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RR 2002 009

Regierungsrat — RR 2002 009

Zg Regierungsrat · 2002-06-18 · Deutsch ZG

Die Rechtskraftwirkung von verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelentscheiden ist stärker als jene von Verwaltungsverfügungen. Deshalb unterliegen solche Entscheide einem Wiedererwägungsverbot. Ein Wiedererwägungsgesuch kann sich nur auf erstinstanzliche Verfügungen beziehen.

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V. Verwaltungsrechtspflege

1. Keine Wiedererwägung von Rechtsmittelentscheiden Die Rechtskraftwirkung von verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelentscheiden ist stärker als jene von Verwaltungsverfügungen. Deshalb unterliegen solche Entscheide einem Wiedererwägungsverbot. Ein Wiedererwägungsgesuch kann sich nur auf erstinstanzliche Verfügungen beziehen Aus dem Sachverhalt Am 16. April 2002 hat der Regierungsrat die erwähnte Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, aber der Firma T und der Gemeinde X wurde eine Parteientschädigung von je Fr. 500.– zugunsten der Dorfgenossenschaft X auferlegt. Begründet wurde dies damit, dass die Dorfgenossenschaft X im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte, wenn ein Sachentscheid hätte gefällt werden müssen. Mit der T sei eine Partei am Verfahren beteiligt gewesen, die gegensätzliche Interessen vertreten habe. Die Gemeinde X habe im Vorverfahren einen Verfah- rensfehler bzw. eine offenbare Rechtsverletzung begangen und sei deshalb ebenfalls entschädigungspflichtig. B. Dagegen erhob die T am 29. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwer- de beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit dem Antrag, die vom Re- gierungsrat auferlegte Parteientschädigung sei aufzuheben. Mit Eingabe vom

29. April 2002 reichte die T ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat ein mit dem Begehren, die T sei von der Bezahlung einer Parteientschädi- gung zu entbinden. Aus den Erwägungen Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird die verfügende Instanz ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Dieser Rechtsbehelf ist im Verwal- tungsrechtspflegegesetz (BGS162.1; VRG) nicht geregelt (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, S. 74). Einleitend stellt sich die Rechtsfrage, ob der Regierungsrat überhaupt be- fugt ist, auf seinen Entscheid vom 16. April 2002 zurückzukommen. Gemäss herrschender Lehre ist dies nicht zulässig. Die Rechtskraftwirkung von verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelentscheiden ist stärker als jene von Verwaltungsverfügungen. Deshalb unterliegen solche Entscheide einem Wiedererwägungsverbot (Ursina Beeler-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich, 1985, S. 56). Somit kann sich ein Wiedererwägungsgesuch nur auf er- stinstanzliche Verfügungen beziehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grun- 289

driss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich, 1998, N1423; Alfred Kölz/Jörg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle- gegesetz des Kantons Zürich, Zürich, 1999 N8 Vorbem. zu §§86a bis 86d; Jürg Martin, Leitfaden für den Erlass von Verfügungen, Zürich 1996, S. 186; Marco Weiss, a.a.O., S. 75). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt somit, dass auf das von der T eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden kann. Auch die Möglichkeit zur Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden durch die entscheidende Behörde gemäss §29 VRG - sofern gewisse Voraus- setzungen erfüllt sind - hilft in diesem Fall nicht weiter, da sich diese Bestim- mung nur auf erstinstanzliche Entscheide, nicht jedoch auf Beschwerdeent- scheide bezieht. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das von der T eingereichte Wie- dererwägungsgesuch nicht eingetreten werden kann. Regierungsrat, 18. Juni 2002 290