Art. 4 ZUG (SR 851.1): Unterstützungswohnsitz in der Sozialhilfe; Beweislast.
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2. Sozialhilfe Art. 4 ZUG (SR 851.1): Unterstützungswohnsitz in der Sozialhilfe; Beweislast Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Einschätzung des Gemeinde- rates von Y. dass sich der Unterstützungswohnsitz in einen anderen Kanton, in die Gemeinde X., verschoben habe. Aus den Erwägungen:
1. Nach §19 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom
16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4) hat Anspruch auf Unterstützung, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienan- gehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss §27 SHG sind die Ein- wohnergemeinden zuständig für die Unterstützung ihrer hilfebedürftigen Einwohner, soweit diese nicht an ihrem Heimatort wohnende Bürger sind. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) hat ein Bedürftiger seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kan- ton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da der Wohnsitzbegriff von Art. 4 Abs. 1 ZUG für den hier umstrittenen Sachver- halt dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 Abs.1 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) entspricht, kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz be- gründet wurde, die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivil- rechtlichen Wohnsitz herangezogen werden. Art. 23 Abs. 1 ZGB verlangt ob- jektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich, 1994, N 95 f.).
2. Dass sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in X. aufhält, aber regel- mässig auch in Y. weilt, wird von keiner Partei bestritten. Zu beurteilen ist somit, ob auch die Absicht des dauernden Verbleibens in X. vorliegt. Dabei ist nicht der subjektive Wille für die Wohnsitzbegründung entscheidend, sondern der Eindruck, der durch das Verhalten des Beschwerdeführers für Dritte entsteht. Es kommt also nur insoweit auf die innere Absicht des dau- ernden Verbleibens an, als diese nach aussen erkennbar ist (BGE 97 II 1; E.3). Diese Absicht des dauernden Verbleibens tritt gemäss Lehre und Rechtsprechung nach aussen darin in Erscheinung, dass eine Person an ei- nem Ort den Mittelpunkt oder den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (Thomet, a.a.O., N 97; BGE vom 2. Mai 2000). Wenn sich 285
die Beziehungen auf mehrere Orte verteilen, so liegt für die Bestimmung des Wohnsitzes das Hauptgewicht auf dem Ort der nahen Angehörigen, des Freundes- und Bekanntenkreises (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 84). Auch ein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an diesen Aufenthaltsort verlegt wird. Dabei ist aber entscheidend, ob nicht bereits mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände vorliegen, die eine Änderung des Aufenthaltes veranlassen werden (Thomet, a.a.O., N 97). Gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohn- sitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. Diese Beweislastumkehr bedeutet, dass es bei erfolgter polizeilicher Anmel- dung an der betreffenden Gemeinde liegt, das Nichtbestehen eines (Unter- stützungs-)Wohnsitzes zu beweisen. Sie muss mittels Indizien darlegen kön- nen, dass aus den gesamten Umständen der Lebensführung des Bedürftigen mit Sicherheit oder zumindest hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der fragliche Ort nicht Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehun- gen ist. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. (Tho- met, a.a.O., N 106; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 1998, E.3c, SGGVP-1998-15-46).
3. Der Beschwerdeführer hat in X. gemäss eigenen Angaben ausschliess- lich Kontakt zu seiner Freundin, mit der er von April bis Juni 2001 auch zu- sammenwohnte. In Y. hat er nebst seinen Eltern, die er regelmässig besucht und bei denen er auch wohnt, wenn er in Y. ist, noch Kontakte zu seinen Kollegen aus der Realschule. Auch dem Umstand, dass der Beschwerde- führer in Y. aufgewachsen ist und hier – abgesehen von seiner Ausbildungs- zeit und dem Wochenaufenthalt in X. – immer gelebt hat, kommt eine ge- wisse Bedeutung zu (BGE vom 2. Mai 2000, E.6b).
4. Seit November 2000 ist der Beschwerdeführer arbeitslos, so dass er auch über den Arbeitsplatz keine sozialen Kontakte in der Ostschweiz knüp- fen konnte. Wenn die Gemeinde Y. beanstandet, dass – soweit von ihr beur- teilbar – eine Ummeldung zum regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Kantons Zug und eine Arbeitssuche im Kanton Zug nicht erfolgt sei, der Beschwerdeführer darauf antwortet, dass er bis anhin von der Ge- meindeverwaltung Y. unterschiedliche Anweisungen bekommen habe, bei welcher RAV er sich nun zu melden habe, zeigt dies lediglich, dass der Be- schwerdeführer tatsächlich intensivere und häufigere Betreuung durch fach- kundige Personen benötigt. Hingegen kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, wenn er angibt, dass er im Kanton Zug keine Arbeit suchen könne, solange nicht klar sei, wann er die Wohnung in X. abgeben könne. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss § 3 SHG und dem gene- rell gültigen Grundsatz der Selbsthilfe sind unterstützte Personen verpflich- 286
tet, sich eine Arbeit zu suchen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, Bern 1993, S. 108). Der Sozialdienst hat im Rahmen von §15 SHG zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, bereits heute auch im Raume Zug eine Arbeitsstelle zu suchen und allenfalls eine solche noch vor Übergabe der Wohnung an einen Nachmieter anzutreten. Für die vorliegend zu beantwortende Frage ist aber lediglich massgeblich, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt und diese somit nicht als Element bei der Beurteilung, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt hat, herangezogen werden kann.
5. In Bezug auf das Wohnen sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Teil widersprüchlich. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er am 28. August 2001 noch an, seine Wohnung in X. behalten zu wollen. Mit Schreiben vom 20. Oktober2000 an seinen Vermieter kündig- te er aber den Mietvertrag auf den frühestmöglichen Zeitpunkt und gab dabei an, dass er auf eigene Kosten einen Nachmieter suche, damit er die Wohnung früher verlassen könne. Durch die Kündigung der Wohnung und auch gemäss klaren Aussagen im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels will der Beschwerdeführer nun also spätestens bis Ende März 2002 nach Y. zurückkehren. Gemäss §47 Abs. 2 VRG sind für die Beschwerdeinstanz die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides mass- gebend. Dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft gedenkt, wieder aus- schliesslich in Y. wohnhaft zu sein, beeinflusst den Beschwerdeentscheid deshalb erheblich. Mit dieser Wohnungskündigung liegt ein mit Bestimmt- heit vorauszusehender Umstand vor, der eine Beendigung des vorüber- gehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in X. veranlassen wird. Durch das Vorliegen dieses Umstandes kann der vorübergehende Aufenthalt – zu- mindest als alleiniges Element – keinen Wohnsitz begründen (Thomet, a.a.O., N 97).
6. Dem Gemeinderat ist grundsätzlich beizupflichten, wenn er in seiner Verfügung anführt, dass es nicht relevant sei, dass die Gemeindeverwaltung X. im Gegensatz zu Y. über keine ausgebildeten Sozialarbeiter verfüge. Soll aber nicht nur eine rein formelle Betrachtungsweise ausschlaggebend sein, ist zu prüfen, ob eine offensichtlich nur vorübergehende Verlegung des Un- terstützungswohnsitzes für ein paar Monate dem Interesse einer schnellst- möglichen sozialen Integration und einer Förderung der Eigenständigkeit des jungen Beschwerdeführers nicht zuwiderläuft. Der Vater des Beschwer- deführers wies ja in seiner Stellungnahme vom 23. August 2001 an den Ab- teilungsleiter ‚Soziales und Gesundheit‘ der Gemeindeverwaltung Y. darauf hin, dass sein Sohn in einer psychisch instabilen Phase sei und sich deshalb im Sommer 2001 zu seinem eigenen Schutz in die psychiatrische Klinik Oberwil einweisen liess. Es ist denkbar, dass der Sozialdienst der Gemeinde 287
Y. gerade durch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich in X. anzu- melden, dessen Eigenständigkeit fördern wollte. Doch ist durch die heute bewiesene Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis spätestens 31.März 2002 nach Y. zurückkehren wird, dieses Ziel so nicht (mehr) erreichbar. Art. 10 ZUG, welcher das Abschiebungsverbot enthält, erlaubt zwar den Behörden, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Dass ein Wegzug im Interesse der unterstützten Person liegt, sich dadurch also ihre wirtschaftliche Lage oder die persönlichen Verhältnisse voraussichtlich verbessern werden, hat dabei die bisherige Wohngemeinde zu beweisen. Dieser Beweis konnte der Gemeinderat Y. respektive die zuständige Ge- meindestelle nicht erbringen.
7. Jedes Verwaltungshandeln hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N 486 ff.). Mit der Kündigung der Wohnung und dem klar ausgedrückten Willen des Beschwerdeführers, nach Y. zurück- zukommen, ist eine erzwungene Verlegung des Unterstützungswohnsitzes nach X. unverhältnismässig. Regierungsrat, 7. Januar 2002 288