Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 StGB – Dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug kommt bei der Festsetzung der Dauer von Probezeit und Schutzaufsicht ein erhebliches Ermessen zu. Prüfung ob das ihm zustehende Ermessen i.c. überschritten wurde.
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schwerdeverfahrens vollzogen wird. Dies bedeutet, dass zur Sicherung der bedrohten rechtlichen Interessen der Kinder – nämlich dem Schutz ihres Wohls – der Erlass einer vorsorglichen Massnahme notwendig ist.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Regie- rungsrates über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden, gegeben ist. Denn der Regierungsrat kann gestützt auf § 17 VRG eine vorsorgliche Massnahme erlassen, sofern dies zur Sicherung der bedrohten rechtlichen Interessen der Kinder notwendig ist. Diese Vorausset- zung ist vorliegend erfüllt. Damit sind sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, um materiell auf den Antrag der Beschwerdeführerin eintreten zu können. (...) Regierungsrat, 18. November 2003 Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 StGB – Dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug kommt bei der Festsetzung der Dauer von Probezeit und Schutzaufsicht ein erhebliches Ermessen zu. Prüfung ob das ihm zustehende Ermessen i.c. überschritten wurde. Aus dem Sachverhalt: A. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A mit Urteil vom 23. Ok- tober 1998 wegen diverser Delikte zu einer Strafe von sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 10 Tagen. Dagegen erhob A Berufung beim Strafobergericht. Unter teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilte ihn das Obergericht mit Urteil vom 21. Dezember 1999 zu fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Das Bundesgericht trat auf die von A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Ent- scheid vom 10. Februar 2000 nicht ein; seine staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen. B. Die vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug anberaumten Voll- zugsbesprechungen wurden immer wieder verschoben, zunächst unter Hinweis auf das von A eingereichte Revisionsgesuch, später infolge seiner Erkrankung oder unaufschiebbarer geschäftlicher Belange. Nachdem A auch zu der schliesslich auf den 11. Februar 2002 angesetzten Vollzugsbe- sprechung nicht erschienen war, erfolgte am 18. Februar 2002 die Vorla- dung zum Strafvollzug auf den 8. April 2002. Dieser Aufforderung leistete A keine Folge; auch den auf 31. Juli 2002 angesetzten Termin zum Strafan- tritt liess er verstreichen. Am 5. August 2002 erfolgte die Ausschreibung, am 16. August 2002 wurde A in X verhaftet und am 19. August 2002 in die Strafanstalt eingewiesen. Nach kurzer Abklärung seiner gesundheitlichen 343
Situation im Kantonsspital wurde A am 20. August 2002 in die Strafanstalt Schöngrün verlegt. Gemäss Bericht der Anstaltsleitung erwies er sich zunächst als aufwändiger Insasse, der den Sozialdienst sowie den Gesund- heitsdienst weit über das übliche Mass hinaus beanspruchte; ansonsten wurde ihm ein klagloses Verhalten attestiert. Die Anstaltsleitung stimmte deshalb dem Antrag von A auf bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der gegen ihn verhängten Strafe, d.h. auf den 14. November 2002, zu, dies allerdings unter der Bedingung, dass seine Tagesstruktur sowie die Wohnsituation geregelt seien. Seitens des Amts für Straf- und Massnah- menvollzugs fanden in der Folge verschiedene Gespräche mit den zustän- digen Sozialdiensten sowie mit A selber statt, bei denen insbesondere die Themen Wohnen, Arbeit und Finanzen besprochen wurden. C. Am 5. November 2002 verfügte das Amt für Straf- und Massnah- menvollzug die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf den
14. November 2002. Gleichzeitig wurde eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt und A für die Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Diese bedingte Entlassung erfolgte unter Berücksichtigung seines klaglo- sen Verhaltens im Vollzug. Es wurde der Erwartung Ausdruck gegeben, «dass sich A in der Freiheit wohl verhalten und mit Hilfe der Schutzauf- sicht seine Probleme angehen und lösen» könne. D. Gegen diese Verfügung reichte A mit Eingabe vom 22. November 2002 Beschwerde beim Regierungsrat ein mit den Anträgen, es sei die Pro- bezeit aufzuheben und die Schutzaufsicht habe per 14. November 2002 als aufgelöst zu gelten. Zur Begründung führte er lediglich aus, zum einen habe er wieder an sein Domizil zurückkehren können, zum andern könne er auch wieder in seinen «angestammten Job» arbeiten, da seine Klientel Verständ- nis für seine Situation zeige. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2003 beantragt das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu im wesentlichen folgendes aus: Der Entscheid, eine zweijährige Probezeit mit Schutzaufsicht anzuordnen, sei gefällt worden nach verschie- denen Gesprächen mit A und nach ausführlichen Abklärungen betreffend seiner konkreten Lebenssituation sowie gestützt auf den Antrag der Strafan- stalt Schöngrün bezüglich der bedingten Entlassung. Dabei sie insbesondere berücksichtigt worden, dass das Rückfallrisiko als hoch einzuschätzen sei. Dieser Gefahr könne, wie dies auch die Anstaltsleitung ausgeführt habe, nur dann begegnet werden, wenn die soziale Situation von A d.h. insbesondere die Bereiche Wohnen, Arbeit und Finanzen bzw. Schuldensanierung, Sucht- mittelproblematik sowie soziale Kontakte im Rahmen der Schutzaufsicht konkret angegangen und bearbeitet werden könnten. Hinzu komme, dass A anlässlich der mit ihm geführten Gespräche im Hinblick auf seine bedingte Entlassung sich nie gegen die Anordnung einer Schutzaufsicht ausgespro- chen habe. 344
Aus den Erwägungen:
1. a. Gemäss Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; StGB) bestimmt die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzauf- sicht gestellt werden kann. Die Probezeit beträgt mindestens ein und höch- stens fünf Jahre.
b. Demnach entspricht die Anordnung einer Probezeit für einen bedingt Entlassenen einer gesetzlichen Vorschrift. Es liegt demnach nicht im Ermes- sen der für den Strafvollzug zuständigen Behörde darüber zu entscheiden, ob eine Probezeit angeordnet wird oder nicht. Die zuständige Behörde kann aufgrund der im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse und Umstände im Rahmen pflichtgemässen Ermessens lediglich darüber befinden, wie lange die Probezeit dauert und ob zusammen mit der Probezeit gleichzeitig auch eine Schutzaufsicht anzuordnen ist.
2. Die Dauer der Probezeit bemisst sich gemäss Lehre und Praxis im we- sentlichen nach Massgabe der konkreten Rückfallgefahr (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 38 N 13 mit Verweisen). Die Schutzaufsicht oder Bewährungshilfe wiederum ist gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 38 StGB nur während der Dauer der Probezeit überhaupt möglich. Und ob eine Unterstellung unter die Schutzaufsicht erfolgt oder nicht, ist davon abhängig zu machen, ob die da- mit verbundene Unterstützung und Begleitung des Betroffenen zur Verhin- derung neuer Straftaten erforderlich erscheint.
3. a. Grundsätzlich steht dem Regierungsrat beim Entscheid über eine Verwaltungsbeschwerde gemäss § 42 Abs. 1 VRG die freie Überprüfungsbe- fugnis zu. Dies bedeutet, dass alle tatbeständlichen Mängel des angefochte- nen Entscheides wie auch alle Mängel bezüglich der Auslegung und Anwen- dung von Rechtssätzen sowie Verfahrensmängel vollumfänglich geprüft werden können. Nun ist gemäss Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass diese freie Kognition dann ohne Verstoss gegen Art. 9 (aArt. 4) der Bundes- verfassung (SR 101; BV) eingeschränkt werden kann, «soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht» (BGE 99 Ia 590; vgl. auch Imboden Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Nr. 67 B IIIc mit Verweisen). Dies ist gemäss BGE 106 Ia 1 dann der Fall, «wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr des- halb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen». Die Rechtsmittelbehörde kann demnach ihre an sich freie Kognition dann ohne Verletzung des Willkürverbots beschränken, wenn sie über Beur- teilungen und Wertungen von Verhaltensweisen, bestimmten Eigenschaften und/oder Leistungen von einzelnen Personen zu befinden hat. Denn – 345
anders als die Vorinstanz – kann die Rechtsmittelbehörde nicht alle Faktoren, die zu einer bestimmten Qualifikation geführt haben, kennen oder sich im nachhinein ein zuverlässiges Bild darüber verschaffen. Gleich wie beispielsweise bei Schulnoten oder Arbeitszeugnissen ist es der Rechtsmittelinstanz auch im vorliegenden Fall objektiv nicht möglich, sich über die aufgrund persönlicher Gespräche mit dem Beschwerdeführer gewonnenen Eindrücke sowie über dessen Verhaltens- und Denkweisen ein rein sachliches Gesamtbild zu machen. Denn der dabei gewonnene und für den Entscheid über die Notwendigkeit und Dauer der Probezeit und der Schutzaufsicht bestimmende Gesamteindruck ist von zu vielen subjektiven Einschätzungen mitbestimmt. Er könnte auch durch entsprechende Bewei- serhebungen nicht mehr umfassend rekonstruiert werden.
b. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall sich darauf beschränken muss und beschränken darf zu prüfen, ob das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug bei der vom Be- schwerdeführer gerügten Anordnung bzw. Dauer von Probezeit und Bewährungshilfe sein pflichtgemässes Ermessen verletzt hat.
4. a. Zur Beurteilung der Frage, für welche Dauer die Probezeit und eine gleichzeitige Schutzaufsicht anzuordnen ist, hat die Leiter/Leiterinnen-Kon- ferenz des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 26. März 1956 (BGS 332.22) einen aus- führlichen Kriterienkatalog erarbeitet. Anhand der Gewichtung der einzelnen Kriterien wird darüber entschieden, ob im konkreten Einzelfall zur Verhinde- rung möglicher Rückfälle bzw. erneuter Delinquenz eine Schutzaufsicht für welche Zeitspanne anzuordnen ist. Dabei ist zum einen die Frage einer möglichen Rückfallgefahr, zum an- dern die persönliche und berufliche Situation nach der Entlassung zu beurtei- len; ebenso wird beurteilt und gewichtet, ob bzw. inwieweit der Betroffene selber aufgrund seiner Situation eine Hilfeleistung durch die Bewährungshil- fe als notwendig, wichtig und/oder hilfreich erachtet. Diese individuelle Be- urteilung hat aufgrund verschiedener Gespräche mit dem allenfalls bedingt zu Entlassenden zu erfolgen sowie aufgrund von umfassenden Abklärungen in der Vollzugsanstalt, allenfalls auch in Rücksprache mit Behörden, die mit dem Betroffenen bereits befasst sind oder waren.
b. Die diesbezüglichen, den Beschwerdeführer betreffenden Erhebungen haben ganz offensichtlich ergeben, dass die Anordnung einer zweijährigen Schutzaufsicht dringend angezeigt ist. Zum einen wird das Rückfallrisiko als hoch eingeschätzt. Dies insbesondere auch aufgrund der vom Beschwerde- führer nunmehr verbüssten Straftaten und nicht zuletzt aufgrund der von ihm sowohl im Verlauf des damaligen Strafverfahrens als auch im Verlauf des Strafvollzugs noch immer an den Tag gelegten Einsichtslosigkeit bezüg- lich seines Verschuldens sowie angesichts seiner Tendenz, die von ihm wie- 346
derholt begangenen Vermögensdelikte zu bagatellisieren. Zum andern hat sich ergeben, dass er ganz offensichtlich kaum über soziale Kontakte, sei es zu Angehörigen oder zu Dritten, verfügt, die ihn tatkräftig und positiv unter- stützen und beeinflussen könnten. Auch wenn er nach seiner Entlassung bei einem Bekannten unterkommen konnte, so scheint es sich dabei eher um ein vorübergehendes und nicht um ein festes Domizil zu handeln. Hinzu kommt, dass auch seine berufliche Situation wenig gesichert erscheint. Zwar betreibt er gemäss eigenen Angaben gegenüber der Anstaltsleitung Schön- grün eine eigene Firma und hat auch in seiner Beschwerdeschrift bekräftigt, seine Klientel zeige Verständnis für seine Situation; dennoch scheinen ge- wisse Zweifel hinsichtlich der Beständigkeit seiner beruflichen Situation an- gebracht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in erheblichem Mass verschuldet ist und kaum Übersicht über seine finanzielle Lage hat. Überdies war beim Beschwerdeführer eine gewisse Suchtmittel- problematik auszumachen, die es nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine de- liktsfreie Zukunft anzugehen gilt. Und schliesslich gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer über keine Kontakte zu an- deren Institutionen, Behörden oder Fachpersonen verfügt, die den Be- schwerdeführer nach seiner Entlassung beraten und betreuen oder ihm im Bedarfsfall bei der Lösung der verschiedenen Probleme beistehen könnten. So hat denn auch der Beschwerdeführer selber gegenüber dem Amt für Straf- und Massnahmenvollzug die Anordnung einer Bewährungshilfe bzw. einer Schutzaufsicht nicht abgelehnt.
b. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug bei der Festsetzung der Dauer von Probezeit und Schutzaufsicht gemäss Art. 38 Ziff. 2 Abs. 1 StGB das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Regierungsrat, 11. März 2003 347