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RR 1999 019

Regierungsrat — RR 1999 019

Zg Regierungsrat · 1999-12-21 · Deutsch ZG

Art. 274a, 310 Abs. 3, 313 ZGB; § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 Verwaltungsgebührentarif. – Wiedereinräumung der elterlichen Obhut der Mutter und Abweisung des Antrages auf Uebertragung der elterlichen Gewalt an den Vater. – Kindeswohl und Rücknahme eines Kindes bei den Pflegeeltern gemäss Gesetz (E. 2). – Konkrete Voraussetzungen (E. 3): Stabilisierung der Verhältnisse (a) – Umplatzierung des Kindes (b–e). – Keine Uebertragung der elterlichen Gewalt auf den Vater (E. 4). – Zusammenfassung (E. 5). – Kosten und Entschädigungen (E. 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht GVP 1999 R–9 General Directorate of Social Services and Child Protection vom 10. März 1999 kann ein türkisches Ehepaar, welches in der Schweiz lebt, ein türkisches Kind nicht nach Schweizer Recht adoptieren, sondern nur nach türkischem Recht. Dies wurde auch vom Internationalen Sozialdienst am 17. August 1999 telefonisch bestätigt mit dem Hinweis, dass die Adoption gleichzeitig mit der Übergabe des Kindes an die Adoptierenden ausgesprochen werde und demnach ein türkisches Kind die Türkei mit den Adoptiveltern nur ver- lassen könne, wenn die Adoption nach türkischem Recht erfolgt sei. Die Be- schwerdeführenden wurden vom Kantonalen Sozialamt über das erwähnte Schreiben in Kenntnis gesetzt und beabsichtigen gemäss telefonischer Aus- kunft des Internationalen Sozialdienstes Genf vom 17. August 1999 ein Kind in der Türkei nach türkischem Recht zu adoptieren. Da nach türkischem Recht die Adoption ohne vorgängiges Pflegeverhältnis erfolgt, erübrigt sich auch eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. Es wird vorliegend dem Amt für Ausländerfragen obliegen, anlässlich des Gesuchs um Einreise für das Adoptivkind, vorfrage- weise über die Anerkennung der ausländischen Adoption zu entscheiden. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Vormund- schaftsbehörde X. die vorläufige Bewilligung zu Recht oder zu Unrecht ver- weigerte. Die Beschwerde ist vielmehr als gegenstandslos abzuschreiben. Regierungsrat, 7. September 1999 Art. 274a, 310 Abs. 3, 313 ZGB; § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Wiedereinräumung der elterlichen Obhut der Mutter und Ab- weisung des Antrages auf Uebertragung der elterlichen Gewalt an den Vater. – Kindeswohl und Rücknahme eines Kindes bei den Pflegeeltern gemäss Ge- setz (E. 2). – Konkrete Voraussetzungen (E. 3): Stabilisierung der Verhält- nisse (a) – Umplatzierung des Kindes (b–e). – Keine Uebertragung der elter- lichen Gewalt auf den Vater (E. 4). – Zusammenfassung (E. 5). – Kosten und Entschädigungen (E. 6) Erwägungen: 2.a. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 26.04a). Ändern sich die Verhält- nisse, sind gemäss Art. 313 ZGB Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen. Falls sich eine Massnahme als nicht mehr nötig erweist, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (BGE 120 II 386 mit Hin- weis). Für jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstän- de erforderlich. Dabei spielt das bisherige Verhalten der betroffenen Perso- 194

Familienrecht GVP 1999 R–9 nen eine massgebliche Rolle. Ob sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 313 ZGB geändert haben, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände, welche der Anordnung einer Kindesschutzmassnahme zu Grunde lagen, beurteilt werden (vgl. BGE 120 11386 f.).

b. Gemäss Art. 310 Abs. 3 ZGB ist die Rücknahme eines Kindes, das län- gere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, zu untersagen, wenn sie die Entwick- lung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Laut Bundesgericht ist bei der Umplatzierung eines Kindes dessen Wohl von vorrangiger Bedeutung. Da- neben sei jedoch auch dem natürlichen Recht der leiblichen Mutter Rech- nung zu tragen, ihr Kind selbst zu betreuen, zu pflegen und zu erziehen. Entscheidend sei es deshalb, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind auch in der Trennungsphase ungetrübt und genügend intensiv geblieben sei. Wesentlich sei zudem, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Verantwortungsbewusstseins und ihrer erzieheri- schen Fähigkeiten wie auch auf Grund der äusserenUmstände, in denen sie lebe, die Pflichten als Mutter erfüllen könne (vgl. BGE 111 II 124). 3.a. Der Gemeinderat begründete den am 9. Juli 1997 verfügten Obhuts- entzug im Wesentlichen mit der mangelnden Stabilität der Beschwerdefüh- rerin. Tatsächlich gab es Phasen, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht in dem Masse um ihre Tochter kümmerte, wie sie es hätte tun können. Bereits vor dem Regierungsratsbeschluss vom 5. Januar 1999 zeichnete sich indessen eine nachhaltige Veränderung der Situation der Beschwerdeführe- rin ab. Seit Mai 1998 nahm diese ihr Besuchsrecht regelmässig wahr. Nach dem erwähnten Regierungsratsbeschluss wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin schrittweise ausgedehnt und von ihr trotz der gros- sen Distanz zwischen ihrem Wohnort und dem Aufenthaltsort des Kindes regelmässig ausgeübt. Dem Bericht der Beiständin vom 7. Dezember 1999 lässt sich entnehmen, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit ihrer Eheschliessung im Januar 1999 stabilisiert haben. Fachpersonen, die sie im Umgang mit ihrem zweiten Kind beobachten konnten, sind sich darin einig, dass sie in der Lage sei, einem Kind die nötige Fürsorge zu erbringen. Auch hat sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter laut Beiständin während der Sistierungsphase positiv entwickelt. Die im August 1998 begonnene, vom Gutachter seinerzeit empfohlene, Therapie führt die Beschwerdeführerin noch heute weiter. Zusammenfassend zeigt sich die Beschwerdeführerin nun willens und fähig, ihre Tochter selber zu betreuen. Dies wird von den Parteien nicht bestritten.

b. Die Voraussetzungen für eine Umplatzierung sind auf Seiten der Be- schwerdeführerin als erfüllt zu betrachten. Bleibt somit zu prüfen, wie es sich mit dem Wohl des Kindes verhält. Das Kind wird, seit es vier Monate alt ist, mehrheitlich von der Familie Z betreut und entwickelte insbesondere zu R. Z. deren grosser Einsatz für das Kind Anerkennung verdient, eine enge Bindung. Unterdessen konnte jedoch auch die Beschwerdeführerin gemäss 195

Familienrecht GVP 1999 R–9 dem Bericht der Beiständin zum Kind eine tragfähige, natürliche und liebe- volle Mutter-Kind Beziehung aufbauen. Unter diesen Umständen kann auch nach Meinung der Beiständin eine ernstliche Gefährdung des Kindes grund- sätzlich ausgeschlossen werden, wenn folgende Rahmenbedingungen erfüllt sind:

5. Die Ablösung des Kindes von der Familie Z. soll nicht abrupt sondern schrittweise vollzogen werden. Die von der Beiständin skizzierte und mit den Beteiligten vorbesprochene abgestufte Ablösungsphase von rund zwei Monaten erscheint daher sinnvoll. Voraussetzung einer dem Kindeswohl entsprechenden Umplatzierung ist aber auch, dass das Kind diese insbeson- dere während der Ablösungsphase positiv erleben kann. Dies bedingt, dass die Beteiligten konstruktiv mit der für sie neuen Situation umgehen können und die Leistungen, weiche alle für das Kind erbracht haben, gegenseitig anerkennen, auch wenn sie nicht im Einklang mit den eigenen Vorstellun- gen stehen. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die Beteiligten dazu in der Lage sind.

d. Sowohl der Gesuchsteller als auch die Familie Z halten es für wichtig, dass die Kontakte des Kindes zur Pflegefamilie auch nach der Ablösungs- phase gewährleistet bleiben. Gemäss Art. 274a ZGB kann bei Vorliegen aus- serordentlicher Umstände auch Dritten Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Das Erforder- nis der ausserordentlichen Umstände erfüllt beispielsweise die Auflösung eines Pflegeverhältnisses, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar 1991, N. 19 zu Art. 274a ZGB, mit Hinweis). Die Bei- ständin und der von der Direktion des Innern kontaktierte Leiter des Kin- der- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Dr. Y. weisen darauf hin, dass es für das Kind wichtig sein werde, den Kontakt zur Familie Z aufrecht erhalten zu können. Obgleich diese Kontakte offensichtlich im Interesse des Kindes liegen, ist von der Gewährung eines regelmässigen Besuchsrechts, zumin- dest im jetzigen Zeitpunkt, vor allem im Interesse der Ablösung abzusehen. Die Kontaktmöglichkeiten sollen – auch nach Meinung des oben erwähnten Facharztes und der Beiständin – insbesondere auf die Bedürfnisse des kin- des zugeschnitten und daher, unter Berücksichtigung der räumlichen Dis- tanz zwischen der Mutter und der Pflegefamilie, flexibel ausgestaltet sein. Für das Kind ist es wichtig zu wissen, dass es nun seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter und deren Familie hat. Äussert es jedoch den klaren Wunsch, die Familie Z. zu sehen, am Telefon mit ihnen zu sprechen oder ihnen eine Zeichnung zu schicken, soll diesem Wunsch soweit als möglich von der Mutter oder dem Vater, je nach dem wo sich das Kind gerade auf- hält, entsprochen werden. Diese Lösung verlangt von den Beteiligten ein hohes Mass an Zusammenarbeit einerseits sowie Einfühlungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Kind und die Bereitschaft, die Ablösung von der Familie Z fördern, andererseits. Während der Sistierungs- phase haben die Beteiligten gezeigt, dass sie im Interesse des Kindes Jenni- 196

Familienrecht GVP 1999 R–9 fer zu konstruktivem Verhalten fähig sind, so dass der bedürfnisorientierte, flexible persönliche Verkehr möglich und einem behördlich angeordneten vorzuziehen ist. Sollte sich jedoch zeigen, dass diese Lösung nicht genügt, wird die Vormundschaftsbehörde über die Frage des Besuchsrechts der Familie Z entscheiden haben.

6. Alle Beteiligten, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, befürworten die Weiterführung der Beistandschaft sowie die Anordnung einer sozialpäda- gogischen Familienbegleitung. Beide Massnahmen sollen einen guten Über- gang der Obhut von der Familie Z auf die Beschwerdeführerin unterstützen und gewährleisten. Durch die Beistandschaft soll insbesondere allfälligen Konflikten bezüglich der Kontakte mit der Familie Z auch bezüglich des Be- suchsrechts des Vaters begegnet und die Umplatzierung begleitet werden. Zudem sollen die Beteiligten in ihrer Zusammenarbeit unterstützt werden. Die jetzige Beiständin erklärte sich bereit, die Beistandschaft weiterzufüh- ren, bis die Ablösungsphase am 25. Februar 2000 abgeschlossen ist. Diese Weiterführung erscheint vorliegend sinnvoll. Sobald jedoch wieder unter der vollen Obhut ihrer Mutter steht, muss die Beistandschaft zuständigkeitshal- ber auf die Vormundschaftsbehörde am Wohnort der Mutter übertragen werden. Diese wird von der Direktion des Innern zu ersuchen sein, eine ge- eignete Person mit der Beistandschaft zu beauftragen. Die jetzige Beiständin wird ihr Mandat mit einem Abschlussgespräch mit allen Beteiligten abschlies- sen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll die Eheleute unterstüt- zen, zusammen mit dem Kind eine Familie zu bilden.

7. Da der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Tochter wieder erteilt werden kann, steht ausser Zweifel, dass die Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Gewalt nicht erfüllt sind. Die Übertragung auf den Vater kommt somit nicht in Betracht, weshalb sein Gesuch abzuweisen ist.

8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschluss des Ge- meinderates vom 9. Juli 1997 aufzuheben und die Obhut der Beschwerde- führerin über ihre Tochter wieder herzustellen ist, wobei für die Umplatzie- rung eine Übergangsphase im Sinne des Berichts der Beiständin vorzusehen ist. Dem Bedürfnis des Kindes nach Kontakten mit der Familie Z ist so weit als möglich Rechnung zu tragen. Die Wiederherstellung der Obhut ist mit einer Beistandschaft und einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu verbinden. Das Gesuch des Vaters um Übertragung der elterlichen Gewalt ist abzuweisen.

9. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) sind das Beschwerde- und das Gesuchsverfahren in Kindes- schutzsachen gebührenfrei. Im übrigen wurde der Beschwerdeführerin am

16. September 1997 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 197

Sachenrecht GVP 1999 R–10 Eine Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht, da dem Gemeinderat weder ein Verfahrensfehler noch eine grobe Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 162.1) Regierungsrat, 21. Dezember 1999

3. Sachenrecht; Grundbuchwesen Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebühren- tarif) vom 28. Februar 1980 (GB GebT; BGS 215.35) §§ 7 und 26 Abs. 3 – Beschwerdelegitimation der Gemeinden (E I. 2) §§ 2 und 3 – Bemessung der Handänderungssumme aufgrund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb (E II 4) Sachverhalt A. Die einfache Gesellschaft Z, bestehend aus A, B und C realisierte ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt fünf Wohnungen, einem Bastelraum und einem Mehrzweckraum für eine Spielgruppe. Diese Räumlichkeiten wurden im Stockwerkeigentum verkauft. Die Käufer der einzelnen Stockwerkeinhei- ten schlossen mit der Y AG, deren einzige Verwaltungsräte A und B sind, nebst dem Kaufvertrag über die Stockwerkeinheiten gleichzeitig einen Werk- vertrag für den Bau derselben ab. Vier Kaufverträge wurden im Oktober 1996, ein Kaufvertrag im Novem- ber 1996 und einer im Januar 1997 auf der Gemeindekanzlei öffentlich beur- kundet. Die Anmeldung der Verträge zur Eintragung im Grundbuch erfolgte jeweils unmitteIbar im Anschluss daran. Eine Wohnung war im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht verkauft. B. Am 4. April 1997 stellte das Grundbuchamt der Gemeinde für die Übertragung des Eigentums an sechs Stockwerkeinheiten die entsprechenden Rechnungen zu, umfassend die Handänderungsgebühren und Barauslagen. Alle Rechnungen hatten als Basis allein den Landwert. C. Dagegen reichte der Gemeinderat am 11. April 1997 beim Regierungs- rat Beschwerde ein mit folgenden, im wesentlichen alle sechs Rechnungen betreffenden Haupt-und Nebenanträgen: 1 . Die Gebührenrechnungen seien aufzuheben und für die Neuberech- nung derHandänderungsgebühren sei jeweils vom Gesamtkaufpreis auszugehen.

2. Eventualiter sei für die Berechnung der Handänderungsgebühren vom Landund Zeitwert am Tage der Beurkundung der sich im Bau befindli- chen Eigentumswohnungen auszugehen. 198