu sorgen und diese mündelsicher anzulegen. Damit sie ihr Mandat erfüllen kann, wird ihr gleichzeitig die Befugnis eingeräumt, die Ansprüche der Kinder auf gerichtlichem Weg durchzusetzen. Als Rechtsanwältin besitzt 270

die vom Beschwerdegegner eingesetzte Beiständin die für das Amt erforderli- che besondere Eignung. Ob eine persönliche Beziehung zwischen der Beistän- din und den Kindern besteht, geht aus den Akten nicht hervor. Da aber die Kinder noch unmündig sind und von ihrer Mutter vertreten werden, ist auch die Beziehung der Beiständin zur Mutter zu prüfen. Aus einer telefonischen Mitteilung der Mutter an die Sachbearbeiterin ist bekannt, dass die eingesetz- te Beiständin bisher nicht Parteivertreterin der Mutter war, sondern von dieser nur in Bezug auf die Angelegenheit betreffend der Legate beigezogen wurde. Dem Scheidungsurteil der Parteien ist zu entnehmen, dass die Mutter bei der Scheidung durch eine andere Rechtsanwältin vertreten wurde. Nach den An- gaben des Beschwerdegegners wurde Rechtsanwältin Y.Z. als Beiständin ein- gesetzt, weil sie bereits Kenntnis von der Sachlage hatte. Auch wenn die Rechtsanwältin allenfalls von der Mutter über die Angelegenheit informiert wurde, bestehen absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Y.Z. nicht die für die Erledigung der Aufgabe notwendige Unabhängigkeit besitzt. Die Wahl von Rechtsanwältin Y.Z. zur Beiständin ist daher ebenfalls zu bestätigen.

f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Vertretungsbei- standschaft nach Art. 392 Ziffer 2 ZGB geeignet ist, um das gefährdete Kin- desvermögen sicherzustellen. Die Massnahme erfüllt damit die Anforderun- gen des Proportionalitätsprinzips. Auch das Subsidiaritätsprinzip ist gemäss den Ausführungen in Ziffer 3e erfüllt, weil die Vertretungsbeistandschaft nach Ziffer 2 eine der mildesten Massnahmen im Stufensystem darstellt. Da auch die Voraussetzung der Gefährdung des Kindesvermögens erfüllt ist (vgl. Ziffer 3.c), ist eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziffer 2 an- zuordnen. Die Wahl der Person der eingesetzten Beiständin ist zu bestätigen und diese ist mit den im angefochtenen Beschluss formulierten Aufgaben und Befugnissen zu betrauen.

5. a) Im angefochtenen Entscheid wurden keine Verfahrenskosten erho- ben, die Kosten für die Mandatsführung der Beiständin sind dem Beschwer- deführer übertragen worden. Die Übertragung der Kosten für die angeord- nete Beistandschaft wird damit begründet, dass das Verfahren durch das Verhalten des Vaters notwendig wurde, weshalb ihm die Kosten dafür aufzu- erlegen seien. (...)

c) Der Vater ficht die Auferlegung der Kosten für die Führung des Man- dats der Beiständin an. Seinem Einwand, er sei mit der Einsetzung einer Beiständin nicht einverstanden, weshalb für ihn eine Mandatsentschädigung an diese entfalle, ist entgegenzuhalten, dass die Eltern gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Allerdings kann im gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar kein Entscheid über die Kostentragung gefällt werden, weil gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB die Eltern in dem Mass von der Unter- haltspflicht befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unter- halt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. 271

Aus den vorangehenden Erwägungen ist bekannt, dass den beiden Kin- dern vorliegend je ein Legat von Fr. 100'000.– vermacht wurde und dass die- se Legate freies Kindesvermögen bilden (vgl. oben Erwägung 1c). Im gegen- wärtigen Zeitpunkt ist allerdings nicht bekannt, ob und in welcher Höhe die Legate zur Auszahlung gelangen. Es ist mit anderen Worten im Moment noch nicht sicher, ob die wirtschaftliche Lage der beiden Kinder durch die Legate eindeutig besser wird als jene der Eltern. Wäre dies der Fall, wäre es ihnen im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB zumutbar, einen Teil oder allenfalls die gesamten Kosten der Mandatsführung für die Beistandschaft selber zu bezahlen. Denn in Fällen, bei denen das Kind über eigene Mittel verfügt, würde eine absolute Unterhaltspflicht der Eltern ungeachtet deren effektiven Leistungsfähigkeit weder vor dem Fairnessprinzip des Art. 2 ZGB noch des- sen spezifisch familienrechtlicher Ausprägung in Art. 272 ZGB standhalten (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 30 zu Art. 276 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 20.05). Über die Tragung der Kosten, welche durch die Mandatsführung der Bei- ständin entstehen, kann daher erst nach Abschluss des Mandats entschieden werden. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Auferlegung der Kos- ten für die Mandatsführung der Beiständin zu Lasten des Vaters ist daher aufzuheben. (...) Regierungsrat, 18. November 2003 272