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RR 2001 018

Regierungsrat — RR 2001 018

Zg Regierungsrat · 2001-12-18 · Deutsch ZG

Art. 84 ff. ZGB i.V.m. § 3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) – Stiftungsaufsicht: Unterstellung einer gemeinnützigen Stiftung, die zwar nicht gesamtschweizerisch, aber auch ausserhalb des Kantons Zug tätig sein will, unter die gesetzliche Aufsicht. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Überprüfung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwerpunkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten.

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Zudem falle der Sinn und Zweck der Stiftung, über Ferien für Pflegekinder deren Entwicklung zu kontrollieren, in der heutigen Zeit weg. Gemäss tele- fonischer Rücksprache mit der Geschäftsführerin ist beabsichtigt, das restli- che Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks auf das Seraphische Liebes- werk Zug zugunsten der Kinder- und Jugendberatung Zug zu übertragen. F. Eine Stiftung wird gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Darüber hinaus kennt die Praxis die organisatorische Aufhebung, die vorwiegend bei Vorsor- gestiftungen, dort vor allem z. B. bei Strukturänderungen bei der Stifterfirma, vorgenommen wird. Gemeinsames Merkmal aller dieser Aufhebungsfälle ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem ihm zugedachten Zweck dient, wenn auch unter anderer Trägerschaft. Die organisatorische Aufhebung aufgrund einer globalen Übertragung des vorhandenen Stif- tungsvermögens auf einen anderen Rechtsträger mit identischem Zweck ist zulässig, sofern sie im Interesse einer besseren Erfüllung des Stiftungs- zweckes liegt, aus triftigen Gründen als geboten erscheint und keine Dritt- rechte – namentlich Destinatärrechte – verletzt. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht hat die eingereich- ten Unterlagen geprüft. Die letzte Jahresrechnung pro 2000 wurde durch die Kontrollstelle geprüft und für richtig befunden. Der Regierungsrat kann von dieser Jahresrechnung Kenntnis nehmen. Gleichzeitig kann er der kollekti- ven Vermögensübertragung und der organisatorischen Aufhebung der Stif- tung zustimmen, nachdem die Kinder- und Jugendberatung Zug des Serap- hischen Liebeswerks Zug einen identischen Zweck verfolgt wie die Stiftung. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist die Verwendung bzw. Übertragung des restlichen Stiftungsvermögens zu belegen. (Regierungsrat, 11. September 2001) Art. 84 ff. ZGB i.V.m. §3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) – Stiftungsauf- sicht: Unterstellung einer gemeinnützigen Stiftung, die zwar nicht gesamt- schweizerisch, aber auch ausserhalb des Kantons Zug tätig sein will, unter die gesetzliche Aufsicht. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Überprü- fung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwerpunkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Unter dem Namen «R. M.-Stiftung» mit Sitz in Zug besteht eine mit öf- fentlicher Urkunde vom 21. November 2001 errichtete Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB. 184

Die Stiftungs bezweckt die Unterstützung von Organisationen, welche sich annehmen: kranker, behinderter oder sonstwie in Not geratener Menschen, des Tier- schutzes oder misshandelter, verlassener oder sonstwie in Not geratener Frauen. Die Stiftung kann Mittel auch direkt kranken, behinderten oder sonstwie in Not geratenen Menschen sowie misshandelten oder verlassenen Frauen zuwenden. Laut Art. 6.1 Abs. 1 der Stiftungsurkunde kann der Stiftungsrat Einzelhei- ten der Stiftungsorganisation, der Zweckverfolgung und der Finanzierung in separaten Reglementen festlegen und laut Art. 9 Abs. 2 diese selbst abän- dern. Allfällige Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehör- de im Doppel zur Kenntnisnahme einzureichen. Gemäss Art. 11 der Stiftungsurkunde wird die Stiftung ihre Tätigkeit zwar in verschiedenen Kantonen, nicht aber auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausüben. Aus der schriftlichen Absichtserklärung des Stiftungsrates vom 6. Dezember 2001 geht deutlich hervor, dass die Stiftung im Wesentli- chen in den Kantonen Zug, Zürich, Luzern und Umgebung, nicht aber ge- samtschweizerisch tätig sein wird, so dass der Unterstellung unter die Auf- sicht im Sitzkanton grundsätzlich nichts im Wege steht. Die gesetzliche Aufsicht gemäss Art. 84 ZGB und §17 Ziff. 1 EG ZGB obliegt dem Regie- rungsrat. Vorbehalten bleibt jedoch eine allfällige spätere Überprüfung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwer- punkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Die Stiftungsurkunde wurde vom Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht vorgeprüft; sie gibt zu keinen besonderen Bemerkungen An- lass. Regierungsrat, 18. Dezember 2001

2. Familienrecht Art. 273, 308 Abs. 2 ZGB – Besuchsrechtsbeistand. – Kindeswohl, Besuchsrecht (E.2); Besuchsrechtsbeistand (E.3); Zusammenfassung (E.4). Aus den Erwägungen:

2. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Ma- xime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des 185