Art. 84 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 5 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2). – Stiftungsaufsicht: Aufhebung einer Stiftung mit geringem Restvermögen und dessen Übertragung auf eine gemeinnützige Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck.
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B. Verwaltungspraxis I. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 84 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. §5 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2). – Stiftungsaufsicht: Aufhebung einer Stiftung mit geringem Restvermögen und dessen Übertragung auf eine gemeinnützige Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck. A. Unter dem Namen «Ferienstiftung für fürsorgebedürftige Kinder des Kantons Zug» mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom
19. April 1958 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB. Die gesetzliche Aufsicht gemäss Art. 84 ZGB und §17 Ziff. 1 EG ZGB obliegt dem Regierungsrat. B. Die Stiftung bezweckt, fürsorgebedürftigen Kindern aus dem Kanton Zug Ferien zu ermöglichen. Damit soll eine ärztliche, geistige und seelische Betreuung verbunden werden. Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates kann die Stiftung ge- mäss Art. 17 des Stiftungsstatuts aufgelöst werden und zwar nur aus wichti- gen Gründen, wie Geldmangel, Unmöglichkeit der Zweckerfüllung usw. Im Falle der Auflösung fallen zwei Drittel des vorhandenen Stiftungsvermögens an das Seraphische Liebeswerk Zug und das restliche Drittel an die Ge- meinnützige Gesellschaft des Kantons Zug (Art. 18 des Statuts). C. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht liegen u.a. die Jahresrechnung pro 2000 mit dem entsprechenden Kontrollstellenbericht der BVS-Buchhaltungsstelle vom 4. Juni 2001 vor. Die Kontrollstelle stellt in ihrem Bericht vorbehaltlos die Richtigkeit der Jahresrechnung fest. D. Im Zusammenhang mit der Einreichung der Jahresrechnung pro 1999 stellte die für die Stiftung geschäftsführende Kinder und Jugendberatung Zug (vormals: Kinder- und Jugendfürsorge Zug) des Seraphischen Liebes- werks Zug unter Beilage des entsprechenden Zirkulationsbeschlusses des Stiftungsrates vom September 2000 dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht den Antrag auf Auflösung der Stiftung. Begründet wird der Antrag mit der Doppelspurigkeit bezüglich der Erfüllung des Stiftungs- zwecks und dem geringen vorhandenen Stiftungsvermögen. Die Kinder und Jugendberatung Zug des Seraphischen Liebeswerks Zug finanziere ebenfalls Ferien für Kinder und Familien, welche mit dem Existenzminimum leben. 183
Zudem falle der Sinn und Zweck der Stiftung, über Ferien für Pflegekinder deren Entwicklung zu kontrollieren, in der heutigen Zeit weg. Gemäss tele- fonischer Rücksprache mit der Geschäftsführerin ist beabsichtigt, das restli- che Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks auf das Seraphische Liebes- werk Zug zugunsten der Kinder- und Jugendberatung Zug zu übertragen. F. Eine Stiftung wird gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen aufgehoben, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Darüber hinaus kennt die Praxis die organisatorische Aufhebung, die vorwiegend bei Vorsor- gestiftungen, dort vor allem z. B. bei Strukturänderungen bei der Stifterfirma, vorgenommen wird. Gemeinsames Merkmal aller dieser Aufhebungsfälle ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem ihm zugedachten Zweck dient, wenn auch unter anderer Trägerschaft. Die organisatorische Aufhebung aufgrund einer globalen Übertragung des vorhandenen Stif- tungsvermögens auf einen anderen Rechtsträger mit identischem Zweck ist zulässig, sofern sie im Interesse einer besseren Erfüllung des Stiftungs- zweckes liegt, aus triftigen Gründen als geboten erscheint und keine Dritt- rechte – namentlich Destinatärrechte – verletzt. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht hat die eingereich- ten Unterlagen geprüft. Die letzte Jahresrechnung pro 2000 wurde durch die Kontrollstelle geprüft und für richtig befunden. Der Regierungsrat kann von dieser Jahresrechnung Kenntnis nehmen. Gleichzeitig kann er der kollekti- ven Vermögensübertragung und der organisatorischen Aufhebung der Stif- tung zustimmen, nachdem die Kinder- und Jugendberatung Zug des Serap- hischen Liebeswerks Zug einen identischen Zweck verfolgt wie die Stiftung. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht ist die Verwendung bzw. Übertragung des restlichen Stiftungsvermögens zu belegen. (Regierungsrat, 11. September 2001) Art. 84 ff. ZGB i.V.m. §3 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) – Stiftungsauf- sicht: Unterstellung einer gemeinnützigen Stiftung, die zwar nicht gesamt- schweizerisch, aber auch ausserhalb des Kantons Zug tätig sein will, unter die gesetzliche Aufsicht. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Überprü- fung der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde aufgrund eventueller örtlicher Schwerpunkte oder einer Ausdehnung der Stiftungstätigkeiten. Unter dem Namen «R. M.-Stiftung» mit Sitz in Zug besteht eine mit öf- fentlicher Urkunde vom 21. November 2001 errichtete Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB. 184