Art. 7 Abs. 7, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 und Art. 25 USG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 LSV; § 9 Lärmbekämpfungsverordnung Cham – Benützungsordnung für den Pausenplatz des Schulhauses Städtli II in Cham.
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drohliche Lage kommen, so bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers durchaus mögliche Alternativen zu einer Waffe. Zu denken ist da etwa an einen bewilligungsfreien Pfefferspray oder ähnliche zulässige Mittel, an die Beauftragung einer Werttransportfirma für den Transport von grossen Geldbeträgen oder aber auch an die Beauftragung einer Sicherheitsfirma für die Begleitung bei der Arbeit in gefährlicheren Gegenden bzw. schwierige- ren Wohnquartieren (BGE 2A.26/2001 vom 1. Mai 2001; vgl. dazu auch Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 20; Arbeitsausschuss Waffen und Munition, Empfehlung Nr. 4: Bedürfnisnachweis für Waffen- tragbewilligung). Solche Alternativen drängen sich umso mehr auf, als allge- mein anerkannt ist, dass das Tragen bzw. der Einsatz einer Schusswaffe ge- gebenenfalls zu fatalen Folgen führen kann. Dass der Beschwerdeführer sich als Schiessinstruktor engagiert und mit der Waffenhandhabung bestens ver- traut ist, spielt dabei keine Rolle, da dies einen fehlenden Bedürfnisnachweis nicht ersetzen kann. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die Zahl der Personen, die dazu berechtigt sind, in der Öffentlichkeit eine Waffe zu tra- gen, klein zu halten und auf solche Personen zu beschränken, für die das Tragen einer Waffe effektiv das geeignetste Mittel darstellt, um sich vor einer tatsächlichen Gefahr wirksam zu schützen (BGE 2A.407/2000 vom 11. De- zember 2000, E. 2). Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 2 Bst. b WG sind deshalb vorliegend nicht erfüllt. ... Regierungsrat 13. November 2001
5. Baurecht Art. 7 Abs. 7, Art. 11 Abs. 2, Art. 15 und Art. 25 USG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 LSV; § 9 Lärmbekämpfungsverordnung Cham – Benüt- zungsordnung für den Pausenplatz des Schulhauses Städtli II in Cham Aus den Erwägungen:
4. Der Gemeinderat hat die Lärmsituation am 9. Juni 1999 durch das In- genieurbüro ..., untersuchen und entsprechende Massnahmen vorschlagen lassen. Dabei sind einerseits bauliche Massnahmen, insbesondere die Hin- derniswirkung durch Lärmschutzwände, die Reduktion der Reflexionen an den Schulhauswänden, die Verringerung von Ballaufprallgeräuschen, Mass- nahmen bei Empfänger sowie eine Dämpfung durch Bewuchs, andererseits betriebliche Massnahmen vorgeschlagen worden. Mit Beschluss vom 22. Mai 2000 hat der Gemeinderat eine Benützerordnung nur für den Pausenplatz des Schulhauses Städtli II festgesetzt. Danach hat er die ausserschulische Benützung der Aussenanlagen des Schulhauses Städtli II an Wochentagen 209
bis 22.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bis längstens 18.00 Uhr erlaubt. U.a. untersagte er das laute Abspielen von Radio- und Tonbandgerä- ten, ausser in Verbindung mit Lektionen der Schule oder von Vereinen. Sol- che Emissionsbegrenzungen sind zu den Betriebsvorschriften von Art. 12 Abs. 1 lit c USG zu zählen. Bei diesen Betriebsvorschriften handelt es sich um Massnahmen, die auf eine Beeinflussung des Betriebsablaufes abzielen, wie zum Beispiel zeitliche Betriebseinschränkungen oder Anordnungen über den Betriebsablauf oder über den Ort von Fahrzeugabstell- und Lager- plätzen (Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 238). Zeitliche Festle- gungen sind im vorliegenden Fall als Betriebsvorschriften im Sinne einer Allgemeinverfügung gestützt auf die Umwelt- bzw. die Lärmschutzgesetzge- bung erfolgt. Durch den Erlass einer Benützerordnung mit Beschluss des Gemeinderates kann festgelegt werden, welche Einwirkungen zu tragen und welche Einschränkungen beim Betreiben einer Anlage zu erdulden sind. Nachfolgend bedarf es nun der Beurteilung, ob die Benützerordnung ei- ner genaueren Prüfung standhält.
5. Der Pausenplatz dient in erster Linie schulischen Zwecken sowie als Spielplatz für die Kinder der Anwohner des in der Zone des öffentlichen In- teresses liegenden Schulhauses Städtli. Das Bundesgericht verzichtet auf die tatsächliche Erhebung des von einem Pausen- und Spielplatz ausgehenden Lärms. Der Normalbetrieb ist zonenkonform und Garant genug für eine zulässige Lärmbelastung. Damit steht eindeutig fest, dass Sanierungs- bzw. Emissionsbegrenzungsmassnahmen nur bei Überschreitung des Normalbe- triebs ins Auge zu fassen sind (BGE 123 II 74 E 5a). Vorliegend gibt die be- stimmungsgemässe Nutzung des Pausenplatzes durch die Schule und die Vereine kaum zu Problemen Anlass. Die Anwohner akzeptieren ausdrück- lich diese Immissionen. Einige wenden sich jedoch gegen die Lärmimmis- sionen Jugendlicher, welche den Pausenplatz in den Abendstunden und an Wochenenden nutzen.
6. Ein Teil der Anwohner fühlt sich durch die Nutzung des Pausenplatz durch Jugendliche in den Abendstunden und an Wochenenden gestört. Sie verlangen deshalb eine stärkere Beschränkung der Öffnungszeiten des Plat- zes, als es der Gemeinderat verfügt hat. Ein weiterer Teil der Anwohner be- gehrt die Lockerung der vom Gemeinderat verfügten Öffnungszeiten, insbe- sondere an Wochenenden. Vorliegend geht es also um die nicht bestimmungsgemässe Nutzung des zu Schulzwecken errichteten Pausenplatzes. Der Platz, bedingt durch seine Ausstattung und Lage dient als Freizeitanlage nicht nur schulischen Zwecken oder einem intimen privaten Kreis. Er zieht auch Jugendliche eines weiteren Umkreises an, welche nicht in der Umgebung des Schulhauses wohnen. Aus diesem Grund ist unbestritten, dass der Erlass von Betriebs- vorschriften zusammen mit der Festlegung von Schliessungszeiten zu einer 210
Verminderung der Lärmimmissionen führen. Mangels anderer in Betracht kommender Massnahmen erscheint eine solche Anordnung auch erforder- lich, um die Lärmimmissionen des Platzes nach Schulschluss herabzusetzen. Zu prüfen ist, ob diese Verminderung der Lärmbelästigung und der damit verbundene Vorteil der Nachbarschaft in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Jugendlichen steht. Bei der Bestimmung des maximal zulässigen Immissionsniveaus ist auf die besondere Schutzwürdigkeit der Nachtruhe zu achten. Massgebend ist dabei gemäss Art. 15 USG das Wohlbefinden der Bevölkerung. Nach den Anhängen zur LSV beginnt die Nacht je nach Lärmart zwischen 19.00 Uhr (Anhang 6) und 22.00 Uhr (Anhänge 3 und 4). Jedenfalls aber ist die Nachtruhe der Bevölkerung ab 22.00 Uhr schutzwürdig. In der Zeit kurz nach 22.00 Uhr handelt es sich im Normfall um die besonders lärmempfind- liche Einschlafphase. Zudem ist die Bedeutung einer ungestörten Nachtruhe für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen massgebend. Selbstverständlich können Einzelpersonen oder Personengruppen, welche durch rücksichtsloses Benehmen übermässige Ruhestörungen verursachen, direkt gestützt auf kommunale Polizeivorschriften ins Recht gefasst werden. Insoweit hat sich die Rechtslage auch durch das Inkrafttreten der Umwelt- schutzgesetzgebung des Bundes nicht geändert. Somit ist für die Beurteilung der Übermässigkeit von Ruhestörungen durch solche Einzelereignisse, die nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch einer Anlage entsprechen und auch nicht vom Anlagebetreiber zu verantworten sind, weiterhin das kom- munale Polizeirecht massgebend. Bei der Anwendung solcher Polizeivor- schriften ist auf die nach den geltenden Zonenvorschriften zulässige Stö- rungsintensität abzustellen (BGE 118 Ib 590).
a) Ein vom Gemeinderat in Auftrag gegebenes Lärmgutachten sowie ein von einer früheren Verfahrensbeteiligten eingereichtes Lärmgutachten brach- ten wenig neue Erkenntnisse. Bauliche Massnahmen sind geprüft worden und mit dem Ersatz der Metallgitter durch Fangnetze konnte die Situation bereits entschärft werden. Bisweilen werden die Fussballtore weggeräumt, um den Pausenplatz weniger attraktiv zu machen. Mangels eidgenössischer und kantonaler Vorschriften für die vorliegend zur Diskussion stehende Lärm- art entschied sich der Gemeinderat gestützt auf Art.12 Abs. 1 lit. c USG für den Erlass von Betriebsvorschriften für die ausserschulische Benützung der Aussenanlagen des Schulhauses Städtli II. Er erlaubte die Benützung des Pausenplatzes an Wochentagen bis 22.00 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bis längstens 18.00 Uhr. Er orientierte sich dabei an der Verord- nung über die Lärmbekämpfung vom 21. April 1971 des Gemeinderates Cham (Lärmbekämpfungsverordnung). Danach sind Musizieren und Singen im Freien sowie lärmende Spiele unter dem Vorbehalt weitergehender Vor- schriften von 22.00 Uhr bis 07.00Uhr untersagt, wenn dadurch die Nachbar- schaft gestört wird (§6 Lärmbekämpfungsverordnung). Für die vorliegend zur Diskussion stehende Lärmart beginnt gemäss der gemeindlichen Lärm- 211
bekämpfungsverordnung erst ab 22.00 Uhr die Nachtruhe. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage ist es gerechtfertigt, die Benützung des Pausenplat- zes bis 22.00 Uhr zuzulassen. An Wochenenden sowie an Feiertagen ging der Gemeinderat sogar noch weiter. Obwohl die Lärmbekämpfungsverord- nung in Bezug auf Wochentage einerseits sowie Wochenenden und Feiertage andererseits keine Unterscheidung macht, lässt der Gemeinderat eine Be- nützung der Anlagen an letzteren nur bis 18.00 Uhr zu. Er stützt sich dabei sinngemäss auf §9 Lärmbekämpfungsverordnung. Danach sind lärmige Ar- beiten grundsätzlich nur bis 18.00Uhr erlaubt (§9 Abs. 1 Lärmbekämpfungs- verordnung). An Sonn- und Feiertagen sind solche lärmigen Arbeiten unter- sagt, sofern sie Lärm verursachen oder die Sonntagsruhe beeinträchtigen (§9 Abs. 3 Lärmbekämpfungsverordnung). Diese Bestimmung darf aber – für den Samstagabend – vorliegend weder direkt noch indirekt Anwendung finden, weil es sich hier eben nicht um lär- mige Arbeiten, sondern um lärmiges Verhalten Jugendlicher geht. Es sind somit die Bestimmungen der Lärmbekämpfungsverordnung für Musizieren, Singen und lärmende Spiele sinngemäss anzuwenden. Die Lärmbekämp- fungsverordnung untersagt derartige Aktivitäten an Samstagabenden erst ab 22.00 Uhr. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch sinnvoll. Besonders an Samstagabenden finden in allen Lebensbereichen besonders intensive so- ziale Aktivitäten statt, die in vielen Fällen mit Lärmimmissionen verbunden sind. Die Akzeptanz derartiger Immissionen an Samstagabenden ist entspre- chend grösser als während der Woche. Dies ist vor allem darauf zurückzu- führen, dass am nächsten Tage (Sonntag) kein Werktag ist und längere Mor- genruhe möglich ist. Nicht weniger als 44 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer verlangen dementsprechend, dass die Nutzung des Pau- senplatzes auch an Samstagen bis 22.00 Uhr offenstehen sollte. Die Be- schwerden sind in diesem Punkte gutzuheissen. Demgegenüber kann dem Begehren einer weitergehenden Öffnung der Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen, wie es die Mehrheit der Beschwerdeführer beantragt, nicht statt- gegeben werden. Der Regierungsrat verweist auf das Gesetz über die öffent- lichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte vom 4. No- vember 1974 (BGS 942.31). Danach sind Sonntage öffentliche Ruhetage (§2 Abs. 1 Ziff. 1). An den öffentlichen Ruhetagen ist jede Betätigung untersagt, welche durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stört (§3 Abs. 1 Ziff. 1). Ebenfalls die gemeindliche Lärmbekämpfungsverordnung sieht für Sonntage – aufgrund der Sonntagsruhe – strengere Bestimmungen vor als während der Woche. Der Forderung nach einer vollständigen Schliessung des Platzes an Sonn- und Feiertagen, wie es eine Minderheit verlangt, kann nicht entsprochen werden. Weitergehende Einschränkungen an Wochenenden und Feiertagen führten zu einer Verbannung der Jugendlichen aus dem Zentrum an die Pe- ripherie von ... und zu einer Ausgrenzung, die aus gesellschaftlichen Grün- den nicht wünschenswert wäre. 212
Ein Benützungsverbot an Sonn- und Feiertagen hätte namentlich für die Jugendlichen, aber auch für jüngere Kinder von Anwohnern unangemessene Einschränkungen zur Folge. Die Lärmbekämpfungsverordnung geht zwar ein- deutig von einem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen aus. Diesen Gedanken hat der Gemeinderat in seinem Betriebs- reglement übernommen, indem er die Benützung des Pausenplatzes an diesen Tagen lediglich bis 18.00 Uhr zuliess. Er trug damit dem berechtigten Bedürf- nis nach vermehrter Ruhe an Sonn- und Feiertagen gebührend Rechnung. Die zeitliche Beschränkung der ausserschulischen Benützung des Pausen- platzes vermindert die Lärmimmissionen auf ein Niveau, welches in der Wohnzone W3 als zulässig erachtet werden kann. Insofern sind die Be- schwerden unbegründet und deshalb abzuweisen.
b) Mit dem Betriebsreglement untersagte der Gemeinderat u.a. das laute Abspielen von Radio- und Tonbandgeräten, ausser in Verbindung mit Lek- tionen der Schule oder von Vereinen. Bei der Durchsetzung dieser Vorschrift wird die Vollzugsbehörde beurteilen müssen, ob es sich um lautes, d.h. nicht mehr zulässiges, oder aber um leises, noch tolerierbares Abspielen von Musik handelt. Objektive Kriterien zur Beantwortung dieser Frage gibt es ins- besondere im Grenzbereich keine. Auch zu diesem Thema äussert sich die gemeindliche Lärmbekämpfungsverordnung hinlänglich. Gemäss §6 Lärm- bekämpfungsverordnung ist der Gebrauch von Kofferradios und ähnlichen Apparaten auf öffentlichen Strassen, in öffentlichen Anlagen und Badean- stalten untersagt. Bei dieser klaren Rechtslage steht dem Gemeinderat kein Ermessensspielraum mehr zu. Es geht deshalb nicht an, dass nur lautes Ab- spielen von Radio- und Tonbandgeräten verboten wird. Vielmehr muss ge- stützt auf diese Vorschrift bei der ausserschulischen Nutzung des Platzes jeg- licher Gebrauch von Radios, Tonbandgeräten, CD-Playern und dergleichen untersagt sein. Insofern ging der Gemeinderat im Betriebsreglement zu we- nig weit. Die entsprechenden Rügen sind in diesem Umfang begründet und die Beschwerden sind entsprechend gutzuheissen. Das Reglement bedarf diesbezüglich einer Korrektur.
c) Der Vollzug dieses Betriebsreglementes liegt in den Händen des Ge- meinderates. Übertretungen der Vorschriften des Betriebsreglementes kön- nen im Sinne von §14 Lärmbekämpfungsverordnung gemäss Polizeistrafge- setz vom 26. Februar 1981 (BGS 311.1) geahndet werden. Trotzdem wird es für den Gemeinderat nicht einfach sein, den Vollzug zu gewährleisten. Der Regierungsrat hat Kenntnis davon, dass sich verschiedene Beschwerdefüh- rer, Vertreter der Schulleitung sowie der Gemeinde in einer Begleitgruppe zusammengefunden haben, um zusätzliche Massnahmen zur Lärmreduk- tion im weitesten Sinne zu besprechen. Dieses gemeinsame Vorgehen ver- dient Unterstützung. In diesem Rahmen wird auch die von einigen Be- schwerdeführern geforderte Verlegung gewisser Aktivitäten vom Pausen- platz des Schulhauses Städtli II auf die Aussenanlagen des Städtli I zu prü- 213
fen sein. Weil der Gemeinderat sich in seiner angefochtenen Benützerord- nung nur zum Pausenplatz des Schulhauses Städtli II geäussert hat, kann im vorliegenden Verfahren auf diese Begehren der Beschwerdeführer nicht ein- getreten werden. Regierungsrat, 27. Februar 2001 Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 5 Abs. 1 WEG – Erschliessungspflicht der Gemeinde ei- nes in der Bauzone gelegenen Grundstückes. Aus den Erwägungen: Obwohl sich die verschiedenen Parteien, insbesondere die ... als Grundei- gentümerin, um eine definitive Erschliessungsmöglichkeit bemüht haben, kam es in den letzten fünf Jahren zu keiner Lösung. Es wird also weiterhin die Aufgabe der Beteiligten sein, eine definitive Erschliessungsvariante auf- zuzeigen und rechtlich zu verankern. Dabei muss sich die Gemeinde bewusst sein, dass sie im Jahre 1994 einen Teil der Parzelle GS Nr. ... eingezont hat. Es obliegt deshalb der Gemeinde, auch die Erschliessung und damit die de- finitive Baureife der fraglichen Parzelle herbeiführen. Sie ist verpflichtet, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Überbauung der eingezonten Gebiete zu fördern (BGE 115 Ia 343 E 5e). Ihr obliegt die Erschliessung (Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700), und zwar auch die Feinerschliessung (Art. 5 Abs. 1 Wohnbau- und Eigentumsför- derungsgesetz vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843). Die Gemeinde kann die Kosten der Feinerschliessung den Grundeigentümern überbinden (Art. 6 Abs. 2 WEG). Aufgrund der Erfahrungen der letzten fünf Jahre wird wohl ohne den Er- lass von Strassen- oder Baulinien, möglicherweise auch über Liegenschaften Dritter, keine definitive Erschliessung der Parzelle GS Nr. ... zustandekom- men. Der Gemeinderat hat hiefür die Federführung zu übernehmen. Er ist angesichts der bisherigen Verfahrensdauer aufsichtsrechtlich zu verpflichten, die definitive Erschliessung entweder gemäss gemeindlichem Richtplan von der Holzhäusernstrasse her oder aber rückwärtig über die Dersbachstrasse, diesfalls mit einer Anpassung des Verkehrsrichtplans und in Absprache mit der Denkmalpflege, innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieses Entschei- des erstinstanzlich sicherzustellen. Nur mit diesem Vorgehen ist es möglich, die seit 1994 eingezonte Parzelle GS Nr.... definitiv zu erschliessen. Mit der Rechtskraft der definitiven wird die provisorische Erschliessung gemäss Ein- mündungsbewilligung des Tiefbauamtes rückgebaut werden müssen. Damit ist überdies gewährleistet, dass die von der Beschwerdeführerin befürchteten Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen am südlichen Ende ihrer Liegen- schaft GS Nr...... nur vorübergehend sind. Regierungsrat, 10. April 2001 214