Art. 379 Abs. 1, 380, 381, 384, 388 (SR 210); § 4 Ziff. 1 EG ZGB (BGS 211.1). – Anfechtung der Wahl eines neuen Vormundes: Erwägungen (E. I): Anfechtungsberechtigung (E. 1a); Berichterstattung des Gemeinderates (E. 1b) – Voraussetzungen für die Wahl als Vormund (E. 2) – Vorschlagsrecht des Kindsvaters (im vorliegenden Fall nicht wahrgenommen) (E. 3).
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Art. 379 Abs. 1, 380, 381, 384, 388 (SR 210); §4 Ziff. 1 EG ZGB (BGS 211.1). – Anfechtung der Wahl eines neuen Vormundes: Erwägungen (E. I): Anfech- tungsberechtigung (E. 1a); Berichterstattung des Gemeinderates (E. 1b) – Voraussetzungen für die Wahl als Vormund (E. 2) – Vorschlagsrecht des Kindsvaters (im vorliegenden Fall nicht wahrgenommen) (E. 3) Aus den Erwägungen: 1.a) Nach Art. 388 Abs. 2 ZGB kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl des Vormundes binnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis er- halten hat, bei der Vormundschaftsbehörde (vgl. Art. 388 Abs. 3 ZGB) als gesetzwidrig anfechten. Anfechtungsberechtigt sind insbesondere die (angeblich zu Unrecht) im Widerspruch zu Art. 380 ZGB übergangenen Personen sowie die Eltern (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1984, NN 22 und 24 zu Art. 388). Der Vater der beiden Kinder ist daher im vorliegenden Verfah- ren legitimiert. Bei der Eingabe des Vaters vom 27. Januar 2002 ist die Anfechtungsfrist eingehalten, und die übrigen Voraussetzungen nach Art. 388 Abs. 2 ZGB sind ebenfalls erfüllt. Der Gemeinderat trat daher zu Recht auf die Sache ein.
b) Wird von der Vormundschaftsbehörde eine Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Ange- legenheit mit ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zum Entscheid (Art. 388 Abs. 3 ZGB). Der Gemeinderat beharrt auf seinem Beschluss vom 15. Januar 2002, so dass er die Angelegenheit folgerichtig dem Regierungsrat als vormundschaft- liche Aufsichtsbehörde (vgl. §4 Ziff. 1 EG ZGB) unterbreitete. Der Beschluss des Gemeinderates vom 21. Mai 2002 kann als Bericht im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB betrachtet werden und entspricht den gesetzlichen Anforde- rungen, so dass der Regierungsrat in der vorliegenden Streitsache zu ent- scheiden hat.
2. Nach Art. 379 Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde als Vor- mund eine mündige Person zu wählen, die zu diesem Amte geeignet er- scheint. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen nahen Verwandten bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes (Art. 380 ZGB). Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Fol- ge geleistet werden (Art. 381 ZGB). 250
3. Der Vater der beiden bevormundeten Kinder verlangte in seiner An- fechtungsschrift vom 27. Januar 2002 einen zeitlichen Aufschub von einem halben Jahr für die Auffindung eines Vormundes aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis. Anlässlich eines Besuches des Vormundschafts- sekretärs am 13. März 2002 konnte der Kindsvater keine geeignete Person aus seinem Bekannten- oder Freundeskreis für das Amt des Vormundes nennen. Einen entsprechenden Vorschlag brachte er auch anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit dem neuen Vormund X. vom 29. April 2002 nicht vor. Und schliesslich enthielt auch seine Stellungnahme vom 30. Mai 2002 zum Beschluss des Gemeinderates vom 21. Mai 2002 keinen gültigen Vorschlag. Damit hat der Vater der beiden bevormundeten Kinder von seinem Vor- schlagsrecht gemäss Art. 381 ZGB keinen Gebrauch gemacht, und es stehen keine nahen Verwandten zur Verfügung. Ein Entscheid kann aber im Inter- esse der Kinder nicht weiter verschoben werden. Sofern keine gesetzlichen Ausschliessungsgründe gemäss Art. 384 ZGB vorliegen, steht einer Wahl von X. als Vormund nichts entgegen. Zum Amte des Vormundes ist nach Art. 384 ZGB nicht wählbar, wer selbst bevormundet ist (Ziff. 1), wer einen unehrenhaften Lebenswandel führt (Ziff. 2), wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist (Ziff. 3), die Mitglieder der vormundschaft- lichen Behörden, solange andere taugliche Personen vorhanden sind (Ziff. 4). Solche Ausschliessungsgründe sind im Falle von X. nicht ersichtlich, wes- halb er zu Recht als neuer Vormund der Kinder ernannt wurde. Regierungsrat, 18. Juni 2002 251