Art. 27, 554 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 86 Abs. 1, 92 Abs. 2 IPRG (SR 291); § 85 EG ZGB (BGS 211.1); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs 2, 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG (BGS 162.1). – Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Nachlass eines in Zug wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers; Person des Erbschaftsverwalters: Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (E. 4). – Kein Beistand für den Nachlass (E. 5). – Zusammenfassung (E. 6).
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d) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung ist schliesslich, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finan- ziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 306 mit Hinweisen). Aus der Tatsache, dass mit dem vorliegenden Entscheid die Anträge der Beschwerdeführerin gutge- heissen und der Entscheid des Gemeinderates aufgehoben wird, ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde nicht (offensichtlich) aussichtslos war.
e) Somit sind sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Beschwerdeführerin/Gesuch- stellerin hat zu Recht X als Anwalt beigezogen. Diesem sind die in Rech- nung gestellten Aufwendungen im Betrage von Fr. 3’418.50 zu Lasten der Staatskasse zu vergüten. (Regierungsrat, 6. Juni 2000)
2. Erbrecht Art. 27, 554 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 86 Abs. 1, 92 Abs. 2 IPRG (SR 291); § 85 EG ZGB (BGS 211.1); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs 2, 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG (BGS 162.1). – Anordnung einer Erbschaftsverwaltung im Nachlass eines in Zug wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers; Person des Erbschaftsver- walters: Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (E. 4). – Kein Bei- stand für den Nachlass (E. 5). – Zusammenfassung (E. 6) Aus dem Sachverhalt: A. Am 17. November 1995 verstarb in Baden-Baden, Deutschland, die zu- letzt in Zug wohnhaft gewesene H. In ihrem Testament vom 19. April 1993 hatte sie ihren Ehemann, P. als Vorerben und den gemeinsamen Sohn, T. als Nacherben eingesetzt und ihren Ehemann, falls er Vorerbe würde, ermäch- tigt, die von ihr berufenen Willensvollstrecker durch andere Willensvoll- strecker zu ersetzen. B. P. zuletzt in Zug wohnhaft gewesen, verstarb am 15. Oktober 1998 im Tessin. Gemäss den jüngsten den Behörden bekannten Testamenten er- nannte der Verstorbene für seinen eigenen Nachlass und für die Nacherb- schaft seiner vorverstorbenen Ehefrau A und B als Willensvollstrecker. C. Die Erbteilungskommission der Stadt Zug ordnete am 21. Oktober 1998 über die Nachlässe von H. und P. die Erbschaftsverwaltung an und er- nannte Rechtsanwalt C. zum Erbschaftsverwalter. Die Anordnung einer Erb- 213
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 schaftsverwaltung war auch von D., der sich mit einer postmortal wirkenden Generalvollmacht des Erblassers ausgewiesen hatte, verlangt worden. Gegen diese Verfügung erhoben die beiden Willensvollstrecker A. und B. beim Stadtrat von Zug Beschwerden mit dem Antrag, beide oder sich selbst als Erbschaftsverwalter einzusetzen. Die Legatsnehmerin K. verlangte in ihrer Beschwerde vom 1. April 1999 mit Ergänzung vom 8. April 1999, die Erbschaftsverwaltung aufzuheben be- ziehungsweise eventuell die Erbschaftsverwaltung den beiden Willensvoll- streckern A. und B. zu übertragen. Mit Beschluss vom 24. August 1999 er- nannte der Stadtrat von Zug in teilweiser Gutheissung der Beschwerden den Willensvollstrecker A. zum Erbschaftsverwalter. Gleichzeitig sprach er D., der sich ebenfalls am Verfahren beteiligt hatte, die Legitimation ab und auf- erlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– zur Hälfte B. und je zu einem Viertel T. und D. Schliesslich sprach der Stadtrat A. und der Legatsnehmerin K eine Parteientschädigung von je Fr. 1’000.– zu, welche zu zwei Fünfteln B. und je zu einem Fünftel T. und D. sowie der Einwohnergemeinde Zug auf- erlegt wurde. D. Gegen diesen Beschluss erhob T. am 3. September 1999 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Anträgen, die Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses aufzuheben, C. als Erbschaftsverwalter zu bestätigen, ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten A. und der Le- gatsnehmerin K. aufzuerlegen. Am 16. September 1999 erhob auch D. als Generalbevollmächtigter des Erblassers Beschwerde und beantragte seinerseits Folgendes: der Beschluss des Stadtrates sei mit Bezug auf die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zu bestätigen und im Übrigen aufzuheben, C. sei als Erbschaftsverwalter zu bestätigen und die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen seien recht- mässig festzusetzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A und der Legatsnehmerin K. Beide Beschwerdeführer machen geltend, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit von A. nicht gegeben sei. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 1999 erklärte A. er verzichte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf das Mandat als Erbschaftsver- walter und beantragte, die beiden Beschwerden als gegenstandslos abzu- schreiben. Die Legatsnehmerin K liess durch ihren Vertreter, am 21. Oktober 1999 beantragen, die beiden Beschwerden abzuweisen und eventuell, für den Fall dass A. auf sein Mandat verzichte, die Erbschaftsverwaltung auf B. zu übertragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdeführer. Der Stadtrat von Zug erklärte in der Vernehmlassung vom
23. November 1999, dass die beiden Beschwerden durch den Verzicht von A. mit Ausnahme der Verlegung der Kosten und Parteientschädigungen weitge- hend gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben seien. Im Ab- schreibungsbeschluss sei C. als Erbschaftsverwalter zu bestätigen. Im übri- gen seien die Beschwerden abzuweisen. 214
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 F. Gestützt auf den Eventualantrag der Legatsnehmerin fragte die instruie- rende Direktion des Innern B am 19. November 1999 ohne jegliche präjudi- zielle Wirkung vorsorglich an, ob er das Mandat als Erbschaftsverwalter über- haupt annehmen würde. Der Angefragte erklärte sich mit Schreiben vom
22. November 1999 zur allfälligen Übernahme des Mandats bereit und bean- tragte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2000, für den in der Schweiz liegenden Nachlass von T einen Beistand zu bestellen, der dessen Interessen wahre und berechtigt sei, Vollmachten zu erteilen. G. In der Replik vom 3. Januar 2000 hielt T. an der Beschwerde fest, be- antragte die Abweisung des Eventualantrages der Legatsnehmerin K und er- klärte sich mit den Ausführungen des Stadtrates von Zug zur Gegenstands- losigkeit einverstanden. D. verzichtete auf eine Replik. In der Duplik vom
17. Februar 2000 erklärte sich die Legatsnehmerin K mit dem Vorschlag des Stadtrates von Zug ebenfalls einverstanden. Diese im Interesse einer ver- nünftigen Lösung abgegebene Erklärung dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ihr irgendwelche Kosten auferlegt würden. H. Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird – soweit erfor- derlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
1. Vorliegend ist neben dem Kostenspruch der Vorinstanz eine Massnahme zur Sicherung des Nachlasses eines in Zug wohnhaft gewesenen deutschen Erblassers zu beurteilen. Streitig ist dabei nicht die Massnahme als solche, sondern die Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters. Gemäss Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) sowie § 85 des Ge- setzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EGZGB; BGS 211. 1) ist vorliegend der Regierungsrat zuständig und Schweizerisches Recht anwendbar. Die bei- den Beschwerden wurden formgerecht und innert der in der Rechtsmittelbe- lehrung angegebenen Frist von 20 Tagen eingereicht. T. ist als Erbe, wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, zur Beschwerde legitimiert. D. ist durch den Entscheid des Stadtrates bezüglich der Verlegung der Verfahrens- kosten und der Parteientschädigung zweifellos beschwert und daher zur An- fechtung zumindest in diesen Punkten legitimiert. Vorerst offen bleiben kann, ob D. auch befugt ist, die Absetzung des vom Stadtrat bestimmten Erbschaftsverwalters A. zu verlangen, da die Beschwerde in diesem Punkt, wie sich nachstehend ergibt, gegenstandslos geworden ist. Die Frage der Le- gitimation von D. wird jedoch bei der Überprüfung des Kostenspruchs des Stadtrates zu beantworten sein. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerden sind, vorbehältlich der Prüfung der Legitimation von D. bezüglich des Beschwerdeantrages 1, erfüllt. 215
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2. Die Beschwerden von T. und D. richten sich gegen denselben Be- schluss des Stadtrates von Zug. Die beiden Verfahren sind daher zu vereini- gen (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bossard, Martin Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vor- bem. zu §§ 4–31 VRG, N. 33 ff.).
3. Wegen des Verzichts von A. auf das Mandat als Erbschaftsverwalter ist der Entscheid des Stadtrates von Zug in dieser Frage gegenstandslos gewor- den. Zwar stellte die Legatnehmerin K. den Eventualantrag, bei einem Ver- zicht von A. den zweiten Willensvollstrecker, B. zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. In der Duplik vom 17. Februar 2000 erklärte sie sich jedoch aus- drücklich damit einverstanden, dass die Beschwerden entsprechend dem Vorschlag des Stadtrates als gegenstandslos abgeschrieben würden und C. als Erbschaftsverwalter bestätigt werde. Der Eventualantrag kann somit faktisch als zurückgezogen betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass B. grund- sätzlich bereit wäre, das Mandat als Erbschaftsverwalter zu übernehmen. Denn er selbst hat den Beschluss des Stadtrates weder angefochten, noch ei- nen Antrag auf Einsetzung als Erbschaftsverwalter gestellt, sondern lediglich auf die nicht präjudizielle Anfrage der Direktion des Innern geantwortet. Die Beschwerden von T. und D. sind somit in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.
4. a) Zu prüfen bleibt daher einzig die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung durch den Stadtrat von Zug. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 VRG sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfah- ren der unterliegenden Partei aufzuerlegen beziehungsweise im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verlegung der Parteientschädigung gemäss § 28 Abs. 2 VRG. Verfahrenskosten und Parteientschädigungen können nur einer verfahrens- beteiligten Person mit Parteistellung auferlegt werden.
b) Ist ein Sachentscheid ergangen, gilt diejenige Partei als ganz oder teil- weise unterliegend, die mit ihren Anträgen nicht oder nur teilweise durch- dringt (vgl. Alfred Kölz, Jürg Bossard, Martin Röhl, a.a.O., § 13 N. 15 und § 17 N. 31 VRG). Gemäss Entscheid der Vorinstanz seien die Beschwerde- führer T. und D. dessen Legitimation die Vorinstanz im Übrigen verneinte, mit ihren Anträgen, C. als Erbschaftsverwalter zu bestätigen, unterlegen, so- weit darauf eingetreten wurde, währenddem A. und die Legatsnehmerin K teilweise obsiegt hätten. Allerdings ist in einem Rechtsmittelverfahren auch über den Kostenspruch der Vorinstanz neu zu befinden, wenn die Beschwer- de ganz oder teilweise gutgeheissen wird. Ist wie vorliegend eine Beschwer- de infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, bleibt demnach summarisch zu prüfen, welche Partei(en) bei einem Sachentscheid obsiegt hätte(n) (vgl. Kölz, Bossard, Röhl, a.a.0. § 13, N. 19).
c) Streitig ist vorliegend nicht die Erbschaftsverwaltung als solche, son- dern die Frage, wer zum Erbschaftsverwalter zu ernennen ist. Wie die Vorins- tanz zutreffend festhält, hat der Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 216
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 ZGB grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Erbschafts- verwaltung an ihn. Allerdings muss auch der Willensvollstrecker die persön- lichen Voraussetzungen, namentlich Vertrauenswürdigkeit und Unabhängig- keit, erfüllen (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch 11, Basel 1998, Basler Kommentar, Martin Karrer, Art. 554 ZGB N. 22 und 25). Kein Ablehnungsgrund für sich allein genommen ist die gerichtliche Anfechtung des Testaments (vgl. Claude Wetzel, Interes- senkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, N. 175ff.; Basler Kommentar, a.a.O., Karrer, Art. 554 ZGB N. 27 mit Hinweisen). Auch aus dem Berner Kommentar ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird nämlich die Auffassung vertreten, der Behörde sei die Entscheidungsfreiheit zu lassen, wenn mit der Ungültigkeitsklage die Ernennung des Willensvollstreckers an- gefochten wird (Art. 554 ZGB, N. 12). Gemäss Bundesgericht hindert das Misstrauen der Erben die Ernennung des Willensvollstreckers zum Erb- schaftsverwalter dann, wenn Tatsachen dargetan sind, die ernstliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Willensvollstreckers rechtfertigen (BGE 98 II 280 E. 4). Die von den Beschwerdeführern gegen A. erhobenen Vorwürfe, welche belegt wurden und damit auch als Tatsachen angesehen werden kön- nen, sind zwar geeignet, gewisse Zweifel zu erwecken. Diese Zweifel sind in- dessen aufgrund der hier nur summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht dergestalt, dass sie einer Ernennung von A. entgegenstünden. Der Entscheid des Stadtrates von Zug hätte somit in diesem Punkt bestätigt werden müs- sen. Dabei ist es zulässig, bei mehreren Willensvollstreckern nur einem die Erbschaftsverwaltung zu übertragen (Basler Kommentar, a.a.O., Karrer, Art. 554 ZGB, N. 24). Weder T. noch D. hätten demnach mit ihren Anträgen ob- siegt.
d) Die Kostenpflicht von D. wurde von der Vorinstanz insbesondere mit dessen fehlender Legitimation begründet. D. beruft sich auf eine über den Tod hinaus geltende, öffentlich beurkundete Generalvollmacht, welche ihm der Erblasser am 3. Dezember 1995 ausstellte. Solche über den Tod hinaus geltende Vollmachten sind grundsätzlich zulässig, wenn auch, wie die Le- gatsnehmerin K. geltend macht, umstritten. Der Bevollmächtigte handelt nach dem Tod des Vollmachtgebers für diesen bzw. wirtschaftlich für dessen Nachlass, wobei er die Rechte der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen hat (Rolf Watter, Basler Kommentar, a.a.0. Art. 35 OR, N. 10). Leidet die Voll- macht nicht an einem sonstigen Ungültigkeitsgrund, was vorfrageweise zu klären wäre, ist sie gültig, solange sie nicht von einem Erben oder dem Wil- lensvollstrecker widerrufen worden ist (Basler Kommentar, a.a.O., Watter, Art. 35 OR, N. 11). Zwar ist die vorliegende Generalvollmacht im Lichte von Art. 27 ZGB kritisch zu würdigen, insbesondere was den erschwerten Wider- ruf angeht, der in dieser Form zumindest nach dem Tod des Vollmachtge- bers kaum als zulässig zu betrachten ist. Auch wenn somit von einem jeder- zeitigen, uneingeschränkten Widerrufsrecht auszugehen ist, bleibt festzuhal- ten, dass ein Widerruf der Vollmacht bis anhin weder durch den Erben noch 217
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 durch die Willensvollstrecker erfolgte. Mithin ist von einer für das Verfahren betreffend Erbschaftsverwaltung gültigen Vollmacht auszugehen. Der Um- fang der Vollmacht wird durch das Vertrauensprinzip bestimmt, wie die Le- gatsnehmerin zutreffend geltend macht. Dieser Grundsatz ist jedoch vorlie- gend nicht verletzt. Dass die Erbschaftsverwaltung zu Recht angeordnet wurde, wird heute von keiner Partei mehr bestritten. Streitig ist einzig, ob ein oder beide Willensvollstrecker als Erbschaftsverwalter zu ernennen sind. Indem sich D. gegen die Ernennung der Willensvollstrecker wehrte, hat er nicht von vorneherein gegen die Interessen des Erblassers gehandelt, kann doch nie ausgeschlossen werden, dass nachträglich Tatsachen bekannt wer- den, welche die Vertrauenswürdigkeit eines Willensvollstreckers als zweifel- haft erscheinen lassen. Dass der Erblasser beziehungsweise der Nachlass im Sinne von § 85 EG ZGB ein Interesse nachweisen kann, steht ausser Zwei- fel. Demnach ist die Legitimation von D. als Generalbevollmächtigter des Erblassers, nicht aber als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der P und H-Stiftung, da diese bis anhin nicht als Partei am Verfahren teilgenom- men hat, zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, unterlag D. im Beschwerdever- fahren vor der Vorinstanz insoweit, als sein Antrag, C. als Erbschaftsverwal- ter zu bestätigen, abgelehnt wurde.
e) Wie festgestellt, hätte der Entscheid des Stadtrates von Zug in Bezug auf die Erbschaftsverwaltung und die Person des Erbschaftsverwalters be- stätigt werden müssen. Hinsichtlich des Obsiegens beziehungsweise Unter- liegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich somit folgen- des Bild: B. unterlag mit seinen Anträgen vollständig. A. der die Anordnung der Erbschaftsverwaltung durch die Erbteilungskommission erst in den «Be- merkungen» vom 13. März 1999 und damit nicht rechtsgültig angefochten hatte, obsiegte mit seinem Eventualantrag auf Ernennung seiner Person zum Erbschaftsverwalter. Die Legatsnehmerin K. unterlag mit ihrem Haupt- antrag auf Aufhebung der Erbschaftsverwaltung und obsiegte mit ihrem Eventualantrag teilweise. Die beiden Beschwerdeführer obsiegten gegenüber der Legatsnehmerin mit ihren Anträgen auf Bestätigung der Erbschaftsver- waltung, unterlagen jedoch mit ihrem Antrag zur Person des Erbschaftsver- walters. Die Vorinstanz hat die insgesamt drei Beschwerden sinnvollerweise vereinigt. Bei der Verlegung der Kosten und der Parteientschädigungen ist jedoch so vorzugehen, wie wenn die Verfahren getrennt geführt worden wären (vgl. Kölz, Bosshard, Röhl, a.a.0. Vorbem. zu §§ 4-31, N.35). Überwie- gend obsiegende Partei gegenüber T. und D. ist A., dessen nachträglich ge- stellter Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Erbschaftsverwaltung, wie bereits erwähnt, ungültig ist. Somit sind ihm zu Recht keine Verfahrenskos- ten auferlegt und eine Parteientschädigung zugesprochen worden. Nicht überwiegend obsiegend gegenüber T. und A. erscheint dagegen die Legats- nehmerin. Es bleibt daher zu prüfen, wie die Kosten und Parteientschädi- gungen zwischen der Legatsnehmerin einerseits und T. sowie D. anderer- seits zu verlegen sind. Das teilweise Unterliegen der drei Genannten er- 218
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 scheint nur geringfügig verschieden. Einerseits wurde die Erbschaftsverwal- tung von der Vorinstanz bestätigt, andererseits wurde die Verwaltung jedoch nicht C. sondern einem Willensvollstrecker übertragen. Es rechtfertigt sich daher, die Legatsnehmerin K. T. und D. zu gleichen Teilen an den Verfah- renskosten zu beteiligen und ersterer keine Parteientschädigungen zu Lasten der Beschwerdeführer zuzusprechen, da keine der drei Parteien überwiegend obsiegte. Dem Umstand, dass die Legatsnehmerin K. ihre Beschwerde bei der Vorinstanz ohne genaue Kenntnisse der Akten habe einreichen müssen, wird insofern Rechnung getragen, dass der Teil der Parteientschädigung an sie, welcher zu Lasten der Einwohnergemeinde Zug geht, Fr. 200.–, von die- sem Entscheid nicht berührt wird. Gegenüber B. schliesslich haben die Be- schwerdeführer überwiegend obsiegt, so dass sie Anspruch auf eine Partei- entschädigung ihm gegenüber haben. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich B. gemäss Entscheid der Vorinstanz mit zwei Fünfteln an der Entschädi- gung von A. zu beteiligen hat, so dass der Entschädigungsanspruch der Be- schwerdeführer als abgegolten zu betrachten ist. Die Legatsnehmerin K. hat wie erwähnt keinen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber T. und D. Der Kostenspruch gegenüber B. ist rechtskräftig geworden und deshalb nicht zu überprüfen.
f) Was das vorliegende Verfahren angeht, sind für die Verlegung der Ver- fahrenskosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen ebenfalls die oben umschriebenen Grundsätze anzuwenden. Abzustellen ist wiederum auf die gestellten Anträge. Wie bereits dargelegt hätten die Beschwerdefüh- rer mit ihrem Antrag, C. als Erbschaftsverwalter einzusetzen, nicht obsiegt. Überwiegend obsiegt haben T. und D. jedoch bezüglich der Anträge zur Ver- legung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im vorinstanzlichen Verfahren. A. obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerden. Er verursachte die Abschreibung indessen durch seinen Ver- zicht auf das Mandat als Erbschaftsverwalter selbst. Die Legatsnehmerin K. schliesslich hätte mit ihrem Hauptantrag, was die Bestätigung A. als Erb- schaftsverwalter, nicht aber was die Verlegung der Kosten und Parteientschä- digungen angeht, obsiegt. Allerdings verursachte sie durch ihren Eventual- antrag, B. zum Erbschaftsverwalter zu ernennen, den sie in der Duplik fak- tisch, mit ihrem Einverständnis zur Abschreibung der Beschwerde, zurück- gezogen hat, Umtriebe. Diese sind indessen nicht als schwerwiegend zu be- trachten. Nachdem somit keine Partei überwiegend obsiegt, sondern in ver- gleichbarem Mass unterliegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen und die Parteikos- ten wettzuschlagen (vgl. Kölz, Bosshart, Röhl, a.a.0. N. 32 zu § 17). Die Vor- aussetzungen für eine Kosten- und Parteientschädigungspflicht der Vorins- tanz gemäss § 24 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 Ziffer 2 VRG, offenbare Rechts- verletzung und (grober) Verfahrensfehler sind vorliegend nicht erfüllt.
5. Der Antrag von B. für den in der Schweiz gelegenen Nachlass von T. einen Beistand zu bestellen, ist in diesem Beschwerdeverfahren unbeachtlich 219
Erbrecht GVP Regierungsrat 2000 R-5 Der guten Ordnung halber sei indessen darauf hingewiesen, dass die Schwei- zerischen Behörden gar nicht zuständig wären und selbst bei Zuständigkeit keine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt wäre, hat T. doch bereits einen amtlich bestellten Betreuer, der gegenüber T. keine widersprechenden Interessen hat.
6. Zusammenfassend sind mithin die Beschwerden hinsichtlich der Anträ- ge auf Bestätigung von C. als Erbschaftsverwalter als gegenstandslos abzu- schreiben. Die von der Vorinstanz verfügte Verlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden so zu ändern, dass die Legatsnehmerin keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung hat und ebenso wie die Beschwerdeführer einen Sechstel der Verfah- renskosten der Vorinstanz von Fr. 1’000.– übernehmen muss. Die Parteient- schädigung an A. von Fr. 1’000.– geht zu insgesamt drei Fünfteln zu Lasten von B. und der Einwohnergemeinde Zug. Die restlichen zwei Fünftel gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Beschwerdeführer. (Regierungsrat, 23. Mai 2000) 220