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RR 2001 005

Regierungsrat — RR 2001 005

Zg Regierungsrat · 2001-04-10 · Deutsch ZG

Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 5 Abs. 1 WEG – Erschliessungspflicht der Gemeinde eines in der Bauzone gelegenen Grundstückes.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

fen sein. Weil der Gemeinderat sich in seiner angefochtenen Benützerord-

nung nur zum Pausenplatz des Schulhauses Städtli II geäussert hat, kann im

vorliegenden Verfahren auf diese Begehren der Beschwerdeführer nicht ein-

getreten werden.

Regierungsrat, 27. Februar 2001

Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 5 Abs. 1 WEG – Erschliessungspflicht der Gemeinde ei-

nes in der Bauzone gelegenen Grundstückes.

Aus den Erwägungen:

Obwohl sich die verschiedenen Parteien, insbesondere die ... als Grundei-

gentümerin, um eine definitive Erschliessungsmöglichkeit bemüht haben,

kam es in den letzten fünf Jahren zu keiner Lösung. Es wird also weiterhin

die Aufgabe der Beteiligten sein, eine definitive Erschliessungsvariante auf-

zuzeigen und rechtlich zu verankern. Dabei muss sich die Gemeinde bewusst

sein, dass sie im Jahre 1994 einen Teil der Parzelle GS Nr. ... eingezont hat.

Es obliegt deshalb der Gemeinde, auch die Erschliessung und damit die de-

finitive Baureife der fraglichen Parzelle herbeiführen. Sie ist verpflichtet, mit

den ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Überbauung der eingezonten

Gebiete zu fördern (BGE 115 Ia 343 E 5e). Ihr obliegt die Erschliessung

(Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700), und

zwar auch die Feinerschliessung (Art. 5 Abs. 1 Wohnbau- und Eigentumsför-

derungsgesetz vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843). Die Gemeinde kann

die Kosten der Feinerschliessung den Grundeigentümern überbinden (Art. 6

Abs. 2 WEG).

Aufgrund der Erfahrungen der letzten fünf Jahre wird wohl ohne den Er-

lass von Strassen- oder Baulinien, möglicherweise auch über Liegenschaften

Dritter, keine definitive Erschliessung der Parzelle GS Nr. ... zustandekom-

men. Der Gemeinderat hat hiefür die Federführung zu übernehmen. Er ist

angesichts der bisherigen Verfahrensdauer aufsichtsrechtlich zu verpflichten,

die definitive Erschliessung entweder gemäss gemeindlichem Richtplan von

der Holzhäusernstrasse her oder aber rückwärtig über die Dersbachstrasse,

diesfalls mit einer Anpassung des Verkehrsrichtplans und in Absprache mit

der Denkmalpflege, innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieses Entschei-

des erstinstanzlich sicherzustellen. Nur mit diesem Vorgehen ist es möglich,

die seit 1994 eingezonte Parzelle GS Nr.... definitiv zu erschliessen. Mit der

Rechtskraft der definitiven wird die provisorische Erschliessung gemäss Ein-

mündungsbewilligung des Tiefbauamtes rückgebaut werden müssen. Damit

ist überdies gewährleistet, dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten

Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen am südlichen Ende ihrer Liegen-

schaft GS Nr...... nur vorübergehend sind.

Regierungsrat, 10. April 2001

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