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RR 2002 002

Regierungsrat — RR 2002 002

Zg Regierungsrat · 2002-01-07 · Deutsch ZG

Art. 420 ZGB (SR 210); § 52 VRG (BGS 162.1).– Aufsichtsbeschwerde im Vormundschaftsrecht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 420 ZGB (SR 210); §52 VRG (BGS 162.1).– Aufsichtsbeschwerde im Vor-

mundschaftsrecht

Aus den Erwägungen:

Der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde steht auch im Vormund-

schaftsrecht zur Verfügung (vgl. ZGB-Geiser, N 14 zu Art. 420 ZGB).

Gemäss §52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976

(VRG; BGS 162.1) kann mit der Aufsichtsbeschwerde jedermann die Auf-

sichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der

Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern (Abs. 1). Der Anzeiger hat

nicht die Rechte einer Partei (Abs. 2). Die Art der Erledigung ist ihm mitzu-

teilen (Abs. 3). Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht (Abs. 4).

Die Kognition der Oberbehörde bei der Behandlung von Aufsichtsbe-

schwerden gegen Verfügungen und Entscheide ist entsprechend der Natur

dieses Rechtsbehelfs und des beanstandeten Verwaltungsakts beschränkt.

Die Aufsichtsbehörde übt beim Einschreiten kraft Aufsichtsrecht allgemein

Zurückhaltung. Bei einfachen Rechtsverletzungen darf sie nicht einschreiten,

so etwa wenn sie eine Gesetzesauslegung oder Sachverhaltswürdigung der

unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch mit guten Gründen für

vertretbar hält. Die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen

gegenüber Verfügungen und Entscheiden sind nach konstanter Praxis nur

dann gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen

missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht in-

zwischen entstandene schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen.

Unter der Verletzung klaren Rechts ist auch die Verletzung von Verfahrens-

vorschriften zu verstehen. Der Aufsichtsbeschwerde ist immer dann Folge

zu geben, wenn die angegangene Behörde bei Kennntnis der Sachlage auch

von sich aus hätte einschreiten müssen. (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich

1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19 - 28, auch H.R. Thalmann, Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz, 2. Auflage, Wädenswil 1991, ferner für das zugeri-

sche Recht auch Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im

Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 76).

Regierungsrat, 7. Januar 2002

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