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RR 2001 014

Regierungsrat — RR 2001 014

Zg Regierungsrat · 2001-09-25 · Deutsch ZG

Art. 273, 308 Abs. 2 ZGB – Besuchsrechtsbeistand. – Kindeswohl, Besuchsrecht (E.2); Besuchsrechtsbeistand (E.3); Zusammenfassung (E.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Stiftungs bezweckt die Unterstützung von Organisationen, welche sich annehmen: kranker, behinderter oder sonstwie in Not geratener Menschen, des Tier- schutzes oder misshandelter, verlassener oder sonstwie in Not geratener Frauen. Die Stiftung kann Mittel auch direkt kranken, behinderten oder sonstwie in Not geratenen Menschen sowie misshandelten oder verlassenen Frauen zuwenden. Laut Art. 6.1 Abs. 1 der Stiftungsurkunde kann der Stiftungsrat Einzelhei- ten der Stiftungsorganisation, der Zweckverfolgung und der Finanzierung in separaten Reglementen festlegen und laut Art. 9 Abs. 2 diese selbst abän- dern. Allfällige Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehör- de im Doppel zur Kenntnisnahme einzureichen. Gemäss Art. 11 der Stiftungsurkunde wird die Stiftung ihre Tätigkeit zwar in verschiedenen Kantonen, nicht aber auf dem gesamten Gebiet der Schweiz ausüben. Aus der schriftlichen Absichtserklärung des Stiftungsrates vom 6. Dezember 2001 geht deutlich hervor, dass die Stiftung im Wesentli- chen in den Kantonen Zug, Zürich, Luzern und Umgebung, nicht aber ge- samtschweizerisch tätig sein wird, so dass der Unterstellung unter die Auf- sicht im Sitzkanton grundsätzlich nichts im Wege steht. Die gesetzliche Aufsicht gemäss Art. 84 ZGB und §17 Ziff. 1 EG ZGB obliegt dem Regie- rungsrat. Vorbehalten bleibt jedoch eine allfällige spätere Überprüfung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwer- punkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Die Stiftungsurkunde wurde vom Amt für berufliche Vorsorge und Stif- tungsaufsicht vorgeprüft; sie gibt zu keinen besonderen Bemerkungen An- lass. Regierungsrat, 18. Dezember 2001

2. Familienrecht Art. 273, 308 Abs. 2 ZGB – Besuchsrechtsbeistand. – Kindeswohl, Besuchsrecht (E.2); Besuchsrechtsbeistand (E.3); Zusammenfassung (E.4). Aus den Erwägungen:

2. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Ma- xime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des 185

Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 26.04a). Voraussetzung für die Anord nung einer Kindesschutzmassnahme ist somit die Gefährdung des Kindes- wohls, wobei unerheblich ist, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Eine Ge- fährdung liegt vor, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit ei- ner Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes besteht. Kindesschutzmassnahmen sollen dem jeweiligen Grad der Gefährdung entsprechen und die elterliche Sorge so wenig wie möglich, je- doch soviel wie nötig beschränken (Hegnauer, a.a.O., N 27.12). Kindes- schutzmassnahmen sind keine Sanktionen. Somit ist es für deren Anord- nung nicht erforderlich, dass Beeinträchtigungen des Kindeswohles bereits eingetreten sind, sondern es genügt eine Gefährdung des Kindes, damit ge- eignete und rechtzeitig einsetzende Massnahmen ergriffen werden können (Bundesgerichtsentscheid der II. Zivilabteilung vom 30. Januar 2001, E.4b). Gemäss Art. 273 ZGB hat der nicht-obhutsberechtigte Elternteil ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinem unmündigen Kind. Dieser Anspruch steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu und ist somit ein höchstpersönliches Recht (BGE 111 II 405 E. 3). Es han- delt sich dabei aber nicht um einen absoluten Rechtsanspruch, denn das Be- suchsrecht kann eingeschränkt werden, wenn höherwertige Interessen entge- genstehen (Heinz Hausheer, Zeitschrift für das Vormundschaftswesen (ZVW) 1998, S. 21). Das Besuchsrecht ist auch nicht nur ein Recht sondern gleichzeitig eine Pflicht. Dieses Pflichtrecht erfasst nicht nur die Eltern-Kin- desbeziehung zum Vater oder zur Mutter sondern enthält auch eine Loya- litäts- und Friedenspflicht gegenüber dem andern Elternteil (Hausheer, a.a.O., S. 21 f.).

3. a) Im vorliegenden Fall wurde eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, also eine Besuchs- rechtsbeistandschaft, verfügt. Die Beiständin wurde vom Gemeinderat im Wesentlichen damit beauftragt, das Besuchsrecht zu überwachen, zwischen den Eltern zu vermitteln und nötigenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts im Rahmen der vereinbarten Regelung verbindlich festzulegen. Zudem soll sie sich im Einvernehmen mit der Mutter laufend Rechenschaft über das Wohlergehen des Kindes geben und – falls nötig – andere Kindesschutzmass- nahmen beantragen. Der Vormundschaftsbehörde hat sie so oft als notwen- dig Bericht und Antrag über die Ausübung des Besuchsrechtes einzureichen. Kindesschutzmassnahmen sollen nur angeordnet werden, wenn damit die Gefährdung des Kindeswohles abgewendet werden kann, die Eltern nicht von sich aus die Gefährdung des Kindeswohles verhindern wollen oder kön- nen (Subsidiarität), sie die vorhandenen elterlichen Fähigkeiten ergänzen (Komplementarität) und zudem dem Grad der Gefährdung entsprechen (Proportionalität) (Hegnauer, a.a.O., N 27.10 ff.). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder ob der Gefährdung des Kindeswohles auch mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann 186

b) Beide Elternteile werfen sich in ihren Stellungnahmen gegenseitig ver- bale und gar physische Attacken in Anwesenheit des Kindes vor. Zudem äusserten beide verschiedentlich den Wunsch, das Besuchsrecht auszudeh- nen respektive einzuschränken. Weitere Konflikte scheinen hiermit bevorzu- stehen. Uneinige und zerstrittene Eltern können das Kindeswohl gefährden (Hegnauer, a.a.O., S. 206). Die vorliegende Korrespondenz der Beteiligten und Stellungnahmen des Vormundschaftsamtes zeigen, dass die Eltern offensichtlich nicht in der Lage sind, von sich aus eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erstellen und umzusetzen. Ein Beistand kann durch Kontakte mit den Eltern und den Kindern in erheblichem Masse dazu beitragen, dass sich die Situation ent- schärft und durch entsprechende Festlegung der Einzelheiten für eine rei- bungslose Abwicklung des Besuchsrechtes sorgen. Eine solche Massnahme liegt somit im Interesse aller Beteiligten (BGE 108 II 372, 375) und unter- stützt die Eltern in ihrer Aufgabe. Trotzdem hat die instruierende Direktion des Innern dem Antrag der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2000 entsprochen, die Be- schwerdebehandlung bis zum Entscheid der Gemeindebehörden über ein Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. In der Folge bemühte sich das Vor- mundschaftsamt der Gemeinde verschiedentlich, zusammen mit den Betei- ligten eine einvernehmliche Lösung zu finden und umzusetzen. Anlässlich einer Besprechung vom 20. September 2000 vereinbarten die Parteien zu- dem, eine Vertreterin des Vormundschaftsamtes informell als Begleiterin/ Beraterin für die Besuchsrechtsregelung einzusetzen. Das Vormundschafts- amt bedauert in seinem Schreiben vom 23. Februar 2001, dass es trotzdem nicht gelungen ist, auf dieser freiwilligen Basis eine dem Kindeswohl ent- sprechende einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu etablieren. Auch wenn diese freiwillige Betreuung nicht vom Gemeinderat verfügt wurde, ent- spricht diese doch inhaltlich den in Art. 307 Abs. 3 ZGB erwähnten geeigne- ten milderen Kindesschutzmassnahmen. Deshalb kann auch nicht erwartet werden, dass weitere Weisungen, die vom Gemeinderat als zuständige Vor- mundschaftsbehörde angeordnet werden könnten, mehr Erfolg haben wür- den. Die Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung des persönli- chen Verkehrs nach Art. 308 Abs. 2 ZGB als die nächststärkere Massnahme erfüllt somit die Voraussetzung der Proportionalität. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern sich zwar den besonderen Anordnungen der Beiständin bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs zu unterzie- hen haben, die Vormundschaftsbehörde aber keine Beschränkung der elterli- chen Sorge der Beschwerdeführerin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet hat. Die erzieherischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin werden mit die- ser Besuchsrechtsbeistandschaft weder in Frage gestellt noch bemängelt.

c) Für jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstän- de erforderlich. Dabei spielt das bisherige Verhalten der betroffenen Perso- 187

nen eine massgebliche Rolle (vgl. BGE 120 II 386). In der Unsicherheit jeder Zukunftsprognose liegt auch ein Grund dafür, dass der rechtsanwendenden Behörde bei der Wahl der geeigneten Massnahme ein gewisses Ermessen zusteht (vgl. Bundesgerichtsentscheid der II. Zivilabteilung vom 30. Januar 2001, E.4b). Dieses Ermessen wurde im vorliegenden Fall weder über- noch unterschritten. Im Gegenteil: den Vormundschaftsbehörden kann attestiert werden, dass sie sich intensiv darum bemühte, mit den Beteiligten eine Lö- sung ausserhalb behördlich verordneter Massnahmen zu finden.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beistandschaft zur Überwa- chung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu Recht an- geordnet wurde, weil diese dem Kindeswohl dient und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Regierungsrat, 25. September 2001 Art. 308, 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB; §§5, 15 Abs. 1, 21 Abs. 4 Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1); Ziff. 114 Verwaltungsgebührentarif (BGS 641.1). – Entziehung der elterlichen Sorge einer mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland abwesenden Mutter über ihre in der Schweiz beim Vater wohnhaften Kinder. – Entziehung der elterlichen Sorge (E. I): Gesetz- liche Voraussetzungen (E. 1); Ortsabwesenheit (E. 2); Vernachlässigung der elterlichen Pflichten (E. 3); Verhältnismässigkeit (E. 4); Rechtliches Gehör (E. 5); Erziehungsbeistandschaft (E. 6). – Publikation (E. II). – Kosten (E. III) Aus dem Sachverhalt: A. Die Ehe von R. B., geboren am ..., und D. B., geboren am ..., heute wohnhaft in A., wurde mit Urteil vom 5. September 1989 des Bezirksgerichts X. geschieden. Das gemeinsame Kind X., geboren am ... 1986, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 25. August 1999 hat D. B. das zweite gemeinsame Kind Y., geboren am ... 1991, als seinen Sohn anerkannt. Nach der Geburt von X. reiste R. B. mit ihren beiden Söhnen nach Z. (Ausland) und begründete seither in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr. In Z. hat sie sich nicht offiziell angemeldet. Um X. und Y. eine gute schulische Ausbildung zu ermöglichen, veranlasste R. B. jedoch die Rückkehr ihrer bei- den Kinder in die Schweiz. Seit Sommer 1998 lebt X. und seit Sommer 1999 Y. bei seinem Vater in A. Dieser übt seither faktisch die elterliche Sorge über seine beiden Söhne aus, kann diese aber rechtlich nicht vertreten, da das Sorgerecht bei der Mutter liegt. 188