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RR 2000 006

Regierungsrat — RR 2000 006

Zg Regierungsrat · 2000-06-06 · Deutsch ZG

Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101.1); Art. 8 BV (SR 101); Art. 308, 310, 313 Abs. 1 ZGB (SR 210); § 45 Abs. 1 EG ZGB (BGS 211.1); §§ 27, 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 VRG (BGS 162.1); Ziff. 1 Verwaltungsgebührentarif (BGS 641.1). – Aufhebung eines Obhutsentzuges und Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. – Eintreten (E.1). – Das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (E. 2). – Obhutsentzug (E. 3): Rechtliche Voraussetzungen (a) – Überforderung der Mutter (b) – Veränderung der Verhältnisse (c–e) – Bestätigung der von der Vormundschaftsbehörde angeordneten Beistandschaft und Ergänzung durch eine sozialpädagogischen Familienbegleitung (f). – Gebührenfreiheit des Verfahrens (E. 4). – Parteientschädigung (E. 5). – Unentgeltlicher Rechtsbeistand (E. 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht GVP Regierungsrat 2000 R-4

c) Das Bundesgericht erachtet die Bestellung eines Rechtsbeistands grundsätzlich als geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift. Andernfalls müssen zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die Gesuchstellenden trotz der geltenden Offi- zialmaxime allein nicht gewachsen sind, wobei die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung massgebend ist (vgl. BGE 119 Ia 265f.). Kindesschutzverfahren sind in der Regel heikle, oft komplexe, langwierige und für die Betroffenen vielfach einschneidende Verfahren. In solchen Ver- fahren wird daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Regierungs- rat regelmässig bewilligt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dafür er- füllt sind (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug; GVP; 1997/98, S. 339).

d) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ist schliesslich, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 306 mit Hinweisen). Aus der Tatsache, dass sowohl das Eheschutzgericht in Zürich als auch dasjenige in Zug die ange- fochtene Verfügung direkt respektive indirekt bestätigte, ergibt sich, dass die Einleitung eines Verfahrens mit den Prozessbegehren der Mutter nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

e) Somit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Mutter hat zu Recht einen An- walt beigezogen. Diesem sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen im Betrage von Fr.3’244.35 zu Lasten der Staatskasse zu vergüten. (Regierungsrat, 21. November 2000) Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101.1); Art. 8 BV (SR 101); Art. 308, 310, 313 Abs. 1 ZGB (SR 210); § 45 Abs. 1 EG ZGB (BGS 211.1); §§ 27, 28 Abs. 2, 41 Abs. 1 VRG (BGS 162.1); Ziff. 1 Verwaltungsgebühren- tarif (BGS 641.1). – Aufhebung eines Obhutsentzuges und Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. – Eintreten (E.1). – Das Kindes- wohl als oberste Maxime des Kindesrechts (E. 2). – Obhutsentzug (E. 3): Rechtliche Voraussetzungen (a) – Überforderung der Mutter (b) – Verände- rung der Verhältnisse (c–e) – Bestätigung der von der Vormundschaftsbe- hörde angeordneten Beistandschaft und Ergänzung durch eine sozialpäda- gogischen Familienbegleitung (f). – Gebührenfreiheit des Verfahrens (E. 4). – Parteientschädigung (E. 5). – Unentgeltlicher Rechtsbeistand (E. 6) 207

Familienrecht GVP Regierungsrat 2000 R-4 Aus dem Sachverhalt: Es geht um die Abklärung der Frage, ob ein Obhutsentzug durch mildere Massnahmen einer Beistandschaft und durch eine sozialpädagogische Fami- lienbegleitung ersetzt werden könne. Aus den Erwägungen

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates, den Eltern die Obhut über ihre Kinder A, B und C zu entziehen, wurde form-und frist- gerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss in ihrer Rechtsstellung betroffen, sie ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.

2. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Ma- xime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 26.04a). Voraussetzung für die An- ordnung einer Kindesschutzmassnahme ist die Gefährdung des Kindes- wohls, wobei unerheblich ist, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Eine Ge- fährdung liegt vor, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes besteht. Kindesschutzmassnahmen sollen dem jeweiligen Grad der Gefährdung entsprechen und die elterliche Sorge so wenig wie möglich, je- doch soviel wie nötig beschränken (Hegnauer, a.a.0., N. 27.09 und 27.14). Für jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände erfor- derlich. Dabei spielt das bisherige Verhalten der betroffenen Personen eine massgebliche Rolle (vgl. BGE 120 II 386). 3.a) Im vorliegenden Fall wurde ein Entzug der Obhut verfügt. Diesbe- züglich bestimmt Art. 310 ZGB, dass die Vormundschaftsbehörde dann, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, die elterliche Obhut aufzuheben und das Kind in angemessener Weise unterzu- bringen hat. Die Gefährdung hat dabei jedoch so ernst zu sein, dass sie nicht anders, d.h. nicht durch eine weniger weitreichende Massnahme, abgewen- det werden kann. Im Übrigen stellt die Aufhebung der elterlichen Obhut ei- nen schweren Eingriff in das durch Art. 8 der Europäischen Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 101) gewährleistete Elternrecht dar und ist nur zulässig, wenn sie im Blick auf die Gefährdung des Kindes verhältnismässig ist (Hegnauer, a.a.O., N. 27.36 mit weiteren Hin- weisen). Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Obhutsentzug erfüllt sind oder ob der festgestellten Gefährdung des Kindes- wohls auch mit einer milderen Massnahme begegnet werden kann. 208

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b) Der Gemeinderat begründete den verfügten Obhutsentzug im Wesent- lichen damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Unterstützung durch einen Beistand überfordert sei. Weitere Gründe für den Obhutsentzug waren die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin, das Fehlen eines geregelten und verbindlichen Tagesablaufes der Kinder sowie das Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung vom Oktober 1999, die bei B schmerzhafte Infektionen feststell- te, welche auf unterlassene Pflege zurückzuführen waren. Der Gemeinderat stützte sich bei seinem Entscheid insbesondere auf entsprechende Äusse- rungen des Beistandes. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie benötige zwar Hilfe benötige, eine Beistand- schaft, die mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ergänzt werde, sei jedoch die mildere und adäquatere Massnahme.

c) Spätestens anlässlich der Parteibesprechung wurde offensichtlich, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit dem Entscheid des Gemein- derates in mancherlei Hinsicht verändert und zum Positiven gewendet hat. Dies bewog den Beistand (die ursprünglich den Antrag auf Obhutsentzug stellte und auf deren Aussagen sich der Gemeinderat bei seinem Entscheid im Wesentlichen stützte) als erste den Vorschlag zu unterbreiten, das Verfah- ren zu sistieren, von einem Obhutsentzug abzusehen und neben der Bei- standschaft eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen. In der Folge hielten auch die übrigen Verfahrensbeteiligten ein solches Vorgehen für angezeigt.

d) Der Beistand bestätigte, dass sich die Situation insbesondere dadurch verändert habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern von ei- ner kleinen 2-ZimmerDachwohnung in eine viel kinderfreundlichere 4-Zim- mer-Wohnung habe umziehen können. Die Beschwerdeführerin zeige un- verkennbar Freude über die neue Wohnsituation. Sie habe die neue Woh- nung viel liebevoller und wohnlicher eingerichtet und mache auch selbst ei- nen gepflegteren und ruhigeren Eindruck. Die Situation scheine sich aber auch in Bezug auf die Kinder zunehmend zu beruhigen und zu stabilisieren. Dazu trage auch der Freund und wahrscheinlich leibliche Vater der Kinder der Beschwerdeführerin bei. Dieser wohne nun bei ihr, unterstütze sie und kümmere sich auch um die Kinder. Zum Positiven gewendet hat sich gemäss Aussage der Beschwerdeführerin aber auch deren Beziehung zur Mutter, seit sich diese damit habe abfinden können, dass sie nun mit ihrem Freund zu- sammenlebe. Auch diese Veränderung wird von positivem Einfluss auf das Wohl der Kinder sein, halten sie sich doch oft, A seit ihrer Geburt gar gröss- tenteils, bei ihrer Grossmutter auf. Da auch die Mutter der Beschwerdefüh- rerin eine Weggabe der Kinder unter allen Umständen verhindern will, ist an- zunehmen, dass die Beschwerdeführerin künftig auf die versprochene zusätzliche Unterstützung seitens ihrer Mutter wird zählen können. Dafür aber, dass die Pflege und Betreuung der Kinder durch den Familienverband

– unterstützt durch entsprechende behördliche Massnahmen – das Kindes- wohl so stark gefährden würden, dass eine Fremdplatzierung unumgänglich 209

Familienrecht GVP Regierungsrat 2000 R-4 wäre, liegen keine stichhaltigen Gründe vor. Schliesslich lassen sich auch durch die Tatsache, dass die Kinder A, B und C nun einen Nachmittag in ei- ner Spielgruppe verbringen, gewisse positive Veränderungen im Richtung ei- nes geregelten Tagesablaufs feststellen. Ausschlaggebend für den Obhutsentzug war im weiteren auch der Ge- sundheitszustand von B. Auch diesbezüglich ist jedoch zum heutigen Zeit- punkt von veränderten Verhältnissen auszugehen. Auf entsprechende Anfrage der instruierenden Direktion, führte die von ihrer Schweigepflicht entbun- dene Dr. med. Z mit Schreiben vom 3. April 2000 aus, dass sie B zwar erst seit Dezember 1999, die beiden andern Kinder dagegen seit deren Geburt kenne. Bei allen drei Kindern könne sie jedoch weder eine Gefährdung für die Gesundheit noch für deren Entwicklung erkennen. Alle Kinder seien ge- sund, sauber und gut genährt. Von einer Fremdplatzierung sei aus medizini- scher Sicht abzuraten, werde das jüngste Kind doch derzeit noch gestillt. Dass die Kinder gesund und gepflegt seien, wurde auch von der um Stellung- nahme ersuchten Vertreterin von der Frauenzentrale bestätigt, welche je- doch darauf hinwies, nur einmal zwei der Kinder gesehen zu haben. Zu beurteilen bleibt schliesslich die für den Beschluss des Gemeinderates ausschlaggebende Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin. Auch wenn diese nicht zu bagatellisieren ist, vermag sie im heutigen Zeitpunkt dennoch keinen Obhutsentzug zu rechtfertigen, zeigte sich die Beschwerdeführerin doch gegenüber ihrem Rechtsvertreter wie auch gegenüber der Direktion des Innern durchaus imstande, vereinbarte Termine pünktlich einzuhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass bei einer negativen Entwicklung der Ver- hältnisse seitens der Vormundschaftsbehörde allenfalls ein Obhutsentzug droht, ist mithin mit guten Gründen anzunehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihren Pflichten als Mutter inskünftig zuverlässiger und gewissenhafter nachkommt.

e) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass seit dem Entscheid des Ge- meinderates vom 3. Januar 2000 in Bezug auf die Beschwerdeführerin von offensichtlich veränderten Verhältnissen auszugehen ist. Zur Zeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleib der Kinder bei ihrer Mut- ter – mit entsprechender Unterstützung – einer gedeihlichen physischen und psychischen Entwicklung der Kinder, dem Kindeswohl, abträglich sein könn- te. Die verschiedenen Abklärungen der Direktion des Innern haben viel- mehr ergeben, dass ein Entzug der Obhut zum Wohle der Kinder – zumin- dest im jetzigen Zeitpunkt – nicht erforderlich ist. Der weiterhin bestehen- den Gefährdung des Kindeswohls kann, wie sich auch aus den nachstehen- den Ausführungen ergibt, mit einer milderen Massnahme begegnet werden.

f) Eine Beistandschaft zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes- wohls ist weiterhin eine adäquate Massnahme. Dies wird auch von allen Be- teiligten, insbesondere der Beschwerdeführerin, nicht in Abrede gestellt. Im Sinne des Grundsatzes der Proportionalität von Kindesschutzmassnahmen 210

Familienrecht GVP Regierungsrat 2000 R-4 ist im vorliegenden Fall allerdings eine weitere, eingreifendere Massnahme anzuordnen, die jedoch weniger weit geht als ein Obhutsentzug. Eine solche Massnahme stellt die von der Praxis geschaffene Kombination der Beistand- schaft mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung dar. Dieser Lösung ist insbesondere deshalb beizupflichten, weil die sozial- pädagogische Familienbegleitung derzeit nicht nur die geeignetere mildere Massnahme ist, sondern auch diejenige, die bei Schwierigkeiten, wie sie im vorliegenden Fall bestehen, speziell angezeigt ist. Die sozialpädagogische Fa- milienbegleitung ist insbesondere angezeigt bei Überforderung bei der All- tagsbewältigung, bei Erziehungsschwierigkeiten sowie bei fehlenden Struk- turen. Ihre Hauptaufgaben liegen darin, Bedingungen zu schaffen, die der Entwicklung der Kinder förderlich sind und zur Stabilisierung der Familie beizutragen. Zusammen mit der Beistandschaft soll diese Massnahme die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter unterstützend begleiten und stärken sowie dazu beitragen, den Kindern zu einer geregelteren Tagesstruk- tur zu verhelfen. Dadurch wird auch den für den Obhutsentzug angeführten Gründen, dem Fehlen eines geregelten Tagesablaufes sowie der Überforde- rung trotz Beistand, Rechnung getragen. Dass diese Massnahme zur Zeit die adäquateste ist, wird – wie erwähnt – insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Beistand, der ursprünglich den Antrag auf Obhutsentzug gestellt hatte, anlässlich der Parteibesprechung diesen Vorschlag unterbreitet hat. Unabhängig davon wurde diese Massnahme auch von anderer Seite emp- fohlen, nämlich von der Frauenzentrale Zug, die im vergangenen Jahr mit der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche führen und dadurch Einblick in deren Leben gewinnen konnte. Im Übrigen wurde die Massnahme auch von sämtlichen an der Parteibesprechung Anwesenden, insbesondere aber von der Beschwerdeführerin selbst, befürwortet.

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt von einem Obhutsentzug abzusehen ist, die Beistandschaft jedoch fortzuführen und zu- sätzlich eine sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen ist. Für die Durchführung und Überwachung der angeordneten Massnahmen ist die Vor- mundschaftsbehörde zuständig (vgl. § 45 Abs. 1 EG zum ZGB vom 17. Au- gust 1911; BGS 211.1 in Verbindung mit Art. 307ff. ZGB). Die Massnahmen dauern so lange, bis sie die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB als nicht mehr notwendig aufhebt oder durch andere Massnahmen, al- lenfalls einen Obhutsentzug, ersetzen muss. Da sich die Angelegenheit heu- te als spruchreif erweist und überdies die Vormundschaftsbehörde die für den Vollzug und die später allfällig erforderliche Änderung der Massnahmen zuständige Behörde ist (vgl. § 45 Abs. 1 EG zum ZGB i.V.m. Art. 307 ff. ZGB; siehe auch Hegnauer, a.a.O., N. 27.50 und 27.53), ist der vorliegende Entscheid – anders als in der Parteibesprechung vorgesehen – nicht in Form eines Zwischen-, sondern eines Endentscheides zu fällen (vgl. auch Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 167). 211

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4. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührenta- rif; BGS 641.1) ist das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen gebüh- renfrei.

5. Gemäss § 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Par- tei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Im vorliegenden Fall fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinderates jedoch ausser Betracht, da diesem weder ein Ver- fahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2 VRG).

6. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt. Nach § 27 Abs. 2 VRG kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur im Verfahren vor Verwaltungsgericht bestellt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch von einem unmittelbar aus neu Art. 8 der Bundesverfassung (alt Art. 4 BV) fliessenden Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch im Verwaltungsver- fahren auszugehen, sofern der Partei die nötigen Mittel fehlen, sie zur ge- hörigen Wahrung ihrer Interessen eines Rechtsbeistandes bedarf und das Verfahren nicht aussichtslos ist (vgl. BGE 124 I 306 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt nachstehend zu prüfen.

b) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (vgl. BGE 122 I 6 mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über kein Erwerbseinkommen und wird vollumfänglich von der Einwohner- gemeinde unterstützt. Die Voraussetzung der fehlenden finanziellen Mittel ist im vorliegenden Fall somit offensichtlich erfüllt.

c) Das Bundesgericht erachtet die Bestellung eines Rechtsbeistands grund- sätzlich als geboten, falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Bedürftigen eingreift. Andernfalls müssen zur relati- ven Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei- ten hinzukommen, denen die Gesuchstellenden trotz der geltenden Offizial- maxime allein nicht gewachsen sind, wobei die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung massgebend ist (vgl. BGE 119 la 265f.). Kin- desschutzverfahren sind in der Regel heikle, oft komplexe, langwierige und für die Betroffenen vielfach einschneidende Verfahren. In solchen Verfahren wird daher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Regierungsrat re- gelmässig bewilligt, sofern auch die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. Gerichts-und Verwaltungspraxis des Kantons Zug; GVP; 1997/98, S. 339). 212

Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5

d) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ist schliesslich, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 306 mit Hinweisen). Aus der Tatsache, dass mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge der Beschwerdeführerin gutge- heissen und der Entscheid des Gemeinderates aufgehoben wird, ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde nicht (offensichtlich) aussichtslos war.

e) Somit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Beschwerdeführerin/Gesuch- stellerin hat zu Recht X als Anwalt beigezogen. Diesem sind die in Rech- nung gestellten Aufwendungen im Betrage von Fr. 3’418.50 zu Lasten der Staatskasse zu vergüten. (Regierungsrat, 6. Juni 2000)

2. Erbrecht Art. 27, 554 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 86 Abs. 1, 92 Abs. 2 IPRG (SR 291); § 85 EG ZGB (BGS 211.1); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs 2, 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG (BGS 162.1). – Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Nachlass eines in Zug wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers; Person des Erbschaftsver- walters: Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (E. 4). – Kein Bei- stand für den Nachlass (E. 5). – Zusammenfassung (E. 6) Aus dem Sachverhalt: A. Am 17. November 1995 verstarb in Baden-Baden, Deutschland, die zu- letzt in Zug wohnhaft gewesene H. In ihrem Testament vom 19. April 1993 hatte sie ihren Ehemann, P. als Vorerben und den gemeinsamen Sohn, T. als Nacherben eingesetzt und ihren Ehemann, falls er Vorerbe würde, ermäch- tigt, die von ihr berufenen Willensvollstrecker durch andere Willensvoll- strecker zu ersetzen. B. P. zuletzt in Zug wohnhaft gewesen, verstarb am 15. Oktober 1998 im Tessin. Gemäss den jüngsten den Behörden bekannten Testamenten er- nannte der Verstorbene für seinen eigenen Nachlass und für die Nacherb- schaft seiner vorverstorbenen Ehefrau A und B als Willensvollstrecker. C. Die Erbteilungskommission der Stadt Zug ordnete am 21. Oktober 1998 über die Nachlässe von H. und P. die Erbschaftsverwaltung an und er- nannte Rechtsanwalt C. zum Erbschaftsverwalter. Die Anordnung einer Erb- 213