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RR 2002 006

Regierungsrat — RR 2002 006

Zg Regierungsrat · 2002-05-13 · Deutsch ZG

Art. 84 Abs. 2 ZGB – Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

1. Personenrecht; Stiftungsaufsicht Art. 84 Abs. 2 ZGB – Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde Aus den Erwägungen: III./2. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde scheitert an einer formellen Prozessvoraussetzung, nämlich an der Legitimation des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Dazu ist folgendes zu bemerken: Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid BGE 107 II 385, 390 f. aus, dass eine klare Unterscheidung zwischen Stiftungsaufsichtsbeschwerde und Anzeige getroffen werden müsse. Da die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein eigentliches Rechtsmittel und keine Popularbeschwerde sei, setze sie ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahme voraus. Das Bundesgericht (BGE 107 II 385, 389; 112 Ia 180, 190) und die Lehre (Hans Michael Riemer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1981, N 119 zu Art. 84 ZGB; Spre- cher/von Salis, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, Ziff. 162; Harold Grüninger in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 359 ZGB, Basel 1996, N 17 zu Art. 84 ZGB) sprechen sich dafür aus, dass die Legitimation zur Beschwerde weit gefasst wird: sie sei insbesondere den tatsächlichen und potentiellen Destinatären zuzuerkennen. Es handelt sich aber nicht um eine Popularbeschwerde, braucht doch ein legitimierter Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen. Diese Voraussetzung erfüllt nur, wer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in die Lage kommen kann, jemals Stiftungsvorteile zu nutzen und konkrete Angaben über die Art seines zukünftigen Interesses machen kann (BGE 107 II 389; 391 f.) In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt und es ist auch nicht er- kennbar, wie der Beschwerdeführer tatsächlicher oder potentieller Destinatär der beiden Stiftungen sein könnte. Erst in der Stellungnahme vom 12. April 2002 begründet er seine Legitimation damit, dass auch er in Zukunft eine Behinderung erleiden und deshalb Destinatär der Stiftung werden könne. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, dass er an einer Krankheit leidet, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine schwere oder gar mehrfache Behinderung verursachen könnte und auch nicht, dass er einen Unfall hatte, welcher die gleichen Folgen nach sich ziehen könnte. Jeder Mensch lebt mit dem Risiko, durch Krankheit oder Unfall eine schwere Behinderung zu erlei- den. Damit unterscheidet sich das Interesse des Beschwerdeführers nicht von demjenigen jeder anderen Person. Würde auf dieser Grundlage die Be- 246

schwerdelegitimation eingeräumt, so käme dies der Zulassung einer Popul- arbeschwerde gleich, was die Stiftungsaufsichtsbeschwerde eben gerade nicht ist (BGE 107 II 389; 393). (...) III./5. Aufgrund dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer zur Auf- sichtsbeschwerde nicht legitimiert. Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Regierungsrat, 13. Mai 2002. (Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 11. September 2002 vom Verwaltungsgericht ab- gewiesen. Der Entscheid ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen.) 247