Art. 420 ZGB (SR 210); § 52 VRG (BGS 162.1).– Aufsichtsbeschwerde im Vormundschaftsrecht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 420 ZGB (SR 210); §52 VRG (BGS 162.1).– Aufsichtsbeschwerde im Vor-
mundschaftsrecht
Aus den Erwägungen:
Der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde steht auch im Vormund-
schaftsrecht zur Verfügung (vgl. ZGB-Geiser, N 14 zu Art. 420 ZGB).
Gemäss §52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976
(VRG; BGS 162.1) kann mit der Aufsichtsbeschwerde jedermann die Auf-
sichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der
Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (Abs. 1). Der Anzeiger hat
nicht die Rechte einer Partei (Abs. 2). Die Art der Erledigung ist ihm mitzu-
teilen (Abs. 3). Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht (Abs. 4).
Die Kognition der Oberbehörde bei der Behandlung von Aufsichtsbe-
schwerden gegen Verfügungen und Entscheide ist entsprechend der Natur
dieses Rechtsbehelfs und des beanstandeten Verwaltungsakts beschränkt.
Die Aufsichtsbehörde übt beim Einschreiten kraft Aufsichtsrecht allgemein
Zurückhaltung. Bei einfachen Rechtsverletzungen darf sie nicht einschreiten,
so etwa wenn sie eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der
unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch mit guten Gründen für
vertretbar hält. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen
gegenüber Verfügungen und Entscheiden sind nach konstanter Praxis nur
dann gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen
missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht in-
zwischen entstandene schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen.
Unter der Verletzung klaren Rechts ist auch die Verletzung von Verfahrens-
vorschriften zu verstehen. Der Aufsichtsbeschwerde ist immer dann Folge
zu geben, wenn die angegangene Behörde bei Kennntnis der Sachlage auch
von sich aus hätte einschreiten müssen. (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich
1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19 - 28, auch H.R. Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 2. Auflage, Wädenswil 1991, ferner für das zugeri-
sche Recht auch Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im
Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 76).
Regierungsrat, 7. Januar 2002
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